Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom , Zl. AB-74898, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. B/09-15/16, beschlossen: A) Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Studienpräses der Universität Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien zugelassen und stellte am einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)". Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Diplomatischen Akademie Wien absolvierte Lehrveranstaltung "French OPT 3 (4 ECTS)" mit der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" im Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien gleichwertig sei. Am änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 UG dahingehend ab, dass nunmehr die von ihm an der Diplomatischen Akademie Wien absolvierten Lehrveranstaltungen "French OPT 2 (4 ECTS)" und "French OPT 3 (4 ECTS)" mit der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" im Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien gleichwertig seien. 2. Mit Bescheid vom , Zl. AB-74898, wies der Studienpräses der Universität Wien als Organ in studienrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Lehrveranstaltung "French OPT 2 (4 ECTS)" für die Lehrveranstaltung Seite 1 von 6

2 "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung "French OPT 2" 4 ECTS umfasse und damit dem Workload der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" im Umfang von 8 ECTS nicht entspreche. Eine inhaltliche Überprüfung habe auch ergeben, dass in der Lehrveranstaltung "French OPT 2" Fragestellungen der Politikwissenschaft und der internationalen Beziehungen behandelt würden, jedoch nicht die für die Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" relevanten betriebswirtschaftlichen Inhalte. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich sein Antrag auf zwei Lehrveranstaltungen, nämlich "French OPT 2 (4 ECTS)" und "French OPT 3(4 ECTS)" beziehe. Von der belangten Behörde sei jedoch nur "French OPT 2 (4 ECTS)" berücksichtigt worden. Damit gehe die Argumentation der belangten Behörde, dass der Workload der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" (WIKO) im Umfang von 8 ECTS nicht erreicht würde, ins Leere. Hinsichtlich der von der belangten Behörde dargestellten unterschiedlichen Inhalte führte der Beschwerdeführer aus, dass "French OPT 3" in einem anderen Verfahren (im Jahr 2013) für "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" anerkannt worden sei. Die Inhalte könnten daher nicht derart unterschiedlich sein. Auf der Homepage des Fachbereichs Wirtschaftssprachen der Universität Wien seien die Inhalte der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" ersichtlich. Demnach seien kaum betriebswirtschaftliche Themen vorgesehen. So seien etwa "körperliche Symptome beschreiben", "über Aberglaube diskutieren", "sich über Kunst austauschen" und "über häusliche Freizeitbeschäftigung reden" Inhalt der Lehrveranstaltung. Dagegen seien bei den von ihm besuchten Lehrveranstaltungen wirtschaftliche Themen (zb eine Firma vorstellen, Jobanzeigen verstehen, Bewerbungen schreiben, tagesaktuelle Geschehnisse an Finanzmärkten) besprochen worden. Auch die Leistungsüberprüfung sei gleich, da in die Endnote sowohl die mündliche Mitarbeit als auch die Ergebnisse mehrerer schriftlicher Überprüfungen einfließen würden. 4. In einer Stellungnahme der Studienprogrammleitung vom wurde ausgeführt, dass eine bereits erfolgte Anerkennung nicht automatisch zu einer neuerlichen Anerkennung für andere Anträge führe. Die WIKO-Lehrveranstaltungen seien nämlich im Zuge der Neugestaltung der Curricula inhaltlich neu gestaltet worden. Hinsichtlich der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen bestehe keine inhaltliche Äquivalenz, vor allem bezüglich der wirtschaftswissenschaftlichen Bereiche. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen hätten überwiegend Politikwissenschaft und Internationale Beziehungen zum Inhalt. Wirtschaftskommunikation komme nicht vor, weshalb keine inhaltliche Äquivalenz gegeben sei. 5. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom vor, dass sich die Inhalte der WIKO-Lehrveranstaltungen nicht geändert hätten. Der Fokus liege weiterhin auf dem Erlernen der französischen Sprache. In den Kursen "French OPT 2" und "French OPT 3" seien wirtschaftliche Themen besprochen worden. Es bestehe auch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich des ECTS-Umfangs. Zudem verwies er erneut auf die Homepage des Fachbereichs, wo die Inhalte der Lehrveranstaltung angeführt werden. 6. Der Senat der Universität Wien erstattete mit Beschluss vom ein Gutachten gemäß 46 UG. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht über den gesamten Antrag abgesprochen worden sei, da der Entscheidung nur ein Kurs zugrunde gelegt worden sei. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. B/09-15/16, wurde die Beschwerde abgewiesen und die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen "French OPT 2 (4 ECTS)" und "French OPT 3 (4 ECTS)" für die Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" nicht als gleichwertig anerkannt. Begründend wurde - wie schon im Gutachten des Senats - ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht über den gesamten Antrag abgesprochen worden sei, da der Entscheidung nur ein Kurs zugrunde gelegt worden sei. Der Bescheid werde daher abgeändert und nunmehr über den gesamten Antrag abgesprochen. Die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen hätten einen Umfang von je 4 ECTS, somit insgesamt 8 ECTS, und entsprächen damit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung im Ausmaß von 8 ECTS. Hinsichtlich des Inhalts der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" sei das Vorlesungsverzeichnis heranzuziehen, da die Inhalte von Lehrveranstaltungen verpflichtend dort zu publizieren seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die auf der Homepage des Fachbereichs angeführten Inhalte unter betriebswirtschaftlichen Aspekten diskutiert würden, sofern dies nicht schon durch das Thema bezeichnet werde (zb über Coaching reden). Nach den detaillierten Inhaltsbeschreibungen im Vorlesungsverzeichnis liege das Lernprogramm im wirtschaftlichen Bereich. Zwischenzeitlich seien die Inhalte der Lehrveranstaltung im Vorlesungsverzeichnis und auf der Homepage des Fachbereichs konkretisiert worden. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit der an der Diplomatischen Akademie absolvierten Lehrveranstaltungen mit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung sei somit nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer Seite 2 von 6

3 vorbringt, dass "French OPT 3" in einem anderen Verfahren für "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" anerkannt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der Ablauf der Prüfung zwischenzeitig geändert habe und aus heutiger Sicht das damalige Verfahren (im Jahr 2013) nicht mehr nachvollziehbar sei. Es scheine fehlerhaft gewesen zu sein, da sich die im Bescheid angegeben Lehrveranstaltungsnummern nicht im Vorlesungsverzeichnis fänden. 8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). 9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom , eingelangt am , den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist ( 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH , Ra 2104/08/0005; , Ro 2014/03/0063) des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet: Anerkennung von Prüfungen Seite 3 von 6

4 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. (3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden. (5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. (6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. (7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. (8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. Zu A) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0020; , 2011/10/0076; , 2010/10/0046; , 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch Seite 4 von 6

5 nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg A/1995). Der Beschwerdeführer beantragte, die von ihm absolvierten Prüfungen "French OPT 2" und "French OPT 3" als gleichwertig mit der Prüfung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" anzuerkennen. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: In der Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt (vgl. VwGH , Ro 2015/08/0026), fehlen Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltung "French OPT 3" zur Gänze. Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "French OPT 2" wird nur ausgeführt, dass diese "Fragestellungen der Politikwissenschaft und der Internationalen Beziehungen" beinhalte. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass dies auf Basis einer von der Diplomatischen Akademie zugesandten "Liste" festgestellt worden wäre, jedoch wird diese Liste weder in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt noch ist diese Liste im Verwaltungsakt zu finden. Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es daher zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu den Lehrinhalten der Lehrveranstaltungen "French OPT 2" und "French OPT 3" zu treffen. Schließlich sind auch Feststellungen zu den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" zu treffen. Anhand dieser Feststellungen ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen einerseits und in der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" andererseits vermittelt wird. Eine Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Die der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung auf die Rechtmäßigkeit ihres Inhaltes gehindert wird. In der Gesamtschau ist der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH , Ro 2014/03/0063). Die Beschwerdevorentscheidung war daher nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053). Seite 5 von 6

6 Die Aufhebung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 78 Abs. 1 UG (VwGH , Ro 2014/10/0020; , 2013/10/0186; , 2011/10/0076; , 2010/10/0046; , 2003/10/0251; VwSlg A/1995) bzw. zu 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH , Ro 2014/03/0063). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 6 von 6

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W203 2008098-1 Spruch W203 2008098-1/3E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU.

1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU. 09.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.09.2016 Geschäftszahl W227 2130007-1 Spruch W227 2130007-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0545-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom 28. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Juni

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX.

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX. 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W227 2133394-1 Spruch W227 2133394-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde

Mehr

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen. 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W227 2120719-1 Spruch W227 2120719-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS 31.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.03.2017 Geschäftszahl W128 2133034-1 Spruch W128 2133034-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.01.2016 Geschäftszahl W224 2113300-1 Spruch W224 2113300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

LVwG-AB März 2014

LVwG-AB März 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0040 28. März 2014 Datum:

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/027/9817/2016-1 Wien, 18. August 2016

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0306-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen.

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen. 19.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.05.2014 Geschäftszahl L509 1433687-4 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX,

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl W209 2153076-1 Spruch W209 2153076-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX, 11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 28 Abs. 5 VwGVG behoben. 05.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.07.2016 Geschäftszahl W203 2115160-1 Spruch W203 2115160-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl W168 2103685-1 Spruch W168 2103685-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss 17.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.07.2014 Geschäftszahl W201 2007441-1 Spruch W201 2007441-1/7E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl W122 2117971-1 Spruch W122 2117971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W167 2017217-1 Spruch W167 2017217-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX.

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX. 02.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2016 Geschäftszahl W129 2137539-1 Spruch W129 2137539-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS 04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-438/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-251/078/RP10/8412/2017-2 Wien, 04.09.2017

Mehr

B E S C H L U S S. I. Gemäß 28 Abs. 1 ivm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. I. Gemäß 28 Abs. 1 ivm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 04.06.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl VGW-111/067/24347/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: Ü A2V/07/2014.001/002 Eisenstadt, am 24.04.2014 (früher AmtdBgldLReg ***) SI, *** Verwaltungsvollstreckung IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 6.5.2016 LVwG-13/575/11-2016 B. A. Gastronomie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.08.2015 Geschäftszahl L503 2111619-1 Spruch L503 2111619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen. 10.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.02.2015 Geschäftszahl W128 2016268-1 Spruch W128 2016268-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über

Mehr

UG 1 Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der

UG 1 Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Keine zweite Instanz Verwaltungsjuristische Betrachtungen zu den neuen Verfahren bei hoheitlich zu behandelnden Anliegen an öffentlichen Universitäten Arbeitstagung Universitäten vor dem Kadi Ao. Univ.-Prof.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2014 Geschäftszahl W106 2007229-1 Spruch W106 2007229-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2015/15/0001 3 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48. 28.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2017 Geschäftszahl W113 2167440-1 Spruch W113 2167440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2119767-1 Spruch W145 2119767-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L520 2115695-1 Spruch L520 2115695-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.11.2015 Geschäftszahl W224 2103468-3 Spruch W224 2103468-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 09.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2015 Geschäftszahl W125 2013803-1 Spruch W125 2013803-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/15/1110-4 Ort, Datum:

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-390/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/079/9561/2016-5 Wien, 2.1.2017 GZ: VGW-221/079/9562/2016

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W175 2116227-1 Spruch W175 2116227-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben: 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E BESCHLUSS 20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl G308 2011719-1 Spruch G308 2011719-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr