Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS
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- Bettina Peters
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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom , Zl. AB-74898, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. B/09-15/16, beschlossen: A) Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Studienpräses der Universität Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien zugelassen und stellte am einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)". Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Diplomatischen Akademie Wien absolvierte Lehrveranstaltung "French OPT 3 (4 ECTS)" mit der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" im Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien gleichwertig sei. Am änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 UG dahingehend ab, dass nunmehr die von ihm an der Diplomatischen Akademie Wien absolvierten Lehrveranstaltungen "French OPT 2 (4 ECTS)" und "French OPT 3 (4 ECTS)" mit der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" im Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien gleichwertig seien. 2. Mit Bescheid vom , Zl. AB-74898, wies der Studienpräses der Universität Wien als Organ in studienrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Lehrveranstaltung "French OPT 2 (4 ECTS)" für die Lehrveranstaltung Seite 1 von 6
2 "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung "French OPT 2" 4 ECTS umfasse und damit dem Workload der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" im Umfang von 8 ECTS nicht entspreche. Eine inhaltliche Überprüfung habe auch ergeben, dass in der Lehrveranstaltung "French OPT 2" Fragestellungen der Politikwissenschaft und der internationalen Beziehungen behandelt würden, jedoch nicht die für die Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" relevanten betriebswirtschaftlichen Inhalte. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich sein Antrag auf zwei Lehrveranstaltungen, nämlich "French OPT 2 (4 ECTS)" und "French OPT 3(4 ECTS)" beziehe. Von der belangten Behörde sei jedoch nur "French OPT 2 (4 ECTS)" berücksichtigt worden. Damit gehe die Argumentation der belangten Behörde, dass der Workload der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" (WIKO) im Umfang von 8 ECTS nicht erreicht würde, ins Leere. Hinsichtlich der von der belangten Behörde dargestellten unterschiedlichen Inhalte führte der Beschwerdeführer aus, dass "French OPT 3" in einem anderen Verfahren (im Jahr 2013) für "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" anerkannt worden sei. Die Inhalte könnten daher nicht derart unterschiedlich sein. Auf der Homepage des Fachbereichs Wirtschaftssprachen der Universität Wien seien die Inhalte der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" ersichtlich. Demnach seien kaum betriebswirtschaftliche Themen vorgesehen. So seien etwa "körperliche Symptome beschreiben", "über Aberglaube diskutieren", "sich über Kunst austauschen" und "über häusliche Freizeitbeschäftigung reden" Inhalt der Lehrveranstaltung. Dagegen seien bei den von ihm besuchten Lehrveranstaltungen wirtschaftliche Themen (zb eine Firma vorstellen, Jobanzeigen verstehen, Bewerbungen schreiben, tagesaktuelle Geschehnisse an Finanzmärkten) besprochen worden. Auch die Leistungsüberprüfung sei gleich, da in die Endnote sowohl die mündliche Mitarbeit als auch die Ergebnisse mehrerer schriftlicher Überprüfungen einfließen würden. 4. In einer Stellungnahme der Studienprogrammleitung vom wurde ausgeführt, dass eine bereits erfolgte Anerkennung nicht automatisch zu einer neuerlichen Anerkennung für andere Anträge führe. Die WIKO-Lehrveranstaltungen seien nämlich im Zuge der Neugestaltung der Curricula inhaltlich neu gestaltet worden. Hinsichtlich der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen bestehe keine inhaltliche Äquivalenz, vor allem bezüglich der wirtschaftswissenschaftlichen Bereiche. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen hätten überwiegend Politikwissenschaft und Internationale Beziehungen zum Inhalt. Wirtschaftskommunikation komme nicht vor, weshalb keine inhaltliche Äquivalenz gegeben sei. 5. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom vor, dass sich die Inhalte der WIKO-Lehrveranstaltungen nicht geändert hätten. Der Fokus liege weiterhin auf dem Erlernen der französischen Sprache. In den Kursen "French OPT 2" und "French OPT 3" seien wirtschaftliche Themen besprochen worden. Es bestehe auch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich des ECTS-Umfangs. Zudem verwies er erneut auf die Homepage des Fachbereichs, wo die Inhalte der Lehrveranstaltung angeführt werden. 6. Der Senat der Universität Wien erstattete mit Beschluss vom ein Gutachten gemäß 46 UG. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht über den gesamten Antrag abgesprochen worden sei, da der Entscheidung nur ein Kurs zugrunde gelegt worden sei. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. B/09-15/16, wurde die Beschwerde abgewiesen und die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen "French OPT 2 (4 ECTS)" und "French OPT 3 (4 ECTS)" für die Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch (4 SSt, 8 ECTS)" nicht als gleichwertig anerkannt. Begründend wurde - wie schon im Gutachten des Senats - ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht über den gesamten Antrag abgesprochen worden sei, da der Entscheidung nur ein Kurs zugrunde gelegt worden sei. Der Bescheid werde daher abgeändert und nunmehr über den gesamten Antrag abgesprochen. Die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen hätten einen Umfang von je 4 ECTS, somit insgesamt 8 ECTS, und entsprächen damit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung im Ausmaß von 8 ECTS. Hinsichtlich des Inhalts der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" sei das Vorlesungsverzeichnis heranzuziehen, da die Inhalte von Lehrveranstaltungen verpflichtend dort zu publizieren seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die auf der Homepage des Fachbereichs angeführten Inhalte unter betriebswirtschaftlichen Aspekten diskutiert würden, sofern dies nicht schon durch das Thema bezeichnet werde (zb über Coaching reden). Nach den detaillierten Inhaltsbeschreibungen im Vorlesungsverzeichnis liege das Lernprogramm im wirtschaftlichen Bereich. Zwischenzeitlich seien die Inhalte der Lehrveranstaltung im Vorlesungsverzeichnis und auf der Homepage des Fachbereichs konkretisiert worden. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit der an der Diplomatischen Akademie absolvierten Lehrveranstaltungen mit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung sei somit nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer Seite 2 von 6
3 vorbringt, dass "French OPT 3" in einem anderen Verfahren für "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" anerkannt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der Ablauf der Prüfung zwischenzeitig geändert habe und aus heutiger Sicht das damalige Verfahren (im Jahr 2013) nicht mehr nachvollziehbar sei. Es scheine fehlerhaft gewesen zu sein, da sich die im Bescheid angegeben Lehrveranstaltungsnummern nicht im Vorlesungsverzeichnis fänden. 8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). 9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom , eingelangt am , den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist ( 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH , Ra 2104/08/0005; , Ro 2014/03/0063) des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet: Anerkennung von Prüfungen Seite 3 von 6
4 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. (3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden. (5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. (6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. (7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. (8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. Zu A) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0020; , 2011/10/0076; , 2010/10/0046; , 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch Seite 4 von 6
5 nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg A/1995). Der Beschwerdeführer beantragte, die von ihm absolvierten Prüfungen "French OPT 2" und "French OPT 3" als gleichwertig mit der Prüfung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" anzuerkennen. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: In der Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt (vgl. VwGH , Ro 2015/08/0026), fehlen Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltung "French OPT 3" zur Gänze. Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "French OPT 2" wird nur ausgeführt, dass diese "Fragestellungen der Politikwissenschaft und der Internationalen Beziehungen" beinhalte. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass dies auf Basis einer von der Diplomatischen Akademie zugesandten "Liste" festgestellt worden wäre, jedoch wird diese Liste weder in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt noch ist diese Liste im Verwaltungsakt zu finden. Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es daher zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu den Lehrinhalten der Lehrveranstaltungen "French OPT 2" und "French OPT 3" zu treffen. Schließlich sind auch Feststellungen zu den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" zu treffen. Anhand dieser Feststellungen ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen einerseits und in der Lehrveranstaltung "Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I - Französisch" andererseits vermittelt wird. Eine Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Die der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung auf die Rechtmäßigkeit ihres Inhaltes gehindert wird. In der Gesamtschau ist der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH , Ro 2014/03/0063). Die Beschwerdevorentscheidung war daher nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053). Seite 5 von 6
6 Die Aufhebung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 78 Abs. 1 UG (VwGH , Ro 2014/10/0020; , 2013/10/0186; , 2011/10/0076; , 2010/10/0046; , 2003/10/0251; VwSlg A/1995) bzw. zu 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH , Ro 2014/03/0063). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 6 von 6
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS
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20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W175 2116227-1 Spruch W175 2116227-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach
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30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ
MehrGemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
MehrDer Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:
15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E BESCHLUSS
20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl G308 2011719-1 Spruch G308 2011719-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende
MehrI. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.
13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER
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