Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Zeit von bis nach Beschwerdevorentscheidung vom , GZ: RAG/05661/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden die belangte Behörde) vom wurde gemäß 38 ivm 10 AlVG für die Zeit von bis (6 Wochen) der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund unterlassen habe, sich für eine ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Bautechniker bei der Firma XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am zu bewerben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er den per zugesandten Stellenvorschlag (unabsichtlich) übersehen habe. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen sei und sich der Beschwerdeführe unstrittig nicht auf die Stelle beworben habe. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen habe und nach wie vor im Notstandshilfebezug stehe. Dementsprechend lägen auch keine Nachsichtgründe vor. Seite 1 von 5

2 4. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass er beabsichtige, ab oder wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. 5. Am einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von bis arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, bezog von bis Arbeitslosengeld und stand ab im Notstandshilfebezug. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bautechniker und entsprechende Berufserfahrung. Am wurde ihm seitens der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Bau- und Abrechnungstechniker bei der XXXX GmbH im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsort Wien mit möglichem Arbeitsantritt am auf sein eams-konto zugesandt. Laut Vermittlungsvorschlag war für die Stelle eine bautechnische Ausbildung mit Praxis erforderlich. Die Bezahlung sollte mindestens 2.800,00 brutto monatlich betragen, wobei die Bereitschaft zur Überzahlung und ein Firmenauto in Aussicht gestellt wurden. Um wurde der Beschwerdeführer per eams-konto um Rückmeldung zu dem übermittelten Vermittlungsvorschlag gebeten. Sowohl die Nachricht, mit der das Stelleninserat übermittelt wurde, als auch die Urgenz am wurden am von Beschwerdeführer gelesen. Der Beschwerdeführer unterließ es, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer steht seit bis laufend durchgehend wieder in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. 2. Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, der Erhalt eines Stellenvorschlages mit dem oben angeführten Inhalt, die Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich für die Stelle zu bewerben, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Urgenz per eams-konto am sowie das erstmalige Lesen der Nachrichten am ergeben sich aus den eams-sendeprotokollen. Das seit bestehende Arbeitsverhältnis ist im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers dokumentiert. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Seite 2 von 5

3 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gemäß 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung ( 9 Abs. 2 leg. cit.). Nach 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, , 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH , 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH , 2013/08/0265). Der Beschwerdeführer hat am auf sein eams-konto einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge er sich für eine Stelle als Bau- und Abrechnungstechniker bei der XXXX GmbH im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsort Wien mit möglichem Arbeitsantritt am bewerben sollte. Den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen zufolge unterließ es der Beschwerdeführer jedoch, sich für die Stelle zu bewerben. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Seite 3 von 5

4 Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. u. v. VwGH , 2007/08/0111, m.w.n.). Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge am , also jedenfalls noch rechtzeitig vor dem möglichen Arbeitsantritt am , vom Vermittlungsvorschlag und der Urgenz der belangten Behörde Kenntnis erlangt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH , 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014). Da der Beschwerdeführer am noch die Möglichkeit hatte, die Stelle zu erhalten, wenn er sich unverzüglich beworben hätte, ist daher die Kausalität im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Auch der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die unterlassene Bewerbung in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 2006/08/0016) wird der Tatbestand des 10 Abs. 1 Z 1 AlVG weiters nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Die mangelnde Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und es ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür. Soweit der Beschwerdeführ vorbrachte, er beabsichtige ab bzw wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, und damit das Vorliegen eines Nachsichtgrundes gemäß 10 Abs. 3 AlVG behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Judikatur der VwGH zufolge zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH , Ro 2015/08/0026; , Ro 2015/08/0027). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den tatsächlichen Antritt der Beschäftigung am , somit fast fünf Monate nach der Übermittlung des Vermittlungsvorschlages, nicht mehr gegeben, zumal bis zur erstmaligen Behauptung am , eine Stelle in Aussicht zu haben, keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer seine Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu erkennen sind. Dementsprechend liegen auch keine Nachsichtgründe vor, weswegen die belangte Behörde berechtigt war, eine (sechswöchige) Ausschlussfrist zu verhängen, und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH , Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Seite 4 von 5

5 Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 5 von 5

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