Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E. Im Namen der Republik!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl Gauster und KR Erwin Gattinger als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice, Wien XXXX, vom , Zl , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom wird abgewiesen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Nach einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vom bis (XXXX m.b.h) stand der Beschwerdeführer vom zuletzt in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (XXXX Urlaubsersatzleistung). In der Folge bezog der BF mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. 2. Am gab der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX zu Protokoll, dass er seit ein Studium als ordentlicher Hörer an der XXXX Universität XXXX (Mulimedia Studium Fernlehrgang) absolviere. Die Nachinskriptionsfrist gelte rückwirkend für das Wintersemester 2013/2014. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 10 Stunden pro Woche (Mo-Fr) und sei völlig flexibel. Prinzipiell bestehe keine Anwesenheitspflicht und würden vereinzelt Prüfungstermine stattfinden, die größtenteils auch in Wien absolviert werden könnten. Der Beschwerdeführer werde die Ausbildung voraussichtlich mit Sommersemester 2016 abschließen. Aus der vorgelegten Bestätigung (Studienblatt und Studienzeitbestätigung) der XXXX Universität XXXX vom geht für den Beschwerdeführer hervor, dass der Beschwerdeführer für das Diplomstudium "Rechtswissenschaften" mit zugelassen wurde. Diese Zulassung wurde bis auf Grund des noch nicht vollständig bezahlten Studienbetrages für dieses Semester beschränkt. Der Beschwerdeführer war bereits von bis zum Diplomstudium "Rechtswissenschaften" zugelassen. Dem Beschwerdeführer wurden die Bestimmungen des 12 AlVG, insbesondere die Ausnahmebestimmung des 12 Abs. 4 AlVG, zur Kenntnis gebracht. Er ersuchte, weiterhin arbeitslos gemeldet zu bleiben und gab bekannt, den Vermittlungsangeboten des Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stehen. Seite 1 von 11

2 3. Mit Bescheid vom , VSNR XXXX, stellte das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wien XXXX, gemäß 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 3 lit. f Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgf (AlVG) den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit ab dem ein. Die Begründung stützte sich darauf, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines ordentlichen Studiums an der XXXX Universität XXXX seit nicht als arbeitslos gelte, da die qualifizierte Ausbildungsanwartschaft in den letzten beiden Jahren nicht erfüllt sei. 4. Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom , bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wien XXXX, vom fristgerecht und brachte vor, dass mit der Novellierung des AlVG seit eine Ausbildung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht mehr entgegenstehe. Nur wenn die anspruchsbegründende Anwartschaft durch Heranziehung von Ausbildungszeiten erlangt worden sei, gelte die sich in Ausbildung befindende Person nicht als arbeitslos. Die Ausnahmen des 12 Abs. 4 AlVG sei damit Regel. Die belangte Behörde übersehe im Fall des Beschwerdeführers, dass es sich nicht um eine neue Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung durch einen "Studenten" handle. Es trete die Ausbildung zu einem bestehenden Fortbezug der Notstandshilfe hinzu. Daher sei die einzige zu prüfende Anwartschaft jene dem Anspruch ursprünglich zu Grunde liegende aus dem Jahr Seine Arbeitslosigkeit sei damals einer ununterbrochenen Anstellung über 6 Jahre gefolgt, weshalb eine Rahmenfristerstreckung nicht erforderlich sei. Es sei die weit gefasste Ausnahme des 12 Abs. 4 AlVG 2.Halbsatz heranzuziehen. Dies sei auch am von Herrn XXXX (Arbeitsmarktservice XXXX, Wien) per Mail bestätigt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Beschied vom ersatzlos zu beheben und - unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der Berufung gemäß 56 Abs. 2 AlVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl , zugestellt am , wies das Arbeitsmarktservice Wien XXXX, die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab mangels Arbeitslosigkeit gemäß 7 ivm 12 ivm 56 AlVG ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2002 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger würden folgende Beschäftigungszeiten vorliegen: Von - Bis Versicherungsstatus Dienstgeber Tage Arbeitslosenversichert XXXX Arbeitslosenversichert XXXX Arbeitslosenversichert XXXX Arbeitslosenversichert XXXX m.b.h Arbeitslosenversichert Urlaubsersatzleistung XXXX 71 Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2005 selbstständig erwerbstätig und würden laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine pensionsversicherungspflichtigen Versicherungszeiten als Selbstständiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorliegen. Am habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX niederschriftlich bekannt gegeben, seit ein Studium als ordentlicher Hörer der XXXX Universität XXXX zu absolvieren. Die Nachinskriptionsfrist gelte rückwirkend für das WS 2013/2014. Er habe ersucht, weiter als arbeitssuchend vorgemerkt zu bleiben und habe bekannt gegeben, Vermittlungsangeboten des AMS zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer sei auf die Bestimmungen des 12 AlVG und die Bestimmungen des 12 Abs. 4 leg. cit. hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Der sei als Beginn des Studiums im Wintersemester 2013/2014 anzusehen. Zuletzt habe er am Notstandshilfe beantragt. Er sei zu folgenden Zeiten arbeitssuchend gemeldet gewesen: : 898 Tage : 84 Tage Seite 2 von 11

3 : 347 Tage : 58 Tage : 32 Tage : 172 Tage : 103 Tage Gesamt: 1694 Tage Die Arbeitslosigkeit sei trotz Absolvierens einer Ausbildung gemäß der Ausnahmeregelung des 12 Abs. 4 AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteige oder wenn Personen die Voraussetzungen des 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfülle. Die Prüfung der qualifizierten Anwartschaft gemäß 12 Abs. 4 ALVG beziehe sich nur auf die Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" und sei unabhängig von der Anwartschaftsprüfung gemäß 14 AlVG vorzunehmen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass lediglich die Ausbildung zum Fortbezug der Notstandshilfe hinzutrete und daher die Anwartschaft aus dem Jahr 2002 herzuziehen sei, werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Danach seien Studierende nicht primär an der Aufnahme einer Beschäftigung, sondern an der Absolvierung des Studiums interessiert. Die Prüfung der qualifizierten Anwartschaft gemäß 12 Abs. 4 AlVG erfolgte in zeitlicher Nähe zur Ausbildung. Eine auf eine 11 Jahre zurückliegende Anwartschaft abgestellte Prüfung stehe in keinem Zusammenhang mit Vereinbarkeit von Arbeit und Ausbildung. Dies sei auch nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Der Gesetzgeber verfolge mit dieser Regelung nämlich den Zweck, den Leistungsanspruch grundsätzlich nur für Personen zuzulassen, die die erforderlichen Versicherungszeiten nicht bloß durch Ferialbeschäftigungen oder vor langer Zeit erworben hätten, sondern auch durch solche Beschäftigungen, die während des Studiums zurückgelegt worden seien. Es sei zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des 12 Abs. 4 AlVG zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung des Beschwerdeführers vor Beginn des Studiums am , also mit Geltendmachung am , erfüllt gewesen seien. Als Rahmenfrist sei daher der Zeitraum bis als maßgeblich anzusehen, in welchem keine anwartschaftsbegründenden Beschäftigungszeiten vorliegen würden. Gemäß 15 Abs. 1 Z 2 AlVG könne die Rahmenfrist um maximal 5 Jahre um Zeiträume verlängert werden, in denen der Arbeitslose bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Dies seien im Fall des Beschwerdeführers Tage, weshalb die Rahmenfrist im gegenständlichen Fall bis nach hinten habe erstreckt werden können. Innerhalb der Rahmenfrist sei der Beschwerdeführer keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weshalb keine anwartschaftsbegründenden Beschäftigungszeiten vorliegen würden. Auch in der - bei maximaler Rahmenfristerstreckung von 5 Jahren - erstreckten Rahmenfrist bis würden keinerlei Beschäftigungszeiten vorliegen. Da der Beschwerdeführer somit keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiträume innerhalb der erstreckten Rahmenfrist für die Gewährung der Ausnahme des 12 Abs. 4 AlVG habe nachweisen können, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Absolvierung einer Ausbildung nicht gegeben. Andere Gründe für eine Rahmenfristerstreckung wie beispielsweise Bezug von Krankengeld oder Pensionsversicherung nach dem GSVG würden nicht vorliegen. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, am die Bestätigung erhalten zu haben, neben dem Leistungsbezug auch studieren zu können, führte die Behörde aus, dass erstens die dieser Auskunft zu Grunde liegende Frage nicht bekannt sei. Zudem sei eine Auskunft, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses bereits viereinhalb Jahre alt sei, wohl kaum eine - etwaige Rechtsfolgen nach sich ziehende - Falschauskunft darstelle. Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar, vor Beginn seines Studiums eine aktuelle Auskunft einzuholen. 6. Am beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Wien XXXX, vom , VSNR XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Begründend dazu führte er unter Verweis auf die Regierungsmaterialien zum AMÄG 2007 in Ergänzung zu seiner Beschwerde vom aus, dass es sich bei der Überprüfung der "qualifizierten Anwartschaft" nur um jene, dem aktuellen Anspruch zu Grunde liegende handeln könne. Nur für den Fall, dass während der Ausbildung eine neue, weitere Anwartschaft entstehe, die einerseits gemäß 19 Abs. 2 AlVG die vorherige verdränge, aber andererseits regelmäßig auf der Anrechnung von Ausbildungszeiten beruhe, stelle die neue Ausnahme in 12 Abs. 4 AlVG weiter auf die frühere "qualifizierte" Anwartschaft ab. Seite 3 von 11

4 Bei Anträgen, welche keine "Inanspruchnahme" im eigentlichen Sinne seien, sondern vielmehr Fortbezüge, weshalb eine neuerliche Prüfung der Anwartschaft nach 14 AlVG im Regelfall gar nicht erfolge, ersetze das Arbeitsmarktservice "Inanspruchnahme" durch "Geltendmachung", setze willkürlich eine Rahmenfrist fest und prüfe dort nicht etwa die Abwesenheit von Erstreckungen durch Ausbildungszeiten, sondern das Vorhandensein von Versicherungszeiten. Damit bewege sich die belangte Behörde weit außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die seiner zuletzt beantragten Notstandshilfe nach 33 oder 37 AlVG zu Grunde liegende Anwartschaft sei die einzige, die er habe, weshalb diese auch auf ihre Qualifikation im Sinne des 12 Abs. 4 AlVG zu prüfen sei. Sie beruhe auf einer durchgehenden 6-jährigen Anstellung und sei demnach ohne Erstreckungen der Rahmenfrist zu Stande gekommen. Bei gegebener Verfügbarkeit stehe einem Studium neben dem Leistungsbezug nichts im Wege. 7. Am teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice mit, durch Einzahlung des Studienbeitrages am das Multimedia-Studium der Rechtswissenschaften fortzusetzen. 8. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am ein. 9. Am fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, zuletzt von bis in einem arbeitslosenversichteren Beschäftigungsverhältnis gestanden zu sein. Er führte weiter aus, anschließend von 2002 bis 2004 Lehrgänge beim AMS absolviert zu haben. Ca bis 2007 habe er ein Fernstudium (Rechtswissenschaften) an der XXXX Universität XXXX absolviert und den 1. Studienabschnitt abgeschlossen. Ab 2005 habe er parallel dazu ein EDV-Dienstleistungsgewerbe betrieben, wobei er als selbständig Tätiger nicht der Sozialversicherung unterlegen sei. Nach Aufgabe des Fernstudiums habe er Ende 2007 Leistungen vom AMS bis 2010 bezogen und sei über das AMS versichert gewesen. Am habe er sich beim AMS abgemeldet und das EDV- Gewerbe geringfügig, mit Selbstversicherung weitergeführt habe sich er auf Grund der Rückforderungen des AMS in der Höhe von ca ,-- (Bezug während des Studiums) wieder beim AMS angemeldet und Leistungen bezogen. Ab habe er sein Studium wieder aufgenommen, für das er am zugelassen worden sei. Der ÖH-Beitrag sei am bezahlt worden. Er beabsichtige, das Studium abzuschließen und nebenbei das EDV-Gewerbe auf geringfügiger Basis zu betreiben. Nach Rückfrage beim AMS 2009 habe er von XXXX die Auskunft erhalten, dass neben dem Leistungsbezug auch grundsätzlich ein Studium möglich sei. Wesentlich sei dafür die Verfügbarkeit von 20 Wochenstunden. Im Moment sei er ohne Versicherung. Über den Antrag auf ausschiebende Wirkung sei von der belangten Behörde nicht entschieden worden. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass mit der Beschwerdevorentscheidung auch über die aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. Es sei nicht mehr ausdrücklich auf die aufschiebende Wirkung eingegangen worden. Eine abweisende Entscheidung umfasse auch eine Abweisung auf aufschiebende Wirkung. Die Rückforderung ( ,--) habe den Zeitraum von März 2004 bis Oktober 2005 betroffen. Die Entscheidung des AMS sei auch durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe neben seinem Gewerbe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Arbeitsloser und nicht als geringfügig Erwerbstätiger bezogen. Die Novelle 2009 habe ermöglicht, grundsätzlich neben dem Studium Leistungen zu beziehen. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Bezüge aus den Jahren 2008 bis 2010 nicht zurückgefordert worden wären. Nur im Fall einer negativen Sachentscheidung sei eine aufschiebende Wirkung von Belang. Eine solche fehle jedenfalls. Die belangte Behörde bemerkte dazu, dass im Fall einer negativen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung gewährt würde. Der Beschwerdeführer gab an, die Kammerumlage für sein EDV-Gewerbe zu bezahlen und einen aufrechten Gewerbeschein zu besitzen. Als freier Dienstnehmer sei er nie tätig gewesen. Seit studiere er im Rahmen eines Multimedia-Studiums mit der Absicht den 2. Studienabschnitt zu beenden. Bereits 2009 habe er sich über das Thema informieren wollen, welche Folgen das Studium auf den AMS-Bezug habe, um zu verhindern, dass dieser auf Grund seines Studiums eingestellt werde. Seit 2009 sei die Rechtslage gleich geblieben. Zweck des AMÄG sei gewesen, alle Hindernisse für die Absolvierung eines Studiums neben dem Bezug von Leistungen des AMS auszuräumen. Anders als in der Auskunft 2009 werde vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung eine völlig andere Meinung vertreten. Seite 4 von 11

5 Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die an Herrn XXXX gerichtete Frage nicht bekannt sei. Unter Hinweis auf den Wortlaut des 12 Abs. 4 AlVG sei nach der Judikatur des VwGH auf den Zeitpunkt der Ausbildung abzustellen. Die Rechtlage sei damit eindeutig. Dies gelte auch für den Beginn der Berechnung der Rahmenfrist. Die Judikatur des VwGH stelle auf die erstmalige Inanspruchnahme während der Ausbildung ab. Die geltende Regelung ermögliche auch Langzeitarbeitslosen, auf Basis der erstreckten Rahmenfrist trotz Studiums oder Ausbildung Leistungen vom AMS zu beziehen. Der Beschwerdeführer vertrat die Meinung, dass die Interpretationslinie des AMS dem Zweck des AMÄG 2007 zuwiderlaufen würde. Gerade Langzeitarbeitslose würden damit vom Fortbezug der Leistung im Fall eines Studiums ausgeschlossen. Der BF bestritt die Ausführung des VwGH, zumal der Begriff Inanspruchnahme nicht isd AlVG verwendet werde. Dieser Begriff werde unzulässig dem Begriff "Fortbezug" gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer sprach sich für eine teleologische Interpretation isd parlamentarischen Materialen aus. Es sei zwischen den Begriffen "Inanspruchnahme", "Fortbezug" und "Geltendmachung" im AlVG zu differenzieren. Würde der Interpretationslinie des AMS gefolgt werden, würden gerade Langzeitarbeitslose - entgegen dem im AMÄG angestrebten Ziel - bei einer Ausbildung vom Bezug ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die belangte Behörde unzulässig bei jeder Geltendmachung eine "qualifizierte Anwartschaft" gemäß 12 Abs. 4 AlVG prüfe. Der Zielsetzung des AMÄG 2007 entsprechend müsst der Begriff "Inanspruchnahme" entsprechend 14 leg.cit. im Sinne einer "Geltendmachung auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft" interpretiert werden. Zu prüfen wäre daher, ob eine bestimmte, tatsächlich verbrauchte Anwartschaft auch den strengen Kriterien der "qualifizierten Anwartschaft" genüge. Der VwGH versuche im Erkenntnis 2008/08/0150, eine Lücke zu schließen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung mit der jederzeit zu erfüllenden Voraussetzung der Arbeitslosigkeit in 12 AlVG ermögliche dagegen eine sofortige Bezugskorrektur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand in der Zeit vom (XXXX), vom (XXXX), vom (XXXX), vom (XXXX mbh) sowie vom (Urlaubsersatzleistung XXXX mbh) zuletzt in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Seit Dezember 2002 bezog der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Arbeitsloser. Auf Grund seines Studiums von 2004 bis 2007 (Fernstudium -Rechtswissenschaften - Absolvierung des 1. Abschnittes) an der XXXX Universität in XXXX wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines ungerechtfertigten Bezugs von Leistungen vom Arbeitsmarktservice für den Zeitraum von März 2004 bis Oktober 2005 ( ,--) zur Rückzahlung nach dem bestätigenden Erkenntnis des VwGH ab 2011 verpflichtet. Ab 2005 hat der Beschwerdeführer parallel zum Studium bisher fortlaufend ein EDV-Gewerbe betrieben, wobei er als selbständig Tätiger nicht der Sozialversicherung unterlag. Er besitzt dafür einen Gewerbeschein und bezahlt die Kammerumlage. Es liegen keine pensionsversicherungspflichtige Versicherungszeiten für seine Tätigkeit als Selbständiger bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vor. Der Beschwerdeführer hat neben seinem Gewerbe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Arbeitsloser und nicht als geringfügig Erwerbstätiger bezogen. Nach Beendigung des Studiums Ende 2007 hat der Beschwerdeführer bis 2010 Leistungen vom AMS als Arbeitsloser bezogen. Mit Ende 2010 hat sich der Beschwerdeführer beim AMS abgemeldet und sein EDV-Gewerbe - wie dargestellt - geringfügig mit Selbstversicherung weitergeführt. Auf Grund der genannten Rückforderungen des AMS hat sich der Beschwerdeführer 2011 (siehe unten) zum Weiterbezug von Leistungen des AMS als Arbeitsloser entschlossen. Der Beschwerdeführer war nie als freier Dienstnehmer tätig. In den dem vorangegangenen 5 Jahren war der Beschwerdeführer in der Zeit von , , , , , , , , , , , , , , , somit insgesamt 1694 Tage, arbeitssuchend gemeldet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom bis als arbeitssuchend eingestuft. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am Notstandshilfe. Mit wurde der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der XXXX Universität XXXX zugelassen. Am begann der Seite 5 von 11

6 Beschwerdeführer mit dem Studium an der genannten Universität in Form eines Multimedia Studiums. Er möchte dieses Studium erfolgreich abschließen. 2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am decken sich mit dem vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde. Der Sachverhalt betreffend die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie die detaillierten Zeiten der Meldung als arbeitssuchend ergeben sich insbesondere aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am zuletzt vom bis in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu sein und nie als freier Dienstnehmer tätig gewesen zu sein. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, zuletzt seit Notstandshilfe bezogen zu haben und am als ordentlicher Hörer zum Diplomstudium "Rechtswissenschaften" an der XXXX Universität XXXX zugelassen worden zu sein. Er räumt auch in der mündlichen Verhandlung am ein, am sein Studium begonnen zu haben und es erfolgreich abschließen zu wollen. Der Studienbeitrag wurde am entrichtet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 56 Abs. 2 AlVG des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung (AlVG), entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß 58 AlVG kommt die genannte Bestimmung auch in Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe zur Anwendung. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Zu Spruchpunkt I.) Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom , Ro 2014/03/0063; VwGH vom , Ra 2014/08/0005) Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der maßgeblichen Fassung: 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, Seite 6 von 11

7 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig ( 8), arbeitswillig ( 9) und arbeitslos ( 12) ist (1) Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird ( 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (2) [...] (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:... f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;... (4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (1) Die Rahmenfrist ( 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Seite 7 von 11

8 Inland arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3. [...] 4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Die zitierten Bestimmungen sind gemäß 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden Einstellung des Notstandshilfebezuges ab : Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des AlVG: Der in 12 Abs. 3 lit.f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende solange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH , 2012/08/0265; , 2009/08/0217). Bei Vorliegen einer die Gesamtdauer von drei Monaten überschreitenden Ausbildung ist bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung die "lange Anwartschaft" ( 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten ( 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) zu erfüllen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß 14 AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung für den Seite 8 von 11

9 Beschwerdeführer nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft ( 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist (vgl. VwGH , 2012/08/0265). Wie sich aus der Judikatur des VwGH ergibt, ist die Prüfung dieser Voraussetzung erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfegeld) während der Ausbildung möglich, da sich - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die zweijährige Rahmenfrist des 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt an in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartschaftswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des 15 AlVG erstreckt werden (vgl VwGH , 2012/08/0265). Der für die Berechnung der Rahmenfrist maßgeblich Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt unmitteltbar vor Ausbildungsbeginn. Ab diesem Zeitpunkt sind in die Vergangenheit 52 Anwartschaftswochen bzw. entsprechend länger bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung (maximal 5 Jahre) zurückzurechnen (vgl dazu auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9.Lfg. Rz 331) Rahmenfristberechnung in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation hat der Beschwerdeführer zuletzt seit Notstandshilfe bezog. Seit ist er als ordentlicher Hörer zum Diplomstudium "Rechtswissenschaften" an der XXXX Universität XXXX (Multimedia-Studium) zugelassen. Er hat sein Studium am begonnen und die Studiengebühr rechtzeitig entrichtet. Die genannte Universität liegt gemäß 6 Abs. 1 Z 14 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgf, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Nach 52 leg.cit. besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Beschwerdeführer wird daher seit im Sinne des 12 Abs. 3 lit. f AlVG als ordentlicher Hörer einer Hochschule - der XXXX Universität XXXX - ausgebildet. Der Beschwerdeführer ist damit ab als ordentlicher Hörer einer Hochschule isd 12 Abs. 3 lit.f AlVG zu qualifizieren. Im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice (Notstandshilfe) ab fortlaufend - als ordentlicher Hörer einer Hochschule isd 12 Abs. 3 lit.f leg.cit. - ist zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung des 12 Abs. 4 AlVG zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer abweichend von 12 Abs. 3 lit. f AlVG - während einer Ausbildung - als arbeitslos zu qualifizieren ist. Auf Grund der die Gesamtdauer von drei Monaten überschreitenden Ausbildung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 14 Abs. 1 erster Satz leg.cit. mit der Maßgabe zu erfüllen, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung handelt, hat der Beschwerdeführer gemäß 14 Abs. 1 AlVG die "lange Anwartschaft" zu erfüllen. Er muss damit in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (Rahmenfrist) im Inland in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sein. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführung zur Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen weist der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Konstellation keine anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten im oben genannten Sinne auf. Da der Beschwerdeführer seine Ausbildung am begonnen hat und Notstandshilfe zuletzt seit bezog, ist als Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (hier: Notstandshilfe) während der Ausbildung der anzusehen. Von diesem Zeitpunkt ausgehend erstreckt sich die Rahmenfrist des 14 Abs. 1 AlVG von 52 Wochen in die Vergangenheit - sohin bis zum In der zweijährigen Rahmenfrist von bis weist der Beschwerdeführer jedoch keine anwartschaftsbegründenden Versicherungszeiten im Sinne des 14 Abs Satz AlVG (arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland) auf. Eine Heranziehung von Ausbildungszeiten nach 15 Abs. 1 Z 4 leg.cit. ist ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Verlängerung der Rahmenfrist gemäß 15 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ivm 14 Abs. 1 AlVG um höchstens 5 Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, ändert sich für den Beschwerdeführer nichts. Der Beschwerdeführer war in den dem vorangegangenen 5 Jahren insgesamt 1694 Tage arbeitssuchend gemeldet. Damit erstreckt sich die Rahmenfrist gemäß 15 Abs. 1 Z 2 AlVG bis zum Seite 9 von 11

10 Auch in diesem genannten Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine anwartschaftsbegründenden Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung isd 14 Abs. 1 leg.cit. AlVG vorzuweisen. Sonstige in 15 AlVG vorgesehene Gründe einer Rahmenfristerstreckung hat der Beschwerdeführer auch nicht reklamiert. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen des 12 Abs. 4 leg.cit. nicht. Er ist gemäß 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf Grund seiner Ausbildung als ordentlicher Hörer an der XXXX Universität XXXX seit nicht als arbeitslos isd 12 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Notstandshilfe gemäß 33 Abs. 2 ivm 7 Abs. 2 AlVG sind daher ab nicht mehr erfüllt. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es im Rahmen seines Studiums prinzipiell keine Anwesenheitspflicht gebe, er völlig flexibel sei, vereinzelt Prüfungstermine stattfinden würden, die größtenteils auch in Wien absolviert werden könnten und das Studium lediglich einen Aufwand von etwa 10 Wochenstunden bedeute, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich ist nach der Judikatur des VwGH die Ausbildung und nicht der Umstand der konkret individuelle Art der Bewältigung des Studiums (VwGH vom , 2009/08/0217). Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer den Vermittlungsangeboten des Arbeitsmarktservices weiterhin zur Verfügung zu steht. Nach der Judikatur des VwGH ("Fernstudium" der Rechtswissenschaften an der XXXX Universität XXXX) ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (hier: "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (hier: "Zulassung") meldet, das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester zu beginnen oder fortzusetzen, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert. Dies gilt auch für ein Studium mit Fernstudieneinheiten im Sinne des 53 UG. Es kommt nämlich zufolge der formalen Anknüpfung des 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht an (VwGH vom , 2007/08/0169; VwGH vom , 2005/08/0146; VwGH vom , 2007/08/0092). Die allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann ein Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH vom , 2012/08/0265; VwGH vom , 2009/08/0217). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall - entgegen der Interpretation der belangten Behörde - die Ausbildung zu einem bestehenden Fortbezug der Notstandshilfe hinzutrete und daher die einzige zu prüfende Anwartschaft jene dem Anspruch ursprünglich zu Grunde liegende aus dem Jahr 2002 heranzuziehen sei und daher die weit gefasste Ausnahme des 12 Abs. 4 AlVG 2. Halbsatz maßgeblich sei, wird auf die obigen Ausführung unter Punkt verwiesen. Dies gilt auch für die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen vor dem Hintergrund des AMÄG. Selbst unter der Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Fortbezug der Notstandshilfe im Sinne des 37 AlVG handeln würde, wären die Voraussetzungen des 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt. Denn im Falle des Fortbezuges während einer Ausbildung liegt Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist, 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können (VwGH vom , 2008/08/0150). Die Rahmenfrist ist ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezuges zu berechnen. Im Vergleich zur oben dargelegten rechtlichen Beurteilung wäre auch unter diesem Aspekt für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat mangels Vorliegen von 52 Anwartschaftswochen innerhalb der bis erstreckten Rahmenfrist die Voraussetzungen des 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt. Auch wenn das Antwortschreiben des Herrn XXXX in seiner Funktion als Mitarbeiter des Arbeitsmarktservices per Mail am ergangen ist, und darin bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer jedenfalls unter die Ausnahmeregelung des 12 Abs. 4 AlVG falle, kann - abgesehen davon, dass die konkrete Anfrage nicht bekannt ist - der dazwischen liegende Zeitraum von mehr als 4 Jahren nicht außer Achte gelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte auch bedenken müssen, dass nicht nur die Rechtslage, sondern auch der dazu ergangenen Judikatur eine maßgebliche Rolle zukommt. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass es der Beschwerdeführer anlässlich seines beabsichtigten Studienbeginns 2013 unterlassen hat, sich beim Arbeitsmarktservice zu informieren. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne des 12 AlVG einzustufen und hatte daher seit keinen Anspruch auf Leistungsbezug (Notstandshilfe). Gemäß 38 ivm 24 Abs. 1 AlVG ist Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Da im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit isd 12 AlVG für den Anspruch auf Notstandshilfe mit weggefallen ist, war die dem Beschwerdeführer (zuletzt) seit gewährte Notstandshilfe mit einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 10 von 11

11 3.3. Zu Spruchpunkt II: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom , Ra 2014/01/0010; , Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom , 2012/08/0084; siehe die unter angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 11 von 11

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