Die Beschwerde wird gemäß 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom , Zl. VR/RS He 4933, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OÖGKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX (JH) hinsichtlich der bei der XXXX (GmbH), XXXX St. Wolfgang, gemeldeten Tätigkeit als Bürohilfe im Zeitraum vom bis nicht gem. 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Begründend führte die Kasse aus, dass JH (geb. XXXX ) am 1. November 2014 bei der GmBH als angestellte "Bürohilfe" für 5 Tage die Woche mit 11 Stunden zur Sozialversicherung in der Vollversicherung gemeldet worden sei. Im Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis 7. März 2015 sei sie als "Schneesportlehrer-Praktikantin" bei der Skischule XXXX GmbH & Co KG in XXXX bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gleichfalls vollversichert mit 35 Wochenstunden, 6 Tage die Woche gemeldet gewesen. Das letzte Dienstverhältnis zuvor habe Anfang September 2014 geendet. Bei der GmbH sei Herr Dr. XXXX der einzige Gesellschafter, als Geschäftsführer fungiere Herr XXXX. Herr XXXX sei der Schwiegervater von JH. Der Sitz der Gesellschaft befinde sich in XXXX St. Wolfgang, an dieser Adresse habe auch JH seit 2. Dezember 2014 ihren Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor nur einen Nebenwohnsitz. Am 23. April 2015 sei bei der Kasse bezüglich Frau JH die Arbeits- und Entgeltsbestätigung für das Wochengeld eingelangt. Dabei sei aufgefallen, dass im relevanten Zeitraum für die Wochengeldbemessung - Jänner bis März - im letzten Monat eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitsstunden von 11 auf 38,5 stattgefunden habe. Das Grundgehalt sei - laut Lohnabrechnung - von 428,58 auf gestiegen. Seite 1 von 6

2 Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 habe die Kasse JH aufgefordert Arbeitszeitaufzeichnungen für ihre zwei Dienstgeber, die XXXX und Skischule XXXX GmbH & Co KG, einen Tätigkeitsbericht, Dienstvertrag oder Dienstzettel als auch Bank- bzw. Kassenbelege vorzulegen sowie weitere Fragen zu beantworten. Am 13. Mai 2015 habe JH mehrere Dokumente bei der Außenstelle Bad Ischl vorgelegt, u.a. Dienstbestätigungen und Arbeitszeitaufzeichnungen der XXXX und Skischule XXXX. Mit Schreiben vom 30. April 2015 bestätigte die GmbH, dass JH seit 1. November 2014 Büroarbeiten für ihr Unternehmen durchgeführt habe und zwar im November, Dezember und April im Büro in St. Wolfgang sowie im Dezember, Jänner, Feber, März in XXXX am Arlberg am Abend am Laptop. Frau JH bzw. die GmbH habe aufgrund der gestellten Fragen bekannt gegeben, dass eine Bürogemeinschaft am Ennshafen ihre Tätigkeit jetzt ausübe. Auf die Frage, ob es ähnliche Tätigkeiten in der Firma gebe, die genauso entlohnt würden, sei geantwortet worden, dass ab 1. Juni 2015 in Linz eine Neueinstellung erfolge. Ihre Tätigkeit könne dabei von Herrn XXXX Senior bezeugt werden. Auf die Frage nach der organisatorischen Vereinbarkeit der zwei Dienstverhältnisse, gab JH bzw. die GmbH an, dass sie ihre Tätigkeit am Abend am Arlberg nach Beendigung der Arbeit in der Skischule verrichtet habe. Eine Beteiligung an einem Unternehmen unterhalte sie nicht. Die Stundenzahl bei der GmbH seien mit dem Arbeitsende in der Skischule XXXX erhöht worden, da nun ein Dienstverhältnis beendet gewesen und ausreichend Zeit für Büroarbeiten für die GmbH zur Verfügung gestanden sei. Bei einem telefonischen Gespräch am 19. Mai 2015 sei Frau JH ergänzend befragt worden. Dabei habe sie angegeben, dass ihre Arbeitszeiten in der Skischule XXXX bei einem Vormittagskurs von 10 bis 12 Uhr betrugen, beim Nachmittagskurs von 14 bis 16 Uhr. Für die GmbH habe sie immer abends gearbeitet. Auf die Frage, welche konkreten Bürotätigkeiten sie verrichtet habe, habe JH geantwortet, dass sie Rechnungen geschrieben und s über den Laptop von Lech aus beantwortet habe. Am 20. Mai 2015 sei auch Herr XXXX telefonisch befragt worden. Dabei habe er angegeben, dass die Tätigkeit von Frau JH eine Bürogemeinschaft im Ennshafen übernommen habe. Ab 1. Juni 2015 seien Neueinstellungen in Linz geplant. Bezüglich der Tätigkeit von JH habe Herr XXXX angeführt, dass sie im Internet Infos eingeholt und Kontaktdaten für die XXXX firma gesucht und sich um Förderungen von der EU informiert habe, zudem habe sie für das weitere Unternehmen am Wolfgangsee (ein Seetaxiunternehmen) gearbeitet, das jetzt sein Sohn übernehmen werde. Hinsichtlich der Lohnüberweisung an JH habe Herr XXXX bekannt gegeben, dass er das Gehalt nicht über das Firmenkonto, sondern über sein Privatkonto gezahlt habe. Laut den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen habe Frau JH im November 2014 ins gesamt 11 Stunden, im Dezember 2014 insgesamt 13 Stunden, im Jänner 12 Stunden, im Februar 13 Stunden, im März 51 Stunden und im April 42 Stunden gearbeitet. Im Monat Jänner habe JH das Gehalt für November und Dezember erhalten und dieses mit ihrer Unterschrift bestätigt, im April habe sie das restliche Gehalt erhalten. Andere Auszahlungsbelege könnten nicht vorgelegt werden, da das Gehalt in bar ausbezahlt worden sei. Stattdessen habe Herr XXXX einen Barbehebungsbeleg vom 7. Jänner 2015 in Höhe von sowie einen Einzahlungsbeleg vom 20. April 2015 in Höhe von Vorgelegt. Auf dem Beitragskonto der GmbH seien bis dato neben Frau JH lediglich Herr XXXX sen. sowie Herr XXXX jun. gemeldet bzw. gemeldet gewesen. Beweiswürdigend stellte die Kasse fest, dass auf dem Beitragskonto der GmbH Frau JH per 1. November 2014 zur Sozialversicherung mit einem Lohn von 414,29 und 11 Stunden die Woche als Bürohilfe gemeldet worden sei. Frau JH sei zwar laufend in der Lohnverrechnung abgerechnet worden, es sei aber nicht glaubhaft, dass sie die angeführten Leistungen für die GmbH erbracht habe und sie habe dafür auch nicht das angegebene Entgelt erhalten. Frau JH sei am 17. April 2015 aufgrund des Wochengeldbezugs abgemeldet worden. Die Kasse kam im Rahmen der rechtlichen Beurteilung somit zum Ergebnis, dass auf Grund der vorsätzlich unrichtigen Anmeldung im Zeitraum vom bis bei der GmbH keine Vollversicherung gem. 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG bestanden habe. 2. Mit Schriftsatz vom wurde dagegen innerhalb offener Frist durch die GmbH nachfolgend zitierte Beschwerde erhoben: "[...] Warum soll ein Mitarbeiter mit 4 Stunden Arbeitszeit als Schilehrer nicht noch für unsere Firma arbeiten können. In der Privatwirtschaft wird auch am Abend und in der Nacht gearbeitet, wenn es notwendig sein sollte. Seite 2 von 6

3 Sie können gerne in meinen Mailordner Einsicht nehmen und sich überzeugen können, dass die letzten 2 Jahre in der Nacht alleine über tausend Mails ausgegangen sind. Können sie sich auch bei der BH Linz, LR Linz usw. davon überzeugen. Weiters hat Frau JH einige Autofahrten mit ihrem PKW getätigt, da ich selber teilwiese keinen PKW zur Verfügung hatte. Weiter hat sie mit ihrem eigenen Laptop Arbeiten durchgeführt. Weiters den Vorwurf, dass ich einem Angestellten keinen Lohn bar auszahlen darf. Da wir ein Guthabenkonto bei der VKB für die Firma haben und ebenfalls ein Guthabenkonto privat bei der Raika haben, war es uns auch nicht möglich, die Löhne pünktlich auszubezahlen. Auch andere Zahlungen, wie z. B. die OÖGKK konnte deshalb nicht pünktlich einbezahlt werden. Ich selber bin als Geschäftsführer tätig und habe bis zum heutigen Tage keinen einzigen Lohn ausbezahlt bzw. pünktlich am 1. jedes Monats bekommen. Da ist man von einigen privaten Darlehen abhängig und zahlt dann auch wieder die Rückstände. So war es auch wieder einmal als ich im Jänner und im März im Zuge eines Termins am Arlberg gereist bin und Frau JH wieder einmal was von einem Lohn geben konnte. Die Firma kämpft seit 3 Jahren für eine Umsetzung eines Projektes in Oberösterreich an der Donau und hatte erfreulicherweise durch viele Helfer, Unterstützer und einen sehr langen Atem um alle Bewilligungen zu bekommen und die Finanzierung wird jetzt im August stattfinden. Wir freuen uns dann auf eine regelmäßige Arbeit und pünktliche Zahlungen, wie es normal sein sollte. Die Fa. XXXX konnte sich sehr glücklich schätzen, eine fleißige Mitarbeiterin an ihrer Seite zu haben, die auch über den Tellerrand schauen kann und auch abwarten kann, bis wieder eine Zahlung erfolgen kann. Wer hätte das sonst gemacht. Somit freuen wir uns auch, wenn sie nach der Karenz wieder in unserer Firma tätig sein wird. Zusätzlich bekommt man dann auch noch anstatt einer Unterstützung, Nachsicht eine weitere Schikane, wie z. B. von der OÖ GKK, anstatt einer beantragten Stundung für eine Mahnung über Euro, einen Konkursantrag ins Haus geflattert. Typisch Österreich - man geht besonders auf die eigenen Leute los - und wegen jeder Kleinigkeit wird man gleich kriminalisiert und ganz wichtig registriert! Vor kurzen eine Strafe wegen überhöhter Geschwindigkeit von 6 km/h - abzüglich 5 Km/h Toleranz - also 1 km/h zu schnell - 50 Euro Strafe -super!!! Entschuldigen Sie, wo leben wir überhaupt - wo sind wir hingekommen - alle kommen nicht mehr zurecht - und alle schauen zu, wie uns schwarz und rot seit vielen Jahren an die Wand fährt - du armes Österreich!!! [...]" 3. Mit Vorlagebericht vom legte die OÖGKK die Verwaltungsakte vor. Im Bericht verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es kann nicht festgestellt werden, dass JH im gegenständlichen Zeitraum für die GmbH die gegenüber der GKK angegebenen Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verrichtet hat. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Die belangte Behörde führte unter Würdigung der Dienstbestätigung der GmbH und der Skischule XXXX, Arbeitszeitaufzeichnungen der GmbH und der Skischule XXXX, Dienstvertrag, Lohnkonto sowie auf eine Aufstellung der Arbeitstage, e- card Auswertungen, Arbeits- und Entgeltsbestätigungen, Korrespondenzen mit Herrn XXXX sen. und Frau JH im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus: "[...] Seite 3 von 6

4 Strittig ist die Pflichtversicherung von Frau JH insofern, als aus Sicht der Kasse keine feststellbare Tätigkeit vorliegt. Vielmehr liegt das Motiv für die Meldung dieses Dienstverhältnisses bei der Erlangung eines (höheren) Wochengeldanspruches. Das letzte gemeldete Dienstverhältnis vor der GmbH endete am 7. September Aus den vermerkten Arztbesuchen von Frau JH (Konsultation am 28. Oktober 2014 eines Frauenarztes für Frauenheilkunde und Geburtsbeihilfe) ist ersichtlich, dass sie vom Eintritt der Schwangerschaft spätestens Ende Oktober Kenntnis hatte, wenn auch die Bestätigung für die Sozialversicherung Mitte November ausgestellt worden ist. Der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses nach zweimonatiger Erwerbslosigkeit ausgerechnet bei dem Unternehmen, welches vom (künftigen) Schwiegervater geleitet wird, ist zu diesem Zeitpunkt als besonders starkes Indiz für eine Scheinmeldung zu werten. Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass nicht einmal ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt. Weiters geben die unterschiedlichen Angaben über die genauen Tätigkeiten Anlass zum Zweifeln. Hat Frau JH auf konkrete Nachfrage unter "Bürotätigkeiten" ganz allgemein das Legen von Rechnungen und die Beantwortung von s verstanden, beantwortete Herr XXXX diese Frage demgegenüber mit wesentlich konkreteren Beispielen, wie beispielsweise EU-Förderungen recherchieren, usw., wobei die nicht unwesentliche Aufgabe der Rechnungslegung allerdings keine Erwähnung fand. Die vorgelegten Stundenaufzeichnungen erweisen sich aus Sicht der Kasse eben so wenig nachvollziehbar bzw. stehen mit anderen Angaben des Dienstgebers nicht in Einklang. So wurde auf der Anmeldung 11 Stunden pro Woche mit einem Gehalt von 414,29 angegeben, was einem für einfache Bürotätigkeiten nicht unrealistischen Stundensatz von 8,70 ergibt. Frau JH will aber im November insgesamt nur 11 Stunden gearbeitet haben, im Dezember 13, im Jänner 12, im Feber 13, im März 51 und im April 42. In den Arbeitszeitaufzeichnungen im Jänner ist zudem vermerkt, dass Frau JH für November 2014 netto 341,31, für Dezember netto 470,86, für Jänner netto 364, für Feber netto 364.-, für März netto 805,93 gebühren. Dies ergibt beispielsweise im Dezember einen Nettostundensatz von 36,22 (!) und im März - nach offizieller Erhöhung des Stundenausmaßes - einen Nettostundensatz von 15,80. Das Gehalt für Bürotätigkeiten ist daher unerklärlichen Schwankungen unterworfen und selbst im Monat März 2015 noch immer außergewöhnlich hoch. Ein Vergleich mit dem Lohnkonto und den Gehaltsabrechnungen zeigt, dass diese mit den Vermerken in den Arbeitszeitaufzeichnungen in keiner Weise vereinbar sind. Demnach hätte Frau JH von Jänner bis Feber monatlich brutto 428,58 erhalten, was einem Nettolohn von entspricht. Erst im März wäre das Bruttogehalt auf (netto 1.190,68) erhöht worden, wobei Frau JH nur 805,93 erhalten haben will. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass das höhere Nettogehalt - laut Lohnabrechnung - vom März 2015 einen Teil der Bemessungsgrundlage für den Wochengeldanspruch darstellt und gegenüber der Kasse auch mit der Arbeits- und Entgeltsbestätigung bekannt gegeben wurde (d.h ,68 statt wie bei den Arbeitszeitaufzeichnungen vermerkten 1.533,93). Eine Gehaltsauszahlung für April 2015 ist überdies nirgends verzeichnet. Abgesehen von der Höhe des angeblichen Gehaltes ist auch der Umstand der Auszahlung stark in Zweifel zu ziehen. Laut Herrn XXXX habe Frau JH ihr Gehalt in bar bezogen, was für ein Unternehmen des XXXX großhandels bemerkenswert ist, ist es doch auch in dieser Branche mittlerweile üblich, das Gehalt der Mitarbeiter auf ein Girokonto zu überweisen. Zum Beleg der Zahlung übermittelte Herr XXXX einen Barauszahlungsbeleg vom 7. Jänner 2015 in Höhe von sowie einem Einzahlungsbeleg vom 20. April 2015 in Höhe von Ungeachtet dessen, dass ein Einzahlungsbeleg eine Barzahlung nicht belegen kann, wird auch durch den Auszahlungsbeleg nicht belegt, dass Frau JH diese Zahlung erhalten hat. Ein Widerspruch ergibt sich auch in der ursprünglichen Angabe, dass das Geld vom Privatkonto stamme zu dem Umstand, dass der vorgelegte Auszahlungsbeleg eindeutig vom Geschäftskonto resultiert. Nach den unplausiblen Gehaltsauszahlungen und der außerordentlichen Gehaltshöhe ist auch die Erhöhung auf 38,5 Stunden im März 2015 wenig glaubhaft. Zwar entbehrt die Begründung, dass nach Abschluss der Skischule in XXXX mehr Stunden gearbeitet wurden, weil nun mehr Zeit vorhanden ist, nicht einer gewissen Unlogik, doch ist sehr wohl darauf hinzuweisen, dass in den Monaten November und Dezember 2014 (die Tätigkeit für die Skischule begann erst am ) auch ohne Skischule nur 11 bzw. 13 Stunden stets am Abend gearbeitet worden seien. Selbst im März 2015 war Frau JH von den offiziell abgerechneten 167 Stunden weit entfernt! Nicht zuletzt lässt auch der Vergleich der Arbeitszeitaufzeichnungen mit den Arztbesuchen massive Zweifel an deren Aussagekraft aufkommen. Nach der Dienstbestätigung der GmbH habe Frau JH ihre Tätigkeit im April 2015 wieder in St. Wolfgang durchgeführt. Für den 7. April 2015 ist in den Arbeitszeitaufzeichnungen eine Seite 4 von 6

5 Arbeitszeit von 9 Uhr bis 15 Uhr vermerkt. Laut E-Card Auszug war Frau JH an diesem Vormittag aber bei einem praktischen Arzt im 4,5 Autostunden entfernten Lech und ab 14:08 Uhr in der Ambulanz des Krankenhauses Bludenz. Auch Frau JH bestätigte telefonisch nach Rücksprache mit ihrem Ehemann, dass sie am 7. April 2015 von zirka Mittag bis sechs Uhr abends im Krankenhaus in Bludenz war. Die Eintragung für den 7. April 2015 ist daher definitiv falsch. Dieser Umstand sowie die Regelmäßigkeit der mit demselben Stift geschriebenen Eintragungen und die demonstrativ platzierten Vermerke der An- und Abmeldung bei der Skischule XXXX legen den Schluss nahe, dass diese Aufzeichnungen erst nach Aufforderung der Kasse angefertigt worden sind. Ein weiteres Indiz für die vorgegebene Tätigkeit liegt auch darin, dass nach dem Ausscheiden von Frau JH kein Ersatz für sie von der GmbH eingestellt wurde. Ebensowenig wurde die von Herrn XXXX ab 1. Juni 2015 geplanten Neueinstellungen bis dato nicht vorgenommen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Meldung nach Eintritt und Kenntnis der Schwangerschaft bei der GmbH, des familiären Naheverhältnisses zwischen Frau JH und Herrn XXXX sen., der widersprüchlichen bzw. auch dürftigen Angaben bezüglich der Tätigkeit von JH, der objektiv unverhältnismäßig hohen behaupteten Entgeltszahlungen, des nicht bewiesenen Umstandes einer überhaupt geleisteten Zahlung, der unschlüssigen Arbeitszeitaufzeichnungen sowie einer mangelnden Ersatzkraft die Kasse davon ausgeht, dass Frau JH nicht für die GmbH tätig geworden ist. [...]" Die Gebietskrankenkasse führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und legte im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig dar weshalb sie zu dieser Feststellung kam. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Argumenten an, zumal auch die bp der Beweiswürdigung der OÖGKK nicht konkret und substantiiert entgegen trat und auch keine konkreten Beweisanbote erstattete. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gemäß 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach 7 nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grds. auch, wer nach 47 Abs 1 ivm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Seite 5 von 6

6 Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E , 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (Hinweis VwGH , 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH , 2009/08/0188; , Ro 2014/08/0044). Gegenständlich konnte nicht erwiesen werden, dass JH für die GmbH im gegenständlichen Zeitraum, so wie im Verfahren von der bp und JH behauptet, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH , GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:L Seite 6 von 6

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