Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXXgegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom , GZ: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom , GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am beim Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 2. Niederschriftlich am vom AMS einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, während seiner Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von Samstag bis Sonntag in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat Slowakei zurückgekehrt zu sein. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in der Slowakei betrage 160 km und die Dauer der Heimreise zwei Stunden. In der Slowakei bewohne er an der Adresse XXXX ein Haus in der Größe von 120 m2 zusammen mit seiner Ehegattin und seinen fünf Kindern. In Österreich wohne er seit zusammen mit einem Mitbewohner in einer Wohnung mit 24 m2 in Schwechat. Sein letzter Arbeitsvertrag sei unbefristet gewesen mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag und einem Arbeitsort in Wien. Er besitze einen PKW mit einem slowakischen Kennzeichen. Weder in Österreich noch in der Slowakei übe er ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten aus. Er besitze ein Mobiltelefon von einem Telefonanbieter in Österreich. 2. Mit Bescheid des AMS vom , GZ: XXXX, zugestellt am , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom gemäß 44 ivm 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit f ivm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat in die Slowakei zurückgekehrt. Seine Familie halte Seite 1 von 6

2 sich in der Slowakei auf. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe und mindestens einmal wöchentlich während seiner letzten Beschäftigung dorthin zurückgekehrt sei, sei er ein "echter" Grenzgänger. Daher sei für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat zuständig. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , am selben Tag eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sein Lebensmittelpunkt liege seit an der Wohnanschrift XXXX. Seine Ehegattin und die Kinder kommen zweimal im Monat zu Besuch. Sein Handy sei in Österreich angemeldet und er habe seit Mai 2016 eine Jahresmitgliedschaft im Fitnessstudio am Flughafen, wo er regelmäßig hingehe und einen monatlichen Betrag bezahle. Das Familienauto habe die Ehegattin und dieses sei auch in der Slowakei gemeldet. Wenn er seine Familie besucht, fahre er immer mit seinem Bruder mit. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am , zugestellt am , gemäß 14 VwGVG ivm. 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1. Gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist, für Grenzgänger im Sinne der Verordnung ("echte Grenzgänger") durchbrochen. Arbeitslose Grenzgänger erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. Urteil des EuGH vom , C-443/11, Jeltes, u.a.) Im Lichte dieser Judikatur folge für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Slowakei gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Da er zumindest wöchentlich nachhause zurückgekehrt sei, sei er als "echter" Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen. Daran vermöge auch sein Vorbringen, dass seine Familie ihn zwei Mal pro Monat in Österreich besuche nichts zu ändern und entspreche dieses Vorbringen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, da fünf Kinder und eine Ehefrau in der Wohnung von 34 m2 mit zwei Mitbewohnern schwer wohnen können. Auch die mangels Entscheidungsrelevanz ungeprüft gebliebene Angabe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das slowakische Auto benütze, könne keine andere Entscheidung herbeiführen. Ebenso sei die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio in Österreich nicht entscheidungsrelevant. 5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom , eingelangt am , fristgerecht einen Vorlageantrag. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und stellte am beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war vor Beantragung des Arbeitslosengeldes zuletzt von bis bei der Firma XXXX in Österreich beschäftigt. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit an der Adresse XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Wohnung hat eine Größe von 34 m² und zwei weitere Personen sind dort gemeldet. Seine Ehegattin und seine fünf minderjährigen Kinder leben rund 180 km von seiner Wohnadresse in Österreich entfernt in der Slowakei, an der Adresse XXXX, in einem 120 m2 großen Einfamilienhaus. Während seiner Beschäftigung in Österreich kehrte er einmal wöchentlich im Zeitraum von Samstag bis Sonntag zu seinem Wohnort bei seiner Familie in der Slowakei zurück. 2. Beweiswürdigung: Seite 2 von 6

3 Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom dokumentiert und ist unstrittig. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom und der vom AMS durchgeführten Haushaltsabfrage vom bei der Meldebehörde in Schwechat. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Slowakei sowie seine wöchentliche Heimreise ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosengeld und in der Niederschrift vom Der Beschwerdeführer brachte auch vor, nicht am Wochenende in Österreich gearbeitet zu haben. In der Niederschrift vom gab der Beschwerdeführer selbst an, wöchentlich heimzureisen. Wenn er lediglich angibt, dass ihn auch seine Frau zwei Mal im Monat besuche, was wie die belangte Behörde bereits ausführt angesichts der geringen Größe der Wohnung, welche er mit zwei anderen Personen teilt, und der fünf minderjährigen Kinder, nur wenig lebensnah erscheint, so steht dies aber auch einer eigenen wöchentlichen Heimreise nicht entgegen. Auch und dies ist wesentlich bestreitet er die von ihm selbst in der Niederschrift angegebene wöchentliche Heimreise weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag explizit. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus 6, 7 BVwGG ivm. 56 Abs. 2 AlVG Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgf lauten: "Zuständigkeit 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. (2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches ( 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen ( 49) und die Erfüllung der Meldepflicht ( 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers ( 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Seite 3 von 6

4 3.3.2 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166 idgf lauten: "Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [ ] f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; [ ]." "Art. 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt. (2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. (3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. (4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt. (5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [ ]" Seite 4 von 6

5 Zu A) 3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom , Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom , 2009/08/0066, und vom , 2009/08/0293 sowie VwGH vom , Ra 2016/08/0047,). Im vorliegenden Fall kommt der Statutenwechsel des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus folgenden Gründen zur Anwendung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers mit den fünf minderjährigen Kindern weiterhin in der Slowakei. Der Beschwerdeführer ist lediglich zur Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen und hat hier erst seit in einer 34m² großen Wohnung einen Wohnsitz gemeldet, den er gemeinsam mit zwei weiteren Personen bewohnt. Aufgrund der geringen Dauer der Aufenthaltsnahme, der kleinen Wohnung, die er mit zwei weiteren Personen bewohnt sowie dem Umstand, dass seine gesamte Familie insbesondere seine fünf minderjährigen Kinder in der Slowakei leben, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur die genannten Umstände abwägend davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Slowakei ist, zumal aufgrund der von ihm angegebenen wöchentlichen Heimreise auch davon auszugehen, dass eine starke familiäre Bindung besteht. Daraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Slowakei liegt. Auf Grund der festgestellten unstrittigen wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Slowakei während seiner letzten Beschäftigung unterliegt er der Definition des Grenzgängers im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Mitgliedschaft für ein Fitnessstudio in Österreich, seine Ehegattin benutze den PKW mit slowakischem Kennzeichen und seine Familie würde ihn in Österreich besuchen, verfängt nicht, weil Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lediglich auf die im vorliegenden Fall unbestrittene wöchentliche Rückkehr während der letzten Beschäftigung abstellt und das Naheverhältnis zur Slowakei aufgrund der familiären Bindung stärker ist als zu Österreich. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a ivm Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Slowakei, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde unzuständigkeitshalber zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde wie im vorliegenden Fall kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH , Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Insbesondere ist in der Beschwerde nichts vorgebracht worden, das zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Seite 5 von 6

6 Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu beurteilenden Rechtsfrage auf die in Punkt 3.4. wiedergegebene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 6 von 6

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