Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte- Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf ivm 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgf ivm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Ungarn, stellte am beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. In dem Zuerkennungsantrag gab er unter anderem an, in XXXX wohnhaft zu sein. Zu seinem Familienstand erklärte er, verheiratet zu sein. Gemäß seinen Angaben auf Seite 2 des Zuerkennungsantrages gab er an, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden. 2. Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer am bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, während seiner Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von bis in seinen Heimatstaat nach Ungarn zurückgekehrt zu sein. Während seiner Beschäftigung in Österreich habe er auch einen - näher bezeichneten - Wohnsitz in Österreich gehabt. Bei der von ihm angegebenen Adresse in Österreich handle es sich um eine Wohnung für den Aufenthalt in Österreich. Sein letzter Arbeitsvertrag in Österreich sei befristet vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, über einen PKW zu verfügen, der unter dem österreichischen Kennzeichen XXXX zugelassen sei sowie ein Mobiltelefon mit österreichischer Telefonnummer zu besitzen. Er erklärte weiters, dass seine Ehegattin in Ungarn an einer näher angegebenen Adresse leben würde. Abschließend verneinte der Beschwerdeführer die Ausübung jeglicher ehrenamtlicher unbezahlter Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern in Österreich. Seite 1 von 12

2 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom , XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom gemäß 44 AlVG ivm 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit. f ivm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166 idgf (im Folgenden: VO Nr. 883/2004) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen hätten weiters ergeben, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers in Ungarn aufhalte. Sein letzter Arbeitsvertrag in Österreich sei nur befristet gewesen. Die Wohnung in Österreich besitze der Beschwerdeführer nur für den Aufenthalt in Österreich. Er habe sonst keinerlei Bezug zu Österreich. Sein Lebensmittelpunkt liege in Ungarn. Der Beschwerdeführer sei ein "echter" Grenzgänger. Für einen "echten" Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f ivm 65 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 dessen Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. 4. Mit Schriftsatz vom , bei der belangten Behörde am einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt darin vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde sowie die rechtliche Subsumtion unrichtig seien. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in Österreich gemeldet und seit 1991 in Österreich beruflich tätig sei. Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zahl 96/08/0303 komme es für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle im Sinne des 46 Abs. 1 AIVG (also für die Antragstellung auf Arbeitslosengeld) auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an. Die Zuständigkeit sei somit im gegenständlichen Fall gegeben gewesen. Zur Frage der Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder die Zeit, noch die finanziellen Mittel habe, täglich oder auch einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aus diesen Gründen und dem Umstand, dass die Distanz Österreich (Wien) und Ungarn nicht unbeachtlich sei, könne der Beschwerdeführer nur sehr unregelmäßig nach Ungarn zurückkehren. Oft sei dies nur einmal im Monat möglich, manchmal alle zwei Wochen und nur in Ausnahmefällen öfters. Diese "Rückkehrperioden" entsprächen jedoch keinesfalls der VO Nr. 883/2004, wonach mindestens einmal wöchentlich eine Rückkehr Voraussetzung sei, um den Beschwerdeführer als Grenzgänger qualifizieren zu können. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung lediglich Vermutungen an. Es werde auch angeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers in Ungarn lebe und bereits aus diesem Grund Ungarn für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig sei. Gemäß Artikel 65 Abs. 1 der genannten Verordnung erhielten Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger seien und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stünden, bei Kurzarbeit, sonstigem vorrübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten. Diese Leistungen gewähre der zuständige Träger. Der Beschwerdeführer zähle nicht zu den Grenzgängern und stehe weiterhin seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. der Arbeitsverwaltung zur Verfügung. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei einvernehmlich gelöst worden. Der Beschwerdeführer habe bereits eine neue Stelle ebenfalls in Österreich gefunden. Grenzgänger erhielten bei Kurzarbeit oder sonstigen vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten. Diese Leistungen gewähre der zuständige Träger. Die Nichtbeschäftigung des Beschwerdeführers sei nur vorrübergehender Art. Die regionale Geschäftsstelle des AMS Mistelbach habe ihre Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne des 44 Abs. 1 Z. 2 AIVG wahrgenommen, wobei sie ihre schlussendliche Entscheidung auf einen internationalen Vertrag, nämlich die EG-VO 883/2004 gestützt habe. Gemäß 44 Abs. 2 AIVG sei jedoch, wenn aufgrund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig sei, die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gelte auch für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer sei zuletzt für die XXXX tätig gewesen, welche ihren Sitz in XXXX habe. Seite 2 von 12

3 Der gegenständliche Bescheid leide somit gemäß 57 AIVG in der geltenden Fassung ivm 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, da mit diesem ein im Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt worden sei. Der belangten Behörde seien darüber hinaus insoweit Verfahrensfehler unterlaufen, als dass sie im Rahmen der Ermittlungen die Fahrten des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nur aufgrund von Schlussfolgerungen konstruiert und nicht alle beantragten Einvernahmen durchgeführt habe. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Aus diesen Gründen sei die belangte Behörde zu unrichtigen Feststellungen und der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gelangt. 5. Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom der festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Unter einem ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe der Größe der Wohnung und um Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages, aus welchem die Größe und die zur Verfügung gestellten Räume (Zimmer, Küche, Bad und WC) hervorgingen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen Nachweis bezüglich der Mietzahlungen vorzulegen und die Wohnverhältnisse bekanntzugeben. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Angabe, ob dem Beschwerdeführer eine Waschmaschine zur Verfügung stehe. Die belangte Behörde ersuchte darüber hinaus um Bekanntgabe, in welchem Bankinstitut der vom Beschwerdeführer angegebene Kredit aufgenommen worden sei und zu welchem Zweck. 6. Mit Schriftsatz vom erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er mündlich nie angegeben habe, dass er mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückkehre. Er habe lediglich ausgeführt des Öfteren an den Wochenenden nach Ungarn zurückzukehren. Wie bereits in der Beschwerde vom ausgeführt, fahre er manchmal jedoch auch nur einmal im Monat bzw. alle zwei Wochen und nur in Ausnahmefällen öfter nach Ungarn. Im Übrigen verbringe er auch seine Wochenenden in Österreich. Der Beschwerdeführer spreche so weit deutsch, dass er sich grundsätzlich verständigen könne, allerdings komme es immer wieder zu sprachlichen Problemen, da der Beschwerdeführer insbesondere Details nicht wahrnehme und er auf Deutsch zu manchen Punkten mehrmals befragt werden müsse, bis er sämtliche Informationen erteile. An den Wochenenden, welche der Beschwerdeführer in Österreich verbringe, besuche er öfters seine Tochter, welche ebenfalls in Österreich lebe und arbeite bzw. besuche ihn seine Tochter an seiner Adresse in XXXX. Auch die Gattin des Beschwerdeführers komme in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden nach Österreich und gehe mit ihm immer wieder beispielsweise auf den XXXX oder in XXXX wandern. Im Sommer würden sie öfters den XXXX besuchen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Wohnung in XXXX auch gerade für solche Besuche seiner Gattin ein ausziehbares Bett gekauft, damit auch seine Gattin bei ihm in Österreich übernachten könne. Er habe auch extra einen größeren Kleiderschrank gekauft, damit seine Frau Kleidung bei ihm lagern könne. Eine Waschmaschine habe der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Österreich nicht. Aus diesem Grund bringe er bei seinen Fahrten nach Ungarn immer wieder die Wäsche mit bzw. nähme seine Gattin die Wäsche von ihm aus Österreich nach ihren Besuchen beim Beschwerdeführer nach Ungarn mit, um sie dort zu waschen. Die Ausführung der belangten Behörde über die Größe der Wohnung des Beschwerdeführers sei korrekt. Der Mietgegenstand bestehe aus Entree, Wohn- und Schlafzimmer, Kochnische und einer Dusche mit WC. Die exakt vom Beschwerdeführer zu bezahlende monatliche Miete betrage 380,- und sei auch laufend bezahlt worden. Zu den Wohnverhältnissen in Ungarn sei auszuführen, dass die Gattin des Beschwerdeführers in einer im Jahr 1987 erworbenen Eigentumswohnung mit einer Größe von ca. 50 m2 wohne und den hierfür aufgenommenen Kredit im Jahr 1990 zur Gänze zurückgezahlt habe. In dieser Wohnung wohne derzeit ausschließlich die Gattin des Beschwerdeführers. Der angeführte Kredit des Beschwerdeführers sei ursprünglich bereits im Jahr 1995 bei der Santander Bank aufgenommen worden. Derzeit laufe ein Kredit nur noch bei der BAWAG PSK. Die monatliche Pauschalrate, welche 119 mal zu bezahlen sei, betrage 366,31. Es seien über die Jahre immer wieder aus verschiedenen Gründen Kredite aufgenommen worden. Teilweise für Hausrenovierungen und Erweiterungen teilweise für Möbel und auch andere laufende Kosten. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer überdies unverschuldet in einen Autounfall verwickelt gewesen, weshalb auch zur Sanierung des Totalschadens ein Kredit aufgenommen werden hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe überdies für diverse laufende Versicherungen einen nicht unbeträchtlichen monatlichen Betrag zu bezahlen. Zu Beweiszwecken legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom , Kontoauszüge, Zahlscheine über die Mietzinszahlungen, Honorarnote für Kaution, ein Kreditvertrag BAWAG, Vorschreibung Allianz und Vorschreibung BAWAG PSK vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Zeugeneinvernahme von seiner Frau sowie seiner Tochter. 7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am , in elektronischer Form, vorgelegt. Seite 3 von 12

4 8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers am bei der belangten Behörde gab diese an, mit dem Beschwerdeführer ein Kind zu haben. Die gemeinsame Tochter sei verheiratet und lebe und arbeite in Österreich. Sie selbst arbeite in Ungarn als Assistentin bei einem Kinderarzt. Sie habe kein Auto. Wenn sie ihren Mann in Österreich besuche, bringe sie ihr Bruder mit dem Auto nach Österreich. Die Fahrzeit mit dem PKW betrage ca. 2 Stunden und 30 Minuten. Sie sei nach Möglichkeit einmal im Monat zu ihrem Mann nach Österreich gekommen, manchmal sei es sich aber auch nur jeden 2. Monat ausgegangen. Sie sei meist am Freitag angekommen und am Samstag wieder nach Hause gefahren. Übernachtet habe sie dann in der Wohnung ihres Mannes. Sie habe meist Essen von zu Hause mitgebracht. Wenn sie in der Freizeit etwas unternommen hätten, hätten sie darüber keine Rechnungen oder Belege aufgehoben. Bekannte oder Freunde habe sie nicht in Österreich, nur ihre Tochter und ihren Schwiegersohn hätten sie hin und wieder besucht und wären länger als ein Wochenende geblieben. Sie hätten in Ungarn auch ein Wochenendhaus. Für dieses hätten sie gemeinsam einen Kredit aufgenommen, um es zu renovieren. Als ihr Mann arbeitslos gewesen sei, sei er im November am Samstag nach seiner Arbeit einmal nach Ungarn nach Hause gekommen und am selben Tag wieder nach Österreich gefahren. Sonst sei sie, wenn es gegangen sei, nach Österreich zu ihm gekommen. Von bis seien sie gemeinsam bei ihrer Tochter in Österreich gewesen. Wenn ihr Mann nach Hause komme, nehme er seine Wäsche zum Waschen mit, da er keine Waschmaschine habe. Während der Zeit, in der er arbeitete, also wenn er nicht arbeitslos sei, komme er einmal im Monat nach Hause. Dann bringe er seine Wäsche mit und nehme saubere wieder mit nach Österreich. Wenn er arbeitslos gemeldet sei, fahre er gar nicht nach Ungarn. Wenn er nicht nach Ungarn fahre, gehe er gerne wandern, lese gerne, schaue sich Sehenswürdigkeiten an oder besuche die Tochter. 9. Anlässlich der Vernehmung der Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin bei der belangten Behörde am , gab diese niederschriftlich an, seit 3 Jahren in Österreich zu arbeiten. Sie arbeite in Teilzeit, 4 Stunden täglich. Im Sommer arbeitete sie 5 Tage pro Woche und im Winter 6 Tage pro Woche. Am Anfang seien es 8 Stunden pro Tag gewesen, also eine Vollzeitstelle. Sie habe aber dann einen Bandscheibenvorfall bekommen und habe daher die Arbeitszeit reduziert. Im Dezember, also über Weihnachten, seien ihre Eltern bei ihr gewesen. Im November sei ihr Vater bei ihrem Mann zu Besuch gewesen, da sei sie jedoch nicht da gewesen. Sonst würden sie ihren Vater nicht so oft sehen. Nur wenn sie nach Ungarn führen, würden sie einen Zwischenstopp machen und ihn besuchen. Sie wohne mit ihrem Mann in XXXX, wo sie im Hotel XXXX arbeiten würden und dort eine Dienstwohnung im Arbeitshaus bewohnten. Sie hätten keine Kinder. Ihr Vater sei im Sommerurlaub zu ihnen gekommen und sei zuletzt, wie angegeben, über Weihnachten bei ihnen gewesen. Sie habe ein Auto in Österreich mit österreichischem Kennzeichen und ein Auto in Ungarn mit ungarischem Kennzeichen, da sie ja mit dem ungarischen Kennzeichen in Österreich nicht dauerhaft fahren dürften. Von XXXX bis zur Wohnung ihres Vaters in XXXX würde sie ca. 4 Stunden auf der Autobahn fahren. Sowohl die Niederschrift der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch jene seiner Tochter wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Niederschriften der von der belangten Behörde durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen vom sowie vom mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. 10. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom bekannt, keine Stellungnahme zu den übermittelten Beweisaufnahmen abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Ungarn, hat am beim Arbeitsmarktservice Mistelbach einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Der Beschwerdeführer ist seit mit Unterbrechungen in Österreich voll versichert beschäftigt. Er war zuletzt vom XXXX bei der Firma XXXX in Österreich voll versichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde mit einvernehmlich gelöst. Seite 4 von 12

5 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem bis laufend über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit dem mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet. Es handelt sich dabei um ein Wohnhaus, das zur Vermietung von Kleinstwohnungen (30 m²) umgebaut wurde. Im Jahr 2014 waren 27 Personen an dieser Adresse gemeldet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum an dieser Adresse ein Singleappartement bewohnte. Der monatliche Mietzins beträgt 380. Der Mietgegenstand besteht aus Entrée, Wohn-Schlafzimmer, Kochnische und einer Dusche mit WC. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Waschmaschine. Die Schmutzwäsche nehmen der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau mit nach Ungarn, wo diese gewaschen wird, und von wo sie saubere Wäsche wieder mit nach Österreich nehmen. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat lautet XXXX. Festgestellt wird, dass gemäß 7 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrages die Wohnung ausdrücklich als Single-Appartement vermietet wurde. Es ist untersagt, dass die Wohnung ohne Einverständnis des Vermieters von einer weiteren zusätzlichen Person dauernd oder auch nur zeitweise bewohnt wird. Mit Einverständnis des Vermieters besteht die Möglichkeit, dass die Wohnung auch von einer zweiten Person bewohnt wird. Diese ist jedoch namentlich bekannt zu geben und vorzustellen, sowie sind für diese weitere Person pro Monat 200 Aufpreis zu bezahlen. Dem Vermieter des Beschwerdeführers wurde die Bewohnung dieses Apartments durch eine zweite Person, die Ehefrau des Beschwerdeführers, nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau lebt in einer im Jahr 1987 erworbenen Eigentumswohnung an der oben angegebenen Adresse in Ungarn. Das Ehepaar verfügt darüber hinaus über ein Wochenendhaus in Ungarn. Die gemeinsame Tochter arbeitet gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich, wo sie eine Dienstwohnung im Arbeiterhaus bewohnen. Die Tochter verfügt in Österreich über ein Auto mit österreichischem Kennzeichen und ein Auto in Ungarn mit ungarischem Kennzeichen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen eigenen PKW, der in Österreich zugelassen ist, sowie eine österreichische Telefonnummer. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich liegt von seinem Heimatort in der Republik Ungarn 212 km entfernt und ist mit dem PKW in ca. 2 Stunden und 30 Minuten erreichbar. Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Österreich verbringt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig an den Wochenenden an seinen Wohnort in Ungarn zurückgekehrt ist. Für eine zumindest wöchentliche Rückkehr ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer übt keinerlei ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein etc.) in Österreich aus. Festgestellt wird weiters, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau in Ungarn liegen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie infolge der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Die Beschäftigung in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und eine Tochter hat, sowie den Wohnort seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag samt Zahlungsbelegen und den von der belangten Behörde eingeholten Auskünften des Vermieters, die sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken. Seite 5 von 12

6 Die Feststellungen im Zusammenhang mit seinem PKW ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht zumindest einmal wöchentlich an seinen Wohnort (sowie jenem seiner Ehefrau) in Ungarn zurückgekehrt ist, ist glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der Entfernung mit Kosten und Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Ungarn zurückgekehrt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise jedenfalls möglich ist und dies daher ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer auch regelmäßig während seiner Beschäftigung in Österreich nach Ungarn zu seiner Ehefrau gefahren ist. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand auch nicht, sondern bringt selbst - in Übereinstimmung mit dem zeugenschaftlichen Vorbringen seiner Ehefrau - mehrfach vor, oft nur einmal im Monat, manchmal alle 2 Wochen und nur in Ausnahmefällen öfter nach Ungarn zurückgekehrt zu sein. Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich um eine Kleinstwohnung (30 m²) bestehend aus Entrée, Wohn-Schlafzimmer, Kochnische und einer Dusche mit WC handelt, das - dem Mietvertrag zufolge - als Singleappartement vermietet wurde, ist davon auszugehen, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer nur während der Arbeitswoche bzw. als Wohnsitz, um seiner Arbeit in Österreich nachzugehen, genutzt wird und dass er seine Freizeit überwiegend in Ungarn mit seiner Ehefrau verbringt, zumal er keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (Vereine, Projekte). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Mietwohnung nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt. Dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführer nicht in Österreich liegt, wird auch durch den Umstand gestützt, dass er in aufrechter Ehe lebt, seine Ehefrau jedoch in Ungarn wohnhaft ist, wo sie (und ihr Ehemann) über eine Eigentumswohnung (sowie ein Ferienhaus) verfügen, in die der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - zumindest regelmäßig zurückkehrt und in die er auch - mangels Waschmaschine in seiner Wohnung in Österreich - seine Wäsche zum Waschen bringt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besucht ihren Mann - ihren Angaben zufolge - alle ein bis zwei Monate in Österreich (siehe Einvernahmeprotokoll der Ehefrau des Beschwerdeführers: "Ich kam nach Möglichkeit einmal im Monat zu meinem Mann nach Österreich, manchmal ging es aber auch nur jeden zweiten Monat. Ich kann meist am Freitag und am Samstag wieder nach Hause.") Verfügt jedoch über keinen Wohnsitz in Österreich. Der Vermieter des Beschwerdeführers hat glaubwürdig vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als in der Wohnung aufhältig gemeldet wurde, was jedoch bei längerem Aufenthalt laut Mietvertrag vorgesehen wäre. Unter all diesen Gesichtspunkten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen von Ungarn nach Österreich verlegt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Ungarn zurückgekehrt ist, war aus den eben dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich - wie er selbst angegeben hat - zumindest regelmäßig nach Ungarn gefahren ist. Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt. Zwar arbeitet seine Tochter und ihr Ehemann in Österreich, doch kommt es - den Einvernahmen der Tochter des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau zufolge - lediglich zu unregelmäßigen und seltenen Besuchern (siehe Niederschrift über die Vernehmung der Tochter des Beschwerdeführers: "Im Dezember, also über Weihnachten, waren mein Vater meine Mutter bei mir. Im November war er dann bei meinem Mann zu Besuch, da war ich nicht da. Sonst sehen wir ihn nicht so oft. Nur wenn wir nach Ungarn fahren, machen wir einen Zwischenstopp und besuchen ihn." Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie seiner Tochter niederschriftlich einvernommen sowie Parteiengehör gewährt und ihn zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befragt hat. Es ist ihr in ihrer Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung dieser Einvernahmen sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (beispielsweise in Ungarn lebende Ehefrau, als Singleapartment angemietete Wohnung von ca. 30 m² in Österreich, keine Waschmaschine, keine Mitgliedschaft bei einem Verein sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie (Ehefrau) in Ungarn hat. Auch sein Vorbringen, regelmäßig zu seiner Ehefrau nach Ungarn zu fahren, stützt diese Ansicht. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler darin zu erkennen vermeint, dass im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und es dadurch zu unrichtigen Feststellungen gekommen sei, ist auszuführen, dass - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes Seite 6 von 12

7 zufolge - ein Verstoß gegen 39a AVG einen Verfahrensmangel bewirkt, der nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er relevant im Sinne des 42 Abs. 2 Z 3 VwGG ist (siehe u.a. VwGH , 94/18/0012, mwn.). Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1991 in Österreich beschäftigt und aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hätte, dass seine Deutschkenntnisse nicht für eine Vorsprache oder Einvernahme bei der belangten Behörde ausgereicht hätten. Damit lagen aber weder die Voraussetzungen des 39a AVG vor, noch bestand für die belangte Behörde die Notwendigkeit zu diesbezüglichen Ermittlungen, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt (vgl. hierzu u.a. VwGH , 2002/08/0193; , 2008/08/0260 uvm). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Mistelbach. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Beschwerdegegenstand: Seite 7 von 12

8 Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgf lautet: "Zuständigkeit 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes Seite 8 von 12

9 oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. (2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches ( 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen ( 49) und die Erfüllung der Meldepflicht ( 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers ( 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise: "Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a) - (e) (...) (f) Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; (g) - (z) (...)" "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt. (2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. (3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. (4) (...) (5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. Seite 9 von 12

10 b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." 3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Ungarn) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Es sei unzutreffend, dass er seine in Ungarn wohnhafte Ehefrau an jedem Wochenende besuche. Richtig sei, dass er manchmal auch nur einmal im Monat bzw. alle zwei Wochen und nur in Ausnahmefällen öfter nach Ungarn fahre. Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist. Aus Art. 65 Abs Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom , Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom , Rs C-216/89, Reibold, und vom , Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/08/0066, und vom , 2009/08/0293). Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt lebt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in aufrechter Ehe mit seiner Ehefrau. Diese ist in Ungarn wohnhaft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung in der Größe von ca. 30 m², die er als Singleapartment gemietet hat. Seine Meldeadresse (Hauptwohnsitz) in Österreich liegt von seiner Wohnadresse in Ungarn 212 km entfernt und ist mit dem PKW in ca. 2 Stunden und 30 Minuten erreichbar. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine wesentlichen persönlichen oder sozialen Bindungen. Seine in Leogang wohnhafte und arbeitende volljährige Tochter besuchte der Beschwerdeführer selten und unregelmäßig. Seite 10 von 12

11 Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Ungarn, wo seine Ehefrau lebt und wo er über eine Eigentumswohnung und ein Ferienhaus verfügt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, , 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Ungarn. Die Beschwerde ist somit gemäß 44 Abs. 2 AlVG ivm Art. 65 Abs. 2 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Ungarn gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Ungarn aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0293) Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass 24 VwGVG dem aufgehobenen 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH , 2002/20/0533; , 2001/20/0291). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde oder Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH , 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Seite 11 von 12

12 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, , Zl. 2013/08/0056). Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat. Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom , 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind). Da somit höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 12 von 12

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