Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß 38 ivm 10 AlVG idgf nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom wird aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Am meldete sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) und gab das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bekannt. Bei der am vor dem AMS wegen Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass er als Nachsichtsgrund persönliche Gründe angebe, da er versuche den Führerschein zu machen. Mit Bescheid des AMS vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß 38 ivm 11 AlVG für den Zeitraum bis habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die freiwillig gekündigt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er aus, dass er sich dachte, den Anforderungen der von ihm selbst gefundenen Arbeit gewachsen zu sein, er habe aber den ständigen Kontakt mit den Leichen dann doch nicht mehr ausgehalten. Ihn deshalb zu bestrafen und ihm die Notstandshilfe zu streichen, sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar. Seine Eigeninitiative so honoriert zu bekommen, könne er sich finanziell nicht leisten. Seite 1 von 5

2 Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass innerhalb des befristeten Arbeitsvertrages die Prüfung für den Führerschein B abzulegen war. Begründend wurde ausgeführt, dass kein gesetzlicher oder persönlich berechtigter Grund für die Nachsichtserteilung vorliege. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass er weder in der vorgeschriebenen Zeit den Führerschein vorweisen konnte noch dem Umgang mit Leichen gewachsen war. Jede fünfte Leiche kannte er persönlich. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Herr XXXX ; AMS: Mag. XXXX ; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Robert MAGGALE; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER) "R: Warum haben Sie die das Dienstverhältnis zur Firma XXXX begründet? BF: Ich habe gesehen, dass ein Mitarbeiter gesucht wurde. Es ist in Korneuburg, wo auch mein Wohnsitz ist. Ich habe vorgesprochen. Ich habe mit Frau XXXX Kontakt aufgenommen. Frau XXXX ist die Tochter der Besitzerin. Es kam zum Vorstellungsgespräch. Ich habe auch gleich zu Beginn des Gespräches angemerkt, dass ich den Führerschein machen möchte. Dies wurde auch schriftlich im Vertrag festgehalten. R: Warum ist der Führerschein notwendig? BF: Frau XXXX hat gesagt, wenn ich den Führerschein nicht bis vorweisen kann, kann sie mich nicht nehmen. Es stehen zwei Autos zur Verfügung, eines für den Leichentransport, das andere für das Equipment. BF fährt fort: Ich habe mir fest vorgenommen, die Arbeit durchführen zu können. Ich hatte jedoch meine Gedanken stets bei der Arbeit und konnte einfach nicht abschalten. Ich hatte Albträume. Der Führerschein konnte auch nicht in die Richtung meines Wollens gebracht werden, da es Probleme mit dem Amtsarzt gab. R: Hat sich dieser Zustand nur in Form von Albträumen geäußert oder gab es sonst noch etwas? BF: Es war manchmal auch eine schwere Arbeit, da manche Leichen großes Gewicht aufwiesen. R: Waren Sie in der Zeit, in der Sie mit den Leichen arbeiteten, oder kurz darauf krank? Falls ja, was war der Grund für die Krankheit? BF: Ja, ich hatte immer Durchfallerkrankungen. Das ist bei mir chronisch. Es ist manchmal schlimmer, Den Zeitpunkt kann ich nicht angeben, da ich es das ganze Jahr habe. Ob ich krank war oder nicht, kann ich nicht angeben, da ich mich daran nicht erinnern kann. R: In der Niederschrift vom gaben Sie als Rechtfertigung für die Kündigung an: "persönliche Gründe, da ich versuche den Führerschein zu machen." Ist das richtig? BF: Ja, auch das war ein weiterer Grund. R: In der Beschwerde vom gaben Sie an, dass Sie den ständigen Kontakt mit den Leichen nicht mehr ausgehalten haben. Im Vorlageantrag vom gaben Sie an, dass Sie dem Umgang mit Leichen nicht gewachsen waren, da Sie jeden fünften aus persönlichem Umgang kannten. Ist das richtig? BF: Ja. R: Wieso haben Sie die Argumente in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht schon bei der Niederschrift am kundgetan? BF: Das weiß ich nicht. Es ist schwierig. Mein Kollege hat gemeint, falls ich es nicht wirklich schaffe, solle ich ein/zwei Bier und ein Stamperl trinken. Ich habe dies verneint, mit dem Hinweis, dass ich den Führerschein machen will. R: Wie äußerte es sich bei Ihnen, dass Sie den Umgang mit den Leichen nicht mehr ausgehalten haben? BF: Nur die Albträume. R: Haben Sie eine andere Tätigkeit seither aufgenommen? BF: Nein. R: Es gibt einige Berufe, die man als Arbeitsloser nicht gerne annehmen oder ausführen möchte, ich denke jetzt mal an Pflegeberufe. Auch dort gilt, dass bei freiwilliger Kündigung durch den Dienstnehmer vier Wochen lang keine Leistung vom AMS erfolgt. Was macht für Sie den Unterschied aus, wieso trifft Sie der Nichtbezug von AMS Leistungen härter als die eben im Vergleich angeführte Berufsgruppe? BF: Das ist von Fall zu Fall Seite 2 von 5

3 verschieden. Das kann ich nicht beurteilen. Einer kann es einer kann es nicht. Wenn es ein Demenzkranker ist, man kennt diesen, könnte dies schon ein Grund für eine Ausnahme sein. LR2: Sie sagten, Sie wollten den Führerschein wieder machen. Hatten Sie schon einen Führerschein? Wenn ja, warum haben Sie derzeit keinen Führerschein? BF: Mir wurde der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer abgenommen. Ich möchte den Führerschein jetzt wieder haben. Deshalb und aufgrund der Blutkontrolle, ob ich wirklich nichts trinke, habe ich nichts getrunken. Vielleicht wäre es mir bei Alkoholkonsum leichter gefallen, diese Arbeit zu verrichten. Den Führerschein habe ich jetzt wieder. LR2: Bevor Sie gekündigt haben, haben Sie mit Ihrer Vorgesetzten über die Problematik gesprochen, ob es eine Möglichkeit gäbe? BF: Ja, ich habe kurz mit ihr gesprochen. Sie hat gemeint, das wird schon werden. AMS: Sie hatten ja eine Probezeit vereinbart. Ist es Ihnen in der Probezeit nicht aufgefallen, dass Sie die Tätigkeit nicht schaffen? BF: Ich wollte unbedingt arbeiten. Ich habe nicht die Tage gezählt, deshalb habe ich auch nicht darauf geachtet, wenn die Probezeit endet. Ich habe mir von Tag zu Tag gesagt, ich werde es schaffen. Ich wollte nicht gekündigt werden, aufgrund fehlerhafter Leistungen. Noch wollte ich die Zeit bis zum abwarten, bis ich gekündigt werde und bis dahin "Däumchen drehen". Deshalb habe ich selbst gekündigt. Ich möchte arbeiten und bin nicht jemand, der seine Zeit absitzt. AMS: Zur Anmerkung betreffend des Krankenstandes des BF möchte ich sagen, dass der BF kein Krankengeld beantragt hat in der Umgebung zu dieser Arbeit, erst im Mai ist ein Krankengeldbezug vermerkt. Es gibt ein Gutachten der PVA in einem BU/IP-Verfahren betreffend des Gesundheitszustandes des BF. Dort sind keine Einschränkungen bezüglich des Gewichts angegeben, deshalb wurde es auch nicht vorgelegt. BF möchte zu der Anmerkung des AMS ergänzen, dass die Leichen durchaus auch 100 kg an Gewicht erreichen können. Diese können auf zwei bis drei verschiedene Ebenen gehoben werden, was auch einiges an Kraft verlangt. Das kann nicht jeder. AMS: Diese Arbeit erfolgt ohne Hilfsmittel? BF: Es ist anders als in Wien. Es gibt keinen Aufzug. Einer muss den Sarg nach oben heben auf die entsprechende Ebene, der andere muss dann "anschieben", damit der Sarg auf der Ebene zu liegen kommt. Es wird immer versucht darauf zu achten, dass die "leichten" auf die oberste Ebene gelegt werden. Bei sehr schweren wurde der Bruder zu Hilfe geholt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die Arbeit bei der Bestattungsfirma XXXX nach Ablauf der Probezeit selbst gekündigt. Dem Beschwerdeführer wurde zu einem früheren Zeitpunkt der Führerschein wegen Alkohol am Steuer abgenommen. Der Beschwerdeführer erlangte den Führerschein nicht vor dem wieder. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer wieder einen Führerschein. Der Kollege in der Bestattungsfirma hat zum Verarbeiten der persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers bei der Arbeit mit persönlich bekannten Leichen zum Alkoholkonsum geraten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Aussage wirkte auf den gesamten Senat ehrlich und glaubhaft insbesondere durch die in sich konsistent bleibende Aussage und auch die praktischen Angaben zur Tätigkeit der Bestattungsfirma. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Seite 3 von 5

4 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS Korneuburg. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgf lauten: 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. (2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zb wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gem. 11 Abs. 2 AlVG liegt ein triftiger Grund zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen vor, da dem BF zu einem früheren Zeitpunkt der Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen wurde. Außerdem hat ein Mitarbeiter der Bestattungsfirma ihm in Hinblick auf die Hilfesuche zum erschwerten Verarbeiten der Arbeitserlebnisse mit persönlich bekannten Leichen zum Alkoholkonsum geraten. Den Beschwerdeführer hätte ein weiteres Arbeiten bei der Bestattungsfirma auch Seite 4 von 5

5 ungleich härter getroffen, als andere Arbeitslose, da der Alkoholmissbrauch speziell seine Vita betrifft, der Griff zum Alkohol somit eine näherliegender Lösung für den Beschwerdeführer darstellte als andere Lösungen und er bei der Bestattungsfirma nur verbleiben hätte können, wenn er ein Kfz lenkt. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom aufzuheben, da Nachsicht zu erteilen war. Das AMS wird in weiterer Folge zwecks rascher Erledigung den Notstandshilfebezug für den Zeitraum bis zu bemessen und auszuzahlen haben. Durch diese Vorgehensweise der mündlichen Verkündung durch das Bundesverwaltungsgericht und der Bemessung und Auszahlung des Notstandshilfebezuges durch das AMS war dem Bundesverwaltungsgericht eine rasche Erledigung der Sache innerhalb von 7 Wochen ab Eingang des Verfahrens möglich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 5 von 5

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