Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des XXXX vom zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1997 ivm Art. 65 Abs 2 und 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom , GZ XXXX wies das AMS XXXX den Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), geboren am XXXX auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom gemäß 44 ivm 46 Abs. 1 AlVG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgf und gemäß Art. 65 Abs. 2 i.v.m. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG NR 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgf mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen ergaben, dass der BF wöchentlich nach Slowenien nachhause gefahren sei, um seinen Sohn XXXX in Slowenien zu besuchen. Auch befinde sich die Mutter und der Bruder des BF in Slowenien und sei dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF gegeben, nämlich in XXXX, Slowenien. 2. Am Tag davor, am wurde im AMS XXXX eine Niederschrift aufgenommen, bei der der BF angab, sich während seiner Arbeitslosigkeit überwiegend in Österreich aufzuhalten. Er gab an, sowohl in Österreich als auch in Slowenien über einen Wohnsitz zu verfügen, letzteres sei ein Haus, das er mit seiner Mutter und seinem Bruder bewohne. Dieses Haus hat 180 m² Wohnfläche mit acht Räumen. In Österreich bewohnt der BF eine gemietete Wohnung von 45 m² mit zwei Räumen ohne Mitbewohner. Die Entfernung Wohnsitz Österreich zum Wohnsitz Heimatstaat beträgt 65 km, für die Fahrt wurde ein PKW benutzt. Das Dienstverhältnis war unbefristet. An familiären Bindungen zum Heimatstaat bestehen Sohn, Mutter und Bruder, er selbst ist ledig. Er benützt sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im Heimatstaat regelmäßig ein Kfz, im Beschäftigungsstaat seit März 2016 ein auf seine ehemalige Lebensgefährtin angemeldetes Kfz mit slowenischem Kennzeichen. Er verfügt auch im Heimatstaat über ein Kfz, gab jedoch an, es in der nächsten Seite 1 von 8

2 Woche verkaufen zu wollen. Er verfüge im Beschäftigungsstaat über ein Handy, im Heimatstaat nicht. Im Beschäftigungsstaat bestehen keine sozialen Beziehungen. Weiters gab er an, jedes Wochenende nach Slowenien zu fahren, da sein Sohn dort lebe. 3. Mit Schreiben vom erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX fristgerecht Beschwerde. Vorweg wurde mitgeteilt dass die neue Adresse des BF XXXX sei. Inhaltlich wurde begründend ausgeführt, dass es das Recht und die Pflicht eines Vaters sei, sein Kind zu besuchen. Es sei eine seltsame Verkehrung des Rechtes auf Achtung des Privat-und Familienlebens und auf das Recht des Vaters auf Kontakt zu seinem Kind, wenn das AMS ableiten will, dass dem BF kein Recht auf die Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes zustehe, wenn er in Slowenien sein bei der Kindsmutter lebendes Kind besucht. Wenn das AMS ausführe, dass die Mutter und der Bruder des BF in Slowenien leben, ist das richtig. Das AMS sei scheinbar noch nicht in Europa angekommen. Solle der BF deshalb kein Arbeitslosengeld bekommen, weil seine Mutter und sein Bruder in Slowenien leben, obwohl der BF jahrelang in Österreich gearbeitet habe. Es sei geradezu eine Diskriminierung, die in einem Mitgliedstaat der EU keinen Platz habe. Der BF habe, während er in Österreich arbeite, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, er lebe weiterhin in Österreich. All dies werde vom AMS ignoriert und werde den BF das Recht auf Arbeitslosengeld nicht zuerkannt und mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind in Slowenien zu leben. Das seien völlig sachfremde Argumente, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sei zur Gänze unterblieben. Die Entscheidung sei willkürlich und verletze den BF in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Die Berufung auf die EG Verordnung EGNR 883/2004 als Folge einer völlig unrichtigen Rechtsanwendung aus dieser Verordnung lässt beim gegebenen Sachverhalt denkunmöglich die vom AMS vorgenommene Schlussfolgerung zu. Als Beilagen zur Beschwerde wurde eine Ansässigkeitsbestätigung an das Finanzamt XXXX vorgelegt, weiters eine Anmeldebestätigung über den Hauptwohnsitz seit in XXXX, ein Meldezettel über diese Adresse, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizer Bürger lautend jeweils auf den BF, eine Meldebestätigung aus dem ZMR, eine Kopie des Reisepasses des BF, sowie in slowenischer Sprache und in deutscher Übersetzung eine gerichtliche Vereinbarung über den Kindesunterhalt vor dem Kreisgericht Ljubljana, Slowenien. 4. Mit Bescheid vom , GZ XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) ivm 56 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zuständig für die Leistungsgewährung sei der Wohnmitgliedstaat Slowenien. Der BF lebe in Slowenien in einer Lebensgemeinschaft, die zwischenzeitig jedoch aufgelöst wurde. Seit April 2014 bezahle er Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, XXXX, geboren XXXX. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des Verfahrens ausgeführt, dass während des letzten Dienstverhältnisses im Sinne der angeführten Judikatur der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien lag und liegt und somit der Wohnmitgliedstaat Slowenien zuständig für die Leistungsgewährung ist. Die Bindungen zum Heimatstaat gehen schon aufgrund der familiären Verhältnisse über jene, die zu Österreich bestehen, hinaus. Aufgrund der wöchentlichen Pendelbewegung während des Dienstverhältnisses war der BF echter Grenzgänger im Sinne der EU Verordnung 883/2004 und ist daher ausschließlich der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Leistungsgewährung zuständig. 5. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom stellte der BF durch seinen Vertreter einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Niederschrift vom manipulativ war. Der BF wurde nicht aufgeklärt, wozu die Fragen eigentlich dienen, es wurde auch nicht versucht wesentliche Umstände näher zu erläutern. Selbstverständlich hätte der BF auf die Fragen korrekt geantwortet, er wurde aber nur gefragt welche Unterkunftsart er in seinem Heimatstaat bewohne. Er hat wahrheitsgemäß beantwortet dass er in Slowenien die Unterkunftsart "Haus-Eigentum" bewohnt. Er wurde nicht gefragt um wessen Eigentum es sich handelt. Es handelt sich um das Einfamilienhaus im Eigentum seiner Mutter und nicht um das Eigentum des BF. Er wurde befragt, wie oft er in seine Heimat zurückgekehrt sei, er hat wahrheitsgemäß geantwortet, dass er am Wochenende zu seinem Sohn fährt. Er wurde nicht näher gefragt, wie alt der Sohn ist und warum er ihn besucht. Daher konnte der Beschwerdeführer auch nicht erläutern, dass es darum geht, dass er als Vater sein Besuchsrecht bei seinem drei Jahre alten Sohn ausübt. Wenn es dazu kommen könnte, dass wegen der Ausübung des Besuchsrechts der BF plötzlich sein Bezugsrecht auf seine österreichische Versicherungsleistung verlieren sollte, würde dies klar dem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens widersprechen, zumal dieses Recht bedeutet, dass es möglich sein muss, das Recht ohne wirtschaftliche Nachteile auszuüben. Seite 2 von 8

3 Der BF hat wahrheitsgemäß geantwortet, dass Bezugspersonen in Slowenien auch seine Mutter und sein Bruder sind. Das besagt nichts darüber, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des BF befindet. Der BF hat seit Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, das AMS kann sich nicht einfach über die Bestimmungen des Meldegesetzes hinwegsetzen und so tun, als ob der BF eine unrichtige Meldung erstattet hätte. Das AMS geht mit keinem Wort darauf ein, dass der BF durch vier Jahre in Österreich gearbeitet hat, erklärte sich weiterhin aufhalten zu wollen und mittlerweile auch nach XXXX verzogen ist. Das AMS beruft sich darauf, dass der BF das Fahrzeug seiner ehemaligen Lebensgefährtin benutze, geht aber nicht näher auf die Tatsache ein, dass nach Aussage des BF dieses Fahrzeug nunmehr verkauft werden wird. Hätte das AMS auch nur mit einem Wort erwähnt, wozu die Befragung des BF dient, hätte der BF natürlich ohne weiteres angeben können, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich ist, er natürlich berechtigt und verpflichtet ist, eine im Familienrecht begründende Beziehung nach Slowenien zu pflegen. Die Interpretation der EU Verordnung 883/2004 durch das AMS sei diskriminierend. Das AMS habe seine Manuduktionspflicht vernachlässigt und liegen Verfahrensmängel vor, welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderlich machen. Würde man bei allen Staatsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Befragungsmethode des AMS XXXX anwenden, käme man bei fast jedem nicht - österreichischen Antragsteller, der in einem Umkreis von 150 km von seinem ausländischen Herkunftsort wohnt, und der seine Angehörigen, so wie es üblich ist, besucht, zum Ergebnis, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich hat. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. 7. Mit Schreiben vom (richtig wohl ) des AMS Klagenfurt wurde die Beschwerde, sowie der Vorlageantrag und der Verwaltungsakt dem BVwG übermittelt, und langte am beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger, sein Kind lebt in Slowenien, weiters die Mutter und der Bruder des BF. Er ist ledig. Der BF ist seit durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, davor seit mit Nebenwohnsitz. Laut eigener Angabe, die auch in der Beschwerde aufrecht erhalten wird, ist der BF während seiner Beschäftigung wöchentlich nach Slowenien gefahren. Seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte der BF am , eine Niederschrift erfolgte am Es handelt sich beim BF um einen echten Grenzgänger im Sinne des Art. 62 abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist der Wohnsitzstaat Slowenien zuständig. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der BF ist seit 2011 in Österreich erwerbstätig. In einer Gesamtabwägung konnte festgestellt werden, dass sein Lebensmittelpunkt in Slowenien liegt. So besucht er laut eigener Angabe sein Kind wöchentlich in Slowenien. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Seite 3 von 8

4 Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt. Gemäß 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet: (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. (2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches ( 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen ( 49) und die Erfüllung der Meldepflicht ( 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers ( 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Art. 65 der ab in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt: (1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt. (2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Seite 4 von 8

5 Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. (3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. (4) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom , Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom , Rs C-216/89, Reibold, und vom , Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/08/0066, und vom , Zl. 2009/08/0293). Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Seite 5 von 8

6 Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger"). Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates isd Art 65 Abs. 2 ivm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung isv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zb während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom , Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom , Rs C-216/89, Reibold, und vom , Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/08/0066, und vom , Zl. 2009/08/0293). Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der BF - trotz des beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien hatte und diesen weiterhin dort hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Slowenien, wo sein Sohn sowie Mutter und Bruder leben, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH v , Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Slowenien. Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Bf zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Slowenien aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0293). Soweit sich aus dem Vorbringen des BF ableiten ließe, dass sich dieser aufgrund eines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, , 2013/08/0074). Im Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, in der Rechtssache Jeltes, Rn 36, hat der EuGH klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Seite 6 von 8

7 Folglich ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig. Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der BF laut eigener Angabe einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Slowenien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seinem Sohn bzw. seiner Familie in Slowenien liegt (vgl. VwGH , Zl. 2012/08/0283). Diese Feststellung der echten Grenzgängereigenschaft ist gerade nicht diskriminierend, da nicht auf die Staatsbürgerschaft sondern auf das Pendelverhalten abgestellt wird. Und dieses bewirkt bei wöchentlicher Heimkehr lt. EG VO 883/2004, dass derjenige als echter Grenzgänger anzusehen ist, und damit der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates unterliegt (vgl. Bruckner, Sarah: Sozial, ohne Netz? Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit gem. der VO 883/2004, DRdA 2016, 314). Für die Feststellung der Mittelpunkt der Lebensinteressen spielt es keine Rolle, in wessen Eigentum ein Haus letztendlich steht. Es geht vielmehr im Sinne der VwGH -Judiktatur und der zitierten Gesetzesstelle darum den Mittelpunkt der Lebensinteressen und des Wohnsitzes festzustellen. Dieser kann nur an einem Ort sein, und wird gerade durch die familiären Bindungen des BF im vorliegenden Fall geradezu beispielhaft untermauert. Es handelt sich dabei gerade nicht um eine Diskriminierung, da keinesfalls auf die Staatsbürgerschaft des BF abgestellt wird, sondern es lediglich auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen und den Wohnsitz ankommt. Dem Vorwurf der mangelnden Manuduktionspflicht seitens des AMS im Vorlageantrag kann insofern nicht gefolgt werden, als in der Niederschrift als Gegenstand der Verhandlung die Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses sowie des überwiegenden Aufenthalts während der Arbeitslosigkeit, zum Teil sogar unterstrichen, ausdrücklich und auch schriftlich angeführt sind. Dem BF mußte aufgrund des auch von ihm unterschriebenen Protokolls sowie Verfahrens klar, wozu die Fragen dienen. Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass im Zuge des Verfahrens zur Bearbeitung eines Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld dieses behandelt und diese Fragen entsprechend auf die Klärung des Sachverhaltes abzielen. Es wäre ein Verkennen und Überspannen der Manuduktionspflicht einer Behörde zu verlangen, den Antragsteller anzuleiten die Fragen in einer für ihn möglichst günstigen Art zu beantworten (vgl. Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. A, 163f). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Seite 7 von 8

8 Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:G Seite 8 von 8

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