(4) Der Kreissportbund ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und kultureller Toleranz.

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Transkript:

2018-03-05 Satzung Kreissportbund Soest e.v. 1 Name, Wesen, Sitz Der Verein führt den Namen Kreissportbund Soest e.v. (kurz KSB Soest). Der Kreissportbund Soest ist der Zusammenschluss der gemeinnützigen Sportvereine und der Gemeinde- und Stadtsportverbände im Kreis Soest. Er hat seinen Sitz in Soest und ist in das Vereinsregister unter der Registernummer 70524 des Amtsgerichts in Arnsberg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Grundsätze der Gemeinnützigkeit (1) Der Kreissportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 52ff AO). (2) Der Kreissportbund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreissportbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreissportbundes, es sei denn, dass es sich um für sie bestimmte Zuschüsse Dritter handelt oder dass der Kreissportbund damit seine satzungsmäßigen Zwecke erfüllt. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreissportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Kreissportbund ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und kultureller Toleranz. 3 Zweck Zweck des KreisSportBundes ist es dafür einzutreten, dass allen Einwohnern im Kreis die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben; den Sport und die Möglichkeiten aktiver Bewegung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren; den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten gegenüber Gemeinden, Städten und Kreis sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln bürgerschaftliches Engagement für kulturelle und demokratische Vielfalt zu fördern

4 Aufgaben Die Aufgaben des Vereins umfassen die Förderung des Sports in all seinen Untergliederungen, der Jugend- und Altenhilfe, der Integration, der Erziehung, der Bildung und des öffentlichen Gesundheitswesens in all seinen Ausprägungen und Formen. Der Verein setzt sich aktiv für den Kinderschutz und die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Sport ein. Der KSB Soest tritt außerdem dafür ein, dass allen Einwohnern des Kreises Soest die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport auszuüben. Er fördert die Berücksichtigung der Belange des Sports in den verschiedensten gesellschaftspolitischen Handlungsfeldern wie zum Beispiel Politik, Erziehung, Bildung, Mitarbeiterentwicklung, Kultur, Gesundheit, Soziales, Sporträume/Umwelt und Integration/Inklusion. Die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch: die Vertretung des Sports in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten, insbesondere auch gegenüber dem Kreis Soest und der Öffentlichkeit, die ideelle, materielle und personelle Unterstützung der dem KSB Soest angeschlossenen gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen, die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten sportlichen, bildenden oder kulturellen Programmen, Maßnahmen oder Veranstaltungen, die Planung und Durchführung von Qualifizierungsangeboten, die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs, Durchführung von sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen, dezentrale Lehrarbeit, vor allem Durchführung von Lizenzaus- und fortbildungen sowie Weiterbildungen und Schulungen im Rahmen des Lizenzsystems des LandesSportBundes NRW, Förderung von Breitensport und Leistungssport, Abnahme und Verleihung von Sport- und Leistungsabzeichen, Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine mit Schulen, Kindergärten und anderen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Führungskräften, Übungsleitern, Trainern und Helfern, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, sportpolitische Arbeit und Interessenvertretung, Aufbau- und Pflege von Netzwerken, Beteiligung an Kooperationen, Unterstützung der Arbeit der Stadt- und Gemeindesportverbände auf gemeindlicher Ebene. 5 Rechtsgrundlagen (1) Rechtsgrundlagen des KSB Soest sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. (2) Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung. (3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. (4) Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend beschlossen. (5) Die Satzung des Kreissportbundes darf den Grundgedanken des LandesSportBund NRW nicht widersprechen.

6 Mitgliedschaft (1) Dem Kreissportbund gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung nachgewiesen haben. Ihr Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen des Kreises liegen. (2) Mitglieder des Kreissportbundes sind: a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes Nordrhein Westfalen ( 6 Abs. 3 der LSB-Satzung) angehören. b) Ebenso sind die Stadt- und Gemeindesport-verbände des Kreises Soest Mitglied. Jeder Gemeinde- und Stadtsportverband und jeder Verein müssen sich eine eigene Satzung geben. Diese darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Kreissportbundes stehen. c) als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landessportbundes Nordrhein Westfalen angehören d) als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen e) Außerordentliche Mitglieder haben keinen Anspruch auf finanzielle oder materielle Förderung durch den KSB Soest. f) Fachschaften, die eine Fachsportart im Kreis Soest vertreten, sind Mitglied im Kreissportbund Soest e.v. (3) Der KSB Soest ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes. (4) Ehrenmitglieder Dem Verein können auch natürliche Personen als Ehrenmitglieder angehören. Diese sind jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen. Weiteres regelt die Ehrenordnung. 7 Aufnahme Über die Aufnahme von Mitgliedern (nach 6 Abs. 2 (d) sowie von Stadt- und Gemeindesportverbänden entscheidet der Vorstand. 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt - durch Ausschluss - durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (1) Der Austritt ist in Textform zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

(2) Ein Ausschluss kann erfolgen - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins - wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht - bei fehlendem Nachweis oder Verlust der Gemeinnützigkeit (3) Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. (4) Die Ehrenmitgliedschaft endet automatisch durch den Tod des jeweiligen Mitglieds. Im Übrigen gilt das Vorgenannte. 9 Organe Die Organe des Kreissportbundes sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. c) die Gremien der Sportjugend 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreissportbundes. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des KSB Soest, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht dem Vorstand des KSB Soest übertragen hat. (2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des Kreissportbundes, die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. besonderer Beauftragter b) die Entlastung des Vorstandes c) die Beschlussfassung über den Jahresbeschluss des jeweiligen Geschäftsjahres d) die Festlegung der Beitragsordnung e) die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach 12 und der Kassenprüfer nach 16 soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt f) die Beschlussfassung über satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus a) den Vertretern der Mitgliedsvereine sowie den Stadt- und Gemeindesportverbänden und Fachschaften, die Mitglied im Kreissportbund sind. b) den Vertretern der Sportjugend c) den Mitgliedern des Vorstandes d) den Ehrenmitgliedern (4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen, und zwar in der Regel in der 1. Hälfte des Kalenderjahres. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die Tagesordnung und die Anträge im Wortlaut bekannt zu geben. (5) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorstand und dem Jugendvorstand gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. (6) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein im KSB Soest sein oder im Kreis Soest gemeldet sein. (7) Die Stimmen sind folgendermaßen aufgeteilt: a. Sportvereine bis 499 Mitglieder 1 Stimme ab 500 Mitglieder 2 Stimmen ab 1000 Mitglieder 3 Stimmen b) Gemeinde- und Stadtsportverbände je 1 Stimme c) Fachschaften je 1 Stimme d) Die Sportjugend 6 Stimmen e) Vorstand: Je Vorstandsmitglied 1 Stimme (8) Die teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch Delegierte wahr; jede Stimme kann nur durch einen Delegierten wahrgenommen werden. (9) Die Versammlungsleitung nimmt der/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin wahr. Für die Entlastung des Vorstandes und die Wahl von Vorstandsämtern des/der Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt werden. (10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.

(11) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 1/5 der anwesenden Stimmen verlangt wird. (12) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, erfolgt, wenn mehr als ein Kandidat/in zur Verfügung steht, eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Für diese und die übrigen Wahlen gilt sodann eine einfache Stimmenmehrheit. (13) Jedes delegierte Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jeder Delegierte hat eine Stimme. (14) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter/-in und dem Schriftführer/-in unterzeichnet. 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag mit Begründung stellt. (3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach 10 mit folgenden Abweichungen: a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden. b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung. 12 Vorstand (1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Kreissportbundes im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. (2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem/der Vorsitzenden, zuständig für die Verbandsführung und Mitarbeiterentwicklung b) 1 Stellvertreter/in, zuständig für Sportentwicklung, Integration und Inklusion c) 1 Stellvertreter/in, zuständig für Kultur und Kommunikation d) 1 Stellvertreter/in, zuständig für Erziehung, Bildung, Qualifizierung

e) 1 Stellvertreter/in, zuständig für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit f) 1 Stellvertreter/in, zuständig für Geschäftsführung und Finanzen g) Der/dem Vorsitzende der Sportjugend h) Dem/der hauptamtlichen Geschäftsführer/in (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (4)Die Vorstandsmitglieder, außer dem/der Vertreter/in der Sportjugend und der/dem hauptamtlichen Geschäftsführer/in, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl sollte sich auf 2 weitere Amtsperioden beschränken. Der Vertreter der Sportjugend wird entsprechend der Jugendordnung in den Vorstand berufen. (5) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist a) der/die Vorsitzende, zuständig für die Verbandsführung und Mitarbeiter-entwicklung b) der/die stellvertretende Vorsitzende, zuständig für Sportentwicklung, Integration und Inklusion c) der/die stellvertretende Vorsitzende, zuständig für Geschäftsführung und Finanzen d) der/die stellvertretende Vorsitzende, zuständig für Erziehung, Bildung, Qualifizierung (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand eine Ersatzperson, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben. (7)Die rechtswirksame Vertretung des Kreissportbundes Soest wird von zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des 26 BGB gemeinsam wahrgenommen. 13 Sportjugend (1) Die Sportjugend des Kreissportbundes führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Kreissportbundes selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. (2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. 14 Ausschüsse (1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein. (2) Die Ausschüsse können gegenüber den Organen (Vorstand, Mitgliederversammlung) Empfehlungen aussprechen, die dann die Entscheidung treffen.

15 Wirtschaftsführung (1) Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsplan und ein Jahresabschluss erstellt, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Für die Erfüllung der Aufgaben des Kreissportbundes werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben. (3) Kosten, die den Vertretern der Mitglieder bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen entstehen, werden von den Endsendern getragen. (4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine Auszahlung einer Ehrenamtspauschale ist nach 3 Nr. 26a EStG möglich, wenn die Kassenlage es zulässt. 16 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Direkte Wiederwahl ist 1x zulässig. 17 Datenschutz (1) Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der KSB Soest die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine. Der KSB Soest kann diese Daten in elektronische Informationssysteme einstellen. (2) Um die Aktualität der gem. Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des KSB Soest verpflichtet, Veränderungen umgehend dem KSB Soest mitzuteilen. (3) Der KSB Soest ist bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Regelungen der EU-Datenschutz-Grundordnung (DS-GVO) gebunden. Sie stellt insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden soll und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. (4) Dies gilt entsprechend, wenn der KSB Soest ein Informationssystem gemeinsam mit dem LandesSportBund NRW oder anderen Verbänden nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbands- und Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. (5) Der KSB Soest achtet darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder und natürlichen Personen berücksichtigt werden.

18 Auflösung (1) Die Auflösung des Kreissportbundes kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Kinderschutzbund, Kreisverband Soest e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 19 Satzungsänderung Diese Satzung ist neugefasst und wurde in der Mitgliederversammlung des KSB Soest e.v. vom 05.03.2018 verabschiedet. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.