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Transkript:

Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 12. März 2002 (20.03) (OR. f/en) 7027/02 LIMITE PUBLIC DROIPEN 13 MIGR 14 BERICHT der Gruppe "Materielles Strafrecht" vom 8. März 2002 an den Ausschuss "Artikel 36" Nr. Vordokument: 6039/02 DROIPEN 5 MIGR 7 6623/02 DROIPEN 11 MIGR 11 7017/02 DROIPEN 12 MIGR 13 Nr. Kommissionsvorschlag: 5206/01 DROIPEN 2 (KOM-2000) 854 endg.) Betr.: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie I. PRÜFUNG S ARTIKELS 5 Die Gruppe "Materielles Strafrecht" hat in ihrer Sitzung vom 8. März 2002 die in Artikel 5 des oben genannten Vorschlags vorgesehenen Bestimmungen über die Strafen anhand des Dokuments 6623/02 DROIPEN 11 MIGR 11 geprüft. Die im Text genannten Strafniveaus wurden mit dem voraussichtlichen Ergebnis der auf höherer Ebene laufenden Erörterungen über das Konzept für die Harmonisierung der Strafen verknüpft. 7027/02 hba/kp/eh 1

Die französische Delegation hat einen allgemeinen Vorbehalt eingelegt. Sie erklärte, dass sie das mit dem Text verfolgte Konzept zurzeit prüfe, das ihres Erachtens eine sehr in die Einzelheiten gehende Harmonisierung beinhalte, die über das bisherige Konzept hinausgehe und daher die nationalen Gesetzgeber mehr als erforderlich binden könnte. Ferner sollte der Zusammenhang zwischen dem Text und den Ergebnissen der laufenden Erörterungen über die Harmonisierung zu gegebener Zeit im Text klargestellt werden. Nach Ansicht der spanischen Delegation besteht ein besonderes Erfordernis einer relativ weit gehenden Harmonisierung in Bezug auf die Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornografie. In diesem Zusammenhang verwies sie auf Artikel 29 EUV und Nummer 48 der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere. Die meisten Delegationen haben allgemeine Prüfungsvorbehalte zu dem Text eingelegt. Nach Ansicht mehrerer Delegationen wäre es sehr schwierig zu prüfen, ob eine bestimmte Straftat einem besonderen Strafniveau zuzuordnen sei, solange sich die Strafniveaus, die gelten würden, noch nicht aus den Erörterungen ergeben hätten. Die Gruppe hat den Text - unbeschadet der allgemeinen Bemerkungen - einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die österreichische Delegation hatte für Artikel 5 die in Dokument 7017/02 DROIPEN 12 MIGR 13 enthaltene Fassung vorgeschlagen. Der Vorsitz hat unter Berücksichtigung der Aussprache die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete Fassung des Artikels 5 erstellt. Entsprechend den in der Sitzung gezogenen Schlussfolgerungen ist der Text - ohne inhaltliche Änderung - in Bezug auf die Gliederung stärker dem Textvorschlag Österreichs angepasst worden. In Absatz 1 ist generell vorgesehen, dass die unter diesen Rechtsakt fallenden Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zumindest des Niveaus A bestraft werden. Nach Absatz 2 sind bestimmte Straftaten zumindest mit Strafen des Niveaus B zu bedrohen, wobei diese Straftaten unter bestimmten erschwerenden Umständen zumindest mit Strafen des Niveaus C bedroht werden. Nach Absatz 3 werden bestimmte Straftaten als solche zumindest mit Strafen des Niveaus C bedroht. 7027/02 hba/kp/eh 2

Nach Absatz 4 steht es den Mitgliedstaaten frei zu prüfen, ob natürlichen Personen die Ausübung einer die Beaufsichtigung von Kindern einschließenden Tätigkeit untersagt werden soll, wenn sie einer Straftat, die unter diesen Rahmenbeschluss fällt, für schuldig befunden wurden. Nach Absatz 5 können die Mitgliedstaaten für Handlungen im Zusammenhang mit virtueller Kinderpornografie nicht strafrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen vorsehen. 1 Der Ausschuss "Artikel 36" wird ersucht, den überarbeiteten Artikel 5 zu prüfen. II. WEITERE UNGEKLÄRTE FRAGEN In der Sitzung des Ausschusses "Artikel 36" vom 21. und 22. Februar 2002 hielten die Delegationen an den Standpunkten fest, die sie in den unter Abschnitt II des Dokuments 6039/02 DROIPEN 5 MIGR 7 dargelegten Fragen vertreten, die nicht die Frage der Strafen betrafen. Die französische Delegation bemerkte ergänzend, dass sie den folgenden Wortlaut des Artikels 7 Buchstabe b akzeptieren könne: "vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit oder anderer Tätigkeiten". In der Sitzung der Gruppe vom 8. März 2002 fügte die französische Delegation ferner hinzu, dass sie den derzeitigen Wortlaut des Artikels 7 Buchstabe b akzeptieren könne, wenn folgende Bestimmung in die Präambel aufgenommen wird: "Aufgrund der Besonderheiten der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern müssen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen vorsehen. Sie müssen ferner insbesondere entsprechend der von juristischen Personen ausgeübten Tätigkeit angepasst werden." Die Erklärung 2 auf Seite 14 des Dokuments DROIPEN 5 erhält die in Anlage II des vorliegenden Dokuments wiedergegebene Fassung. 1 Die portugiesische Delegation hatte auf der Tagung des Rates (JI) im Dezember 2001 die Aufnahme einer solchen Bestimmung vorgeschlagen. Der Rat erzielte Einvernehmen über die Artikel 1-3 des Entwurfs mit der Maßgabe, dass der portugiesische Vorschlag in Artikel 5 aufgenommen wird. 7027/02 hba/kp/eh 3

Der Ausschuss "Artikel 36" wird ersucht, die unter Abschnitt II des Dokuments DROIPEN 5 dargelegten Fragen nochmals zu prüfen. 7027/02 hba/kp/eh 4

ANLAGE I Artikel 5 1 Strafen und erschwerende Umstände (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zumindest des Niveaus A bedroht werden. (2) 2 3 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, das nach nationalem Recht das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a - "Gewinnerzielung durch Kinder oder sonstige Ausbeutung von Kindern zu solchen Zwecken" - sowie Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c mit Strafen zumindest des Niveaus B bedroht werden. 4 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Straftaten mit Strafen zumindest des Niveaus C bedroht werden, wenn die Tat mindestens unter einem der folgenden Umstände begangen wurde: 1 2 3 4 Allgemeiner Vorbehalt der französischen Delegation. Allgemeine Prüfungsvorbehalte der meisten Delegationen. Die österreichische Delegation schlug den in Dokument 7017/02 DROIPEN 12 MIGR 13 wiedergegebenen überarbeiteten Artikel 5 vor. Siehe Abschnitt I des Berichts. Die niederländische Delegation war nicht davon überzeugt, dass eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen das Opfer das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und anderen Fällen angebracht ist. Einige andere Delegationen bestanden darauf, dass diese Unterscheidung im Text beibehalten wird. Nach Ansicht der belgischen und der britischen Delegation sollte das Niveau 3 für alle unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Fälle gelten. Nach Ansicht der dänischen und der schwedischen Delegation könnte in Erwägung gezogen werden, die Passage über die erschwerenden Umstände zu streichen. Sollte der Text beibehalten werden, so würde die dänische Delegation - unterstützt von der griechischen Delegation - die Aufnahme eines weiteren Gedankenstrichs zur Erfassung der Fälle befürworten, in denen die Straftat ein Kind unter 12 Jahren betrifft. Die niederländische Delegation vertrat die Ansicht, dass die erschwerenden Umstände auch Fälle betreffen sollten, in denen das Opfer ein Kind ist, das das Alter der sexuellen Mündigkeit bereits erreicht hat. 7027/02 hba/kp/eh 5

Der Täter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder leichtfertig gefährdet. Die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind wurde durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt. Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß der Definition in der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ungeachtet des dort genannten Strafmaßes begangen. 1 (3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a - "Nötigung von Kindern zur Prostitution oder zur Teilnahme an pornografischen Darbietungen" - sowie die Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i mit Strafen zumindest des Niveaus C bedroht werden. (4) Jedem Mitgliedstaat steht es darüber hinaus frei zu prüfen, ob natürlichen Personen die Ausübung einer die Beaufsichtigung von Kindern einschließenden Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden soll, wenn sie einer Straftat nach den Artikeln 2, 3 oder 4 für schuldig befunden wurden. 2 (5) Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen, einschließlich nicht strafrechtlicher Sanktionen, oder andere Maßnahmen bei Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii vorsehen. 1 2 Nach Ansicht der griechischen Delegation sollte der Text wie folgt lauten: "Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen". Die österreichische Delegation fragte, ob es angebracht sei, Bestimmungen wie die Absätze 4 und 5 in einen Artikel über Strafen aufzunehmen. 7027/02 hba/kp/eh 6

ANLAGE II Die Erklärung 2 auf Seite 14 des Dokuments 6039/02 DROIPEN 5 MIGR 7 erhält folgende Fassung: 2. Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses Das Vereinigte Königreich, Belgien, Deutschland, Schweden und Irland verurteilen alle Formen der Kinderpornografie und sehen keinen Unterschied zwischen echten und virtuellen Kinderbildern; ihrer Auffassung nach sollten in beiden Fällen strenge Sanktionen ergriffen werden. Diese Staaten werden daher die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c dieses Rahmenbeschlusses vorgesehene und im Ermessen der Mitgliedstaaten liegende Ausnahme von dem betreffenden Straftatbestand nicht anwenden." 7027/02 hba/kp/eh 7