Kleingartenverein Friedensgarten I (KGV) Satzung

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Transkript:

Kleingartenverein Friedensgarten I (KGV) Satzung Die nachfolgenden Bezeichnungen von Personen und Personengruppen gelten geschlechtsneutral. 1 Name, Sitz und Geschäftsbereich 1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Friedensgarten I nachfolgend KGV. Sitz und Geschäftsbereich ist die Kleingartenanlage Friedensgarten I in Berlin-Neukölln, 12359 Berlin, Parchimer Allee 1B nachfolgend KGA. Der Kleingartenverein Friedensgarten I soll beim Amtsgericht Charlottenburg ins Vereinsregister eingetragen werden. Beim Finanzamt für Körperschaften wird die Gemeinnützigkeit des Vereins beantragt. 2. Die KGA gehört zum Geschäftsbereich des Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.v.. 2 Gemeinnützigkeit 1. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sowie des 2 Bundeskleingartengesetz. 2. Der KGV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KGV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KGV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KGV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Zweck und Aufgaben 1. Der KGV fördert das Kleingartenwesen auf demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer, ethnischer und konfessioneller Neutralität. Sein Ziel ist die Festigung der Zusammengehörigkeit aller Kleingärtner innerhalb seines Geschäftsbereiches. 2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: a) Gemeinnützige Selbstverwaltung der KGA im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband und den zuständigen Behörden, b) Erhaltung kleingärtnerisch nutzbarer Grundstücke im Sinne des 2 Bundeskleingartengesetz, c) Anlage und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftseigentum, d) Fachliche Schulung und Beratung der Mitglieder in kleingärtnerischen Angelegenheiten. 4 Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des KGV können Kleingärtner werden, deren Kleingarten in der KGA liegt und die diese Satzung als rechtsverbindlich anerkennen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied Satzung: Kleingartenverein Friedensgarten I 12.10.2013 Seite 1 von 6

muss von Kleingärtnern beim Vorstand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet. Je Kleingarten können unter den vorstehenden Voraussetzungen bis zu zwei nutzungsberechtigte Personen die ordentliche Mitgliedschaft beantragen eine die aktive und eine parallel dazu die passive. 2. Förderndes Mitglied des KGV können Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen werden, die den Zweck und die Aufgaben gemäß 3 unterstützen. Die Aufnahme als förderndes Mitglied muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet. 3. Ehrenmitglied des KGV können Personen werden, denen dies für besondere Verdienste um das Kleingartenwesen verliehen wird. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. 4. Für neue Unterpächter wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 260.00 erhoben. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt bei: Beendigung der Kleingartennutzung, Austritt des Mitglieds, Ausschluss des Mitglieds, Tod des Mitglieds, Wegfall des aktiven Mitglieds, bei gemeinsamer Kleingartennutzung für das passive Mitglied. 2. Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. 3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt und die ihm vom Vorstand gesetzte Frist zur Erfüllung unbeachtet lässt oder durch sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich macht. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem ordentlichen Mitglied mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt werden. Das betroffene Mitglied muss vom Vorstand angehört werden. Nach der Anhörung entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Die Entscheidung muss dem Betroffenen schriftlich bei Ausschluss mit einer Widerrufsbelehrung mitgeteilt werden. Ein schriftlicher Widerspruch beim Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Tagung der Mitgliederversammlung, die dann entscheidet. Der Rechtsweg bleibt unbenommen. 4. Erlischt eine aktive Mitgliedschaft, zu der bei gemeinsamer Kleingartennutzung parallel eine passive bestand, erlischt auch diese, es sei denn, dass die aktive Mitgliedschaft auf das bisher passive Mitglied mit dessen Zustimmung über geht. 5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied alle Rechte daraus und alle Ansprüche an den KGV. Satzung: Kleingartenverein Friedensgarten I 12.10.2013 Seite 2 von 6

6 Beiträge 1. Der KGV erhebt von jedem aktiven Mitglied jährliche Beiträge sowie Sonderbeiträge. Über die Höhe und Berechnungsgrundlage der Beiträge (Sonderbeiträge max. das 10fache eines Jahresbeitrages) beschließt die Mitgliederversammlung. 2. Von passiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erhebt der KGV keine Beiträge. 7 Organe des KGV 1. Die Organe des KGV sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Fachgremien. 2. Die Mitglieder des Vorstands und der Fachgremien des KGV werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder der zu wählenden Organe des KGV sollen ordentliche Mitglieder des KGV sein; stehen keine ordentlichen Mitglieder des KGV als Kandidaten zur Verfügung, können auch externe Kandidaten gewählt werden. 3. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder der Organe werden spätestens alle zwei Jahre gewählt im Rahmen dieser Satzung erstmals spätestens 2013. Für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder der Organe hat sie auch das Vorschlagsrecht. Mehrfachfunktion ist zulässig, nicht jedoch in der Kombination Kassenprüfer und Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. 4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder der Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung Gewählten oder vom Vorstand kommissarisch bestellten NachfolgeMitglieds kann der Vorstand ein Nachfolgemitglied kommissarisch bis zur nächsten Tagung der Mitgliederversammlung bestellen, durch die per Nachwahl ein Nachfolgemitglied bis zur Neuwahl der Organe gewählt werden muss. 5. Die Mitglieder der Organe des KGV sind ehrenamtlich zur Erfüllung der kleingärtnerischen gemeinnützigen Aufgaben des KGV tätig. Sie können für diese Tätigkeit eine Aufwendungsentschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand 1. Der KGV wird gesetzlich durch den Vorstand vertreten und vom ihm geleitet. Er führt die Geschäfte im Auftrag der Mitgliederversammlung, der gegenüber er rechenschaftspflichtig ist. 2. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer, 3. Der KGV wird gesetzlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Satzung: Kleingartenverein Friedensgarten I 12.10.2013 Seite 3 von 6

4. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Aufgaben- und Verantwortungsbereichen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur persönlichen Haftung. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. 5. Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen den Leiter der Tagungen der Mitgliederversammlung. 6. Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses, des Geschäfts- und des Rechnungsberichtes sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können ohne Stimmrecht an den Tagungen teilnehmen. Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist Pflicht. Verhinderung muss spätestens am Tag der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. 2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a) Beschluss der Geschäftsordnung (gemäß 8 Nr. 4. und 10 Nr. 3.), b) Beschluss der KGA Einnahmen-/Ausgabenordnung einschließlich der Beiträge (gemäß 6 Nr. 1.) und der Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Organe (gemäß 7 Nr. 5.), c) Beschluss der KGA Gartenordnung, d) Beschluss der Wahlordnung (gemäß 9 Nr. 12.), e) Durchführung von Wahlen (gemäß der Wahlordnung). f) Entgegennahme des Geschäfts- und des Rechnungsberichtes (gemäß 8 Nr. 6.), g) Aussprache zu f), h) Entgegennahme des Jahresabschlusses (gemäß 8 Nr. 6.), i) Entlastung des Vorstandes, j) Genehmigung oder Änderung des Haushaltsplanes (gemäß 8 Nr. 6.), k) Beschlüsse zur Geschäftsführung (gemäß 8 Nr. 1.), l) Beschlüsse zu Anträgen, m) Ernennung von Ehrenmitgliedern (gemäß 4 Nr. 3.), n) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern (gemäß 5 Nr. 3.), o) Beschluss über den Antrag auf Kündigung eines Unterpachtvertrages durch den BV, p) Beschlüsse zu Satzungsänderungen, q) Beschlüsse zur Auflösung des KGV (gemäß 11 Nr. 1. und 2.) und 3. Die Tagung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. 4. Die Tagung der Mitgliederversammlung und der Tag des Antragsschlusses, der sechs Wochen vor dem Tagungstermin liegt, muss vom Vorstand spätestens acht Wochen vor dem Tagungstermin bekanntgegeben werden. Satzung: Kleingartenverein Friedensgarten I 12.10.2013 Seite 4 von 6

5. Anträge zur Tagung der Mitgliederversammlung müssen spätestens am Tag des Antragsschlusses beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen nur zu Sachverhalten gestellt werden, die nach Antragsschluss bekannt werden und bedürfen zur Behandlung der schriftlichen Unterstützung von mindestens 5 aktiven Mitgliedern. 6. Die Mitglieder müssen vom Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. 7. Die ordentliche Tagung der Mitgliederversammlung findet in der Regel im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres statt. 8. Eine außerordentliche Tagung der Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 9. Die Tagung der Mitgliederversammlung wird von dem Mitglied des Vorstandes geleitet, das dieser dafür bestellt hat. 10. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung nach ordentlicher Einladung. 11. Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung die anwesenden aktiven Mitglieder des KGV. Bei Verhinderung kann sich das aktive Mitglied durch sein paralleles passives Mitglied (gemäß 4 Nr. 1. Satz 3) vertreten lassen. Dies muss vor Tagungsbeginn der Tagungsleitung angezeigt werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält einschließlich für die Änderung des Zweckes (gemäß 3), ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 12. Die Durchführung von Wahlen ist durch eine Wahlordnung geregelt. Die Wahlordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. 13. Von der Tagung der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Tagungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss und beim Schriftführer eingesehen werden kann. 10 Fachgremien 1. Die Fachgremien des KGV sind: die Kassenprüfer, die Gartenfachberatung, 2. Kassenprüfer müssen mindestens 2 und können höchstens 5 Mitglieder sein, die nicht zugleich Mitglied im Vorstand sein dürfen. Sie wählen ihren Sprecher aus ihrer Mitte. Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung und prüfen die Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr. Über jede Prüfung muss ein Bericht angefertigt werden. Bei Beanstandungen muss der Vorstand unverzüglich informiert werden. Satzung: Kleingartenverein Friedensgarten I 12.10.2013 Seite 5 von 6

3. Die übrigen Fachgremien nehmen die Aufgaben gemäß der Geschäftsordnung wahr, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. Bestehen sie aus mehr als einem Mitglied, wählen sie ihren Sprecher aus ihrer Mitte. 11 Auflösung des KGV 1. Der KGV kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Tagung der Mitgliederversammlung selbst aufgelöst werden. Es bedarf dazu einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.v. der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Fall von Nr. 2. dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 12 Schlussbestimmungen 1. Diese Satzung des KGV wurde von der Mitgliederversammlung am 12.10.2013 beschlossen und tritt damit in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung des KGV außer Kraft. 2. Der Vorstand ist berechtigt, bei Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes Satzungsänderungen, oder Ergänzungen und Änderungen der Satzung zum Zwecke der Anerkennung zu beschließen. Bei der nächsten Tagung der Mitgliederversammlung muss diese darüber informiert werden. Erich KOLLIN Christine Meden 1. Vorsitzender Schriftführerin Satzung: Kleingartenverein Friedensgarten I 12.10.2013 Seite 6 von 6