der Verordnung vom 11. Januar 1984 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 4 S. 43) zuletzt geändert durch (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Seite 96)

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Transkript:

Pfarrfortbildung PfFortVO 245 Verordnung über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche vom 11. Januar 1984 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 4 S. 43) zuletzt durch (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Seite 96) Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche 4. November 1998 27. April 2010 13. Dezember 2011 Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 14 S. 416 Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 10 S. 435 Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 2 S. 96 4 neu gefasst 2 4 5 6 Einleitung 1 3 4 Abs. 1 S. 1 Der Lippische Landeskirchenrat hat im Hinblick auf 55 des Pfarrdienstgesetzes (Pfarrfortbildung) folgende Verordnung erlassen, die hiermit verkündet wird: 1 Die Pfarrfortbildung gemäß 55 Pfarrdienstgesetz dient dazu, zur theologischen Verarbeitung kirchlicher Praxis anzuleiten und Hilfen für die Führung des Amtes zu geben. 25.08.2017 LLK 1

245 PfFortVO Pfarrfortbildung 2 (1) Die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch ein eigenes Fortbildungsangebot und durch Angebote anderer Landeskirchen und Einrichtungen ermöglicht. (2) Zu dem Fortbildungsangebot der Landeskirche gehören: - Einmal im Jahr Amtliche Pfarrkonferenz. Die Teilnahme ist obligatorisch. - Längere Fortbildungseinheiten in Verantwortung der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten oder der Superintendentinnen oder Superintendenten. - Jährliche Angebote zur Fortbildung in den ersten Amtsjahren. - Gezielte Angebote in kürzeren Arbeitseinheiten zu verschiedenen Bereichen der pastoralen Arbeit (z.b. theologische Grundorientierung; Ökumene; Mission, Diakonie; Sprechen und Singen; Leitung von Gremien ). - Angebote der landeskirchlichen Einrichtungen und Beauftragten. 3 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird gemäß 22 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD Sonderurlaub bis zur Dauer von 14 Tagen pro Kalenderjahr gewährt. 4 (1) 1Die Pfarrerinnen und Pfarrer sollen von dem Fortbildungsangebot regelmäßig Gebrauch machen. 2Während der ersten fünf Dienstjahre nach der Zweiten theologischen Prüfung wird die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für vierzehn Tage im Jahr verbindlich erwartet. (2) 1Das Landeskirchenamt regelt in Absprache mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung. 2Die beabsichtigte Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist auf dem Dienstweg über die Superintendentin oder den Superintendenten beim Landeskirchenamt zu beantragen. 3Soweit die Fortbildung nicht durch das Gemeinsame Pastoralkolleg in Villigst, durch Kompetenz-Zentren der EKD oder durch Fortbildungseinrichtungen der VELKD durchgeführt wird, ist der Antrag jeweils besonders zu begründen. 4Die Teilnahme an der Fortbildung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Landeskirchenamt. (3) 1Die Planung der Fortbildung in einem Kalenderjahr ist auch Gegenstand des Gespräches im Pfarrkonvent. 2Der Ertrag der Fortbildungsmaßnahmen sollte in der Regel im Pfarrkonvent anderen vermittelt werden. (4) 1Regelmäßige Fortbildung ist ein Gesprächsgegenstand in den jährlichen Orientierungsgesprächen und im Rahmen der Visitation. 2Hier wird die Motivation zur Fortbildung angesprochen. 3Besondere individuelle Gaben und Stärken, die für die jeweilige Gemeinde 2 25.08.2017 LLK

Pfarrfortbildung PfFortVO 245 und/oder Klasse von Belang sind, sollen gezielt gefördert werden. 4Wo es Weiterführung und Hilfe im Blick auf besondere Anforderungen des Berufes geben soll, ist dies gezielt anzusprechen und zu verabreden. (5) 1Die bewilligten und durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen werden im Landeskirchenamt dokumentiert. 2Vor Abrechnung der Maßnahme wird ein kurzer Bericht erwartet. 5 Die Pfarrerin, der Pfarrer hat gemeinsam mit dem Kirchenvorstand und dem zuständigen Superintendenten für die Vertretung während des Fortbildungsurlaubs zu sorgen. 6 (1) 1Die Landeskirche trägt in der Regel die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die überwiegend im kirchlichen Interesse liegen. 2Dabei wird von den Teilnehmenden ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung von z. Zt. bis zu 10, pro Tag erhoben. (2) 1Für Weiterbildung, die vorwiegend im kirchlichen Interesse liegt (z. B. klinische Seelsorgeausbildung), werden die Kosten unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 10, pro Tag für Unterkunft und Verpflegung von der Landeskirche übernommen, wobei die Gesamtkosten pro Jahr nicht 260, überschreiten dürfen. 2Der eventuell überschreitende Betrag ist von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragen. 3In besonders begründeten Ausnahmefällen kann vom Landeskirchenamt eine Erhöhung der Gesamtkosten bis zu 410, pro Jahr beschlossen werden. (3) 1Für Fortbildungsvorhaben, die überwiegend im persönlichen Interesse liegen, werden keine Kosten erstattet. 2Es kann der erforderliche Sonderurlaub gewährt werden. 3Die notwendig werdenden Vertretungskosten werden von der Landeskirche übernommen ( 4 Abs. 2 der Vergütungsrichtlinien). (4) 1Die Erstattung der in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Kosten bezieht sich nur auf tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten. 2Die Gewährung von Reisekosten nach dem Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist ausgeschlossen. 7 Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen entstehenden Fahrtkosten werden grundsätzlich nur nach dem Tarif der Deutschen Bundesbahn 2. Klasse für An- und Abreise berücksichtigt. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft. 8 25.08.2017 LLK 3

245 PfFortVO Pfarrfortbildung Im Auftrag des Lippischen Landeskirchenrates bekannt gegeben. Detmold, den 11. Januar 1984 Das Landeskirchenamt 4 25.08.2017 LLK

Pfarrfortbildung PfFortVO 245 Anlage Anlage zur Verordnung vom 11. Januar 1984 über die Pfarrerfortbildung Beschluss zur Verordnung vom 11. Januar 1984 über die Pfarrerfortbildung in der Lippischen Landeskirche vom 11. Mai 2004 (Ges. u VOBl. Bd. 13 S. 240) Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 11. Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gegeben wird: Als Erläuterung der Verordnung vom 11. Januar 1984 über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche stellt der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 11. Mai 2004 Folgendes fest: Zu 2: 1. Zu dem Fortbildungsangebot der Landeskirche gehören: Einmal im Jahr Amtliche Pfarrkonferenz. Die Teilnahme ist obligatorisch. Längere Fortbildungseinheiten (in der Regel in der Woche nach Pfingsten). Jährliche Angebote zur Fortbildung in den ersten Amtsjahren. Gezielte Angebote in kürzeren Arbeitseinheiten zu verschiedenen Bereichen der pastoralen Arbeit (z.b. theologische Grundorientierung; Ökumene; Mission, Diakonie; Sprechen und Singen; Leitung von Gremien ). Angebote der landeskirchlichen Einrichtungen und Beauftragten. Dezentrale Angebote in der Arbeit der Pfarrkonvente. 2. Im Blick auf Angebote anderer Landeskirchen und Einrichtungen wird betont auf die entsprechenden Programme des Gemeinsamen Pastoralkollegs, des Seelsorgeinstituts der Kirchlichen Hochschule Bethel und der Missionsakademie in Hamburg verwiesen. Anträge auf Anerkennung der Fortbildung anderer Träger und Anbieter sind jeweils besonders zu begründen. Zu 4: 1. Die Beantragung von Fortbildungsmaßnahmen erfolgt auf dem Dienstweg über die Superintendentin / den Superintendenten beim Landeskirchenamt. 25.08.2017 LLK 5

245 PfFortVO Pfarrfortbildung 2. Die Planung der Fortbildung in einem Kalenderjahr ist auch Gegenstand des Gespräches im Pfarrkonvent. Der Ertrag der Fortbildungsmaßnahmen sollte in der Regel im Pfarrkonvent anderen vermittelt werden. 3. Regelmäßige Fortbildung ist ein Gesprächsgegenstand in den jährlichen Orientierungsgesprächen und im Rahmen der Visitation. Hier wird die Motivation zur Fortbildung angesprochen. Besonderer individuelle Gaben und Stärken, die für die jeweilige Gemeinde und/oder Klasse von Belang sind, sollen gezielt gefördert werden. Wo es Weiterführung und Hilfe im Blick auf besondere Anforderungen des Berufes geben soll, ist dies gezielt anzusprechen und zu verabreden. 4. Die bewilligten und durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen werden im Landeskirchenamt dokumentiert. Vor Abrechnung der Maßnahme wird ein kurzer Bericht erwartet. Detmold, 11. Mai 2004 Das Landeskirchenamt 6 25.08.2017 LLK