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[Signature] [QR Code] Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 1 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Gesetz» ersetzt durch den Ausdruck «MinöStG». 2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «des Gesetzes«ersetzt durch den Ausdruck «MinöStG». Gliederungstitel vor Art. 19a 1a. Abschnitt: Biogene Treibstoffe Art. 19a Biogene Treibstoffe Als biogene Treibstoffe gelten: a. Bioethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern; b. Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen; c. Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas; d. Biomethanol: Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern; e. Biodimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern; 1 SR 641.611 2015 2676 1

f. Biowasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern; g. synthetische biogene Treibstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern; h. pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle. Art. 19b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe wird auf Gesuch hin nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt. Art. 19c Ökologische Anforderungen 1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a c MinöStG (ökologische Anforderungen) sind erfüllt, wenn: a. die biogenen Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin; b. die biogenen Treibstoffe die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belasten als fossiles Benzin; und c. die Rohstoffe nicht auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben. 2 Als Umnutzung gilt auch die Nutzung von zuvor ungenutzten Flächen. 3 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torfmoore und andere Feuchtgebiete. 4 Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutzgebieten, die: a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind; b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind. Art. 19d Soziale Anforderungen 1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG (soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn: a. die Flächen, auf denen die für die biogenen Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmässige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflich- 2

tungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten werden. 2 Als Kernübereinkommen der ILO gelten: a. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 2 über Zwangs- oder Pflichtarbeit; b. Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 3 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes; c. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 4 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen; d. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 5 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit; e. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 6 über die Abschaffung der Zwangsarbeit; f. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 7 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; g. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 8 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung; h. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 9 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Art. 19e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer Energieträger als Biomasse Werden biogene Treibstoffe aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt und werden dabei keine Rohstoffe angebaut, so wird bei der Beurteilung, ob diese Treibstoffe die Anforderungen nach den Artikeln 19c und 19d erfüllen, unter Anbau der Rohstoffe die Herstellung des Energieträgers verstanden. 2 SR 0.822.713.9 3 SR 0.822.719.7 4 SR 0.822.719.9 5 SR 0.822.720.0 6 SR 0.822.720.5 7 SR 0.822.721.1 8 SR 0.822.723.8 9 SR 0.822.728.2 3

Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen 1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen: a. für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur; b. für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen. Art. 19g Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe 1 Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe ist bei der Oberzolldirektion einzureichen. 2 Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen: a. Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und b. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind. 3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Oberzolldirektion kann verlangen, dass ein amtliches Formular verwendet wird. 4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Oberzolldirektion dem Gesuchsteller schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit. Art. 19h Geltungsdauer der Steuererleichterung 1 Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Importeure und Herstellungsbetriebe müssen der Oberzolldirektion folgende Änderungen unverzüglich mitteilen: a. Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden; b. Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen. 4

Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 1 Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern in Pilotund Demonstrationsanlagen hergestellt werden, jedoch nicht unter Artikel 19a fallen, sind steuerfrei; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an nicht erneuerbaren Energieträgern enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unabdingbar ist. 2 Aufgehoben Art. 45a Abs. 1 1 Die Steuererleichterung auf dem biogenen Anteil an Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind. Art. 45b Abs. 1 Bst. b Aufgehoben Art. 45c Abs. 2 2 Der Vorschuss wird für den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen zurückgefordert. Kann die steuerpflichtige Person den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen nicht nachweisen, so wird der Vorschuss für die Menge an biogenem Treibstoff zurückgefordert, die je Ware maximal beigemischt werden darf. Gliederungstitel des 4. Abschnitts Aufgehoben Art. 45d Toleranzwert Treibstoffanteile nach Artikel 20a Absatz 2 MinöStG müssen nicht separat angemeldet werden, wenn sie bei der Manipulation nicht vermeidbar sind und 0,5 Volumenprozente des Gemischs nicht übersteigen. Gliederungstitel vor Art. 45e 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas als Treibstoff bei Einspeisung ins Erdgasnetz oder bei Direktabgabe an einer Tankstelle Art. 45e 1 Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle angemeldet werden, wenn sie: 5

a. den Bestimmungen der Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches vom März 2016 10 für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen (Richtlinie G13) entsprechen und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oder b. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden. 2 Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen, müssen der Oberzolldirektion über die Clearingstelle einreichen: a. die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG; b. die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG. 3 Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Oberzolldirektion über die Clearingstelle einreichen. 4 Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über: a. die Abnahme von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, aufgeteilt nach Lieferanten; b. die Abgabe von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, aufgeteilt nach Empfängern. 5 Die Importeure, Exporteure und Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas der Clearingstelle melden. Art. 48a Aufgehoben Art. 101 Abs. 3 Bst. d Aufgehoben II Anhang 2 erhält die folgende neue Fassung: 10 Die Richtlinie G13 kann im Internet beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs unter www.svgw.ch > Regelwerk/Shop > Regelwerk > Gas > Richtlinie für die Einspeisung von Biogas bezogen werden. 6

Steuertarif für biogene Treibstoffe Anhang 2 (Art. 19b) Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Steuerzuschlag 2207. 1000 2000 Bioethanol 0.00 0.00 3826. 0010 Biodiesel 0.00 0.00 2711. 1910 Biogas, verflüssigt 0.00 0.00 je 1000 kg je 1000 kg 2711. 2910 Biogas, in gasförmigem Zustand 0.00 0.00 2905. 1110 Biomethanol 0.00 0.00 2909. 1910 Biodimethylether 0.00 0.00 je 1000 kg je 1000 kg 2804. 1000 Biowasserstoff: in gasförmigem Zustand 0.00 0.00 verflüssigt 0.00 0.00 synthetische biogene Treibstoffe: 2710. 1912 Hydrierte pflanzliche und tierische 0.00 0.00 1919 Öle oder Fette 2711. 1910 Synthetisches Gas, verflüssigt 0.00 0.00 3824. 9030 Biodiesel-Destillationsrückstand 0.00 0.00 synthetische biogene Treibstoffe: 2711. 2910 Synthetisches Gas, in gasförmigem Zustand Kap. 15 pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle je 1000 kg je 1000 kg 0.00 0.00 0.00 0.00 7

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. IV Übergangsbestimmung zur Änderung vom Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gewährt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. V Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 8

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. III) 1. Verordnung vom 4. April 2007 11 über die Gebühren der Zollverwaltung Anhang Ziff. 7.13 Ziffer Gebühr 7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von biogenen Treibstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung: a. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes: Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste der Oberzolldirektion 12 100. entsprechen, hergestellt werden andere Gesuche 300. b. Gesuche für andere Treibstoffe 1000. 2. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007 13 Anhang A 45a Titel und Klammer unter dem Titel Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe (Art. 12b Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 14 ; Art. 19f der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996 15 ) 11 SR 631.035 12 Die Positivliste der Oberzolldirektion kann im Internet bei der Eidgenössischen Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Einfuhr in die Schweiz oder Inland > Mineralölsteuer > Biogene Treibstoffe > Ökologische und soziale Nachweise kostenlos abgerufen werden. 13 SR 631.061 14 SR 641.61 15 SR 641.611 9

Anhang A 45a Ziff. 1 1. Zweck Das Informationssystem dient der Verwaltung der Nachweise der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe und der Glaubhaftmachungen der Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe. Anhang A 45a Ziff. 2 Punkte 5 7 2. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 5. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung; 6. Aufgehoben 7. Dauer der gewährten Steuererleichterung; Anhang A 45b Titel und Klammer unter dem Titel Biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung (Art. 12b Abs. 1, 27 und 29 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 16 ; Art. 19f, 68 und 71 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996 17 ; Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 18 ; Anhang 1.5 Ziffer 6.4 der Energieverordnung vom 7. Dez. 1998 19 sowie Ziffer 6.4 der Richtlinie vom 1. Jan. 2016 20 «Kostendeckende Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV») Anhang A 45b Ziff. 1 1. Zweck Das Informationssystem dient der Aufsicht inländischer Betriebe, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen. Anhang A 45b Ziff. 2 Punkte 1 und 5 2. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 16 SR 641.61 17 SR 641.611 18 SR 730.0 19 SR 730.01 20 Die «Richtlinie kostenlose Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV» kann im Internet beim Bundesamt für Energie unter www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Strom aus erneuerbaren Energien > Kostendeckende Einspeisevergütung > Dokumente zum Thema > Richtlinien kostenlos abgerufen werden. 10

1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen; 5. bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Artikel 19b der Mineralölsteuerverordnung: a. Nachweisnummer, b. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung, c. Dauer der gewährten Steuererleichterung; 3. Verordnung vom 30. Januar 2008 21 über die Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin Ingress gestützt auf Artikel 12e Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 22, 21 SR 641.613 22 SR 641.61 11

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