Änderung der Mineralölsteuerverordnung

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 1. April 2016 Erläuterungen Änderung der Mineralölsteuerverordnung 1 Einleitung Das Parlament beschloss mit Änderung vom 23. März 2007 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR ), dass Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen nur dann von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren, wenn der Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz der betroffenen Treibstoffe vorliegt und sie unter sozial annehmbaren Produktionsbedingungen hergestellt wurden. Daraufhin konkretisierte der Bundesrat mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Änderung der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR ) die weiteren Grundlagen für eine Steuererleichterung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen. Mit Annahme des Gesetzesentwurfs zur parlamentarischen Initiative (Pa. Iv.) UREK-N «Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen» beschloss das Parlament am 21. März 2014 unter anderem eine Änderung des MinöStG. Diese Gesetzesänderung erfordert eine Teilrevision der MinöStV. Mit dieser Teilrevision werden folgende weiteren Bundesratsverordnungen angepasst: Verordnung vom 30. Januar 2008 über die Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin (SR ); Verordnung vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV; SR ); Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (SR ). Zudem müssen die beiden nachstehenden Departementsverordnungen angepasst werden: Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR ); Verordnung des UVEK vom 3. April 2009 über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffökobilanz-Verordnung; TrÖbiV; SR ). 2 Grundzüge der Vorlage Mit dem Inkrafttreten der Änderung des MinöStG werden die Anforderungen für die Gewährung von Steuererleichterungen bei biogenen Treibstoffen angepasst (Biodiversität) bzw. erweitert (rechtmässiger Landerwerb). Bei Treibstoffen aus biogenen Abfallstoffen wird, mit Ausnahme der sozial annehmbaren Produktionsbedingungen, davon ausgegangen, dass diese die angepassten bzw. erweiterten Anforderungen erfüllen.

2 Die Erlassänderungen ermöglichen es dem Bundesrat ausserdem, bei Bedarf im Bereich der biogenen Treib- und Brennstoffe Zulassungsbeschränkungen einzuführen (Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR ]). Zudem werden verschiedene Bestimmungen der heutigen MinöStV neu im MinöStG geregelt. So sind beispielsweise die Anforderungen für die Gewährung einer Steuererleichterung neu auf Gesetzesstufe festgehalten. Die entsprechenden Bestimmungen werden damit in der MinöStV überflüssig. Hinzu kommen redaktionelle Änderungen, welche auf Begriffsverwendungen im MinöStG zurückzuführen sind. 3 Allgemeine Erläuterungen Das MinöStG enthält neu zwei Kann-Formulierungen: eine im Bereich der Ernährungssicherheit (Ziffer 3.1) sowie eine in Bezug auf die Einführung einer Zulassungspflicht (Ziffer 3.2). Die rechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser beiden Kann-Formulierungen werden zu gegebener Zeit geschaffen. In der Zwischenzeit verfolgen die zuständigen Bundesämter die Entwicklung von Standards im Bereich der Ernährungssicherheit und beobachten die in Verkehr gebrachten Mengen an biogenen Treib- und Brennstoffen. 3.1 Erläuterungen zur Ernährungssicherheit Der Bundesrat erhält gemäss Artikel 12b Absatz 3 MinöStG die Kompetenz, die Gewährung der Steuererleichterung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zu Lasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist für die Überprüfung dieser Bestimmung zuständig. Da es schwierig ist, ein Kriterium für den Aspekt «Ernährungssicherheit» zu formulieren, empfehlen die UN-Sonderberichterstatter (John Ruggie, Olivier de Schutter), sich auf internationale Standards zu berufen. Bisher konnte sich kein Standard durchsetzen, doch manche scheinen vielversprechend zu sein (z. B. Roundtable on Sustainable Biofuels, RSB 1 ). Die Kann-Formulierung in Absatz 3 erlaubt es, dass das BLW in einem ersten Schritt die Entwicklung internationaler Standards betreffend das Spannungsfeld zwischen Ernährungssicherheit und der Produktion von biogenen Treibstoffen beobachtet und Informationen dazu sammelt. Dabei zieht es die relevanten Bundestellen, wie die DEZA, mit ein. Hat das BLW in einem zweiten Schritt einen geeigneten und international anerkannten Standard evaluiert, kann der Bundesrat gestützt auf diesen Standard ein neues Kriterium hinsichtlich der Ernährungssicherheit formulieren. Es gilt anzumerken, dass es für den Ausdruck «international anerkannte Standards» keine offizielle gesetzliche Definition gibt. Folglich muss der Aspekt der «internationalen Anerkennung» begründet werden, sobald der Entscheid für die Anwendung eines Standards gefällt wird. Das Kriterium würde zu gegebener Zeit in der MinöStV verankert. 3.2 Erläuterungen zur Zulassungspflicht Mit der Umsetzung der Pa. Iv. erhält der Bundesrat die Möglichkeit, nach Artikel 35d des USG eine Zulassungspflicht für biogene Treib- und Brennstoffe sowie Gemische, welche biogene Treib- oder Brennstoffe enthalten, einzuführen. Eine solche kann jedoch erst eingeführt werden, wenn biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, welche die Nachhaltigkeitsanforderungen nicht erfüllen, in erheblichem Mass in Verkehr gebracht werden. 1 Der RSB ist eine internationale Initiative von Produzenten, Wirtschaft, Wissenschaft und Nichtregierungsorganisationen, die vom Energy Center der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Lausanne (EPFL) geleitet wurde und einen Nachhaltigkeitsstandard sowie ein Zertifizierungssystem für biogene Treibstoffe entwickelt hat. 2/7

3 Die Frage des erheblichen Masses lässt sich nicht im Vornherein beantworten. Als Grundlage dafür müssen die auf dem Markt vorhandenen Mengen bekannt sein und es braucht verlässliche Zeitreihen, um statistisch signifikante Aussagen treffen zu können (Trendanalysen, Ausreisser usw.). Die Frage der Erheblichkeit muss somit im Einzelfall geprüft werden und wird bewusst nicht auf Verordnungsstufe beantwortet, um dem Bundesrat einen Ermessensspielraum zu belassen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt für biogene Treibstoffe die in Verkehr gebrachten Mengen sowie deren Qualität. Diese Daten ergeben ein genaues Bild der Marktsituation im Bereich der biogenen Treibstoffe. Anders sieht die Situation bei den biogenen Brennstoffen aus. Hier werden bis anhin keine Daten erhoben. Damit der Bundesrat über eine allfällige Marktzulassung entscheiden kann, muss eine entsprechende Datengrundlage geschaffen werden. Die EZV führte daher per 1. Januar 2016 statistische Schlüssel beim Import von biogenen Brennstoffen ein ( zur Verwendung als Brennstoff und zur Herstellung von Brennstoffen ). Dies ermöglicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), sich ein Bild über die erfolgten Importe zu machen und diese Grösse für die Definition der erheblichen Menge" heranzuziehen. Das BAFU stützt sich bei der Datenerhebung in erster Linie auf die Daten der Schweizerischen Aussenhandelsstatistik. Diese sind öffentlich zugänglich. Die Beobachtung wird erst auf die Entwicklung der Marktpreise der gängigen Brennstoffe und eine Datenerhebung bei den Branchenverbänden ausgeweitet, sobald sich aufgrund der Daten aus der Schweizerischen Aussenhandelsstatistik abzeichnet, dass eine grosse Zunahme der Importe von biogenen Brennstoffen stattgefunden hat. Die Zulassungspflicht ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnungsanpassungen. Der Entscheid über die Möglichkeit der Einführung einer Zulassungspflicht wurde während den Gesetzesänderungen (MinöStG und USG) gefällt (vgl. Bericht der UREK-N vom 8. April 2013 zur Änderung des MinöStG). Bei der allfälligen Einführung einer Zulassungspflicht wird die Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des Handelsrechts zu beachten sein. 4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Die Artikel basieren auf den Bestimmungen des MinöStG. Die Erläuterungen im Bericht der UREK-N vom 8. April 2013 zur Änderung des MinöStG sind bereits sehr detailliert formuliert, weshalb von einer Wiederholung in den vorliegenden Erläuterungen bewusst abgesehen wird. Jene Artikel der MinöStV, welche keine Änderungen oder lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren haben, werden nicht gesondert erläutert. 4.1 Änderung der Mineralölsteuerverordnung Artikel 19a An der Liste der biogenen Treibstoffe werden grundsätzlich keine Änderungen vorgenommen, die Definitionen werden nur formell angepasst. Ausnahme bilden die folgenden Stoffe: - Für Biodiesel wird künftig der Oberbegriff "Fettsäuremonoalkylester" verwendet und nicht mehr nur der Begriff "Methylester". - Als Biogas im Sinne der MinöStV gilt methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse. Im Wissen, dass in Abwasserreinigungsanlagen nicht ausschliesslich biogene Stoffe vergärt werden, gilt Klärgas im Sinne der MinöStV seit dem Jahr 2008 trotzdem als Biogas. In Analogie zum Klärgas gilt neu Deponiegas ebenfalls als Biogas im Sinne der MinöStV. Als Treibstoffe aus anderen erneuerbaren Energieträgern gelten beispielsweise: - Biowasserstoff: Mit Hilfe von erneuerbarem Strom wird in einem Elektrolyseur aus Wasser Biowasserstoff erzeugt. Biowasserstoff kann direkt als Treibstoff verwendet oder unter gewissen Bestimmungen ins Erdgasnetz eingespeist werden. 3/7

4 - Synthetisches Gas: Alternativ kann der Biowasserstoff zusammen mit Kohlendioxid in ein synthetisches Gas (Methangas) umgewandelt werden. Synthetisches Gas kann direkt als Treibstoff verwendet oder in das Erdgasnetz eingespeist werden. Artikel 19b In Artikel 12b Absatz 4 MinöStG ist vorgesehen, dass beim Umfang der Steuererleichterung die Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs berücksichtigt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass die höheren Produktionskosten für biogene Treibstoffe im Vergleich zu fossilen Treibstoffen nicht überkompensiert werden dürfen. Die Wettbewerbsfähigkeit ist deshalb anhand der Preisdifferenz zwischen fossilen und biogenen Treibstoffen zu überprüfen. Ist die Preisdifferenz zu gross, so werden die betroffenen biogenen Treibstoffe teilweise besteuert. Die Berechnung der Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe richtet sich nach den Grundsätzen des am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzten MinöStG. Aufgrund der aktuellen Marktverhältnisse ist die Benchmark weiterhin auf 70 Prozent des fossilen Tanksäulenpreises festgesetzt. Wie der Steuertarif für biogene Treibstoffe im Anhang 2 der MinöStV zeigt, sind bei aktuellen Preisverhältnissen und einer Benchmark von 70 Prozent sämtliche biogenen Treibstoffe steuerfrei. Artikel 19c Absatz 1 Absatz 1 konkretisiert die Anforderungen für die Steuererleichterung des MinöStG und nennt die erforderlichen Grenzwerte für die Minderung der Treibhausgasemissionen (mind. 40 Prozent weniger) und die maximale Umweltbelastung (höchstens 25 Prozent mehr) sowie das Stichdatum für die Umnutzung von Flächen beim Anbau der Rohstoffe. Die Anforderung betreffend Treibhausgasemissionen (Buchstabe a) und Mehrbelastung der Umwelt (Buchstabe b) entstammen sinngemäss der geltenden Regelung. Durch die Änderung des MinöStG sind die Anforderungen zum Erhalt der Biodiversität in Anlehnung an das Europäische Recht angepasst worden. Auf die Berücksichtigung der lokalen Umweltschutzgesetzgebung und der guten fachlichen Praxis (vgl. aktuelle Regelung) wurde verzichtet. Als Stichdatum für die Umnutzung von Flächen (Buchstabe c) wird analog zur EU- Regelung neu der 1. Januar 2008 festgelegt (das Stichdatum im geltenden Recht lautet auf den 1. Januar 2004). Umnutzungen vor diesem Datum haben keinen Verlust der Steuererleichterung zur Folge. Absätze 2 bis 4 Die Absätze 2 bis 4 präzisieren verschiedene Begriffe aus Absatz 1 Buchstabe c. Absatz 2 verdeutlicht, dass der Begriff «Umnutzung» ebenfalls die Umwandlung ungenutzter Flächen in nutzbare Flächen beinhaltet. Bei einer Umnutzung von Flächen, die beispielsweise aufgrund ihrer Bestockung oder ihrer Bodenbeschaffenheit, eine grosse Menge von gebundenem Kohlenstoff aufweisen, würde dieser in Form von CO 2 in die Atmosphäre freigesetzt. Dies wäre insbesondere bei der Rodung von Wäldern oder Trockenlegung von Feuchtgebieten der Fall. Um dies zu verhindern, verdeutlicht Absatz 3, dass die Umnutzung derartiger Flächen im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 12b Absatz 1 Buchstabe c MinöStG und Artikel 19c Absatz 1 Buchstabe c MinöStV für die Steuererleichterung ausgeschlossen ist. Absatz 4 verdeutlicht, dass insbesondere die Umnutzung von Flächen in Schutzgebieten, die aufgrund des Vorhandenseins bestimmter Ökosysteme oder Arten für die Biodiversität bedeutend sind, ausgeschlossen ist. 4/7

5 Artikel 19d Absatz 1 Buchstabe a Der rechtmässige Erwerb richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht im Anbauland sowie den internationalen Standards und Verpflichtungen, die jenes Land eingegangen ist. Dazu gehören z.b. internationale Übereinkommen oder Richtlinien wie die "Voluntary Guidelines on Responsable Tenure of Land, Fisheries and Forests in the Context of National Food Security (VGGT)" der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die vom Staat anerkannt werden. Im Falle von gewaltsamer Vertreibung oder entschädigungsloser Enteignung der lokalen Bevölkerung ist davon auszugehen, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen des jeweiligen Staates nicht eingehalten sind und der Erwerb der betreffenden Anbauflächen somit unrechtmässig ist. Artikel 19e Der Wortlaut der Anforderungen im Gesetz nimmt Bezug auf den Anbau der Rohstoffe. Damit wird bezweckt, dass bei der Beurteilung der biogenen Treibstoffe der gesamte Herstellungsprozess berücksichtigt wird. Werden nun biogene Treibstoffe aus erneuerbaren Energieträgern und nicht aus Biomasse hergestellt, so verfügen diese Treibstoffe über keine Anbauphase. Dieser Artikel verdeutlicht, dass auch bei derartigen Treibstoffen die gesamte Herstellungskette betrachtet wird und somit die Umweltwirkungen, welche sich aus der Herstellung der Energieträger ergeben, für die Überprüfung, ob die Anforderungen für eine Steuererleichterung erfüllt sind, miteingerechnet werden. Artikel 19f Auf eine Konkretisierung der genauen Angaben und Unterlagen zur Erlangung des Nachweises wird auf Stufe Bundesratsverordnung bewusst verzichtet. Eine abschliessende Auflistung in der MinöStV ist nicht sinnvoll. Die Einzelheiten der ökologischen Anforderungen werden durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Rahmen der Totalrevision der TrÖbiV geregelt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten bezüglich der sozialen Anforderungen. Dabei zieht es die relevanten Bundestellen, wie die DEZA, mit ein. Artikel 19g Absätze 2 und 4 Absatz 2 Die Einhaltung der ökologischen Anforderungen muss nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck muss das Gesuch Angaben über die gesamte Produktions- und Handelskette des biogenen Treibstoffes enthalten. Die zu liefernden Angaben werden in der neuen Verordnung des UVEK über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) aufgenommen. Die Einhaltung der sozialen Anforderungen muss glaubhaft dargelegt werden. Mit jedem Gesuch muss eine Selbstdeklaration für die Einhaltung der sozial annehmbaren Bedingungen eingereicht werden. Die Selbstdeklaration für den rechtmässigen Erwerb der Flächen muss nur eingereicht werden, wenn es sich nicht um biogene Treibstoffe handelt, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden. Zusätzlich muss der rechtmässige Erwerb der Flächen durch ein entsprechendes Dokument belegt werden, z.b. einen Kauf-, Pacht- oder Leasingvertrag, Grundbuchauszug oder ein international anerkanntes Zertifikat, das die Einhaltung der Bestimmungen bescheinigt. Weitere Informationen und Unterlagen, welche die Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen belegen, können bei den Gesuchstellenden einverlangt werden. 5/7

6 Absatz 4 Die Mitteilung der Nachweisnummer wird wie bis anhin in der MinöStV geregelt. Die Regelung des Entscheids über die Erteilung des Nachweises der Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen erfolgt hingegen neu auf Gesetzesstufe (Artikel 12d Absatz 2 MinöStG). Artikel 19h Absätze 1 und 2 Absatz 1 Die Steuererleichterung gilt gemäss Absatz 1 wie bisher für 4 Jahre, maximal aber bis am 30. Juni 2020, sofern die Änderung vom 23. März 2007 des MinöStG (AS ) nicht weitergeführt wird. Steuererleichterungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten gemäss Übergangsbestimmung bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Es gilt entsprechend das alte Recht. Nach Ablauf der Gültigkeit gilt das neue Recht. Absatz 2 Der Importeur bzw. der Herstellungsbetrieb ist verpflichtet, jegliche Änderungen an den Rohstoffen, am Herstellungsprozess, am Warenfluss (vom Rohstoff bis und mit zur Abgabe an den Verbraucher) und an den am Handel beteiligten Personen unverzüglich der OZD zu melden. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Steuererleichterung gemäss Artikel 19h Absatz 1 MinöStV widerrufen. Artikel 35 Absatz 1 Die Möglichkeit der Steuerbefreiung für die Herstellung in Pilot- und Demonstrationsanlagen ist nur für neue Treibstoffarten vorgesehen. Für biogene Treibstoffe, die unter Artikel 19a MinöStV fallen, besteht keine Möglichkeit, diese in Pilot- und Demonstrationsanlagen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d MinöStG bzw. Artikel 35 MinöStV steuerbefreit herzustellen. Artikel 45c Absatz 2 Gemäss Artikel 20a Absatz 3 MinöStG muss der Vorschuss rückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben sind. Künftig erfolgt die Rückforderung aufgrund des effektiven biogenen Gehaltes eines Treibstoffgemisches (unabhängig davon, ob biogener Treibstoff mit oder ohne öko./soz. Nachweis enthalten ist) oder gemäss dem maximal zulässigen biogenen Anteil, der sich aus der Artikelbezeichnung ergibt. Sofern die Rückforderung nach dem effektiven Gehalt erfolgen soll, muss der Exporteur den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen nachweisen. Dies ist auf folgende Weise möglich: Analyse der physischen biogenen Bestandteile je Exportsendung: die Kosten der Analyse gehen zu Lasten des Exporteurs; Nachweis des Blendings: dies ist nur möglich, sofern das Treibstoffgemisch direkt ab einer Mischanlage aus einem zugelassenen Lager exportiert wird. Kann der effektive biogene Gehalt in einem Treibstoffgemisch nicht nachgewiesen werden, so erfolgt die Rückforderung des Vorschusses stets nach dem maximal zulässigen biogenen Anteil, der sich aus der Artikelbezeichnung ergibt. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % Bioethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. Diese Lösung hat den Vorteil, dass sich das Weitergeben der Nachweisnummer und der biogenen Anteile mit Steuererleichterung bei unversteuerten Treibstoffgemischen erübrigt. 6/7

7 Artikel 45d Treibstoffanteile in Treibstoffgemischen aus biogenen und anderen Treibstoffen müssen nach Artikel 20a Absatz 1 MinöStG separat angemeldet werden. Kleinste Vermischungen, wie sie in der Praxis im Umgang mit Treibstoffen (Manipulation) auftreten können zum Beispiel bei Vermischungen mit Mengen in Rohrleitungen und Armaturen, werden toleriert. Der Toleranzwert orientiert sich an Artikel 92 MinöStV (0,5 Volumenprozent des Gemischs). Artikel 45e Für das ins Erdgasnetz eingespeiste oder direkt an einer Tankstelle abgegebene Biogas führt die Gasbranche eine Clearingstelle. Der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) betreibt diese im Auftrag der Oberzolldirektion, welche die Stelle beaufsichtigt und kontrolliert. Die Gasbranche hat sich dazu entschieden, die bestehende Clearingstelle um zwei Produkte zu erweitern. Demnach sollen die beiden Treibstoffe "Biowasserstoff" sowie "synthetisches Gas" in das System der Clearingstelle aufgenommen und über diese analog zu Biogas transparent abgerechnet werden. Artikel 48a Biogene Treibstoffe sind gemäss den Artikeln 19a bis 19h MinöStV bzw. dem Steuertarif für biogene Treibstoffe gemäss Anhang 2 der MinöStV derzeit von der Mineralölsteuer befreit, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen eingehalten werden. Da auf solchen Treibstoffen keine Mineralölsteuer erhoben wurde, können Anspruchsberechtigte nach den Artikeln 49 ff MinöStV (z. B. Konzessionierte Transportunternehmungen, Landwirte, Berufsfischer usw.) demzufolge auch keine Rückerstattungen geltend machen. Eine Regelung in der MinöStV erübrigt sich daher. 4.2 Änderung bisherigen Rechts Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung Die Anpassung des Anhangs, Ziffer 7.13 Buchstabe a führt zu keinen materiellen Änderungen. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007 Es wurden nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Verordnung vom 30. Januar 2008 über die Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin Es wurden nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen. 7/7

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