Biogene Treib- und Brennstoffe. Änderungen per Juni Inhalt

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 3. Juni 2016 Biogene Treib- und Brennstoffe Änderungen per Inhalt 1 Einleitung Ausgangslage Deklarationspflicht für Treibstoffgemische Änderungen im Zolltarif Einfuhrveranlagung von biogenen Treib- und Brennstoffen Biogene Treibstoffe Biogene Brennstoffe Neue Steuersystematik bei biogenen Treibstoffen Grundsätze Produkt / MinöSt-Artikel Warenverkehr und Lagerung von biogenen Treibstoffen Rückforderung des Vorschusses Ausfuhr Steuerfreie Waren (mit 3 Monate gültigem Begleitschein[3M-BS]) ab zugelassenen Lagern / Pflichtlagern ausserhalb zugelassener Lager Nachträgliche Geltendmachung von steuerbefreiter Ware Keine Steuerbegünstigung für biogene Treibstoffe für stationäre Verwendungen Herstellung im Inland Importe Treibstoffgemische ab zugelassenem Lager Auswirkungen für zugelassene Lager Bioanteile eruieren und Umbuchungen durchführen Benzin- und Dieselölrücknahmen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr Spezialfall "RBOB für Bioethanolbeimischung" Auswirkungen für inländische Herstellungsbetriebe von biogenen Treibstoffen Auswirkungen für Inhaber von ökologischen und sozialen Nachweisen Erweiterung der Clearingstelle VSG Anhänge /13

2 1 Einleitung Die vorliegende Dokumentation erläutert die wichtigsten Änderungen, die per 1. August 2016 umgesetzt werden, und richtet sich insbesondere an zugelassene Lagerinhaber, Importeure sowie inländische Herstellungsbetriebe. Die nachstehenden Informationen werden Ende Juli/Anfang August 2016 in die bestehenden Dokumente eingebaut und gelten als zukünftige Regelung. Die Dokumentation gibt einen Überblick über folgende Themen: - Deklarationspflicht für Treibstoffgemische - Änderungen beim Zolltarif - Einfuhrveranlagung von biogenen Treib- und Brennstoffen - Neue Steuersystematik bei biogenen Treibstoffen - Warenverkehr und Lagerung von biogenen Treibstoffen - Rückforderung des Vorschusses - Keine Steuerbegünstigung für biogene Treibstoffe für stationäre Verwendungen - Auswirkungen für zugelassene Lager - Auswirkungen für inländische Herstellungsbetriebe von biogenen Treibstoffen - Auswirkungen für Inhaber von ökologischen und sozialen Nachweisen - Erweiterung der Clearingstelle VSG Die Dokumentation besteht aus dem vorliegenden Basisdokument, welches die obengenannten Themen beschreibt, sowie aus zusätzlichen Anhängen. 2 Ausgangslage In der Schweiz werden seit Inkrafttreten der Änderung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG; SR ) am 1. Juli 2008 biogene Treibstoffe von der Steuer befreit, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sowohl inländische Hersteller als auch Importeure müssen nachweisen, dass ihre Treibstoffe die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz und an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllen. Die entstehenden Steuerausfälle werden über den Benzinsteuersatz kompensiert. Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative der UREK-N (Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen) wird das MinöStG angepasst, wobei die Grundsätze des am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzten Mineralölsteuerrechts bestehen bleiben. Basierend auf dem erläuternden Bericht zur Änderung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV; SR ) werden nachstehend weitere wichtige Punkte erläutert. 3 Deklarationspflicht für Treibstoffgemische Gemäss Artikel 20a des revidierten MinöStG wird für importierte Treibstoffgemische mit biogenen Anteilen eine Deklarationspflicht eingeführt. Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen der Tarifnummern (Benzin E5 mit 5 % Bioethanol und Benzin E10 mit 10 % Bioethanol), (Dieselöl B7 mit 7 % Biodiesel) oder (E85 mit 85 % Bioethanol) müssen die Anteile biogener Treibstoffe mit ökologischem und sozialem Nachweis, ohne ökologischem und sozialem Nachweis und der fossile Anteil in der Einfuhrzollanmeldung jeweils in einer separaten Tarifzeile mit unterschiedlichen statistischen Schlüsseln ausgewiesen werden. Die Steuererleichterung wird anteilmässig gewährt. 2/13

3 Bei anderen als den erwähnten Treibstoffgemischen müssen lediglich die fossilen und biogenen Anteile gemäss statistischer Aufschlüsselung separat angemeldet werden. Für solche Gemische ist eine anteilmässige Steuererleichterung nicht vorgesehen. Beim Import von reinen fossilen Treibstoffen wie Dieselöl oder Benzin ist daher immer darauf zu achten, dass diese auch tatsächlich rein sind. Falschanmeldungen werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten geahndet. Kleinste Vermischungen, wie sie in der Praxis im Umgang mit Treibstoffen auftreten können zum Beispiel bei Vermischungen mit Mengen in Rohrleitungen und Armaturen, werden gemäss Artikel 20a Absatz 2 MinöStG toleriert. Der Toleranzwert wird auf 0,5 % Volumenprozent des Gemisches festgelegt (in Analogie zu Artikel 92 MinöStV). In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur separaten Steueranmeldung. 4 Änderungen im Zolltarif Für die Umsetzung der Pa. Iv. UREK-N (09.499) werden im Zolltarif ( bei diversen Tarifnummern neue statistische Schlüssel geschaffen. Die neue Struktur kann dem Anhang 1 entnommen werden. 5 Einfuhrveranlagung von biogenen Treib- und Brennstoffen Beim Import von biogenen Treib- und Brennstoffen müssen verschiedene Grundsätze beachtet werden. 5.1 Biogene Treibstoffe Je nach Art des biogenen Treibstoffes müssen folgende Punkte beachtet werden: - Bioethanol der Tarifnummern und darf zu Treibstoffzwecken nur als unversteuerte Ware in ein zugelassenes Lager (Lagercode 3) befördert werden, wo es zu einem späteren Zeitpunkt mit Benzin vermischt wird. Das Bioethanol darf nicht unvermischt in den freien Verkehr gelangen! - Reiner Biodiesel der Tarifnummer / Schlüssel kann mit Lagercode 1-5 eingeführt werden. - Die biogenen Treibstoffe Biogas (Tarifnummer / Schlüssel und / Schlüssel ), Biowasserstoff (Tarifnummer / Schlüssel ) und synthetisches Gas (Tarifnummer / Schlüssel und / Schlüssel ) können in gasförmigem und verflüssigtem Zustand nur mit Lagercode 1 eingeführt werden. Diese biogenen Treibstoffe müssen über die Clearingstelle des Schweizerischen Verbandes der Gasindustrie (VSG) abgerechnet werden. - Gemische aus biogenen Treibstoffen E5 (Tarifnummer / Schlüssel ), E10 (Tarifnummer / Schlüssel ), E85 (Tarifnummer / Schlüssel ) sowie B7 (Tarifnummer / Schlüssel ) dürfen mit Lagercode 1-5 eingeführt werden. - Anderweitig nicht genannte biogene Treibstoffe und deren Gemische dürfen nur mit Lagercode 1, 2 und 5 eingeführt werden. Stoffe des Kapitels 15 und der Tarifnummern und in Kombination mit dem statistischen Schlüssel 990 (zur Herstellung von Treibstoffen) dürfen nur in einem von der Oberzolldirektion bewilligten Herstellungsbetrieb zu Treibstoffen verarbeitet werden. 3/13

4 Details zu den unterschiedlichen Treib- und Brennstoffen können dem Anhang 2 entnommen werden. 5.2 Biogene Brennstoffe Reine biogene Brennstoffe und biogene Produkte zu anderen Zwecken (z.b. zu technischen Zwecken) unterliegen weder der Mineralölsteuer- noch der CO 2-Gesetzgebung. Demnach ist weder die Mineralölsteuer noch die CO 2-Abgabe geschuldet. Bei der Einfuhr von Gemischen der Tarifnummern (z.b. Heizöl extraleicht mit 3 % Biodiesel) und (z.b. Heizöl extraleicht mit 70 % Biodiesel) müssen fossile und biogene Anteile in der Einfuhrzollanmeldung in einer separaten Tarifzeile mit unterschiedlichen statistischen Schlüsseln ausgewiesen werden. Der fossile Anteil unterliegt der Mineralölsteuer. Mischungen der Tarifnummer sowie dürfen nur mit den Lagercodes 1, 2 oder 5 versteuert werden. Veranlagungen mit Lagercode 3 und 4 sind nicht möglich. Details zu den unterschiedlichen Treib- und Brennstoffen können dem Anhang 2 entnommen werden. 6 Neue Steuersystematik bei biogenen Treibstoffen Mit Änderung der MinöStV wird die Steuersystematik bei den biogenen Treibstoffen angepasst. Dabei wird an den Grundzügen der bestehenden Regelung festgehalten. In der Folge werden die neuen Grundsätze sowie die neuen Produkte bzw. Mineralölsteuer-Artikel (MinöSt-Artikel) erläutert. 6.1 Grundsätze Die Erfahrungen im Umgang mit biogenen Treibstoffen haben während den letzten Jahren gezeigt, dass das seit dem 1. Juli 2008 umgesetzte System im Bereich der unversteuerten Treibstoffgemische Lücken aufweist. Insbesondere kann die Weiterleitung der biogenen Anteile (mit/ohne Nachweis) EDV-mässig (Prüfspur) nicht verfolgt werden. Zudem hat sich die bisherige Regelung betreffend der Rückforderung der Vorschüsse über einen definierten Pauschalansatz als nicht vertretbar erwiesen. Aus diesen und weiteren Gründen hat sich die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) entschieden, das System der biogenen Treibstoffe anzupassen. Die neuen Rahmenbedingungen halten an den bestehenden Grundzügen fest. Demnach werden Vorschüsse bei importierten Treibstoffgemischen in ein Steuerfreilager bzw. bei Vermischungen von biogenen Treibstoffen mit Steuererleichterung mit fossilen Treibstoffen in einem Steuerfreilager weiter gewährt. Dies allerdings nur für die in Ziffer 6.2 definierten Treibstoffgemische. Neu werden für definierte Treibstoffgemische (mit Bandbreiten) eigene Produkte bzw. MinöSt-Artikel geschaffen. So gibt es beispielsweise neben einem reinen Autobenzin 95 (MinöSt-Artikel 201) einen neuen MinöSt-Artikel für ein Benzin-Bioethanolgemisch "mit" und "mit und ohne" Steuererleichterung (MinöSt-Artikel 206), welcher in Analogie zur Treibstoffnorm SN EN 228 zwischen 0,1 und 5 % Bioethanol vorsieht (sogenanntes E5). Zudem wird es einen zusätzlichen MinöSt-Artikel für ein gleiches Benzin-Bioethanolgemisch "ohne" Steuererleichterung (MinöSt-Artikel 207) geben. Sämtliche MinöSt-Artikel 201, 206 und 207 müssen separat gelagert werden. Am erwähnten Beispiel wird gestützt auf die nachstehende Grafik die neue Steuersystematik erläutert werden. Die Bestimmungen betreffend Rückforderung des Vorschusses sind in der Ziffer 8 erläutert. 4/13

5 Produkt Autobenzin mind. 95 ROZ (ohne Bioethanolanteile) Autobenzin E5 mind. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt zwischen 0,1 und 5 %) mit/ohne öko./soz. Nachweis Autobenzin E5 mind. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt zwischen 0,1 und 5 %) ohne öko./soz. Nachweis MinöSt-Artikel Rückforderung Vorschuss: 0 % effektiv 1 5 % 0 % (pauschal) Sep. Lagerung Sep. Lagerung Sep. Lagerung 1 Gemäss Analyse der physischen biogenen Bestandteile je Exportsendung oder gemäss Nachweis des Blendings. Für gewisse reine biogene Treibstoffe werden zudem neue Produkte bzw. MinöSt-Artikel geschaffen. So gibt es für reines Bioethanol "mit öko./soz. Nachweis" (MinöSt-Artikel 702) und "ohne öko./soz. Nachweis" (MinöSt-Artikel 712) sowie für reinen Biodiesel "mit öko./soz. Nachweis" (MinöSt-Artikel 704) und "ohne öko./soz. Nachweis" (MinöSt-Artikel 711) neue eigenständige MinöSt-Artikel. 6.2 Produkt / MinöSt-Artikel Mit Änderung der MinöStV wird das System der biogenen Treibstoffe angepasst. Dazu müssen neue Produkte bzw. MinöSt-Artikel geschaffen werden. Sämtliche Produkte bzw. MinöSt-Artikel können dem Anhang 2 entnommen werden. Der Anhang 3 gibt zudem eine schematische Übersicht über die reinen biogenen Treibstoffe sowie deren Mischungen. Reine biogene Treibstoffe Im Inland hergestellte oder importierte reine biogene Treibstoffe können immer ab Herstellungsbetrieb oder ab Grenze in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden (Lagercode 1). Reine biogene Treibstoffe können ab inländischem Herstellungsbetrieb oder ab Grenze mit Lagercode 3 nur in ein zugelassenes Lager überführt werden, sofern die Lagerung des biogenen Treibstoffes in einem Steuerfreilager vorgesehen ist. Derzeit können nur reines Bioethanol "mit" (MinöSt-Artikel 702) und "ohne" öko./soz. Nachweis (MinöSt-Artikel 712) sowie reiner Biodiesel "mit" (MinöSt-Artikel 704) und "ohne" öko./soz. Nachweis (MinöSt-Artikel 711) in ein Steuerfreilager überführt werden. Treibstoffgemische Für importierte Treibstoffgemische kann die Steuererleichterung nur für die nachstehenden definierten Gemische (MinöSt-Artikel 206, 208, 731 und 286) gewährt werden. Für andere Mischungen ist eine anteilmässige Steuererleichterung nicht vorgesehen. Zudem dürfen in einem Steuerfreilager ausschliesslich die nachstehenden Treibstoffgemische generiert werden. Andere Mischungen können im freien Verkehr beliebig erzeugt werden. 5/13

6 Für folgende Treibstoffgemische werden neue MinöSt-Artikel geschaffen: MinöSt- Artikel Beschreibung Autobenzin E5 mind. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt zwischen 0,1 und 5 %) "mit" oder "mit und ohne" öko./soz. Nachweis Autobenzin E5 mind. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt zwischen 0,1 und 5 %) "ohne" öko./soz. Nachweis Autobenzin E10 mind. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt von mehr als 5 % bis 10 %) "mit" oder "mit und ohne" öko./soz. Nachweis Autobenzin E10 min. 95 ROZ (mit einem Bioethanolgehalt von mehr als 5 % bis 10 %) "ohne" öko./soz. Nachweis Bioethanol-Benzingemisch E85 (mit einem Bioethanolgehalt zwischen 70 und 85 %) "mit" oder "mit und ohne" öko./soz. Nachweis Bioethanol-Benzingemisch E85 (mit einem Bioethanolgehalt zwischen 70 und 85 %) "ohne" öko./soz. Nachweis Dieselöl B7 (mit einem Biodieselgehalt zwischen 0,1 und 7 %) "mit" oder "mit und ohne" öko./soz. Nachweis Dieselöl B7 (mit einem Biodieselgehalt zwischen 0,1 und 7 %) "ohne" öko./soz. Nachweis Bemerkung E5 gem. SN EN 228 E5 gem. SN EN 228 E10 gem. SN EN 228, sep. Kennzeichnungspflicht E10 gem. SN EN 228, sep. Kennzeichnungspflicht sep. Kennzeichnungspflicht sep. Kennzeichnungspflicht B7 gemäss SN EN 590 B7 gemäss SN EN 590 Sollten zukünftig weitere Treibstoffgemische (z.b. Benzin 98 mit 5 % Bioethanol) auf den Markt kommen, so können solche auf Antrag der Mineralölbranche neu definiert und als entsprechende MinöSt-Artikel aufgenommen werden. Gestützt auf das in Ziffer 6.1 erwähnte Beispiel sind folgende Vermischungen bzw. Umbuchungen der nachfolgenden MinöSt-Artikel (Art. 201, Art. 206 und Art. 207) möglich: Art. 201 mit Art. 206 = Art. 206 Art. 201 mit Art. 207 = Art. 207 Art. 207 mit Art. 206 = Art. 206 Art. 206 mit Art. 201 = Art. 206 Art. 206 mit Art. 207 = Art. 206 Art. 207 mit Art. 201 = Art. 207 Beispiele: Ein zugelassenes Lager besitzt einen einzigen Tank - mit dem Produkt E5 (MinöSt-Artikel 206). Aufgrund der Marktsituation ist vorübergehend kein E5 erhältlich, daher muss zwischenzeitlich reines Benzin 95 (MinöSt-Artikel 201) importiert werden. Der MinöSt-Artikel 201 kann gemeinsam im Tank des Artikels 206 gelagert werden. Die eingelagerte Menge des MinöSt-Artikels 201 wird in den MinöSt-Artikel 206 umgebucht. 6/13

7 - mit reinem Benzin 95 (MinöSt-Artikel 201). Aufgrund der Marktsituation ist reines Benzin 95 vorübergehend nicht mehr verfügbar, weshalb ein E5 (MinöSt-Artikel 206) importiert werden muss. Der MinöSt-Artikel 206 kann gemeinsam mit dem MinöSt-Artikel 201 gelagert werden. Der gesamte Bestand des MinöSt-Artikels 201 muss in den MinöSt- Artikel 206 umgebucht werden. Ab diesem Zeitpunkt führt das zugelassene Lager nicht mehr den MinöSt-Artikel 201, sondern den MinöSt-Artikel mit dem Produkt E5 (MinöSt-Artikel 206). Aufgrund der Marktsituation ist kein E5 mit öko./soz. Nachweis erhältlich, daher muss E5 ohne Nachweis (MinöSt-Artikel 207) importiert werden. Der MinöSt-Artikel 207 kann gemeinsam im Tank des Artikels 206 gelagert werden. Die eingelagerte Menge des MinöSt-Artikels 207 wird in den MinöSt-Artikel 206 umgebucht. 7 Warenverkehr und Lagerung von biogenen Treibstoffen Der Anhang 4 zeigt am Beispiel der Produkte Benzin 95 (ohne Bioanteile), E5 und E85 auf, wie der Warenverkehr und die Lagerung von biogenen Treibstoffen neu geregelt wird. Das Beispiel gilt sinngemäss für die Produkte E10, Dieselöl (ohne Bioanteile) sowie für B7. 8 Rückforderung des Vorschusses Gemäss Artikel 20a Absatz 3 des MinöStG muss der Vorschuss rückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen sind gemäss Artikel 45c Absatz 1 MinöStV in folgenden Fällen nicht mehr gegeben: - Bei der Ausfuhr von unversteuerten Gemischen aus fossilen Treibstoffen mit biogenen Treibstoffen ab zugelassenem Lager, siehe Ziffer 8.1; - Bei Versteuerung von Waren ab zugelassenem Lager, welche nach Artikel 17 MinöStG von der Steuer befreit sind (für privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen), siehe Ziffer 8.2; - In Fällen, bei welchen die Steuerbefreiung nach Artikel 17 MinöStG erst nachträglich durch Rückerstattungen beantragt wird (z.b. bei Treibstoffen für Diplomaten), siehe Ziffer 8.3. In diesen Fällen wird der Vorschuss von der EZV zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgt neu aufgrund des effektiven biogenen Gehaltes eines Treibstoffgemisches (unabhängig davon, ob biogener Treibstoff mit oder ohne öko./soz. Nachweis) oder aufgrund der maximal zulässigen Beimischmenge an biogenen Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel, sofern der Nachweis einer separaten Lagerhaltung nicht erbracht werden kann. Soll der Vorschuss nach dem effektiven Gehalt von der EZV rückgefordert werden, so muss der Exporteur den effektiven Gehalt an biogenen Treibstoffen nachweisen. Dies ist auf folgende zwei Arten möglich: Analyse der physischen biogenen Bestandteile je Exportsendung: Die Kosten der Analyse gehen zu Lasten des Exporteurs. Die Anforderungen an die Analyse werden später definiert. Nachweis des Blendings: Dies ist nur möglich, sofern das Treibstoffgemisch direkt ab einer Mischanlage aus einem zugelassenen Lager exportiert wird. Kann der effektive biogene Gehalt in einem Treibstoffgemisch nicht nachgewiesen werden, so erfolgt die Rückforderung des Vorschusses nach der maximal zulässigen Beimischmenge an biogenen Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel. Beispiel: Beim MinöSt-Artikel 206 (E5 mit max. 5 % Bioethanol, mit/ohne öko./soz. Nachweis) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. 7/13

8 Das neue System funktioniert für alle definierten Treibstoffgemische nach demselben Prinzip. 8.1 Ausfuhr Werden unversteuerte Treibstoffgemische, für welche vorgängig ein Vorschuss gewährt wurde, aus einem zugelassenen Lager exportiert, können Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Um solche zu verhindern, wird der Vorschuss auf den ab zugelassenen Lagern ausgeführten Treibstoffgemischen zurückgefordert. Zu diesem Zweck ermittelt die Oberzolldirektion monatlich alle Ausfuhren von unversteuerten Treibstoffgemischen, bei welchen einmal ein Vorschuss geleistet wurde (z.b. MinöSt-Artikel 206). Firmen, welche Treibstoffgemische ab zugelassenem Lager ausgeführt haben, erhalten eine Liste der ermittelten Ausfuhren. Es wird ihnen eine Frist von 30 Tagen zum Nachweis des Gehaltes an biogenen Treibstoffen gewährt. Nach Ablauf der Frist werden die Rückforderungen unter Würdigung der beigebrachten Nachweise vorgenommen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird der Vorschuss aufgrund der maximal zulässigen Beimischmenge an biogenen Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel zurückgefordert. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % Bioethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. Das detaillierte Ablaufverfahren ist im Anhang 5 schematisch dargestellt. 8.2 Steuerfreie Waren (mit 3 Monate gültigem Begleitschein[3M-BS]) ab zugelassenen Lagern / Pflichtlagern ausserhalb zugelassener Lager Bei der Einfuhrabfertigung von Treibstoffgemischen hat der Importeur und bei der Vermischung im zugelassenen Lager hat der zugelassene Lagerinhaber den Vorschuss auf dem biogenen Anteil erhalten. Die Verwendung des Treibstoffgemisches (z.b. E5) ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Wird das Treibstoffgemisch später mit 3M-BS steuerfrei veranlagt, hat der Steuerpflichtige einen Vorschuss erhalten, ohne dass er die Steuer auf der Ware bezahlen musste. Aus diesem Grund wird der Vorschuss in diesen Fällen zurückgefordert. Die Löschung des 3M-BS muss durch den Steuerpflichtigen bei der Kontrollzollstelle beantragt werden. Bei Treibstoffgemischen (z.b. E5) können die Nachweise der effektiven Gehalte zusammen mit dem Antrag zur Löschung des 3M-BS eingereicht werden. Die Rückforderung des Vorschusses wird direkt mit der Löschung des 3M-BS vorgenommen. Kann der effektive biogene Gehalt in einem Treibstoffgemisch nicht nachgewiesen werden, so erfolgt die Rückforderung des Vorschusses nach der maximal zulässigen Beimischmenge an biogenen Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % Bioethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. 8.3 Nachträgliche Geltendmachung von steuerbefreiter Ware Wird die Steuerbefreiung nach Artikel 17 MinöStG erst nachträglich mit einem Rückerstattungsantrag geltend gemacht, wurde der Vorschuss bei der Einfuhr bzw. bei der Vermischung im zugelassenen Lager zu Unrecht gewährt, da die Steuer entweder ganz oder teilweise rückerstattet wird. Der Vorschuss wird deshalb bei folgenden nachträglichen Berichtigungen zurückgefordert: Rückerstattungen steuerfreier Lieferungen an Diplomaten; Rückerstattungen steuerfreier Lieferungen von Flugtreibstoff. In diesen Fällen wird die rückzuerstattende Menge um den effektiv enthaltenen biogenen Anteil bzw. um die maximal zulässige Beimischmenge an biogenen Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt-Artikel gekürzt. 8/13

9 Die Rückerstattungen werden vom Steuerpflichtigen bei der Kontrollzollstelle beantragt. Die Nachweise des effektiven Gehalts können dabei dem Rückerstattungsantrag beigelegt werden. Werden keine Nachweise beigebracht, erfolgt die Rückforderung des Vorschusses nach der maximal zulässigen Beimischmenge an biogenen Treibstoffen je Produkt bzw. je MinöSt- Artikel. Beispiel: Beim Artikel E5 (Benzin mit bis zu 5 % Bioethanol) wird der Vorschuss in der Höhe von 5 % zurückgefordert. Die Rückforderung des Vorschusses wird direkt der rückzuerstattenden Menge abgezogen. 9 Keine Steuerbegünstigung für biogene Treibstoffe für stationäre Verwendungen Gestützt auf Artikel 18 MinöStG können für Treibstoffe zur Verwendung in stationären Anlagen Steuerrückerstattungen gewährt werden. Bis zum 31. Juli 2016 können dementsprechend biogene Treibstoffe entweder von einer Steuererleichterung oder von einer Steuerrückerstattung profitieren. Damit die ökologischen und sozialen Anforderungen für eine Steuererleichterung nicht mit Steuerrückerstattungen umgangen werden können (z.b. für Palmöl), hat der Gesetzgeber entschieden, dass für biogene Treibstoffe, die stationär eingesetzt werden, ab dem 1. August 2016 keine Steuerrückerstattungen mehr gewährt werden können. Die Aufhebung der Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung gilt nicht für andere Bereiche wie z.b. bei konzessionierten Transportunternehmungen oder in der Land- und Forstwirtschaft. Zudem gilt die Aufhebung der Steuerrückerstattung nicht für fossile Treibstoffe. Personen, welche bei der Oberzolldirektion eine besondere Verpflichtung oder eine Verwendungsverpflichtung zwecks Handel oder Bezug von steuerbegünstigten biogenen Treibstoffen hinterlegt haben, können ab dem 1. August 2016 keine steuerbegünstigten biogene Treibstoffe mehr handeln oder beziehen. Die von der Oberzolldirektion ausgestellten Verpflichtungen werden per 31. Juli 2016 annulliert. Gemäss neuer Regelung können biogene Treibstoffe wie z.b. Biogas zur Stromerzeugung nur noch von einer Steuererleichterung profitieren, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen gemäss Artikel 12b MinöStG eingehalten worden sind. Bei Nichteinhaltung der ökologischen und sozialen Mindestanforderungen gilt der Normaltarif. 9.1 Herstellung im Inland Von dieser Massnahme insbesondere betroffen sind Biogasproduzenten, welche das eigens hergestellte Biogas zur Stromerzeugung einsetzen. Die nachstehende Aufstellung stellt die "alten" und "neuen" Steuersätze gegenüber: Mineralölsteueransätze in Fr. je 1'000 kg bis (alt) ab (neu) Normaltarif - SFr Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung für stationäre Verwendung SFr nicht möglich Steuererleichterung (Erfüllung öko./soz. Anforderungen) SFr SFr /13

10 Dieselbe Systematik wie beim Biogas gilt auch für flüssige biogene Treibstoffe, die in stationären Anlagen eingesetzt werden. Nachstehend sind die "alten" und "neuen" Steuersätze aufgeführt: Mineralölsteueransätze in Fr. je 1'000 l bei 15 C bis (alt) ab (neu) Biodiesel Pflanzenöle Biodiesel Pflanzenöle Normaltarif - - SFr SFr Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung für stationäre Verwendung Steuererleichterung (Erfüllung öko./soz. Anforderungen) SFr SFr nicht möglich nicht möglich SFr SFr SFr SFr Importe Für importierte biogene Treibstoffe gelten dieselben Rahmenbedingungen wie für im Inland hergestellte Treibstoffe. Die Steuersätze vor und nach der Änderung des MinöStG können der Ziffer 9.1 entnommen werden. Bei der Einfuhr von Treibstoffgemischen (biogen/fossil) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, fossile Anteile mit Anrecht auf Steuerbegünstigung und biogene Anteile gemäss Normaltarif zu veranlagen. 9.3 Treibstoffgemische ab zugelassenem Lager Bei der Auslagerung von Treibstoffgemischen (biogen/fossil) aus einem zugelassenen Lager oder Pflichtlager muss zwecks Veranlagung mit der Oberzolldirektion Kontakt aufgenommen werden. 10 Auswirkungen für zugelassene Lager Nebst den vorgenannten Erläuterungen müssen zugelassene Lager zudem folgende Punkte beachten: 10.1 Bioanteile eruieren und Umbuchungen durchführen Die zugelassenen Lagerinhaber müssen per 1. August 2016 abklären, ob die gelagerten Benzin-/Dieselmengen biogene Bestandteile enthalten. Sofern für das entsprechende Treibstoffgemisch ein zutreffender Mineralölsteuer-Artikel vorhanden ist, müssen die Warenbestände entsprechend umgebucht werden. Das nachstehende Beispiel erläutert die Situation: Beispiel: Ein zugelassener Lagerinhaber stellt fest, dass in einem Tank innerhalb eines Steuerfreilagers Benzin mit einem Bioethanolanteil von 1,0 % gelagert ist (bis anhin MinöSt-Artikel 201). Beim Bioethanolanteil handelt es sich um ein Bioethanol ohne ökologischen und sozialen Nachweis. Da es für Benzin mit einem Bioethanolanteil zwischen 0,1 und 5,0 % einen separaten MinöSt-Artikel (Art. 207) gibt, müssen die Benzinmengen wie folgt umgebucht werden: ( ) DS 301 Art. 201 Autobenzin mind. 95 ROZ (+) DS 302 Art. 207 Autobenzin E5 mind. 95 ROZ "ohne" öko./soz. Nachweis Vor der ersten Lagertätigkeit im August 2016 müssen die obenerwähnten Umbuchungen durchgeführt werden. Für den gesamten Monat August 2016 (d.h ) sind bereits die neuen MinöSt-Artikel anzuwenden. Die Umbuchungsdatensätze sowie sämtliche 10/13

11 Datensätze im Zusammenhang mit den neuen MinöSt-Artikeln müssen mit der periodischen Meldung (für Periode August 2016) angemeldet werden. Zugelassenen Lager, die bereits heute Benzin-/Dieselmengen mit biogenen Bestandteilen an Lager haben, bzw. die beabsichtigen, solche ab dem 1. August 2016 oder später zu lagern, müssen die entsprechenden Mineralölsteuer-Artikel von der Oberzolldirektion ergänzen lassen. Diese Ergänzungen müssen in Absprache mit der CARBURA über das von der CARBURA erstellte Formular angemeldet werden. Die CARBURA wird anschliessend die gesammelten Anträge an die Oberzolldirektion weiterleiten. Sämtliche zugelassenen Lagerinhaber werden von der CARBURA separat angeschrieben Benzin- und Dieselölrücknahmen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr Bei der Rücknahme von Produkten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Aufgrund der Aufteilung von reinen fossilen Treibstoffen und Mischungen (z.b. E5 oder B7) muss sorgfältig abgeklärt oder gar mittels Analysen festgestellt werden, ob das rückzunehmende Produkt biogene Bestandteile enthält oder nicht. Sofern das Produkt biogene Bestandteile enthält, ist zudem abzuklären, ob es sich bei den biogenen Bestandteilen um Treibstoffe "mit" oder "mit und ohne" ökologischen und sozialen Nachweis handelt oder ob es sich bei den biogenen Bestandteilen um Treibstoffe "ohne" ökologischen und sozialen Nachweis handelt. Je nach Resultat ist das Produkt dem entsprechenden MinöSt-Artikel zuzuordnen und in den entsprechenden Lagertank einzulagern. Kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die biogenen Bestandteile einmal in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, so muss das Produkt zwingend dem entsprechenden MinöSt-Artikel "mit" oder "mit/ohne" Nachweis zugeordnet und dementsprechend eingelagert werden. Sämtliche Rücknahmen von reinen fossilen Treibstoffen bzw. biogenen Treibstoffgemischen sind zu dokumentieren. Folgende beiden Beispiele erläutern die Situation: - Das zugelassene Lager X nimmt aufgrund einer Fehllieferung 20'000 Liter Benzin aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurück. Da das Benzin von einem Mineralölhändler aus dem steuerrechtlich freien Verkehr stammt, ist unklar, ob das Benzin biogene Bestandteile enthält. Mittels Analyse wird festgestellt, dass das Benzin rund 4 % Bioethanol enthält. Aufgrund der Situation ist zudem unklar, ob das Bioethanol ursprünglich mit oder ohne Steuererleichterung in den steuerreichtlich freien Verkehr überführt wurde. Das Treibstoffgemisch muss deshalb als MinöSt-Artikel 206 (Autobenzin E5 mind. 95 ROZ "mit" oder "mit und ohne" öko./soz. Nachweis) in das zugelassene Lager zurückgenommen werden. - Das zugelassene Lager Y nimmt 30'000 Liter Benzin aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurück. Da das Benzin aus dem eigenen Lager stammt und zurückgenommen werden soll, ist im Zeitpunkt der Rücknahme aufgrund der Papiere bekannt, dass es sich um Autobenzin mind. 95 ROZ ohne Bioethanolanteile handelt. Das Benzin ist als MinöSt- Artikel 201 (Autobenzin mind. 95 ROZ ohne Bioethanolanteile) ins zugelassene Lager zurückzunehmen Spezialfall "RBOB für Bioethanolbeimischung" Für Basisbenzin RBOB zur Bioethanolbeimischung (Tarifnummer /924) wird ein eigenständiger MinöSt-Artikel geschaffen (Art. 203). Dieses Produkt muss mit Lagercode 3 in ein zugelassenes Lager überführt werden und kann nur durch Beimischung von Bioethanol als Treibstoffgemisch gemäss SN EN 228 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Auslagerungen in unvermischtem Zustand in den freien Verkehr sind ab zugelassenem Lager nicht erlaubt. 11/13

12 Bezüglich der Pflichtlagerhaltung werden die lagerpflichtigen Produkte bzw. die zur Abdeckung der Lagerverpflichtung zugelassenen Produkte durch die Rechtsgrundlagen der CARBURA bestimmt. 11 Auswirkungen für inländische Herstellungsbetriebe von biogenen Treibstoffen Folgende Punkte müssen von inländischen Herstellungsbetrieben insbesondere beachtet werden: - Bewilligung als Herstellungsbetrieb: Die Änderung der MinöStV hat auf die bewilligten Herstellungsbetriebe keine Auswirkungen. Die Bewilligungen als Herstellungsbetriebe bleiben unverändert gültig. - Monatliche Meldung/Steueranmeldung Form (nur flüssige biogene Treibstoffe): Das monatlich einzureichende Formular wird angepasst. Betriebe, die flüssige biogene Treibstoffe herstellen, müssen ab dem 1. August 2016 das angepasste Formular verwenden und dieses weiterhin monatlich bei der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer einreichen. - Jährliche Steueranmeldung Form für Herstellungsbetriebe im abgekürzten Verfahren (nur flüssige biogene Treibstoffe): Das jährlich einzureichende Formular wird angepasst. Betriebe, die flüssige biogene Treibstoffe herstellen, müssen für das Kalenderjahr 2016 das angepasste Formular verwenden und dieses bis zum 31. Januar des Folgejahres bei der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer einreichen. Die überarbeiteten Formulare und sind ab dem 1. August 2016 auf der Internetseite der Zollverwaltung ( verfügbar. 12 Auswirkungen für Inhaber von ökologischen und sozialen Nachweisen Folgende Punkte müssen von Inhabern von ökologischen und sozialen Nachweisen insbesondere beachtet werden: - Das bestehende Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe (Formular 45.85) wird auf den 1. August 2016 überarbeitet. Neu müssen für flüssige biogene Treibstoffe mit jedem eingereichten Gesuch zwingend folgende Muster vorgelegt werden: Rohstoffe; Treibstoff mit und ohne Additive; Additive inkl. Zusammensetzung und Mischverhältnis. Es ist darauf zu achten, dass sämtliche erwähnten Muster aus der gleichen Charge stammen. Können die entsprechenden Muster nicht vorgelegt werden, so kann der ökologische und soziale Nachweis nicht ausgestellt werden. - Für Gesuche, die vor dem 1. August 2016 bei der Oberzolldirektion eingereicht wurden und bis zu diesem Zeitpunkt bei der Oberzolldirektion noch pendent sind, müssen die überarbeiteten Gesuchsformulare (inkl. der vorerwähnten Muster) aus rechtlichen Gründen noch nachgereicht werden. 12/13

13 13 Erweiterung der Clearingstelle VSG Gemäss Artikel 45e MinöStV führt der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) für das ins Erdgasnetz eingespeiste oder direkt an einer Tankstelle abgegebene Biogas eine Clearingstelle. Aufgrund der aktuellen Marktverhältnisse hat sich die Gasbranche dazu entschieden, die bestehende Clearingstelle um die Produkte "Biowasserstoff" und "synthetisches Gas" zu erweitern. Damit diese drei Produkte transparent über die Clearingstelle abgerechnet werden können, muss die Richtlinie G13 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) überarbeitet werden. Zudem wird das Manual der Clearingstelle angepasst. An dieser Stelle soll festgehalten werden, dass es an der bestehenden Biogas-Regelung keine Änderungen gibt. Der bisherige Abrechnungsmechanismus bleibt unverändert. 14 Anhänge 1. Übersicht Änderungen tares - statistische Schlüssel 2. Übersicht über neues Artikel-System für biogene Treib- und Brennstoffe inkl. Mischungen 3. Schematische Übersicht über biogene Treibstoffe und deren Mischungen 4. Übersichtsschema neue Steuersystematik am Beispiel der Produkte E5 und E85 5. Ablaufschema Ausfuhr ab ZL - Rückforderung des Vorschusses 13/13

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