Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Verfahren bei der Zollveranlagung

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen 1. Januar 2018 Richtlinie 67 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Verfahren bei der Zollveranlagung Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht. An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.

2 Inhalt Begriff- und Abkürzungsverzeichnis Rechtliche Grundlagen Allgemeines Begriff VOC Grundsatz / Geltungsbereich Der Abgabe unterliegende VOC Von der Abgabe befreite VOC Verpflichtungsverfahren Abgabesatz Zuständigkeit Zollveranlagung Einfuhr Anmelden Formelle und materielle Prüfung Inländische Rückwaren Ausfuhr Anmelden Beschau Durchfuhr (Transit) Zolllagerverfahren und Zollfreilager Verfahren der vorübergehenden Verwendung Verfahren der aktiven und passiven Veredelung Berichtigungen und Beschwerden Berichtigung der Zollanmeldung Nachträgliche Veranlagung im Verpflichtungsverfahren^ Beschwerden Strafbestimmungen /10

3 Begriff- und Abkürzungsverzeichnis Begriff/Abkürzung BAFU EZV Form. MWST OZD Tares USG VAR VOC VOCV VVA ZS ZG Bedeutung Bundesamt für Umwelt Eidgenössische Zollverwaltung Formular Mehrwertsteuer Oberzolldirektion Elektronischer Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR ]). Umweltschutzgesetz Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen Flüchtige organische Verbindungen (Volatile organic compounds) Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen Veranlagungsverfügung Ausfuhr Zollstelle Zollgesetz Geschlechtergerechte Sprache Diese Richtlinie verwendet soweit möglich und sinnvoll geschlechtsneutrale Begriffe. Wo aus Gründen einer besseren Lesbarkeit nur die männliche oder weibliche Bezeichnung erscheint, sind Personen des jeweils anderen Geschlechts gleichermassen gemeint. 1 Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR ) Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR ) Soweit die Zollveranlagung betroffen ist, findet die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung auf das Zollveranlagungsverfahren und die Erhebung sowie Rückerstattung der Abgabe. 3/10

4 2 Allgemeines 2.1 Begriff VOC Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne der VOCV sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 C bei 1013,25 mbar. 2.2 Grundsatz / Geltungsbereich Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, muss dem Bund eine Lenkungsabgabe entrichten. Die Lenkungsabgabe wird grundsätzlich bei der Einfuhr erhoben Der Abgabe unterliegende VOC VOC der Stoff-Positivliste (vgl. Anhang 1 VOCV) Alle der Abgabe unterliegenden VOC werden im Anhang 1 der VOCV einzeln bezeichnet. Diese Stoff-Positivliste legt für die abgabepflichtigen Personen und die Vollzugsbehörden fest, welche VOC der Abgabe unterliegen. Organische Verbindungen, die zwar dem unter Ziffer 2.2. erwähnten Begriff für VOC entsprechen, jedoch nicht in der Stoff-Positivliste aufgeführt sind, unterliegen nicht der Lenkungsabgabe. VOC der Stoff-Positivliste in VOC-haltigen Produkten der Produkte-Positivliste (vgl. Anhang 2 VOCV). VOC gemäss der Stoff-Positivliste unterliegen auch dann der Abgabe, wenn sie in VOC-haltigen Produkten eingeführt werden. Die entsprechenden Produkte sind in der Produkte-Positivliste aufgeführt. Bei der Einfuhr wird die Abgabe auf den der Abgabe unterliegenden VOC in diesen Produkten erhoben. Die Produkte-Positivliste basiert auf dem schweizerischen Zolltarif. Für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Ware von der Produkte-Positivliste erfasst wird oder nicht, ist ausschliesslich die Tarifeinreihung massgebend. In der Produkte-Positivliste aufgeführte Produkte, die keine VOC enthalten, unterliegen nicht der Lenkungsabgabe. Im Tares wird bei den entsprechenden Zolltarifnummern auf der Ansicht «Anzeige Details, Zusatzabgaben» auf die Lenkungsabgabe hingewiesen Von der Abgabe befreite VOC Bei der Einfuhr von der Lenkungsabgabe befreit sind VOC in Produkten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt 1 ; die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (s. Tares Bemerkungen zu Lenkungsabgaben); 1 VOC in Produkten sind nur befreit, wenn der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt. Ist der VOC-Anteil höher als 3%, unterliegen die in den Gemischen und Gegenständen enthaltenen VOC vollständig der Lenkungsabgabe. 4/10

5 2-Takt Motorenöl (s. Tares Bemerkungen zu Lenkungsabgaben); in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. Auf Waren des Reiseverkehrs wird keine Lenkungsabgabe erhoben. Ausgeführte VOC sind von der Lenkungsabgabe befreit. Die entrichtete Abgabe wird auf Antrag von der OZD rückerstattet (Link auf Formular 55.38). Ebenfalls von der VOC-Abgabe befreit ist die Durchfuhr (Transit) durch inländisches Zollgebiet. 2.3 Verpflichtungsverfahren (Art. 21 VOCV) Die OZD kann Bewilligungen zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen (sog. Verpflichtungsverfahren). Die OZD kann diese Bewilligung auf Antrag Personen erteilen, die sich verpflichten, jährlich mindestens 50 Tonnen VOC so zu verwenden oder zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder sie zu exportieren; einen Stoff nach Anhang 1 VOCV verwenden, wenn sie nachweisen, dass der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt; sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden, und durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können; Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 Tonne VOC nachweisen. Die OZD erteilt Personen mit Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren eine Bewilligungsnummer, welche im Internet publiziert wird (unter > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Lenkungsabgabe auf VOC). 2.4 Abgabesatz Nur die tatsächlich in einer Ware enthaltene Menge an reinen VOC unterliegt der Lenkungsabgabe. Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm reine VOC. 2.5 Zuständigkeit Die EZV vollzieht die VOCV soweit nicht das BAFU zuständig ist (insbesondere Verteilung des Abgabeertrages). Sie berücksichtigt die Fachmeinung des VAFU und zieht die Kantone zur Unterstützung bei. Der Abgabeertrag wird über die obligatorische Krankenversicherung gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. 3 Zollveranlagung Die Zollveranlagungsverfahren umfassen die Handlungen der Veranlagungsbehörde und der Veranlagungspartei, die zur Überwachung des Warenverkehrs und für die Veranlagung der Waren nötig sind. 5/10

6 3.1 Einfuhr Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten grundsätzlich die Bestimmungen der R Nachstehende Erläuterungen umfassen nur die zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die Lenkungsabgabe Anmelden Die anmeldepflichtige Person muss sich in der Zollanmeldung äussern, ob und wieviel VOC im angemeldeten Erzeugnis enthalten sind. Die in der Zollanmeldung deklarierte VOC- Menge ist verbindlich. Verfügt die anmeldepflichtige Person im Zeitpunkt der Einfuhranmeldung nicht über genaue Angaben zum VOC-Gehalt, kann sie eine provisorische Veranlagung der Sendung beantragen (vgl. R-10-90). In solchen Fällen ordnet die Zollstelle nach Möglichkeit eine Beschau mit Musterentnahme an. Eine provisorische Veranlagung ist hingegen nicht möglich, wenn die anmeldepflichtige Person keine Unterlagen zur Verfügung hat, die einen Hinweis auf einen VOC-Gehalt enthalten. Massgebend für die Veranlagung sind ausschliesslich VOC gemäss Ziffer Bei Abklärungen beim Lieferanten ist nach dem Schweizerischen VOCV-Gehalt (Swiss VOCV content) zu fragen Anmeldung ohne Verpflichtungsverfahren Die anmeldepflichtige Person muss für VOC-haltige Waren in der Zollanmeldung zusätzlich folgende Angaben machen: VOC-Menge in kg; Zusatzabgabenartencode 700; Zusatzabgabenschlüssel 001. Enthält eine Sendung verschiedene VOC-haltige Produkte, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, ist in der Zollanmeldung die Menge an reinem VOC pro Tarifzeile anzumelden. Aus einem Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) müssen für jedes Produkt die VOC-Menge in kg oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse des Produkts ersichtlich sein. Das entsprechende Begleitdokument ist der Zollstelle auf Verlangen vorzulegen. Wird im Tares bei der angemeldeten Tarifnummer auf die Lenkungsabgabe hingewiesen, enthält die anzumeldende Ware jedoch keine VOC oder beträgt deren VOC-Anteil höchstens 3 %, ist in der Zollanmeldung bei der Warenbezeichnung der Vermerk «ohne VOC-Abgabe» anzubringen Anmeldung im Verpflichtungsverfahren Personen mit Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren (s. Ziffer 2.3) können VOC vorläufig abgabebefreit einführen. Die vorläufig abgabebefreite Einfuhr ist auch möglich, wenn die Einfuhr durch einen Zwischenhändler im Auftrag einer Person mit Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren erfolgt, sofern letztere auf der Rechnung des ausländischen Lieferanten oder dem Transportauftrag als Empfänger vermerkt ist (vgl. R-69). Die anmeldepflichtige Person müss für VOC-haltige Waren im Verpflichtungsverfahren in der Zollanmeldung folgende Angaben anmelden: VOC-Menge in kg; fünfstellige Bewilligungsnummer der OZD sowie Ausstellungsdatum der Bewilligung (die Bewilligung muss nicht vorgelegt werden); 6/10

7 Zusatzabgabenartencode 700; Zusatzabgabenschlüssel 002. Enthält eine Sendung verschiedene VOC-haltige Produkte, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, ist in der Zollanmeldung die Menge an reinem VOC pro Tarifzeile anzumelden. Aus einem Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) müssen für jedes Produkt die VOC-Menge in kg oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse des Produkts ersichtlich sein. Das entsprechende Begleitdokument ist der Zollstelle auf verlangen vorzulegen Mehrwertsteuer Bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Lenkungsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die MWST und zwar selbst dann, wenn die OZD dem Importeur einen Zahlungsaufschub im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens gewährt hat. Aus diesem Grund ist in der Zollanmeldung auch bei Anmeldung des Verpflichtungsverfahrens (Zusatzabgabenschlüssel 002) die VOC-Menge in kg zu deklarieren Formelle und materielle Prüfung Unstimmigkeiten in der Zollanmeldung Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr im Besitz einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren sind (Link Liste Verpflichtungsverfahren), wird auch beim Feststellen von Unstimmigkeiten in Bezug auf den VOC-Gehalt auf die Erhebung der Lenkungsabgabe verzichtet Beschau Die Beschau richtet sich nach dem Bestimmungen gemäss R Inländische Rückwaren Die Lenkungsabgabe ist auch bei inländischen Rückwaren zu erheben. Die Veranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer 3.1. Die Veranlagung im Verpflichtungsverfahren (vorläufig abgabebefreite Einfuhr) ist mit der entsprechenden Bewilligung möglich (Verzeichnis der Bewilligungsinhaber siehe unter > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Lenkungsabgabe auf VOC). 3.2 Ausfuhr Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet nach dem Ausfuhrverfahren gelten grundsätzlich die Bestimmungen der R Nachstehende Erläuterungen umfassen nur die zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die Lenkungsabgabe Anmelden Die auf der Zollanmeldung angemeldete VOC-Menge ist für die Rückerstattung verbindlich Anmeldung mit Antrag auf Rückerstattung Will der Versender die Rückerstattung der Lenkungsabgabe geltend machen, müssen in der Zollanmeldung folgende Angaben vermerkt werden (gilt auch für Versender mit einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 VOCV): 7/10

8 Veranlagung mit e-dec Export Rückerstattungstyp 1 (bedeutet: Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht) VOC-Menge in kg Veranlagung mit NCTS Export Veranlagungscode 25 (bedeutet: Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe wird geltend gemacht); VOC-Menge in kg Mit Angabe des Veranlagungscodes 25 wird automatisch eine Kopie der VVA mit dem Vermerk «mit Rückerstattung der Lenkungsabgabe VOC» generiert. Diese Kopie dient dem Versender als Nachweis für den Rückerstattungsantrag an die OZD. Enthält eine Sendung verschiedene VOC-haltige Produkte, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in kg oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse des Produkts ersichtlich sein. In der Zollanmeldung ist die Menge an reinen VOC pro Tarifzeile anzumelden. Das entsprechende Begleitdokument ist der Zollstelle auf verlangen vorzulegen Anmeldung ohne Antrag auf Rückerstattung Will der Versender keine Rückerstattung der VOC-Abgabe geltend machen, sind in der Zollanmeldung in Bezug auf die Lenkungsabgabe keine besonderen Angaben erforderlich Anmeldung von VOC, die nicht in der Stoff-Positivliste aufgeführt sind Versender, die alle VOC bilanzieren, müssen den Nachweis der Ausfuhr für alle ausgeführten VOC erbringen. In diesen Fällen hat die anmeldepflichtige Person auch bei VOC, die nicht in der Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV) bzw. bei VOC-haltigen Produkten, die nicht in der Produkte-Positivliste aufgeführt sind, die Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgaben auf VOC geltend zu machen. Dieses Vorgehen ist von den Zollstellen nicht zu beanstanden Beschau Die Beschau richtet sich nach den Bestimmungen gemäss R Durchfuhr (Transit) VOC wie auch VOC-haltige Produkte, die im internationalen oder nationalen Transitverfahren angemeldet werden, sind von der Lenkungsabgabe befreit. Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Bestimmungen gemäss R Zolllagerverfahren und Zollfreilager Die Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Lagerverkehrs bzw. der Zollfreilager. Im Zolllagerverfahren OZL und Zollfreilager werden keine VOC-Abgaben erhoben bzw. sichergestellt. Im Zolllagerverfahren Lager für Massengüter wird die VOC-Abgabe bei der Eröffnung des Verfahrens mit bedingter Zahlungspflicht erhoben. 8/10

9 3.5 Verfahren der vorübergehenden Verwendung Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung. Vorübergehende Einfuhr: Die VOC-Abgabe wird bei der Eröffnung des Verfahrens mit bedingter Zahlungspflicht erhoben. Vorübergehende Ausfuhr: Vorübergehend ausgeführte VOC wie auch VOC-haltige Waren sind von der Lenkungsabgabe nicht befreit. Im Gegenzug ist bei der Einfuhr der im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausgeführten Ware keine VOC-Abgabe geschuldet. 3.6 Verfahren der aktiven und passiven Veredelung Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der aktiven bzw. passiven Veredelung. Aktive Veredelung: Bei der aktiven Veredelung wird die VOC-Abgabe bei der Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich mit bedingter Zahlungspflicht erhoben. Passive Veredelung: Im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführte VOC wie auch VOC-haltige Waren sind von der Lenkungsabgabe nicht befreit. Im Gegenzug ist bei der Einfuhr der im Verfahren der passiven Veredelung ausgeführten Ware keine VOC-Abgabe geschuldet. 4 Berichtigungen und Beschwerden 4.1 Berichtigung der Zollanmeldung (Art. 34 ZG) Die anmeldepflichtige Person kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen hat bei der zuständigen Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen Nachträgliche Veranlagung im Verpflichtungsverfahren^ (Art. 22a VOCV) Die Zollstelle gibt dem Gesuch um nachträgliche Veranlagung im Verpflichtungsverfahren statt, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits über eine von der OZD erteilte Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren verfügte (vgl. Verzeichnisse Verpflichtungen). Bei unverzollt ausgelieferten Waren ist die nachträgliche Anwendung des Verpflichtungsverfahrens nicht möglich (vgl. R-10-00). 4.2 Beschwerden Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Zollrechts. 5 Strafbestimmungen (Art. 61a USG) Es macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Lenkungsabgabe hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft. Die Strafandrohung lautet auf Busse bis zum Fünffachen der betroffenen Abgabe oder des Vorteils. 9/10

10 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlung ist die EZV. Es gelten die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder gegen das Mineralölsteuergesetz vor, ist die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe anzuwenden, die angemessen erhöht werden kann. 10/10

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