Merkblatt über die. aktive Veredelung

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Merkblatt über die aktive Veredelung Form d /10

2 1 Einleitung Begriffe Veredelung Veredelungserzeugnis Aktive Eigenveredelung Aktive Lohnveredelung Äquivalenzverkehr Nämlichkeitsverkehr Ausfuhrfrist Überwachende Stelle Voraussetzungen für eine Bewilligung der aktiven Veredelung Allgemeine Voraussetzungen Zusätzliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe Bewilligungserteilung durch die Zollstellen Bewilligungserteilung durch die OZD Zollverfahren Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren Allgemeines Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) Einfuhr Ausfuhr Abrechnung im Nichterhebungsverfahren Abrechnung im Rückerstattungsverfahren Vereinfachtes Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren Anwendung Einfuhr Ausfuhr Besonderes Rückerstattungsverfahren Anwendung Zollveranlagung Zollrückerstattung Besonderheiten Anschlussveredelung Erstreckung der Ausfuhrfrist Drawback-Bestimmungen / Ursprungsnachweise Im Zollgebiet verbleibende Waren Wiedereinfuhr von Waren aus der aktiven Veredelung Endgültige Wiedereinfuhr Vorübergehende Wiedereinfuhr (z.b. für Nachbearbeitung / Umpacken) Auskünfte /10

3 1 Einleitung Alle Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Zollgesetz und dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Das Zollgesetz sieht zu diesem Zweck verschiedene Zollverfahren vor. Für Waren, die zur Veredelung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, ist das Verfahren der aktiven Veredelung anwendbar. In diesem Verfahren können die zur Veredelung bestimmten Waren zollbefreit vorübergehend eingeführt werden. In gewissen Fällen ist auch eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) möglich. Das Verfahren der aktiven Veredelung ist indessen nicht in jedem Fall notwendig. Für Waren, welche nach Zolltarif oder auf Grund eines formell und materiell gültigen präferenziellen Ursprungsnachweises zollfrei sind und für die die erhobene Einfuhrsteuer in der periodischen Steuerabrechnung vollumfänglich als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, erübrigt sich das Verfahren der aktiven Veredelung. In solchen Fällen können die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die präferenzielle Veranlagung mit einem ungültigen Ursprungsnachweis beantragt wurde und die Zollabgaben deshalb geschuldet sind, so kann nachträglich keine Zollbefreiung im Verfahren der aktiven Veredelung geltend gemacht werden. Die aktive Veredelung richtet sich nach den folgenden rechtlichen Grundlagen: Zollgesetz vom 18. März : Art. 12, 41, 59 Zollverordnung vom 1. November : Art , 95-99, Verordnung des EFD vom 4. April über den Veredelungsverkehr Zollverordnung der EZV vom 4. April : Art. 56, 57, Anhang Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni : Art Begriffe 2.1 Veredelung Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung (Reparatur) von Waren. Bearbeitung: Behandlung, bei der eine Ware gegenständlich erhalten bleibt. Darunter fallen auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage sowie das Zusammen- oder Einbauen und dergleichen von Waren. Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale einer Ware führt (z.b. Verarbeiten von Milchpulver zu Schokolade). Ausbesserung (Reparatur): Behandlung, die eine gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Ware wieder unbeschränkt gebrauchsfertig macht. 2.2 Veredelungserzeugnis Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware entstanden ist. 2.3 Aktive Eigenveredelung Veredelung ausländischer Waren im Zollgebiet und Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse in das Herkunftsland oder in ein Drittland. Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Ware ist im Zeitpunkt der Veredelung im Eigentum einer im Zollgebiet domizilierten Person. 1 ZG; SR ZV; SR SR ZV-EZV; SR MWSTG; SR /10

4 2.4 Aktive Lohnveredelung Veredelung ausländischer Waren im Zollgebiet und Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse in das Herkunftsland oder in ein Drittland. Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Ware ist im Zeitpunkt der Veredelung im Eigentum einer ausserhalb des Zollgebietes domizilierten Person. 2.5 Äquivalenzverkehr Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren können durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein. Im Äquivalenzverkehr können die Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, bevor eine Einfuhr von Waren zur Veredelung stattgefunden hat. Die Veredelungserzeugnisse dürfen von dem Tag an ausgeführt werden, an dem die Zollverwaltung die aktive Veredelung bewilligt hat. 2.6 Nämlichkeitsverkehr Die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren müssen physisch als Veredelungserzeugnis wieder ausgeführt werden. Sie dürfen nicht gegen inländische Waren ausgetauscht werden. 2.7 Ausfuhrfrist Frist, in der eine zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Ware oder eine inländische Ersatzware im Äquivalenzverkehr als Veredelungserzeugnis aus dem Zollgebiet zu verbringen ist. Die Frist berechnet sich jeweils ab dem Tag der Verbringung der Ware ins Zollgebiet. 2.8 Überwachende Stelle Oberzolldirektion (OZD) oder von der OZD vorgeschriebene Zollstelle, die eine aktive Veredelung überwacht. 3 Voraussetzungen für eine Bewilligung der aktiven Veredelung 3.1 Allgemeine Voraussetzungen Für die aktive Veredelung ist eine Bewilligung der Zollverwaltung notwendig. Sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, besteht Anspruch auf eine Bewilligung. Sie wird Personen erteilt, welche ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben und die Veredelung selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen. Die Bewilligung wird nach dem Äquivalenzverkehr erteilt, sofern die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird, dadurch keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können, und kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse (z.b. Täuschungsgefahr für Konsumenten) entgegensteht. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Gesuchsteller es beantragt, wird die aktive Veredelung nach dem Nämlichkeitsverkehr bewilligt. Wichtig: Besondere Einfuhrbestimmungen (z.b. veterinärrechtliche Vorschriften oder Generaleinfuhrbewilligungen von Bundesämtern) werden durch eine Bewilligung für die aktive Veredelung nicht aufgehoben. 3.2 Zusätzliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe Für die Belange der Veredelung gelten als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im 4/10

5 Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April Die aktive Veredelung dieser Waren wird bewilligt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: gleichartige inländische Erzeugnisse sind nicht in genügender Menge verfügbar; für solche Erzeugnisse kann der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden. Als andere Massnahmen gelten die Ausfuhrbeiträge für bestimmte landwirtschaftliche Grundstoffe nach der Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November oder andere Exportbeiträge des Bundes sowie privatrechtliche Massnahmen von Branchenorganisationen. Eine Sonderstellung in der aktiven Veredelung landwirtschaftlicher Grundstoffe nimmt das besondere Rückerstattungsverfahren ein (siehe Ziffer 4.3). 3.3 Bewilligungserteilung durch die Zollstellen Sofern die Veranlagung im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren (siehe Ziffer 4.2) erfolgt, erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die folgenden Waren und Veredelungsarten: Ware Veredelung Beispiele Privatwaren aller Art Veredelungen aller Art Handelswaren aller Art Ausbesserung Einen defekten Motor wieder gebrauchsfähig machen Handelswaren aller Art Restaurieren Einen antiken Schrank wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen Handelswaren aller Art Maschinen, Apparate und Geräte aller Art Beförderungsmittel aller Art (inkl. Zubehör) Einfache Bearbeitungen wie Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o.ä. Modifizieren, Updaten Karrossieren, Umbau, Montage von Zubehörteilen oder ähnliche Zwecke Bedrucken von T-Shirts Färben von Gewebe Schleifen von Maschinenteilen Stanzen von Stahlblech Etikettieren von Flaschen Verchromen von Armaturen Pulverbeschichten von Motorenteilen Zusammenschweissen von Rohrabschnitten Eine Werkzeugmaschine mit neuen Werkzeugen bestücken Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z.b. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der OZD notwendig. Die Zollanmeldung für das vereinfachte Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren genügt als Bewilligungsgesuch. Die Zollstelle erteilt die Bewilligung formlos und gebührenfrei mit der Annahme der Zollanmeldung. 3.4 Bewilligungserteilung durch die OZD Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die aktive Veredelung sind mit dem im Internet publizierten Formular an die OZD zu richten. Sofern die Angaben gemäss dem Formular vorhanden sind, können die Gesuchsteller auch eigene Vorlagen verwenden. Die Gesuche müssen der OZD per Post oder Telefax zugestellt werden. Gesuche für die aktive Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen werden von der OZD den interessierten Branchenorganisationen und Bundesämtern zur Stellungnahme vorgelegt, sofern dies für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen 6 SR SR /10

6 notwendig ist. Aus diesem Grund kann das Bewilligungsverfahren für diese Waren im Einzelfall bis zu zwei Monate dauern. Die OZD erhebt für die Erteilung einer Bewilligung eine Gebühr nach Ziffer 5.11 des Anhangs zur Verordnung vom 4. April über die Gebühren der Zollverwaltung. 4 Zollverfahren 4.1 Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren Allgemeines Das Nichterhebungs- und das Rückerstattungsverfahren wird in der Regel für Verarbeitungen sowie für regelmässige, immer wiederkehrende Bearbeitungen und Ausbesserungen angewendet. Es ist dafür immer eine Bewilligung der OZD notwendig. Im Nichterhebungsverfahren werden die Zollabgaben (inkl. Monopolgebühren, Tabak- und Biersteuer) bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Die bedingte Zollbefreiung wird zu einer definitiven, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die inländischen Ersatzwaren im Äquivalenzverkehr innerhalb der gesetzten Frist und unter Beachtung der Bewilligungsauflagen ausgeführt und bei der überwachenden Stelle abgerechnet werden. Im Rückerstattungsverfahren werden die Zollabgaben bei der Einfuhr erhoben. Sie werden auf Antrag durch die überwachende Stelle rückerstattet, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die inländischen Ersatzwaren im Äquivalenzverkehr innerhalb der gesetzten Frist und unter Beachtung der Bewilligungsauflagen ausgeführt werden. Die OZD bewilligt in der Regel das Nichterhebungsverfahren. Das Rückerstattungsverfahren wird angewendet, wenn: der Gesuchsteller es beantragt; die Bezahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint; im Rahmen der Bewilligung für die aktive Veredelung regelmässig auch Waren eingeführt werden sollen, die für den Verbleib im Zollgebiet bestimmt sind Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) Beim Zollverfahren der aktiven Veredelung wird die Steuerbefreiung im Nichterhebungsverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe j MWSTG gewährt, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: der Gegenstand wird im Rahmen eines Werkvertrags zur Lohnveredelung eingeführt (kein Verkauf des Gegenstands an das Veredelungsunternehmen, den Auftraggeber o- der eine Drittperson im Inland); der Gegenstand wird von einer Person eingeführt, die bei der Eidg. Steuerverwaltung o- der der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Steuerpflichtige eingetragen ist; der Gegenstand wird nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren vorübergehend eingeführt; das Zollverfahren der aktiven Veredelung wird ordnungsgemäss abgeschlossen. Lohnveredelung liegt vor, wenn ein Veredelungsunternehmen einen Gegenstand im Auftrag und auf Rechnung derjenigen Person veredelt, welche den zu veredelnden Gegenstand zur Verfügung gestellt hat. Beauftragt eine Person eine andere Person mit der Veredelung eines Gegenstands, den sie ihr zur Verfügung stellt, so führt zur Einfuhr dieses Gegenstands ein Werkvertrag. Die Erfüllung dieses Werkvertrags qualifiziert sich als Lohnveredelung. 8 SR /10

7 Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Nichterhebungsverfahren nicht erfüllt, kann die Einfuhr, sofern zollrechtlich vorgesehen, gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe i MWSTG im Rückerstattungsverfahren erfolgen Einfuhr Die zur aktiven Veredelung bestimmten Waren werden mit dem elektronischen System e-dec Import bzw. e.dec Import web veranlagt. Für die Einfuhrzollanmeldung müssen die Bestimmungen des Infoblattes Form beachtet werden Ausfuhr Die Veredelungserzeugnisse werden mit den elektronischen Systemen e-dec Export, e-dec Export web oder NCTS Export veranlagt. Für die Ausfuhrzollanmeldung müssen die Bestimmungen des Infoblattes Form beachtet werden. Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse muss innerhalb der Ausfuhrfrist gemäss Bewilligungsauflagen erfolgen Abrechnung im Nichterhebungsverfahren Das Nichterhebungsverfahren muss innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist mit einer Abrechnung bei der überwachenden Stelle abgeschlossen werden. Dabei muss der Bewilligungsinhaber nachweisen, welche Mengen zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbrachter oder im Äquivalenzverkehr verwendeter inländischer Waren fristgerecht als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden. Der Abrechnungsantrag ist mit dem Form einzureichen. Für die Detailabrechnung steht im Internet eine Vorlage zur Verfügung. Der Bewilligungsinhaber kann in Absprache mit der überwachenden Stelle auch eigene Vorlagen für Detailabrechnung verwenden, sofern die notwendigen Mindestangaben vorhanden sind. Die Angaben in den Abrechnungen sind mit Veranlagungsverfügungen Ein- und Ausfuhr (e-dec Export: Ausfuhrzollanmeldung oder Barcodeliste) sowie Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Ein allfälliger Inlandverbrauch, zollpflichtige Veredelungsverluste und anfallende Nebenprodukte sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden Abrechnung im Rückerstattungsverfahren Wenn der Bewilligungsinhaber für die veredelten Waren Zollrückerstattung geltend machen will, muss er den Abrechnungsantrag mit dem Form innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist bei der überwachenden Stelle einreichen. Wie im Nichterhebungsverfahren muss die Menge der als Veredelungserzeugnisse ausgeführten Waren aus der aktiven Veredelung unter Vorlage von Veranlagungsverfügungen Ausfuhr (e-dec Export: Ausfuhrzollanmeldung oder Barcodeliste) und der Veranlagungsverfügungen Einfuhr sowie von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und dergleichen belegt werden. 4.2 Vereinfachtes Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren Anwendung Das vereinfachte Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren wird angewendet, wenn die Zollstellen zur Bewilligungserteilung zuständig sind (Ziffer 3.3) oder wenn die OZD es in einer Bewilligung für die aktive Veredelung vorschreibt. Die Zollstelle, welche die Waren zur aktiven Veredelung veranlagt, ist überwachende Stelle für das Verfahren. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Ziffer /10

8 4.2.2 Einfuhr Die zur aktiven Veredelung bestimmten Waren werden mit dem Form (vereinfachtes Nichterhebungsverfahren bzw (vereinfachtes Rückerstattungsverfahren) veranlagt. Die Ausfuhrfrist beträgt in jedem Fall 12 Monate Ausfuhr Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt mit dem Form und unter Vorlage der Form bzw Die Ausfuhr muss innerhalb der auf dem Form bzw gesetzten Frist erfolgen. Mit der fristgerechten Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist das vereinfachte Nichterhebungs- bzw. Rückerstattungsverfahren abgeschlossen. 4.3 Besonderes Rückerstattungsverfahren Anwendung Die aktive Veredelung nach dem besonderen Rückerstattungsverfahren beschränkt sich auf folgende landwirtschaftliche Grundstoffe: pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 des Zolltarifs unter sich; tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 des Zolltarifs unter sich; Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker; andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703, ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose, sofern diese in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kap ausgeführt werden; Hartweizen; Butter; Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt, sofern sie zu Eiprodukten (Eigelb, Vollei) verarbeitet und in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kap ausgeführt werden. Die aktive Veredelung dieser Grundstoffe ist generell bewilligt und kann immer nach dem Äquivalenzverkehr erfolgen Zollveranlagung Die Grundstoffe sind nach den allgemeinen Bestimmungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist in der Zollanmeldung ein Antrag auf Zollrückerstattung im Veredelungsverkehr gemäss Form zu stellen Zollrückerstattung Die OZD erstattet auf Antrag und auf Grund der hinterlegten Rezepturen die Einfuhrzölle für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Grundstoffe. Massgebend sind die Bestimmungen der Wegleitung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten und das besondere Rückerstattungsverfahren der aktiven Veredelung (Form ). 5 Besonderheiten 5.1 Anschlussveredelung Bei der Anschlussveredelung werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung von einem Bewilligungsinhaber an einen anderen Bewilligungsinhaber im Zollgebiet zur Durchführung weiterer Veredelungen übertragen. Für die Anschlussveredelung ist in jedem Fall eine Bewilligung der OZD notwendig. Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungs- bzw. Rückerstattungsverfahren nach Ziffer /10

9 Das Verfahren der ersten Veredelung wird an Stelle einer Ausfuhr mit der Übertragung der Waren an den Inhaber der Bewilligung für die Anschlussveredelung beendet. 5.2 Erstreckung der Ausfuhrfrist Falls die Ausfuhrfrist nicht eingehalten werden kann, muss vor Fristablauf bei der überwachenden Stelle ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausfuhrfrist eingereicht werden. Andernfalls gilt das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die Einfuhrabgaben werden fällig. 5.3 Drawback-Bestimmungen / Ursprungsnachweise Für Veredelungserzeugnisse, welche im Verfahren der aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbrachte Vormaterialien enthalten, die als Nicht-Ursprungswaren gelten, dürfen bei der Ausfuhr in der Regel keine präferenziellen Ursprungsnachweise ausgestellt werden, wenn die Ursprungsvorschriften des jeweiligen Freihandelsabkommens ein entsprechendes Drawbackverbot (Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung) vorsehen. Für Industriegüter siehe auch Merkblatt: Übersicht der Freihandelsabkommen für Industrieprodukte. Auskünfte: OZD Sektion Ursprung; ozd.ursprung@ezv.admin.ch). 5.4 Im Zollgebiet verbleibende Waren Im Zollgebiet verbleibende Waren müssen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Für die Veranlagung massgebend sind Art, Menge und Beschaffenheit der Waren zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Auf Gesuch hin können im Inland verbleibende Waren der Vernichtung zugeführt oder zu Futter-, Düng- oder ähnlichen Zwecken verwertet werden. Die Zollverwaltung kann in solchen Fällen Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte. Verwertbare Abfälle und Nebenprodukte müssen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Nicht verwertbare Abfälle (z.b. Verdampfungsverluste oder Schmutzwasser) werden in der Regel zollfrei zugelassen. 5.5 Wiedereinfuhr von Waren aus der aktiven Veredelung Waren, die Bestandteile aus dem Verfahren der aktiven Veredelung enthalten und die nach erfolgter Ausfuhr aus irgendwelchen Gründen wieder in die Schweiz eingeführt werden, gelten nicht als inländische Rückwaren gemäss Zollgesetz Art Endgültige Wiedereinfuhr Die Waren sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu veranlagen. Innert 60 Tagen seit der Veranlagung kann der Bewilligungsinhaber bei der überwachenden Stelle einen Antrag auf Zollbefreiung stellen (mit Ausnahme der Zollabgaben für die ursprünglich im Verfahren der aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Bestandteile) Vorübergehende Wiedereinfuhr (z.b. für Nachbearbeitung / Umpacken) Für die Einfuhr im Verfahren der aktiven Veredelung gelten die einschlägigen Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 für den Veredelungsverkehr. In der Regel kann die ursprüngliche Bewilligung nicht verwendet werden, da Ware und Verarbeitung nicht mehr der Bewilligung entsprechen. 6 Auskünfte Auskünfte über die Bestimmungen der aktiven Veredelung erteilt die OZD, Sektion Wirtschaftsmassnahmen, 3003 Bern ( ozd.wirtschaft@ezv.admin.ch). 9/10

10 Auskünfte über die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer auf der Einfuhr erteilt die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, 3003 Bern ( 10/10

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