Vorschriften. über die Gewährung von vorübergehenden Zollaussetzungen. Bern, Dezember 2012

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Abteilung Zolltarif Bern, Dezember 2012 Vorschriften über die Gewährung von vorübergehenden Zollaussetzungen

2 1. Gesetzliche Grundlage: Zolltarifgesetz Artikel 4, Absatz 3b 2. Begriff Zollaussetzung Der hauptsächliche Zweck der Zollaussetzungen besteht darin, der in der Schweiz produzierenden Industrie zwecks Milderung standortbedingter Wettbewerbsnachteile zu erlauben, Rohstoffe, Halbfabrikate oder Teile vollständig (vollständige Zollaussetzung) oder teilweise (teilweise Zollaussetzung) zollbefreit zu verwenden. Zollaussetzungen werden nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Gründe, wegen denen sie beantragt werden, und nur wenn sie im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft liegen, erlassen. Sie sind zeitlich befristet. Dies damit periodisch überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen dafür nach wie vor gegeben sind. 3. Für Zollaussetzungen in Frage kommende Waren Unter das Regime der Zollaussetzung sollen Waren fallen, welche die verarbe i- tende schweizerische Industrie als Vorprodukte benötigt und die sie in der Schweiz nicht, oder nur in ungenügenden Mengen oder nicht unter Wettbewerbsverhältnissen beziehen kann. Es handelt sich in der Regel um Rohstoffe, Halbfabrikate oder Teile der Kapitel 25 bis 81 des Zolltarifs, welche für die Herstellung von Fertigprodukten ve r- wendet werden. Das Regime der Zollaussetzung kann auch für Halbfabrikate und Teile, die in anderen Kapiteln des Zolltarifs eingereiht werden, in Betracht gezogen werden. 4. Von Zollaussetzungen ausgeschlossene Waren Von Zollaussetzungen ausgeschlossen sind in jedem Fall folgende Waren: - Landwirtschaftsprodukte der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, für die besondere Bestimmungen gelten (v.a. im Zusammenhang mit den Zielen der Landwirtschaftsgesetzgebung, Pflichtlager, Preisausgleichsmassnahmen gestützt auf das Schoggigesetz 1 ) - Fertigwaren - Waren, die nach Artikel 14 des Zollgesetzes je nach Verwendungszweck zu einem niedrigeren Ansatz verzollt werden können (Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck) bzw. Waren, für die eine solche Zollerleichterung geschaffen werden kann 2 - Waren, für die das Verfahren der aktiven Veredelung angewendet werden kann 2 - präferenzberechtigte Waren, die im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA), im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems für Entwicklungsländer (APS) oder anderen autonomen Maßnahmen zollfrei eingeführt werden können. 1 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR ) 2 Vgl. ausführliche Informationen 2/5

3 5. Arten von Zollaussetzungen Als Zollaussetzungen kommen in Frage: - die vollständige Zollaussetzung; in diesem Fall werden die begünstigten Produkte vollständig vom Einfuhrzoll befreit - die teilweise Zollaussetzung; in diesem Fall wird der Einfuhrzoll ermässigt. Ob eine vollständige oder eine teilweise Zollaussetzungen in Frage kommt, hängt von den Gegebenheiten ab. Besteht für die einzuführenden Produkte ein genügendes inländisches Angebot gleichartiger, gleichwertiger oder als Ersatz dienender Erzeugnisse zu angemessenen Preisen, können normalerweise höchstens teilweise Zollaussetzungen gewährt werden. 6. Nutzniesser der Zollaussetzungen Nutzniesser der Zollaussetzungen sind die verarbeitenden Firmen mit Sitz im schweizerischen Zollgebiet. Die Zollaussetzungen sind nicht auf die Antragsteller beschränkt. Sie kommen allen Importeuren der betreffenden Waren und ohne Rücksicht auf deren Ursprung zu Gute. 7. Dauer der Zollaussetzung Die Zollaussetzungen sind befristet. Die Verlängerung ist möglich, jedoch nicht automatisch. Die Weiterführung einer Zollaussetzung kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Zollaussetzung führten, weiterhin gegeben sind. Die Gesuche um Beibehaltung der Zollaussetzung sind spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung unter Beilage der Belege gemäss Ziffer 10.3 hiernach einzureichen. Die entsprechende Verordnung soll im Allgemeinen ein Jahr, in Ausnahmefällen sechs Monate in Kraft bleiben. Nach Ablauf dieser Frist wird wieder der Normalansatz angewendet, sofern nicht eine weitere Verordnung die Geltungsdauer verlängert. 8. Zölle Die Zölle müssen einen erheblichen Kostenfaktor für den schweizerischen Pr o- duzenten darstellen. Die Zollaussetzung hat nur zum Ziel, zolltarifarische Diskriminierungen zu eliminieren oder zu verhindern, nicht aber, ausgewählte Bereiche der Wirtschaft zu bevorzugen. 9. Tariflinien Wenn eine Tariflinie mehrere Produkte umfasst, kann sich die Zollaussetzung auch nur auf ein einziges dieser Produkte beschränken. In diesem Fall unterliegen die übrigen von dieser Tariflinie erfassten Erzeugnisse dem Normalansatz. 3/5

4 10. Verfahren 10.1 Kompetenz Gemäss Art. 4, Absatz 3b, des Zolltarifgesetzes ist der Bundesrat befugt, nach Anhören der Zollexpertenkommission Zollaussetzungen anzuordnen Rechtsform und Veröffentlichung Zollaussetzungen werden mit Verordnung vom Bundesrat angeordnet und als solche in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Im Weiteren wird auch im schweizerischen Gebrauchstarif Tares ( bei den Zollansätzen der jeweiligen Tarifnummern darauf hingewiesen. Zudem sind sie in den Bemerkungen von Tares unter Zollaussetzungen aufgeführt Gesuche Gesuche um Zollaussetzungen sind in der Regel von Wirtschaftsverbänden einzureichen und an die Oberzolldirektion zu richten. Sie haben folgende Elemente zu enthalten: - detaillierte Beschreibung des einzuführenden Produktes (inkl. der chemischen Zusammensetzung bei chemischen Produkten) - Zolltarifnummer und Zollbelastung des Produktes - Einfuhrmenge in Volumen und Wert - Herkunftsland des Produkts - Verwendungszweck des einzuführenden Produkts, Angabe der Fertigware, zu deren Herstellung es verwendet wird und endgültiger Verwendungszweck der Fertigware - Zollbelastung der Fertigware - Konkurrenzsituation im Bereich der Fertigware - Versorgungsmöglichkeiten in der Schweiz oder in anderen Ländern, im b e- sonderen in Staaten, mit denen FHA bestehen oder die vom APS begünstigt sind - Erwünschte Dauer der Zollaussetzung Die Gesuche werden von der Oberzolldirektion und vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gemeinsam geprüft. Sie werden den Spitzenverbänden der Wirtschaft mit einem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung des Gesuches zur Vernehmlassung zugestellt. Vom Antragsteller als vertraulich bezeichnete Angaben werden dabei nicht weitergegeben Beurteilung durch Zollexpertenkommission 10.5 Antrag Wird dem Begehren um Zollaussetzung im Vernehmlassungsverfahren zugestimmt, erfolgt die Beurteilung durch die Zollexpertenkommission (vgl. Zolltarifgesetz, Artikel 14). Stimmt die Zollexpertenkommission dem Begehren zu, erfolgt der Antrag an den Bundesrat auf Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung. 4/5

5 10.6 Beschluss Nach Verabschiedung der Verordnung durch den Bundesrat muss er dem Parlament über die getroffene Massnahme Bericht erstatten (jährlicher Bericht über zolltarifarische Massnahmen). Dieses entscheidet, ob die Massnahme in Kraft bleibt, ergänzt oder geändert werden soll Verlängerungen Für die Verlängerung von Zollaussetzungen gelten die gleichen Verfahrensb e- stimmungen wie für erstmalige Zollaussetzungen. Eidg. Zollverwaltung Oberzolldirektion Abteilung Zolltarif 5/5

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