Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

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1 Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 11. November 2016 Die Oberzolldirektion, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März , verordnet: I Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April wird gemäss Beilage geändert. II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 11. November 2016 Oberzolldirektion: Christian Bock 1 SR SR

2 Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Anhang 1 (Art. 3) Änderung von Zollansätzen der Tarifnummern folgender Zollbegünstigungen: Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst Schweineschmalz Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt zur Herstellung von Speisefetten als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung zur Herstellung von Speisefetten

3 1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht Fraktionen von Palmöl, nicht zur Herstellung von chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her- raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert stellung

4 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als jedoch nicht anders zubereitet

5 Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als jedoch nicht anders zubereitet Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht

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