Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

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1 Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt

2 III 15 Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Anmerkungen 1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306; e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI; f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002). 2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510). 3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören. 4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech. Unterpositions-Anmerkung 1. Als erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl im Sinne der Unterpositionen und gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Unterpositionen und n , , , , , , , , , , , , , , , , bis und gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als roh, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur mechanische Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als roh, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als rohe Öle. Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

3 III A. Als Olivenöl im Sinne der Position 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen: Myristinsäure Palmitinsäure Palmitoleinsäure Heptadecansäure Heptadecensäure Stearinsäure Ölsäure Linolsäure Linolensäure Arachinsäure Eicosensäure Behensäure 1) Lignocerinsäure 1) 0,2 für Öle der Position Cholesterin Brassicasterin 1) Campesterin Stigmasterin 2) Beta-Sitosterin 3) Delta-7-Stigmasterin Tabelle I Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts Fettsäuren GHT der Gesamtfettsäuren 0,05 7,5 20,0 0,3 3,5 0,3 0,3 0,5 5,0 55,0 83,0 3,5 21,0 1,0 0,6 0,4 0,3 0,2 Tabelle II Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts Sterin GHT der Gesamtsterine 0,5 0,1 4,0 < Campesterin 93,0 0,5 1) 0,2 für Öle der Position ) Gilt weder für Lampantöl ( ) noch für rohe Oliventresteröle ( ). 3) Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen. B. Zur Unterposition gehören nur die in den nachstehenden Ziffern 1 und 2 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art, sind von dieser Unterposition ausgenommen. 86 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

4 III Als Lampantöl im Sinne der gilt Olivenöl, das unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren folgende Merkmale aufweist: a) einen der folgenden Wachsgehalte: i) Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg oder ii) Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt, - der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt nicht mehr als 350 mg/kg oder - der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt nicht mehr als 3,5 %, b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %, c) eines der folgenden Merkmale: i) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt, ii) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,1 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt, d) Summe der trans-ölsäureisomere von nicht mehr als 0,10 % und Summe der trans-linolsäureisomere und trans-linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %, e) einen Stigmastadiengehalt von nicht mehr als 0,50 mg/kg, f) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN 42 von nicht mehr als 0,3, g) eines oder mehrere der folgenden Merkmale: 1. Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg, 2. organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von mehr als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/ Als anderes nicht behandeltes Olivenöl im Sinne der gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 2,0 g/100 g, b) Peroxidzahl von nicht mehr als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg, c) Gehalt an Wachs von nicht mehr als 250 mg/kg, d) Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg, e) Extinktionskoeffizient K 270 von nicht mehr als 0,25, f) Schwankung des Extinktionskoeffizienten ( K) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,01, g) organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von nicht mehr als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, h) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %, ij) eines der folgenden Merkmale: i) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt, ii) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt, k) Summe der trans-ölsäureisomere von nicht mehr als 0,05 % und Summe der trans-linolsäure- und trans-linolensäureisomere von nicht mehr als 0,05 %, l) Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,10 mg/kg, m) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,2. Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

5 III 15 C. Als Öle der gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der n und/oder gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 1,0 g/100 g, b) Gehalt an Wachs von nicht mehr als 350 mg/kg, c) Extinktionskoeffizient K 270 von nicht mehr als 0,9, d) Schwankung des Extinktionskoeffizienten ( K) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,15, e) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %, f) eines der folgenden Merkmale: i) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt, ij) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt, g) Summe der trans-ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-linolsäureisomere und trans-linolensäureisomere von nicht mehr als 0,30 %, h) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3. D. Als rohe Öle im Sinne der gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen: a) einen der folgenden Wachsgehalte: i) Gehalt an Wachs von mehr als 350 mg/kg oder ij) Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt, - der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt mehr als 350 mg/kg und - der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt mehr als 3,5 %, b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %, c) Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 %, d) Summe der trans-ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-linolsäure-und trans-linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %, e) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6. E. Als Öle der gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Zusätzlichen Anmerkungen 2 B, 2 C und 2 D aufweisen. Die Öle dieser müssen einen Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 % aufweisen, wobei die Summe der trans-ölsäureisomere weniger als 0,4 % und die Summe der trans-linolsäureisomere und trans-linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss sowie die Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglylceride mit ECN42 nicht mehr als 0,5 betragen muss. 3. Nicht zu den n und gehören: a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist; b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins 1) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks. 4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden. 1) Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol. 88 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

6 III Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen 1501 solches der Position 0209 oder 1503: Schweineschmalz: zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes anderes Schweinefett: zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes anderes Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: 1502 Talg: zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes anderes: zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder 1503 emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet: Schmalzstearin und Oleostearin: zu industriellen Zwecken andere Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch 1504 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen: mit einem Gehalt an Vitamin A von internationalen Einheiten je Gramm oder weniger von Heilbutten andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle: feste Fraktionen andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren: feste Fraktionen andere Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: 1505 Wollfett, roh andere Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

7 III Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1507 rohes Öl, auch entschleimt: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln andere Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1508 rohes Öl: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln andere Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1509 nicht behandelt: Lampantöl andere andere Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch 1510 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: rohe Öle andere Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1511 rohes Öl: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes feste Fraktionen: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung Lebensmitteln andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

8 III Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch 1512 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen: rohe Öle: Lebensmitteln Sonnenblumenöl Safloröl Lebensmitteln andere Baumwollsamenöl und seine Fraktionen: rohes Öl, auch von Gossypol befreit: Lebensmitteln anderes Lebensmitteln andere Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch 1513 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen: rohes Öl: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellung von Lebensmitteln anderes: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung feste Fraktionen: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

9 III Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen: rohe Öle: Lebensmitteln in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung feste Fraktionen: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch 1514 nicht chemisch modifiziert: erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl und deren Fraktionen: rohe Öle: Lebensmitteln andere Lebensmitteln andere rohe Öle: Lebensmitteln andere Lebensmitteln andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

10 III Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren 1515 Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: Leinöl und seine Fraktionen: rohes Öl Lebensmitteln andere Maisöl und seine Fraktionen: rohes Öl: Lebensmitteln anderes Lebensmitteln andere Rizinusöl und seine Fraktionen: zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen andere Sesamöl und seine Fraktionen: rohes Öl: Lebensmitteln anderes Lebensmitteln andere Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen Tabaksamenöl und seine Fraktionen: rohes Öl: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln anderes zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

11 III andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen: rohe Fette und Öle: zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger fest, in anderen Aufmachungen; flüssig zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger fest, in anderen Aufmachungen; flüssig Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise 1516 hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: hydriertes Rizinusöl (sogenanntes Opalwachs) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in anderer Aufmachung: Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl andere Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen 1517 Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT andere mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

12 III Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, 1518 dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln: roh andere Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen andere Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse 1521 und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: Pflanzenwachse Walrat, auch raffiniert oder gefärbt Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: roh andere Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder 1522 pflanzlichen Wachsen: Degras Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: Soapstock andere Öldrass und Soapstock andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

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