Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

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1 L 70/ ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits Herr! 1. Schreiben des Königreichs Marokko Brüssel, den 28. Februar 2000 Ich nehme Bezug auf die Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Änderungen der Anhänge des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im folgenden Europa-Mittelmeer-Abkommen genannt) und beehre mich, Ihnen im Anhang den Wortlaut der Anhänge zu übersenden, die die Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ersetzen sollen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens und seiner Anhänge mitteilen würden. Sofern die Europäische Gemeinschaft dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und seine Anhänge und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko bilden sollen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Europa-Mittelmeer-Abkommens in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für das Königreich Marokko Anhang: geänderte Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens.

2 L 70/207 ANHANG 2 IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTE WAREN Liste 1 (*) KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (in t) Kaugummi, auch mit Zucker überzogen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe Weiße Schokolade Andere Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg Andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: gefüllt Andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: nicht gefüllt Andere Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: Eier enthaltend Andere Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) Andere Teigwaren Couscous, nicht zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger Couscous, zubereitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger Anderer: Couscous, nicht zubereitet Anderer: Couscous, zubereitet Knäckebrot Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln Zwieback Andere

3 L 70/ KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (in t) Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Ungesäuertes Brot Glutenbrot für Diabetiker Andere Andere Speiseeis, auch kakaohaltig Bier aus Malz (*) Waren, für die Marokko nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für 4 Jahre aufrechterhält. Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.

4 L 70/209 Liste 2 KN-Code Warenbezeichnung Zuckermais, nicht in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Stearinsäure Ölsäure Tallölfettsäuren Andere Technische Fettalkohole mit den Eigenschaften von künstlichen Wachsen Andere technische Fettalkohole Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Glycerin Chemisch reine Fructose Chemisch reine Maltose Milchpulverersatzstoffe Milchmehl und andere Zubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao Milchmehl und andere Zubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT Andere Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT Andere Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position Anderer Malzextrakt Milchmehl und Zubereitungen für den Diätgebrauch, ohne Gehalt an Kakao Milchmehl und Zubereitungen für den Diätgebrauch, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT Zubereitungen für den Küchengebrauch Andere Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, kakaohaltig Andere Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, kakaohaltig

5 L 70/ KN-Code Warenbezeichnung Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide Andere Zuckermais, Körner oder Kolben, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet Zuckermais, Körner oder Kolben, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Kartoffeln: Zubereitungen aus Mehl, Grieß oder Flocken Zuckermais, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

6 L 70/211 Liste 3 KN-Code Warenbezeichnung Joghurt Andere Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, weder gehärtet noch verfestigt Andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 20 kg oder weniger Andere Margarine, ausgenommen flüssige Margarine Mischungen von fetten pflanzlichen Ölen Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Flüssige Margarine Kunstspeisefett und andere Zubereitungen von genießbaren Fetten Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert Andere tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Erdnußbutter Palmherzen ex ex Mais, ausgenommen Zuckermais Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

7 L 70/ ANHANG ex ex

8 L 70/

9 L 70/

10 L 70/ Bei den fettgedruckten Nomenklatur-Codes werden nur die Zölle auf folgende Waren abgebaut: ex : pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) ex : Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr ex : Palmherzen

11 L 70/ ANHANG 4 ex ex

12 L 70/

13 L 70/

14 L 70/

15 L 70/

16 L 70/ * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

17 L 70/ Für den Zollabbau bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten s gilt folgender Zeitplan: 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 97 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 4 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 94 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 5 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 91 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 6 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 7 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 73 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 8 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 58 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 9 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 43 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 10 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 11 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 13 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Bei den fettgedruckten Nomenklatur-Codes werden nur die Zölle auf folgende Waren abgebaut: ex : Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von weniger als 75 GHT ex : Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

18 L 70/223 ANHANG 6 (*) Liste 1 Warenbezeichnung Luftreifen, runderneuert Luftreifen, gebraucht Luftreifen für Luftfahrzeuge, gebraucht Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von mehr als 70 kg, gebraucht Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von mehr als 15 kg bis 70 kg, gebraucht Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von 15 kg oder weniger, gebraucht Andere, für Luftreifen mit einem Stückgewicht von 15 kg oder weniger, gebraucht Altwaren ex Straßenzugmaschinen, einschließlich Transporterzugmaschinen, gebraucht; andere Straßenzugmaschinen auf Rädern, gebraucht Kraftfahrzeuge zum Befördern von Personen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit anderer Zündung usw., gebraucht Lastkraftwagen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit Fremdzündung usw., gebraucht (*) Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien 6 Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen. Der Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind.

19 L 70/ Warenbezeichnung Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ausgenommen zur Beförderung, gebraucht Andere Anhänger mit Tankaufbau, andere Anhänger zum Befördern von Gütern usw., gebraucht

20 L 70/225 Liste 2 Warenbezeichnung ex ex Küchenherde und andere Geräte für Feuerung mit Gas, gebraucht ex Motoren für Bewässerung, gebraucht ex ex ex ex Kühl- und Gefrierschränke, gebraucht ex ex ex Maschinen zum Waschen von Wäsche, gebraucht ex Elektrische oder kombinierte Küchenherde, gebraucht ex Mopeds, gebraucht ex Zweiräder, gebraucht

21 L 70/ GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU BESTIMMTEN IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 GENANNTEN WAREN Hinsichtlich der Einfuhrregelung Marokkos für bestimmte Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle, des KN-Codes vereinbaren die Vertragsparteien, drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zusammenzukommen, um die Möglichkeit zu prüfen, den Zeitplan für den Abbau der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu beschleunigen.

22 L 70/227 Herr! 2. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: Herr! Brüssel, den 28. Februar 2000 Ich nehme Bezug auf die Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Änderungen der Anhänge des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im folgenden Europa-Mittelmeer-Abkommen genannt) und beehre mich, Ihnen im Anhang den Wortlaut der Anhänge zu übersenden, die die Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ersetzen sollen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens und seiner Anhänge mitteilen würden. Sofern die Europäische Gemeinschaft dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und seine Anhänge und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko bilden sollen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Europa-Mittelmeer-Abkommens in Kraft tritt. Anhang: geänderte Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Gemeinschaft dem Inhalt Ihres Schreibens und seiner Anhänge zustimmen kann und daß Ihr Schreiben und seine Anhänge und das vorliegende Schreiben ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko bilden, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Europa-Mittelmeer-Abkommens in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union

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