Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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1 Originaltext Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluss an die Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren Angenommen am 25. Oktober 2000 Inkrafttreten für die Schweiz am 25. Oktober 2000 Der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz, gestützt auf das am 22. Juli in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden «Abkommen» genannt, insbesondere auf Artikel 12 bis dieses Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Infolge der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren haben die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Nomenklatur ihrer Zolltarife geändert. (2) Daher sollten die sich auf die Nomenklatur beziehenden Bestimmungen des Abkommens diesen Änderungen angepasst werden. beschliesst: Art. 1 Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Art. 2 Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz: i) die unter die Kapitel des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren; ii) die im Anhang II genannt werden; iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.» 1 SR

2 2. Artikel 4, Absatz 3, Unterabsatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(3) Die Schweiz kann bei Waren in Anhang III unter Einhaltung von Artikel 18 vorübergehend Zölle beibehalten, die dem Fiskalanteil der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen.» 3. Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(2) Bei den in Anhang IV aufgeführten Waren werden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen des genannten Anhangs beseitigt.» 4. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Art. 14 (1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 27.10, 27.11, ex (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.» 5. Anhang I des Abkommens erhält folgende Fassung: «Anhang I Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer i) des Abkommens Code des Harmonisierten Systems Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: Glycerol Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle: ex Extraktions-Oleoresine: von Süssholz und von Hopfen 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechtoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ex der von der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: der von der Getränkeindustrie verwendeten Art: Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränkes enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0.5 Vol Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: Kaseine ex

3 Code des Harmonisierten Systems andere als Kaseinleime Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate: Eieralbumin: getrocknet anderes Milchalbumin, einschliesslich Konzentrate, die zwei oder mehr Molkenproteine enthalten Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: Stearinsäure Ölsäure andere technische Fettalkohole Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet; Korkabfälle; Korkschrot; Korkmehl Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)» 6. Der folgende Anhang II wird in das Abkommen eingefügt: «Anhang II Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens Code des Harmonisierten Systems Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifieziert: Pflanzensäfte und -auszüge: ex Vanille-Oleoresin Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Baumwoll-Linters Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: ex pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) ex Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenom- 855

4 Code des Harmonisierten Systems men solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn». 7. Der alte Anhang II des Abkommens erhält folgende Fassung: «Anhang III Liste der Waren nach Artikel 4 des Abkommens Die Schweiz hat auf den 1. Januar 1997 den in den Einfuhrzöllen enthaltenen Fiskalanteil für die im Anhang II des Abkommens von 1972 genannten Waren in eine interne Steuer umgewandelt; dieser Anhang ist aufgehoben.» 8. Der Titel des alten Anhangs III erhält folgende Fassung: «Anhang IV» 9. Im Protokoll Nr. 2 2 erhält Artikel 3 folgende Fassung: «Art. 3 (1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten Spirituosen der Unterpositionen bis (ausgenommen Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol, unvergällt) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. Der Gemischte Ausschuss beschliesst bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind. (2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuss gegebenenfalls das Protokoll Nr. 3.» 2 SR

5 10. Im Protokoll Nr. 2 erhält die Tabelle I folgende Fassung: «Tabelle I Europäische Gemeinschaft KN Code Zollansatz Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: Joghurt: bis 99 aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao EA bis 99 aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao EA 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: Milchstreichfette: mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT: in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger EA andere 6 % + EA mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT: in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger EA andere 6 % + EA 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: Zuckermais EA 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse: Gemüse: Zuckermais EA 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: chemisch reine Fructose 8 % andere, einschliesslich Invertzucker: chemisch reine Maltose 8 % 3 Der Zollansatz (z. B. die Agrarteilbeträge (EA) und gegebenenfalls die Höchstzollsätze (MAX), die Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und die Zusatzzölle Mehl (AD F/M), die in dieser Spalte genannt sind, dürfen für jede Zolllinie die im Gemeinsamen Zolltarif (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987) und in seinen späteren Änderungen genannten Sätze nicht überschreiten. 857

6 KN Code Zollansatz 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade): Kaugummi, auch mit Zucker überzogen EA MAX Süssholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 12 % weisse Schokolade EA MAX + AD S/Z bis 99 andere EA MAX + AD S/Z 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln: keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT frei mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT EA mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT EA mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr EA andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milch fett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr EA MAX + AD S/Z EA MAX + AD S/Z EA MAX + AD S/Z «chocolate-milk-crumb» genannte Zubereitungen 6 % + EA Kakaoglasur EA MAX + AD S/Z andere EA MAX + AD S/Z andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: gefüllt EA MAX + AD S/Z nicht gefüllt EA MAX + AD S/Z

7 KN Code Zollansatz bis 39 Schokolade und Schokoladeerzeugnisse EA MAX + AD S/Z kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltigeakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen kakaohaltige Brotaufstriche: in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1kg oder weniger EA MAX + AD S/Z EA MAX + AD S/Z andere 6 % + EA MAX + AD S/Z kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken: in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger EA MAX + AD S/Z andere 6 % + EA MAX + AD S/Z in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger EA MAX + AD S/Z andere 6 % + EA MAX + AD S/Z 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig ent fetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 EA Malzextrakt EA kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (ein schliesslich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 frei andere EA 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.b. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: EA 859

8 KN Code Zollansatz Eier enthaltend EA andere EA Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): bis 99 andere EA andere Teigwaren EA Couscous EA Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen EA 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.b. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen EA 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: Knäckebrot EA Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren EA Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst; Waffeln EA MAX + AD S/Z Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren EA ungesäuertes Brot (Matzen) EA Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren EA Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger EA Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT EA MAX + AD F/M Kekse oder ähnliches Kleingebäck EA MAX + AD F/M EA MAX + AD F/M extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert gesüsst EA MAX + AD S/Z andere EA MAX + AD F/M 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) EA 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 860

9 KN Code Zollansatz Kartoffeln: in Form von Mehl, Griess oder Flocken EA andere Gemüse und Mischungen von Gemüsen: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) EA 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Kartoffeln: in Form von Mehl, Griess oder Flocken EA Zuckermais (Zea mays var. saccharata) EA 2008 Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Position : mit Zusatz von Alkohol: mit Zusatz von Zucker: Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) EA 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage ex von Kaffee: Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, andere als kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccha rose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend frei andere EA Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ex Auszüge, Essenzen und Konzentrate, andere als kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend Zubereitungen: frei 861

10 KN Code Zollansatz ex auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate, andere als kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend frei andere EA geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffee mittel: andere EA Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: andere EA 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller- Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: Hefen, lebend: bis 39 Backhefen EA Hefen, nicht lebend, andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: bis 19 Hefen, nicht lebend 4 % 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsaucen und zubereitete Würzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Sojasauce frei Tomatenketchup und andere Tomatensaucen frei andere frei 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; Suppen und Brühen frei 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig EA MAX + AD S/Z 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: andere EA «Käsefondue» genannte Zubereitungen EA MAX 25 EUR/ 100 kg net ex kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend: Eiweisshydrolysate; Hefeautolysate 6 % 862

11 KN Code Zollansatz mit einem Gehalt an Milchfett von 26 GHT oder mehr: in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger EA andere 6 % + EA andere EA 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen frei Sonstige: ex keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend: Zucker enthaltend (Saccharose oder Invertzucker) frei bis 99 andere EA Bier aus Malz 10 % 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert frei 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: Likör: ex in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: Eier oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend ex in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: Eier oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend andere Spirituosen, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger: ex andere Spirituosen: Eier oder Eigelb und/oder Zucker (Saccha rose oder Invertzucker) enthaltend ex mehr als 2 l: andere Spirituosen: Eier oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend 1 EUR/% Vol/hl + 6 EUR/hl 1 EUR/% Vol/hl 1 EUR/% Vol/hl + 6 EUR/hl 1 EUR/% Vol/hl 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere mehrwertige Alkohole: Mannitol 8 % + EA D-Glucitol (Sorbit) 6 % + EA 863

12 KN Code Zollansatz 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: Ameisensäure, ihre Salze und Ester: ex Ester der Ameisensäure: Mannitol- und Sorbitester 8 % Ester der Essigsäure: ex ex Mannitol- und Sorbitester 8 % Mannitol- und Sorbitester 8 % 2916 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: ex Mannitol- und Sorbitester 8 % 2917 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Hologenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: ex Itaconsäure, ihre Salze und Ester frei 2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstofffunktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: Milchsäure, ihre Salze und Ester frei Citronensäure frei Salze und Ester der Citronensäure frei ex Glycerinsäure, Glycolsäure, Saccharinsäure, Isosaccharinsäure, Heptasaccharinsäure, ihre Salze und Ester 8 % 2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e): Verbindungen, die einen nichtkondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten: ex anhydrische Mannitol- oder Sorbitverbindungen, ausgenommen Maltol und Isomaltol 8 %

13 KN Code Zollansatz ex andere cyclische Acetale und innere Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: alpha-methylglucosid 8 % ex ex anhydrische Mannitol- oder Sorbitverbindungen, ausgenommen Maltol und Isomaltol 8 % Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939: andere 8 % 2941 Antibiotika: Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse frei 3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Heparin und seine Salze frei 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend 14 % andere EA 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: Casein: zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen a frei zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln a : mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT frei andere 3 % andere 12 % a Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. 865

14 KN Code Zollansatz Caseinleime 11 % andere 8 % 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: Dextrine und andere modifizierte Stärken: Dextrine EA andere modifizierte Stärken: veretherte Stärken und veresterte Stärken 8 % andere EA Leime EA MAX 3506 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: ex zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: auf der Grundlage von Natriumsilicatemulsionen oder Harzemulsionen frei ex auf der Grundlage von Natriumsilicatemulsionen oder Harzemulsionen frei 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.b. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten EA MAX ex von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: Stärke oder Erzeugnisse aus Stärke enthaltend frei ex von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: Stärke oder Erzeugnisse aus Stärke enthaltend frei ex von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: Stärke oder Erzeugnisse aus Stärke enthaltend frei 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: Tallölfettsäuren frei 866

15 KN Code Zollansatz 3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: auf der Grundlage von Kunstharz 8 % Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition % + EA ex ex Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat: rohes Calciumcitrat frei Krackerzeugnisse des Sorbits 8 % 3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: ex Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: Klebstoff auf der Grundlage von Harzemulsionen frei Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert: ex ex Klebstoff auf der Grundlage von Harzemulsionen Klebstoff auf der Grundlage von Harzemulsionen 3913 Natürliche Polymere (z.b. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.b. gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: ex Dextran 6 % andere, ausgenommen gehärtete Eiweissstoffe 8 %» frei frei 867

16 11. Im Protokoll Nr. 2 erhält die Tabelle II folgende Fassung: «Tabelle II Schweiz Anwendbarer Zollansatz* Fr. je 100 kg brutto Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: Joghurt: 1010 kakaohaltig bt aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 4000 Zuckermais bt Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.b. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ex 9000 andere Gemüse; Gemüsemischungen: Zuckermais bt Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ex 3100 Agar-Agar: chemisch modifiziert frei Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 3210 zu technischen Zwecken: chemisch modifiziert frei ex 3290 chemisch modifiziert frei ex 3900 chemisch modifiziert frei Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 5000 Fructose, chemisch rein frei andere, einschliesslich Invertzucker: fest: * Für alkoholhaltige Erzeugnisse sind die durch die Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Gebühren zu entrichten. 4 bt = beweglicher Teilbetrag 868

17 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto ex 9029 Maltose, chemisch rein frei Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade): Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: 1010 mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 70 Gewichtsprozent bt 1020 mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 60 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 70 Gewichtsprozent bt 1030 mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 60 Gewichtsprozent bt 9010 weisse Schokolade bt 9020 Zuckerwaren aller Art mit Früchten, einschliesslich Fruchtpasten, Nougat, Marzipan und dergleichen bt Zuckerwaren aller Art aus Süssholzsaft, mit einem Gehalt an Saccharose von: 9031 mehr als 10 Gewichtsprozent bt andere geformte Zuckerwaren: kein Milchfett und kein Pflanzenfett enthaltend, mit einem Gehalt an Saccharose von: 9041 mehr als 70 Gewichtsprozent bt 9042 mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 70 Gewichtsprozent bt 9043 nicht mehr als 50 Gewichtsprozent bt 9050 Pflanzenfett enthaltend (ohne Milchfett) bt 9060 Milchfett enthaltend bt andere, mit einem Gehalt an Saccharose von: 9091 mehr als 70 Gewichtsprozent bt 9092 mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 70 Gewichtsprozent bt 9093 nicht mehr als 50 Gewichtsprozent bt Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen: Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 1010 mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 65 Gewichtsprozent bt 1020 mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 65 Gewichtsprozent bt andere Zubereitungen, in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg, oder flüssig, pastenförmig, in Pulverform, granuliert oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: in massiven Blöcken: Milchbestandteile enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 2091 mehr als 6 Gewichtsprozent bt 869

18 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto 2092 mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent bt 2093 nicht mehr als 3 Gewichtsprozent bt 2094 keine Milchbestandteile enthaltend bt Milchbestandteile enthaltend: 2095 anderes Fett als Milchfett enthaltend (mit oder ohne Milchfett) bt 2096 andere bt keine Milchbestandteile enthaltend: 2097 Fett enthaltend bt 2099 andere bt andere, in Form von Tafeln, Stengeln oder Riegeln: gefüllt: Milchbestandteile enthaltend: 3111 anderes Fett als Milchfett enthaltend (mit oder ohne Milchfett) bt 3119 andere bt keine Milchbestandteile enthaltend: 3121 Fett enthaltend bt 3129 andere bt nicht gefüllt: Milchschokolade, mit einem Gehalt an Milchfett von: 3211 mehr als 6 Gewichtsprozent bt 3212 mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent bt 3213 nicht mehr als 3 Gewichtsprozent bt 3290 andere bt Milchbestandteile enthaltend: 9011 anderes Fett als Milchfett enthaltend (mit oder ohne Milchfett) bt 9019 andere bt keine Milchbestandteile enthaltend: 9021 Fett enthaltend bt 9029 andere bt Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn bis 0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Waren der Nrn bis 0404 enthaltend: 1011 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent bt 1012 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 12 Gewichtsprozent bt 870

19 1013 ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 3 Gewichtsprozent bt keine Waren der Nrn bis 0404 enthaltend: 1021 Zucker enthaltend bt 1022 keinen Zucker enthaltend bt Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905: andere, Waren der Nrn bis 0404 enthaltend: ex 2081 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt ex 2082 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt 2083 ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 12 Gewichtsprozent bt andere, keine Waren der Nrn bis 0404 enthaltend: ex 2091 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt ex 2092 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 12 Gewichtsprozent: 2093 Fett enthaltend bt 2099 andere bt Malz-Extrakt, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von: 9021 mehr als 80 Gewichtsprozent bt 9022 nicht mehr als 80 Gewichtsprozent bt Zubereitungen aus Waren der Nrn bis 0404: Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 9041 mehr als 50 Gewichtsprozent bt mehr als 20 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent: 9042 mit einem Gehalt an anderem Fett als Milch fett von mehr als 5 Gewichtsprozent bt 9043 andere bt mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: 9044 mit einem Gehalt an anderem Fett als Milch fett von mehr als 5 Gewichtsprozent bt 9045 andere bt 9046 nicht mehr als 3 Gewichtsprozent bt 9047 kein Milchfett enthaltend bt Zubereitungen, die Waren der Nrn bis 0404 enthalten enthalten (ausgenommen Zubereitungen der Nrn bis ): Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto 871

20 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto ex 9081 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt ex 9082 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt 9089 andere bt andere Zubereitungen: ex 9091 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt ex 9092 mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent: in Behältnissen von 2 kg oder weniger bt ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 12 Gewichtsprozent: aus Getreidemehl, -griess, -stärke oder Malzextrakt: 9093 Fett enthaltend bt 9094 kein Fett enthaltend bt 9095 Fett enthaltend bt kein Fett enthaltend: 9096 Zucker oder Eier enthaltend bt 9099 andere bt Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: Teigwaren, weder gekocht, gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1100 Eier enthaltend bt 1900 andere bt ex 2000 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), ausgenommen solche mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse bt 3000 andere Teigwaren bt Couscous: 4010 nicht zubereitet bt 4090 anderer bt Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen: aus Kartoffelstärke hergestellt 4. andere

21 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.b. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt: 1010 Zubereitungen nach Art der «Müesli» bt 1090 andere Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus nicht gerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nicht gerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide bt 9020 Reis, vorgekocht (sog. Minutenreis) Bulgur Getreidekörner, gebrochen und zubereitet für die Herstellung von Corn Flakes und dergleichen 4.80 andere bt Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: Knäckebrot: 1010 ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt 1020 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt Lebkuchen: 2010 Milchfett enthaltend bt 2020 anderes Fett enthaltend bt 2030 kein Fett enthaltend bt Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln: Biskuits: 3011 Milchfett enthaltend bt 3019 andere bt Waffeln: 3021 ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt 3022 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: 4010 ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 4021 Zwieback bt 4029 andere bt Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten: nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Paniermehl: 9025 anderes als zu Futterzwecken bt 873

22 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto 9029 andere bt in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 9031 Mazzen bt 9032 Paniermehl bt 9039 andere bt 9040 Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke bt 9092 andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9093 Milchfett enthaltend bt 9094 anderes Fett enthaltend bt 9095 kein Fett enthaltend bt Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: 9020 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) bt Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: andere Gemüse und Gemüsemischungen: in Behältnissen von mehr als 5 kg: 9013 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) bt in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: 9043 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) bt Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: Kartoffeln: Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken, aus vorwiegend Kartoffeln: 2011 mit einem Gehalt an Kartoffeln von mehr als 80 Gewichtsprozent bt 2012 mit einem Gehalt an Kartoffeln von nicht mehr als 80 Gewichtsprozent bt 8000 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) bt Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: Erdnüsse: 1110 Erdnusspaste bt andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr : 874

23 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto 9100 Palmherzen bt 9998 Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. Saccha rata) bt Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 1290 andere bt Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: 2090 andere bt ex 3000 geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate, ausgenommen geröstete Zichorie und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: ganz oder in Stücken 1.60 andere bt Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: nichtlebende Hefen; andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen: nichtlebende Hefen: ex 2019 Hefen, natürliche, abgestorben Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: 1000 Sojasauce frei 2000 Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen frei 9000 andere frei Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: 1000 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet frei 875

24 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto Speiseeis, auch kakaohaltig: kakaohaltig bt 5 andere bt Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: 1011 Milchfett, anderes Fett oder Zucker enthaltend bt 1019 andere bt Mischungen von Extrakten und Konzentraten pflanzlicher Stoffe, von der Art, wie sie zur Herstellung von Getränken verwendet werden: alkoholfrei: 9021 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 60 Gewichtsprozent bt 9022 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 60 Gewichtsprozent bt 9023 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent bt 9024 ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen bt 9030 Eiweisshydrolisate und Hefeautolysate Kaugummi, Bonbons, Tabletten, Pastillen u.dgl., ohne Zucker bt andere Nahrungsmittelzubereitungen: Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 9081 mehr als 50 Gewichtsprozent bt mehr als 20 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent: 9085 mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent bt 9086 andere bt 9087 mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent bt 9088 nicht mehr als 3 Gewichtsprozent, ausgenommen Waren der Nr bt anderes Fett enthaltend, mit einem Fettgehalt von: 9091 mehr als 40 Gewichtsprozent bt 9092 mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 40 Gewichtsprozent bt 5 Die Schweiz wendet bis auf Weiteres an Stelle eines beweglichen Teilbetrages einen festen Ansatz von Fr an. 6 Die Schweiz wendet bis auf Weiteres an Stelle eines beweglichen Teilbetrages einen festen Ansatz von Fr an. Dieser Zollansatz wird auf Fr. 90. gesenkt, wenn auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft die Vermarktung von Speiseeis zulässig ist, das pflanzliches Fett enthält. 876

25 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto 9093 nicht mehr als 10 Gewichtsprozent bt kein Fett enthaltend: Zucker enthaltend, mit einem Zuckergehalt von: 9094 mehr als 50 Gewichtsprozent bt 9095 nicht mehr als 50 Gewichtsprozent bt 9096 Getreide, Malz-Extrakt oder Eier enthaltend (keinen Zucker enthaltend) bt 9099 andere bt Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009: 1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert andere Bier aus Malz: 0010 in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, jedoch nicht mehr als 2 hl 3.50 in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 0031 in Glasflaschen andere Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 1010 mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18% Vol frei 1020 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18% Vol frei 9010 mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18% Vol frei 9020 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18% Vol frei Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: ex 7000 Liköre: gezuckert oder Eier enthaltend 45. ex 9099 gesüsste, auch aromatisierte gebrannte Wasser, gezuckert oder Eier enthaltend Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere Polyalkohole: 4300 Mannit bt 4400 D-Glucit (Sorbit) bt 877

26 Anwendbarer Zollansatz Fr. je 100 kg brutto ex Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: Ester von Mannit oder Sorbit frei Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: ex 1910/ 1990 Ester von Mannit oder Sorbit frei Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: ex 1910/ 1990 Itaconsäure, ihre Salze und Ester frei Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere Sauerstoffunktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 1110/ Milchsäure, ihre Salze und Ester frei Citronensäure frei 1500 Salze und Ester der Citronensäure frei 1610/ Gluconsäure, ihre Salze und Ester frei 1690 ex 1910/ 1990 Glycerinsäure, Glycolsäure, Zuckersäure, Isozuckersäure, Heptazuckersäure, ihre Salze und Ester frei Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Sauerstoff als Heteroatom(e): Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) enthält: ex 1900 Anhydrate von Mannit oder Sorbit (z.b. Sorbitan), ausgenommen Maltol und Isomaltol frei ex 9910/ 9990 alpha-methylglucosid frei ex / Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, 0090 Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 oder 2939: Sorbose, ihre Salze und Ester frei 878

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