WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

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1 WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt

2 IV 20 Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen Anmerkungen 1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind; b) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16); c) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905; d) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806). 3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 a aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. 4. Zu Position 2002 gehört Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. 5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff durch Kochen hergestellt, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde. 6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als Gemüse, homogenisiert im Sinne der Unterposition gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position Als homogenisierte Zubereitungen im Sinne der Unterposition gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position Für die Anwendung der Unterpositionen , , , , und gilt als Brixwert der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 C oder der auf 20 C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde. 114 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

3 IV 20 Zusätzliche Anmerkungen 1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen. 2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (,Zuckergehalt ), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 C refraktometrisch nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 1) vorgesehenen Methode ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: 0,93 bei Waren der Unterpositionen bis , , und , 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( Zuckergehalt ), von Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ( HPLC- Methode ) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) 0,95, wobei: S der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, F der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und,g der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck Brixwert entspricht dem bei 20 C refraktometrisch nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 1) vorgesehenen Methode ermittelten Wert. 3. Erzeugnisse der Unterpositionen bis , , und gelten als Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker, wenn ihr Zuckergehalt höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: Ananas, Weintrauben: 13 GHT, andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT. 4. Für die Anwendung der n bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis und bis versteht man unter: vorhandenem Alkohol in (% mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; % mas: die Abkürzung für den Massengehalt. 5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die ein- oder ausgeführten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zuckern gilt bei Waren der Position 2009 der Zuckergehalt, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, Säfte aus Weintrauben: 15, Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. 1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom ). Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

4 IV 20 b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen. 6. Als konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost) (n und ) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 1) vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt. 7. Als tropische Früchte im Sinne der n , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , und gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas. 8. Als tropische Nüsse im Sinne der n , , , , , , , , , , , , , , , , und gelten Kokosnüsse, Kaschu- Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse. 9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen. 1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom ). 116 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

5 IV Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder 2001 Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: Gurken und Cornichons kg/net eda andere: Mango-Chutney Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Pilze Oliven Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack tropische Früchte und tropische Nüsse, Palmherzen andere Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2002 Tomaten, ganz oder in Stücken: geschält andere andere: mit einem Gehalt an Trockenmasse von weniger als 12 GHT: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger mit einem Gehalt an Trockenmasse von 12 bis 30 GHT: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger mit einem Gehalt an Trockenmasse von mehr als 30 GHT: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar 2003 gemacht: Pilze der Gattung Agaricus: vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart kg/net eda andere kg/net eda andere: Trüffeln andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

6 IV Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar 2004 gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Kartoffeln: gegart, jedoch nicht weiter zubereitet andere: in Form von Mehl, Grieß oder Flocken andere anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Sauerkraut, Kapern und Oliven Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus spp.) andere, einschließlich Mischungen: Zwiebeln, nur gegart andere Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar 2005 gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Gemüse, homogenisiert Kartoffeln: in Form von Mehl, Grieß oder Flocken andere: in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet andere Erbsen (Pisum sativum) Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Bohnen, ausgelöst andere Spargel Oliven kg/net eda Zuckermais (Zea mays var. saccharata) anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: Bambussprossen andere: Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack Kapern Artischocken Mischungen von Gemüsen Sauerkraut andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

7 IV Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar 2006 gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): Ingwer andere: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: Kirschen tropische Früchte und tropische Nüsse andere andere: tropische Früchte und tropische Nüsse andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch 2007 Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: homogenisierte Zubereitungen: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT andere: von tropische Früchten andere andere: von Zitrusfrüchten: mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT andere andere: mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT: Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung Maronenpaste und Maronenmus andere: von Kirschen von Erdbeeren von Himbeeren andere mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT andere: von tropischen Früchten und tropischen Nüssen andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

8 IV Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet 2008 oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: Erdnüsse: Erdnussbutter andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: mehr als 1 kg kg oder weniger: geröstet andere andere, einschließlich Mischungen: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr andere: geröstete Mandeln und Pistazien andere in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr andere: geröstete Nüsse: Mandeln und Pistazien andere andere Ananas: mit Zusatz von Alkohol: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT andere in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT andere des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT andere ohne Zusatz von Zucker Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

9 IV Zitrusfrüchte: mit Zusatz von Alkohol: mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg: Segmente von Pampelmusen und Grapefruits Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten andere des Inhalts von 1 kg oder weniger: Segmente von Pampelmusen und Grapefruits Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten andere ohne Zusatz von Zucker Birnen: mit Zusatz von Alkohol: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT andere des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT andere ohne Zusatz von Zucker Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

10 IV Aprikosen: mit Zusatz von Alkohol: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT andere des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT andere ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 5 kg oder mehr weniger als 5 kg Kirschen: mit Zusatz von Alkohol: mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von: mehr als 1 kg kg oder weniger ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 4,5 kg oder mehr weniger als 4,5 kg Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

11 IV Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: mit Zusatz von Alkohol: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT andere des Inhalts von 1 kg oder weniger: mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT andere ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 5 kg oder mehr weniger als 5 kg Erdbeeren: mit Zusatz von Alkohol: mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg des Inhalts von 1 kg oder weniger ohne Zusatz von Zucker andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition : Palmherzen Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

12 IV Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea): mit Zusatz von Alkohol: mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg des Inhalts von 1 kg oder weniger ohne Zusatz von Zucker Mischungen: tropische Nüsse und tropische Früchte mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger andere: mit Zusatz von Alkohol: mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere andere: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere andere: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

13 IV ohne Zusatz von Alkohol: mit Zusatz von Zucker: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere andere: Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere andere: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 5 kg oder mehr: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere ,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere weniger als 4,5 kg: von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) andere andere: mit Zusatz von Alkohol: Ingwer: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger anderer Weintrauben: mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

14 IV andere: mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: tropische Früchte andere andere: tropische Früchte andere andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: tropische Früchte andere andere: tropische Früchte andere ohne Zusatz von Alkohol: des Inhalts von mehr als 1 kg: Ingwer Weintrauben Pflaumen tropische Früchte andere des Inhalts von 1 kg oder weniger: Ingwer tropische Früchte andere ohne Zusatz von Zucker: Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 5 kg oder mehr weniger als 5 kg Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr andere Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne 2009 Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: Orangensaft: gefroren: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von 67 oder weniger: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT anderer nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

15 IV anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT anderer Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: mit einem Brixwert von 20 oder weniger anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT anderer Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): mit einem Brixwert von 20 oder weniger: mit einem Wert von mehr als 30 für 100 kg Eigengewicht: zugesetzten Zucker enthaltend keinen zugesetzten Zucker enthaltend mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht: Zitronensaft: zugesetzten Zucker enthaltend keinen zugesetzten Zucker enthaltend Saft aus anderen Zitrusfrüchten: zugesetzten Zucker enthaltend keinen zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: mit einem Wert von mehr als 30 für 100 kg Eigengewicht: zugesetzten Zucker enthaltend keinen zugesetzten Zucker enthaltend mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht: Zitronensaft: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger keinen zugesetzten Zucker enthaltend Saft aus anderen Zitrusfrüchten: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger keinen zugesetzten Zucker enthaltend Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

16 IV Ananassaft: mit einem Brixwert von 20 oder weniger: zugesetzten Zucker enthaltend keinen zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: mit einem Wert von mehr als 30 für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger keinen zugesetzten Zucker enthaltend Tomatensaft: zugesetzten Zucker enthaltend anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost): mit einem Brixwert von 30 oder weniger: mit einem Wert von mehr als 18 für 100 kg Eigengewicht mit einem Wert von 18 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 22 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: mit einem Wert von mehr als 18 für 100 kg Eigengewicht: konzentriert anderer mit einem Wert von 18 oder weniger für 100 kg Eigengewicht: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: konzentriert anderer anderer Apfelsaft: mit einem Brixwert von 20 oder weniger: zugesetzten Zucker enthaltend keinen zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 22 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: mit einem Wert von mehr als 18 für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT anderer Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

17 IV Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea): mit einem Brixwert von mehr als 67: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer mit einem Brixwert von 67 oder weniger: mit einem Wert von mehr als 30 für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT mit einem Gehalt an zugesetztem Zuck von 30 GHT oder weniger keinen zugesetzten Zucker enthaltend: aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon anderer anderer: mit einem Brixwert von mehr als 67: Birnensaft: mit einem Wert von 22 oder weniger für 100 kg Eigengewicht anderer anderer: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht: aus tropischen Früchten anderer anderer: aus tropischen Früchten anderer mit einem Brixwert von 67 oder weniger: Birnensaft: mit einem Wert von mehr als 18 für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger keinen zugesetzten Zucker enthaltend anderer: mit einem Wert von mehr als 30 für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend: Kirschsaft aus tropischen Früchten anderer anderer : mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: aus tropischen Früchten anderer mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: aus tropischen Früchten anderer keinen zugesetzten Zucker enthaltend: Kirschsaft aus tropischen Früchten anderer Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

18 IV Mischungen von Säften: mit einem Brixwert von mehr als 67: Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: mit einem Wert von 22 oder weniger für 100 kg Eigengewicht andere andere: mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht andere mit einem Brixwert von 67 oder weniger: Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: mit einem Wert von 18 oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT andere andere: mit einem Wert von mehr als 30 für 100 kg Eigengewicht: Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: zugesetzten Zucker enthaltend andere andere: zugesetzten Zucker enthaltend andere mit einem Wert von 30 oder weniger für 100 kg Eigengewicht: Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger keinen zugesetzten Zucker enthaltend andere: mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: Mischungen von Säften aus tropischen Früchten andere mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger: Mischungen von Säften aus tropischen Früchten andere keinen zugesetzten Zucker enthaltend: Mischungen von Säften aus tropischen Früchten andere Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2017

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