Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG)

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/5118 19. Wahlperiode 17.10.2018 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 19/4454, 19/4552, 19/5112 Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG) Bericht der Abgeordneten Dr. Birgit Malsack-Winkemann, Josef Rief, Sonja Amalie Steffen, Karsten Klein, Dr. Gesine Lötzsch und Anja Hajduk Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Versicherten paritätisch getragen, die Beitragsbelastung der Selbstständigen mit geringem Einkommen spürbar gesenkt, Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen bereinigt werden und ein Teil der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen, die aus Beitragsmitteln erzielt wurden, den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern wieder zugutekommen und für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen genutzt werden. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Parität Der Bund als Arbeitgeber wird durch die paritätische Beitragsfinanzierung mit jährlich rund 30 Mio. Euro belastet. Die Mehrausgaben sind in den jeweiligen Einzelplänen aufzufangen. Zudem ergeben sich Mehrausgaben im Rahmen des Zuschusses des Bundes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Höhe von jährlich rund 6 Mio. Euro. Die zusätzlichen Erstattungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden

Drucksache 19/5118 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode im Jahr 2019 jährlich rund 25,5 Mio. Euro betragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR im Jahr 2019 rund 13,2 Mio. Euro erstattet. Der Bund trägt gemäß 215 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Defizit in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch die künftige paritätische Finanzierung des Zusatzbeitragssatzes sind deshalb in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2019 jährliche Mehrausgaben des Bundes in Höhe von etwa 40 Mio. Euro zu erwarten. Die Mehrausgaben des Bundes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie bei der knappschaftlichen Rentenversicherung sind im Einzelplan 11 aufzufangen. Die Mehrbelastungen des Bundes aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sind in den Einzelplänen 11 und 60 aufzufangen. Die Änderung der Beitragsbemessung bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte führt beim Bundeszuschuss für die Altenteiler in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu Mehrausgaben von weniger als 10 Mio. Euro jährlich, die im Einzelplan 10 aufzufangen sind. Die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages führt zu einer Absenkung des Beitragssatzes der Mitglieder zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und zu Beitragsmindereinnahmen ab dem Jahr 2019 von jährlich mindestens 20 Mio. Euro. Daraus können ab dem Jahr 2020 im Rahmen der Risikoausgleichsleistungen des Bundes zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Mehrbelastungen in dieser Höhe für den Bund entstehen. Die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge führt durch die Beitragssatzsenkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem geringeren Sonderausgabenabzugsvolumen und damit zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Gleichzeitig führt diese Maßnahme zu zusätzlichen Betriebsausgaben bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die zu Steuermindereinnahmen in ähnlicher Größenordnung führen. Die Länder und Kommunen als Arbeitgeber werden durch die Einbeziehung bei der Tragung der Zusatzbeiträge jährlich mit rund 500 Mio. Euro belastet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben über ihren Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner durch die paritätische Finanzierung Mehrbelastungen von jährlich rund 1,5 Mrd. Euro zu tragen. Selbstständige Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch die Vereinheitlichung der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige mit der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für sonstige freiwillige Versicherte durch geringere Beitragseinnahmen für Selbstständige im Jahr 2019 Mindereinnahmen in Höhe von etwa 850 Mio. Euro. Der sozialen Pflegeversicherung entstehen dadurch, dass die Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch bei ihr erfolgt, Mindereinnahmen von etwa 143 Mio. Euro. Die Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige führt durch das verminderte Sonderausgabenabzugsvolumen zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer in einer Größenordnung von 100 Mio. Euro jährlich. Finanzreserven Der Abbau der Rücklagen bei den Krankenkassen ermöglicht ab dem Jahr 2020 Beitragssenkungen in einem Volumen von jährlich etwa 1 bis 1,5 Mrd. Euro. Infolge dessen ergeben sich entsprechende Mindereinnahmen bei den Krankenkassen. Beitragsschulden Im Rahmen der Bereinigung von Mitgliedskonten von ungeklärten passiven Mitgliedern sind auch deren Beitragsschulden zu bereinigen. Die Bereinigung ist faktisch keine Mindereinnahme für die gesetzliche Krankenversicherung, weil diese Beitragsschulden nicht beigetrieben werden können und rein fiktiver Natur sind.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/5118 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Nach dem Ende der Dienstzeit erhalten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Dieser wird anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet, wodurch dem Bund Mehrausgaben in Höhe von etwa 12,1 Mio. Euro jährlich entstehen. Altersvorsorgeleistungen Durch die Klarstellung zur Abgrenzung von betrieblichen und privaten beitragsfreien Altersvorsorgeleistungen die nach Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts aufgebaut wurden, ergeben sich Mindereinnahmen der GKV im mittleren einstelligen Millionenbereich. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Parität Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsteht im Rahmen der regelmäßigen Datenmeldungen an die Krankenkassen kein neuer Erfüllungsaufwand. Die einmaligen Umstellungskosten wegen der erforderlichen Softwareanpassung der Abrechnungssysteme werden als gering eingeschätzt. Selbstständige Die deutliche Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige entlastet diese von Bürokratie. Die bisher erforderliche Antragstellung für die Härtefallregelung und die Sonderregelung für Existenzgründer entfällt zukünftig. Entlastet werden insofern mindestens 200 000 Selbstständige, die unter die bisherige Härtefallregelung fallen, von einem Zeitaufwand von jeweils etwa 27 Minuten und Sachkosten. Dementsprechend ist von einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes für Selbstständige im Umfang von rund 2,9 Mio. Euro auszugehen. Im Sinne der One in one out -Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben eine Entlastung in Höhe von 2,9 Mio. Euro dar. Darüber hinaus entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die zuvor genannte Entlastung der Selbstständigen entfällt vollständig auf Bürokratiekosten. Das Gesetz enthält darüber hinaus keine neuen Informationspflichten, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft verursachen. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Parität Die einmaligen Umstellungskosten, wegen der erforderlichen Softwareanpassung der Abrechnungssysteme, sofern sie im Einzelfall von der Verwaltung selber durchzuführen sind, werden als gering eingeschätzt. Zudem ist davon auszugehen, dass diese durch die Gesetzesänderung entstehenden Umstellungskosten in vielen Fällen je nach Gestaltung von den IT-Wartungsverträgen erfasst sind.

Drucksache 19/5118 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Selbstständige Die deutliche Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige entlastet die Krankenkassen beim Verwaltungsaufwand. Die bisherige aufwändige Prüfung der Voraussetzungen für die Härtefallregelung und die Sonderregelung für Existenzgründer entfällt zukünftig. Bei etwa 200 000 Selbstständigen, die unter die bisherige Härtefallregelung fallen, entfällt für die Bearbeitung bei den Krankenkassen ein Verwaltungsaufwand von etwa zehn Minuten pro Fall. Daraus ergibt sich eine Verringerung der Verwaltungskosten im Umfang von etwa 1,6 Mio. Euro. Beitragsschulden Der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht bei Bereinigung des Mitgliederbestands um ungeklärte passive Mitgliedschaften nur ein geringer Verwaltungsaufwand, da auf vorhandene Informationen zurückgegriffen werden kann. Gleichzeitig entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der mit der Weiterführung der Mitgliedskonten verbunden wäre. Dem Bundesversicherungsamt entsteht für Ermittlung und Bescheidung zurückzuzahlender RSA-Zuweisungen ein geringer Verwaltungsaufwand. Für die Prüfdienste des Bundes und der Länder entsteht ebenfalls nur ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Prüfung der Bestandsbereinigung im Rahmen der üblichen Vor-Ort-Prüfungen der Krankenkassen durchgeführt werden soll. Soweit aus dem Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden dem Bund Erfüllungsaufwand entsteht, wird dieser innerhalb des jeweils betroffenen Einzelplans eingespart. Finanzreserven Der Abbau der Finanzreserven bei einigen Krankenkassen führt zu keinem messbaren Erfüllungsaufwand. Die anfallenden Aufgaben fallen unter die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Krankenkassen, wie etwa die Anpassung der Satzung auf Grund einer erforderlichen Senkung des Zusatzbeitragssatzes. Altersrückstellungen Den Sozialversicherungsträgern entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Insgesamt wird von einer Entlastung im Verwaltungsaufwand ausgegangen. Für die Festsetzung und Einpflege des neuen Beitragszuschusses in das Zahlungssystem entsteht ein Mehraufwand von etwa 90 000 Euro jährlich. Dagegen entfällt die Bearbeitung der Beihilfeanträge der ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ihrer Angehörigen. Dies führt zu einer Entlastung in Höhe von etwa 305 000 Euro jährlich. Somit führt die Regelung zu einer Einsparung im Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 215 000 Euro jährlich. Weitere Kosten Parität Die Wiederherstellung der vollständigen paritätischen Finanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bedeutet für die Wirtschaft ab dem Jahr 2019 eine Mehrbelastung von rund 4,9 Mrd. Euro jährlich. Selbstständige Die Vereinheitlichung der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige mit der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für sonstige freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet eine Entlastung der selbstständig Berufstätigen ab dem Jahr 2019 in Höhe von etwa 850 Mio. Euro jährlich.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/5118 Finanzreserven Der Abbau der Finanzreserven bei einzelnen Krankenkassen kann durch Senkung beziehungsweise Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes zu einer rechnerischen Entlastung der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 über drei Jahre in der Größenordnung von jährlich rund 0,25 bis 0,5 Mrd. Euro führen. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 17. Oktober 2018 Der Haushaltsausschuss Peter Boehringer Vorsitzender Dr. Birgit Malsack-Winkemann Berichterstatterin Josef Rief Berichterstatter Sonja Amalie Steffen Berichterstatterin Karsten Klein Berichterstatter Dr. Gesine Lötzsch Berichterstatterin Anja Hajduk Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333