Rentenversicherung - Höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

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Transkript:

LSG München, Urteil v. 15.03.2017 L 19 R 218/16 Titel: Rentenversicherung - Höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Normenketten: SGB VI 56, 249, 306, 307d GG Art. 14 Abs. 1 Leitsatz: Die bestehende Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrgangs der Kinder bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist unter Berücksichtigung der vom BVerfG (BeckRS 1992, 121058) entwickelten Grundsätze und der zwischenzeitlich erfolgten weiteren sozialpolitischen Maßnahmen durch den Gesetzgeber hinzunehmen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entgeltpunkte, Kindererziehungszeiten, Pflichtbeitragszeiten, Stichtagsregelung, Familienlastenausgleich Vorinstanz: SG Bayreuth, Urteil vom 21.03.2016 S 7 R 132/15 Rechtsmittelinstanz: BSG Kassel, Urteil vom 28.06.2018 B 5 R 12/17 R Fundstelle: BeckRS 2017, 108724 Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zuzuerkennen sind und in der Folge daraus eine höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.07.2014. 2 Die 1951 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten nachfolgend zu ihrer Erwerbsminderungsrente mit Antrag vom 08.03.2012 die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2012 ab Juni 2012 in Höhe von 871,92 EUR monatlich bewilligte. 3 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2014 eine monatlich laufende Rente in Höhe von 932,77 EUR, weil ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung zusätzlich zu berücksichtigen sei (sogenannte Mütterrente). Die Einzelheiten hinsichtlich der Rentenhöhe würden in Anlage 6 des Bescheides dargestellt. Danach betrugen die persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin 35,3263 Punkte, hiervon entfielen auf Kindererziehungszeiten 0,9829. Diese waren im bisherigen Bescheid vom 05.04.2012 berücksichtigt. Mit Wirkung ab dem 01.07.2014 wurde ein weiterer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung pro Kind von

1,0000 zuerkannt, so dass nunmehr persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 36,3263 der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden. Der hiergegen am 19.09.2014 eingelegte Widerspruch, der mit Schriftsatz vom 22.12.2014 begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Der Zuschlag sei gemäß 307d Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - nur in Höhe eines Entgeltpunktes möglich gewesen, da die Klägerin am 30.06.2014 einen Anspruch auf eine Rente gehabt habe und in dieser Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei. Über die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung habe der Rentenversicherungsträger nicht zu entscheiden. 4 Zur Begründung der hiergegen am 27.02.2015 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Ungleichbehandlung geltend gemacht. Die Lebensverhältnisse der Mütter, die im Jahr 1981 ein Kind auf die Welt gebracht hätten, seien im Verhältnis zu den nachfolgenden Geburtenjahrgängen fast gleich gewesen. Ein Differenzierungsgrund bestehe deshalb nicht mehr. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb den vor 1992 geborenen Kindern weniger als drei Jahre an Kindererziehungszeiten zuerkannt werden könnten. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 44 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 987/2009 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 11.09.2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, die unter dem Az. L 20 R 772/15 B PKH geführt wurde, führte zur Aufhebung des Beschlusses und Gewährung von Prozesskostenhilfe, da die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Norm noch nicht abschließend geklärt sei (Beschluss des 20. Senats des BayLSG vom 13.01.2016). 5 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG sodann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe 307d SGB VI zutreffend angewandt. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung bestünden nicht. Bei der Schaffung von Gesetzestatbeständen, die ausschließlich Vergünstigungen ohne Gegenleistung der Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen zum Gegenstand hätten, sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besonders weit. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der neu geschaffene 307d SGB VI von der gesetzlichen Grundregel des 306 SGB VI abweiche, nach welcher grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung von bereits laufenden Leistungen führen würden (unter Bezugnahme auf ein Urteil des SG Berlin vom 29.06.2015 - S 17 R 473/15, veröffentlicht in juris). Die Überprüfung einer gesetzlichen Norm durch die Gerichte habe sich im Übrigen nicht an möglichen anderen Alternativen zu der vorhandenen Regelung zu orientieren, sondern lediglich an deren Verfassungsgemäßheit. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege offensichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin eine Vereinbarkeit mit Artikel 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 rügt, gehe dies offensichtlich fehl. Diese Vorschrift regle nur die Konditionen bei der Zuständigkeit unterschiedlicher Mitgliedsstaaten für die Gewährung von Kindererziehungszeiten. Die Klägerin sei jedoch in Deutschland geboren und habe auch ausschließlich in Deutschland gelebt, so dass kein Fall einer konkurrierenden sozialen Sicherung verschiedener Mitgliedsstaaten vorläge. Einschlägig sei ausschließlich deutsches Recht. Aus Artikel 44 der Verordnung gehe geradezu hervor, dass die EU unterschiedliche Regelungen von Kindererziehungszeiten akzeptiere. 6 Zur Begründung der hiergegen am 29.03.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.07.2016 seine bisherige Begründung wiederholt. Konkret hat er nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht darum ginge, dass der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag 01.01.1992 für die Trennung von Geburten davor und danach maßgebend sei, sondern die Kontroverse darin bestehe, warum nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 die Kindererziehungszeiten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt und nicht auch 36 Kalendermonate

betragen würde. Es bestünden deshalb begründete Zweifel an der Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung und des Schutzes der Familie nach Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG). 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 eine höhere Altersrente zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 zurückzuweisen. 9 Die Beklagte weist mit Schriftsatz vom 13.07.2016 darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die bis zum 30.06.2014 geltende Regelung zu Beitragszeiten für Kindererziehung bei Geburten vor dem 01.01.1992 im Umfang von lediglich 12 Kalendermonaten als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt habe (Urteil des BVerfG vom 07.07.1992, Az. 1 BvL 51/86). Alle danach eingelegten Beschwerden wegen Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten seien wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen worden. 10 Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. 11 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach 124 Abs. 2 SGG erteilt. Entscheidungsgründe 12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig ( 143, 144, 153 SGG). 13 Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 21.03.2016 festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung weiterer Kindererziehungszeiten oder auf Zuerkennung einer höheren Altersrente hat. 14 Nach 56 SGB VI werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten für die Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren anerkannt. Diese Regelung wurde im Zuge der Rentenreform im Jahr 1992 neu geschaffen. Für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des SGB VI und damit vor dem 01.01.1992 geboren wurden, hat 249 SGB VI in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung eine Kindererziehungszeit von 12 Monaten vorgesehen. Mit der Neuregelung zum 01.07.2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-LeistungsverbesserungG vom 23.06.2014, BGBl I 2014, 787) wurde der Zeitraum von 12 Monaten in 249 SGB VI auf 24 Monate erhöht. Diese 24 Monate Kindererziehungszeiten sind für alle Versicherten zu berücksichtigten, die ein Kind erzogen haben, das vor dem 01.01.1992 geboren wurde und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 01.07.2014 noch nicht im Rentenbezug standen. Bei einer laufenden Rente am Stichtag 01.07.2014 wird hingegen die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen Entgeltpunkts neu berechnet ( 307d SGB VI). Die Umsetzung erfolgte bei den laufenden Renten automatisch, eines gesonderten Antrags der Versicherten bedurfte es nicht. 15

Der Klägerin wurden nach der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung des 249 Abs. 1 SGB VI im Rahmen ihrer versicherungsrechtlichen Zeiten Zeiten der Kindererziehung vom 01.07.1981 bis 30.06.1982 zuerkannt, nachdem ihr Sohn F. am 10.06.1981 geboren wurde. Weitere Kinder, für die Kindererziehungszeiten zu beachten wären, hat die Klägerin nicht. Unter Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten wurde der Klägerin mit Bescheid vom 05.04.2012 eine Rente in Höhe von 871,92 EUR ab Juni 2012 bestandskräftig zuerkannt. Eine Neuberechnung der Rente erfolgte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 durch Zuerkennung eines weiteren (pauschalen) Entgeltpunktes, was zu einer Erhöhung der laufenden Rente der Klägerin auf monatlich 932,77 EUR führte. 16 Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Erhöhung der Altersrente durch Zuerkennung weiterer Beitragszeiten wegen Kindererziehung oder weiterer Entgeltpunkte hat die Klägerin nicht. Zwar liegt weiterhin eine Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrgangs der Kinder vor. Diese ist aber unter Berücksichtigung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze in dem Urteil vom 07.07.1992 und der zwischenzeitlich erfolgten weiteren sozialpolitischen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien mit Kindern durch den Gesetzgeber in dem vom Gericht zu überprüfenden Maße hinzunehmen. 17 Das SG hat in seinem Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach 306 SGB VI bei einer Neuregelung der einer laufenden Rente bereits zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich die Rentenhöhe nicht neu bestimmt wird, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmevorschrift existiert. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten ist in 307d SGB VI eine entsprechende Regelung vorhanden. Die Beklagte hat diese Regelung auf die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2015 in rechtmäßiger Weise umgesetzt. 18 Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelungen sieht der Senat insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgrundsätze des BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 nicht. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 07.07.1992 zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.01.1992 umgesetzten Rentenreform in 56 SGB VI einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung von Familien mit Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung unternommen hat. Bei der Festlegung der Reformschritte gebühre dem Gesetzgeber eine ausreichende Anpassungszeit und er dürfe hierbei die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht würden, habe der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringere. Das BVerfG hat dabei in seinen Entscheidungsgründen aber auch darauf hingewiesen, dass ein Familienlastenausgleich nicht ausschließlich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen habe, sondern dass es sich hierbei um ein gesamtgesellschaftliches Problem handele, das ein Tätigwerden des Gesetzgebers auf unterschiedlichen Feldern erfordere (BVerfG, a.a.o., Rdnrn. 130 ff.). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen geschaffen, die die gleichzeitige Erziehung von Kindern und Erwerbstätigkeit der Eltern verbessert haben, so dass größere Lücken in den Rentenbiographien der Eltern vermieden werden können und sich insoweit das Problem nicht allein im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung manifestieren muss und auch nicht allein überwiegend bei Frauen als erziehendem und auf eine Erwerbstätigkeit verzichtendem Elternteil. 19 Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen auseinandergesetzt, die vornehmlich die vor dem Jahr 1921 geborenen Mütter betroffen hatten. Ein finanzieller Mehraufwand im Allgemeinen rechtfertigt dabei grundsätzlich keine Differenzierung nach Stichtagen. Bestehen aber anderweitige Möglichkeiten der Absicherung, z. B. durch private Vorsorge oder freiwillige Beiträge und stellt die Umsetzung einer gesetzlichen Neuregelung neben der Frage der

Finanzierbarkeit auch eine nicht zu bewältigende verwaltungstechnische Aufgabe dar, die letztlich die Funktionsfähigkeit des Systems in Frage stellen würde, kann in einer Stichtagsregelung kein grundsätzliches verfassungsrechtliches Problem gesehen werden. Entscheidend ist dabei nach Ansicht des Senats aber, dass es sich bei den Kindererziehungszeiten nach 56, 249, 307d SGB VI zwar um Pflichtbeitragszeiten handelt, denen aber mangels eigener Beitragsleistung des Versicherten in diesen Zeiten kein eigentumsrechtlicher Schutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Der Gesetzgeber hatte erstmals mit der großen Reform des Rentenrechts im Jahr 1992 entsprechende Zeiten zuerkannt, die den Versicherten zugutekommen sollten, die noch nicht im Bezug von Altersrenten standen und deren Erwerbsbiografien insoweit noch nicht abgeschlossen waren, deren Absicherung im Alter durch das zwischenzeitlich geänderte Rollenverständnis und die soziale Wirklichkeit aber nicht mehr ausschließlich über den Ehepartner oder die eigenen Kinder erfolgen konnte oder musste. Mit der Einbeziehung der früher geborenen Kinder über die Regelung des 249 SGB VI hat der Gesetzgeber insoweit einen gewissen Ausgleich und eine Abmilderung der Stichtagsregelung schaffen wollen. Auf die Begründung des BVerfG in seinen Entscheidungsgründen wird insoweit verwiesen (BVerfG, a.a.o., Rdnr. 150 ff.). 20 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist allerdings zutreffend auf den Umstand hin, dass die im Jahr 1992 getroffene Stichtagsregelung nicht das Problem darstellt, sondern die jetzt vorgenommene Neuregelung durch das RV-LeistungsverbesserungsG vom 23.06.2014, bei der der Gesetzgeber selbst die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der Kindererziehungszeiten gesehen hatte, die bestehende Regelung selbst als ungerecht bezeichnet hatte, aber eben auch weiterhin am Stichtag 01.01.1992 festgehalten und lediglich eine Anhebung der Zeiten, aber eben gerade keine Gleichstellung der Kinder vorgenommen hat. Der gesetzgeberischen Begründung ist aber zu entnehmen, dass für die Differenzierung weitere Gründe gesehen wurden, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierbarkeit dieser Leistungen generell bei Einbeziehung auch der laufenden Renten ohne Begrenzung und im Hinblick auf die verwaltungstechnische Umsetzung, die mit der pauschalen Zuerkennung eines Entgeltpunktes für machbar erachtet wurde. Insoweit wird auf die BT-Drs. 18/909, die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mit Drs. 18/3700 vom 07.01.2015 und die Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland vom 29.04.2014 verwiesen. 21 Hinsichtlich der getroffenen Neuregelung zum 01.07.2014 hat der Senat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen und lediglich zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung bestehen. Derartige Anhaltspunkte sieht der Senat nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zum Familienlastenausgleich unternommen und mit der pauschalen Zuerkennung eines weiteren Entgeltpunktes auch die laufenden Rentenbezieher entsprechend effektiv in die Leistungsverbesserung einbezogen. 22 Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen europarechtliche Normen. Ein europarechtlich relevanter Sachverhalt kann nicht gesehen werden. Die Ausgestaltung beitragsunabhängiger Sozialleistungen, zu denen in diesem Fall auch die Bewertung von Kindererziehungszeiten gehört, obliegt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers (vgl. hierzu Fuchs, Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Sozialrecht im Jahr 2016, NZS 2017, 81 ff. m. w. N.; ECLI:EU:C:2016:436, Urteil vom 14.06.2016). Im Übrigen hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht isoliert gesehen werden kann, sondern der Umsetzung der sog. Grundverordnung dient, also der VO Nr. 883/2004, die sich mit der sozialen Sicherheit von Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit in der EU beschäftigt. Die Klägerin hat aber keinerlei Versicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Eine einheitliche Ausgestaltung von Ansprüchen wegen Kindererziehung in den Mitgliedsstaaten der EU ist dem europäischen Recht bislang nicht zu entnehmen. 23

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. 24 Die Revision wird nach 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die hier streitige Rechtsfrage der Differenzierung nach dem Stichtag 01.01.1992 trotz gesetzlicher Neuregelung der Kindererziehungszeiten mit dem RV-LeistungsverbesserungsG zum 01.07.2014 noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das bereits beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren B 13 R 2/17 R betrifft einen anderen Lebenssachverhalt.