Schiedsrichterordnung des Sächsischen Tischtennis-Verbandes e.v.

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Transkript:

23-1 Schiedsrichterordnung des Sächsischen Tischtennis-Verbandes e.v. A B C D F G Allgemeines Organisation und Aufgaben Schiedsrichtereinsatz Schiedsrichterlizenzen Aufwandsentschädigung / Ordnungsgebühren Schlussbestimmungen A Allgemeines 1. Die Schiedsrichterordnung (im Weiteren: SRO) definiert die Rahmenbedingungen für die Schiedsrichterentwicklung im Sächsischen Tischtennis-Verband e.v. (STTV) und dokumentiert verbindliche Regelungen für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter (im Weiteren Schiedsrichter) auf Verbandsebene. Weiterhin beschreibt sie die Schiedsrichterorganisation und regelt die Beziehungen zum Ressort Schiedsrichter des Deutschen Tischtennis Bundes (DTTB). 2. Schiedsrichter im Sinne der SRO ist, wer eine Prüfung zum Verbandsschiedsrichter (VSR), zum Nationalen Schiedsrichter (NSR) oder zum Internationalen Schiedsrichter (IU- International Umpire) erfolgreich abgelegt hat, eine gültige Schiedsrichterlizenz nachweisen kann und einem dem STTV angeschlossenen Verein angehört. B Organisation und Aufgaben 1. Schiedsrichterkommission 1.1 Die Schiedsrichterorganisation wird von der Schiedsrichterkommission des STTV (im Weiteren: SRK des STTV) geleitet und die sich für die Schiedsrichter ergebenden Aufgaben werden von der SRK des STTV wahrgenommen. 1.2 Die SRK des STTV wird vom Verbandsschiedsrichterobmann (im Weiteren: VSRO) des STTV geleitet. Der VSRO wird vom Verbandstag des STTV gewählt. Der SRK des STTV gehören die vier Bezirksschiedsrichterobmänner/-frauen (im Weiteren: BSRO) und maximal 4 Beisitzer an. Für die Aufgaben der Aus- und Weiterbildung der VSR bestimmt die SRK des STTV eines ihrer Mitglieder. Für besondere Aufgabenstellungen kann die SRK des STTV projektspezifische Arbeitskreise einsetzen. 1.3 In den Bezirken sind Schiedsrichterobmänner/-frauen durch den Bezirkstag zu wählen. Die BSRO sind in ihren Bezirken für die sie betreffenden Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem VSRO verantwortlich. 1.4 Die SRK des STTV tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. 1.5. Bei allen Abstimmungen in der SRK des STTV entscheidet, soweit die SRO nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bestimmt die SRO, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, so werden Stimmenthaltungen, ungültige und nicht abgegebene Stimmen als Nein Stimmen gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen sind nur dann wirksam, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der SRK des STTV an der Abstimmung teilgenommen haben.

Schiedsrichterordnung 23-2 2. Die SRK des STTV ist verantwortlich für die konzeptionelle Ausrichtung der Schiedsrichterarbeit auf Verbandsebene. C Zu den wesentlichen Aufgaben SRK des STTV gehören: Überwachung der einheitlichen Anwendung der internationalen Tischtennisregeln und anderer sportartspezifischer Bestimmungen Ausarbeitung und Bearbeitung von Änderungsvorschlägen zur SRO des STTV und die Auslegung derselben Ausbildung von VSR und Abwicklung der Prüfungen nach den Empfehlungen zur Ausbildung von Verbandsschiedsrichtern des DTTB Weiterbildung von VSR nach den Empfehlungen zur Weiterbildung von Verbandsschiedsrichtern des DTTB Empfehlung von geeigneten VSR, NSR und IU an das Ressort Schiedsrichter des DTTB für Einsätze bei nationalen und internationale Veranstaltungen Nominierung von Oberschiedsrichtern und Schiedsrichtereinsatzleitern für Veranstaltungen des STTV sowie von Schiedsrichtern für Veranstaltungen des STTV und des DTTB im Bereich des STTV Nominierung von OSR für Punktspiele der Bundesligen durch den VSRO Nominierung von OSR für Punktspiele der Regional- und Oberligen durch die jeweils zuständigen BSRO Nominierung von OSR für Punktspiele im Bereich des STTV auf Anforderung von Vereinen durch den VSRO oder zuständigen BSRO Nominierung geeigneter VSR für die Prüfung zum NSR sowie Auswahl geeigneter NSR für die Prüfung zum Internationalen Schiedsrichter Vergabe und Aberkennung von Schiedsrichterlizenzen auf Verbandsebene des STTV Zusammenarbeit mit dem Ressort Schiedsrichter des DTTB, insbesondere durch Teilnahme des VSRO oder eines anderen Mitgliedes der SRK des STTV an der jährlich stattfindenden VSRO-Tagung und Teilnahme des Verantwortlichen für Aus- und Weiterbildung oder eines anderen Mitgliedes der SRK des STTV an der Lehrwartetagung des DTTB Schiedsrichtereinsatz 1. Schiedsrichter üben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch aus. 2. Sofern nicht anderweitig bestimmt, finden sich Schiedsrichter eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn am Einsatzort ein und sind während der gesamten Veranstaltung anwesend. 3. Schiedsrichter können als Oberschiedsrichter (OSR), Schiedsrichtereinsatzleiter (SRE), Schiedsrichter am Tisch (SRaT), Schiedsrichter-Assistent oder als Schlägertester eingesetzt werden. Die jeweiligen Aufgaben ergeben sich u.a. aus Ziffern 3.1 und 3.2 der Internationalen Tischtennisregeln B 4. Qualifikation des Schiedsrichters für den Einsatz als OSR bei Mannschaftswettbewerben TTBL und 1. Bundesliga Damen: IU oder NSR (Der OSR darf keinem der beteiligten Vereine angehören.) 2. und 3. Bundesliga Damen und Herren: IU, NSR oder VSR (Der OSR darf keinem der beteiligten Vereine angehören.)

Schiedsrichterordnung 23-3 Regional- und Oberligen Damen und Herren: IU, NSR oder VSR (Der OSR darf keinem der beteiligten Vereine angehören.) Sachsenliga und Landesliga Damen und Herren: IU, NSR oder VSR (Der OSR darf einem der beteiligten Vereine angehören und kann Spieler einer der am Wettkampf beteiligten Mannschaft sein.) 1. Bezirksliga Herren: IU, NSR oder VSR (Der OSR darf einem der beteiligten Vereine angehören und kann Spieler einer der am Wettkampf beteiligten Mannschaft sein.) Für die Nominierung der OSR in der Sachsenliga Damen und Herren, der Landesliga Damen und Herren und der 1. Bezirksliga Herren ist der gastgebende Verein verantwortlich. 5. Bei Mannschaftswettbewerben der unter C 4. nicht aufgeführten Spielklassen nimmt ein Spieler oder Betreuer mit der höchsten SR-Qualifikation die Aufgabe des OSR wahr. Bei gleicher Qualifikation stellt der Gastverein den OSR. Besitzt keiner der Spieler oder Betreuer eine SR-Qualifikation, ist der Mannschaftsleiter des Gastvereins der OSR. 6. Außer in den Bundesspielklassen (A 1.1 BSO des DTTB) kann mindestens eine der an einem Mannschaftswettbewerb beteiligten Mannschaften beim VSRO oder dem für den Mannschaftskampf zuständigen BSRO einen unabhängigen OSR mit der entsprechenden Qualifikation als IU, NSR oder VSR für diesen Mannschaftskampf beantragen. Die Kosten für diesen OSR-Einsatz trägt der Verein oder die Vereine, die den unabhängigen OSR angefordert haben. Es gilt hier die Finanzordnung des STTV. 7. Qualifikation des Schiedsrichters für den Einsatz als Oberschiedsrichter bei Individualwettbewerben aller Altersklassen Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich des DTTB : IU oder NSR Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich des STTV: IU, NSR oder VSR Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der Kreise und Bezirke: eine Lizenz als IU, NSR oder VSR ist nicht erforderlich 8. Qualifikation des Schiedsrichters für den Einsatz als SRaT oder Schiedsrichter- Assistent bei Individualwettbewerben Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich des DTTB : IU, NSR oder VSR Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich des STTV: IU, NSR oder VSR (In Abstimmung mit der SRK des STTV können auch nicht lizenzierte Schiedsrichter eingesetzt werden.) Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der Kreise und Bezirke: eine Lizenz als IU, NSR oder VSR ist nicht erforderlich 9. Bei allen Wettkämpfen im Zuständigkeitsbereich des STTV werden, falls vom Veranstalter keine Schiedsrichter gestellt werden müssen, Teilnehmer des betreffenden Wettkampfes als SRaT oder als Schiedsrichter-Assistent eingesetzt. Jeder Spieler ist verpflichtet, auf Anordnung des OSR oder SRE das Amt des SRaT oder als Schiedsrichter-Assistent zu übernehmen. Bei Weigerung kann der Spieler von einer weiteren Teilnahme am jeweiligen Wettkampf durch den OSR oder seines Vertreters im Amt was auch der SRE sein kann- ausgeschlossen werden.

Schiedsrichterordnung 23-4 10. Für Wettkämpfe im Zuständigkeitsbereich des STTV ist in der Regel nur ein SRaT vorgesehen. Der SRaT kann beim Oberschiedsrichter einen Schiedsrichter- Assistent anfordern. Nach Möglichkeit sollte der OSR dieser Anforderung entsprechen. 11. Schiedsrichterkleidung NSR tragen einheitliche Schiedsrichterkleidung. Diese besteht aus khakifarbener Hose, blauem Blazer mit Namensschild, hellblauem Hemd, blauer Krawatte mit DTTB-Krawattennadel, schwarzen (Sport)-Schuhen, schwarzen Socken und schwarzem Gürtel. Alternativ für Damen: khakifarbener Rock, blauer Blazer mit Namensschild, hellblaue Bluse, blaues Halstuch und schwarze (Sport)-Schuhe. Internationale Schiedsrichter tragen zusätzlich den ITTF-Pin. VSR tragen eine graue Hose und ein schwarzes Hemd mit STTV-Abzeichen sowie Sportschuhe mit abriebfester Sohle Ein als OSR eingesetzter Schiedsrichter trägt ferner das einheitliche OSR- Schild. Für internationale Einsätze gelten die Bestimmungen der Schiedsrichterordnung des DTTB in der jeweils geltenden Fassung D Schiedsrichterlizenzen 1. Ausbildung und Prüfung 1.1 Verbandsschiedsrichter Zur Ausbildung von VSR werden Lehrgänge unter Verantwortung des VSRO und des Beauftragten für Aus- und Weiterbildung des STTV durchgeführt. Die Ausbildung und Prüfung erfolgt nach den Empfehlungen zur Ausbildung von Verbandsschiedsrichtern des DTTB. Die Lehrgangsteilnehmer müssen am voraussichtlichen Prüfungstag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben VSR können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres als OSR bei Individualwettbewerben und bei Mannschaftswettbewerben in Turnierform eingesetzt werden. Kandidaten, die eine Ausbildung bzw. Prüfung zum VSR nicht erfolgreich abschließen, können die Ausbildung und Prüfung zum VSR einmalig wiederholen. 1.2 Nationaler Schiedsrichter Zur Prüfung für den NSR kann nominiert werden, wer mindestens zwei Jahre als VSR tätig war. Die Nominierung wird durch die SRK des STTV unter Beachtung der vom Ressort Schiedsrichter des DTTB vorgegebenen Quoten vorgenommen. Die Prüfung zum NSR orientiert sich nach dem vom Ressort Schiedsrichter des DTTB festgelegten Ausbildungsinhalten und Prüfungsumfang sowie an der internationalen Schiedsrichterentwicklung. Die Prüfung zum NSR wird vom Ressort Schiedsrichter des DTTB abgenommen. 1.3 Internationalen Schiedsrichter Zur Prüfung für den Internationalen Schiedsrichter kann nominiert werden, wer mindestens zwei Jahre als NSR tätig war. Die Nominierung erfolgt vom Ressort Schiedsrichter des DTTB auf Vorschlag der SRK des STTV.

Schiedsrichterordnung 23-5 2.. Schiedsrichterlizenzen 2.1 Erwerb der Verbandsschiedsrichterlizenz Verbandsschiedsrichter, die die Prüfung für den VSR erfolgreich absolviert haben und sich für eine aktive Schiedsrichtertätigkeit bereit erklären, erwerben die Verbandsschiedsrichterlizenz (Lizenz ist aktiv). VSR erhalten einen SR-Ausweis. 2.2 Erhalt der Verbandsschiedsrichterlizenz Der VSR muss für den Erhalt seiner Verbandsschiedsrichterlizenz folgende Voraussetzungen nachweisen Mitgliedschaft in einem Tischtennisverein oder einer Tischtennis-Abteilung, die dem STTV angehört Teilnahme an einer Schiedsrichterweiterbildungsmaßnahme auf Verbandsebene mindestens alle drei Jahre (für IU und NSR zählt hier auch die Teilnahme an einer vom Ressort Schiedsrichter des DTTB durchgeführten Weiterbildung) Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Verbandsschiedsrichterlizenz auf passiv gesetzt. Eine Verbandschiedsrichterlizenz wird ebenfalls auf passiv gesetzt, wenn der SR an der erforderlichen Weiterbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Er verliert damit seine Einsatzmöglichkeiten auf Bundes- und Verbandsebene. Mit der Teilnahme an einer Weiterbildung im Folgejahr wird die Lizenz wieder aktiviert. Über die Passivsetzung und auch die Aktivierung der Lizenz entscheidet die SRK des STTV durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder 2.3 Rückgabe der Verbandsschiedsrichterlizenz Eine Verbandsschiedsrichterlizenz kann von seinem Inhaber zurückgegeben werden (Lizenz wird gelöscht). 2.4 Aberkennung der Verbandsschiedsrichterlizenz Eine Verbandsschiedsrichterlizenz wird durch Beschluss der SRK des STTV mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder aberkannt, wenn die Teilnahme an einer erforderlichen Weiterbildungsmaßnahme in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfolgte, der VSR ein grob unsportliches Verhalten als SR oder OSR gezeigt hat der VSR durch sein Verhalten das Ansehen der Schiedsrichterorganisation oder den Tischtennissport schädigt. 3. Bezirksschiedsrichterlizenz Die bisher im Bereich des STTV erworbene Bezirksschiedsrichterlizenz verliert mit in Krafttreten dieser SRO ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer solchen Bezirksschiedsrichterlizenz besteht die Möglichkeit innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser SRO an einer Ausbildung und Prüfung zum VSR teilzunehmen. Die Bewerbung dieser Kandidaten zur Ausbildung und Prüfung zum VSR wird vorrangig berücksichtigt.

Schiedsrichterordnung 23-6 E Kostenerstattung / Ordnungsgebühren 1. Die Tätigkeit eines Schiedsrichters ist ehrenamtlich. 2. Schiedsrichter erhalten für ihre in dieser SRO genannten Einsätze eine Aufwandsentschädigung und Reisekosten nach der Finanzordnung des STTV. Bei internationalen Einsätzen und bei Einsätzen im Verantwortungsbereich des DTTB gelten die jeweils hier maßgeblichen Regelungen. 3. Bei unentschuldigtem Fehlen zu einem bestätigten Einsatz als OSR oder Schiedsrichter werden gemäß Rechts- und Strafordnung des STTV gegen den Verein des Schiedsrichters Ordnungsgebühren erhoben. Dies gilt auch für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen. F Schlussbestimmungen Diese SRO wurde vom Vorstand des STTV beschlossen und tritt zum 01.07.2017 in Kraft. Die bisherige SRO verliert ihre Gültigkeit. Die SRO kann nur durch Beschluss des Vorstandes des STTV oder des Verbandstages des STTV geändert werden.