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S T E I E R M Ä R K I S C H E R L A N D T A G XIV. GESETZGEBUNGSPERIODE, 2001 Einl.Zahl 127/1. eingebracht am 23. Jänner 2001.

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 6.6.2018 Zahl: 405-13/248/1/5-2018 Betreff: AA AB Dr., AC AD; Besondere Ortstaxe für die Ferienwohnung AG 12/Top 20 Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer- Zehetner über die Beschwerde von Dr. AB AA, AE 34A, AC AD, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.7.2017, Zahl xxx/008, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 279 Abs 1 BAO ivm 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.7.2017, Zahl xxx/008, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum November bis Dezember 2012 sowie für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 für die Liegenschaft AG 12/Top 20 die besondere Ortstaxe in der Höhe von 1.365,30, die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe in der Höhe von 409,60 sowie der Beitrag zum Tourismusförderungsfonds in der Höhe von 57,30, somit ein Gesamtbetrag von 1.832,20, vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde gemäß 217 und 217a BAO für die festgesetzte Abgabenschuld ein Säumniszuschlag von 2 %, sohin ein Betrag von 36,60, festgesetzt.

2 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Wohnung während seiner Aufenthalte in Salzburg, die ca sechs Monate pro Jahr ausmachen würden, lediglich zu Arbeitszwecken genutzt werde. Die vom Beschwerdeführer angeführte berufliche Nutzung der Wohnung für ca sechs Monate pro Jahr befreie ihn nicht von der Entrichtung der besonderen Ortstaxe. Die Meinung, dass eine Ferienwohnung gemäß 3 Abs 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 nur dann als Ferienwohnung zu klassifizieren sei, wenn sie lediglich an Wochenenden, während des Urlaubes oder Ferien und dgl genutzt werde, sei vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach widerlegt worden. Zur Berechnung der Abgabe sei das Salzburger Ortstaxengesetz in Verbindung mit der Ortstaxenverordnung der Stadtgemeinde Salzburg und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen gewesen. Die exakte Wohnungsgröße sei aus der Grundstücksdatenbank (Grundbuch) mit 54,76 m 2 ermittelt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4.8.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Grund der Wohnungsanschaffungen (neben der gegenständlichen Wohnung sei die in der gleichen Wohnungsanlage befindliche Wohnung mit der Adresse AH 1B - B13) in der Unterstützung (Betreuung) der berufstätigen Tochter und ihrer drei Kinder im Kleinkindalter zu finden sei. Während bis 2015 die gegenständliche Wohnung neben Wohnungs- auch Arbeitszwecken gedient habe, wobei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer die Familie der Tochter unterstützt habe, sei es auf Grund der Geburt der jüngsten Enkeltochter im Jahr 20xx und der dadurch absehbar gewordenen langfristig notwendigen Betreuungserfordernisse zur Anschaffung der Wohnung in der AH 1B B13 gekommen. Fortan sei die Wohnung in der AG 12 bis laufend ganzjährig und regelmäßig, mehrmals wöchentlich, vom Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken und zusätzlich von seiner Gattin als unmittelbarer Stützpunkt für die Betreuung der Enkelkinder genützt worden. Die gegenständliche Wohnung habe bis 2015 dem überwiegenden Wohn- und Arbeitsbedarf (als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen), danach bis laufend dem mehrmals wöchentlich jahresdurchgängigen Arbeitsbedarf gedient. Der Magistrat der Stadt Salzburg sei in den bisherigen Schreiben und im Bescheid vom 14.7.2017 auf die tatsächliche konkrete Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers nur oberflächlich eingegangen. Der Bescheid stelle darauf ab, dass der Wohnungseigentümer seinen Hauptwohnsitz laut Meldegesetz in AD begründet habe und deshalb die Nutzungsdauer der "Ferienwohnung" hierbei nicht entscheidend sei. Die polizeiliche Meldung sei zwar ein Indiz für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes, nicht aber die notwendige Voraussetzung. Nach dem Wortlaut des 1 Meldegesetz sei für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich: Das treffe auf den Beschwerdeführer bezüglich der gegenständlichen Wohnung in der oben dargestellten Form zu. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die belangte Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

3 Auf Grund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 11.10.2017, Zahl xxx/014, datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß 263 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe Bedingung sei, dass die zu besteuernde Wohnung zumindest einmal im Abrechnungszeitraum zum Übernachten benützt worden sei, um von einer Wohnung im Sinne des 3 Ortstaxengesetz 2012 zu sprechen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Wohnung ca sechs Monate pro Jahr zu nächtigen, sei diese Bedingung unstrittig erfüllt. Die Behörde schenke den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufenthalte in der gegenständlichen Wohnung Glauben. Für die bescheidmäßige Festsetzung der besonderen Ortstaxe sei einzig der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen. Aus 1 Abs 7 des Meldegesetzes folge, dass jeder Staatsbürger sich seinen Hauptwohnsitz in Österreich frei wählen könne, jedoch nur einen Wohnsitz als Hauptwohnsitz benennen dürfe. Da der Beschwerdeführer durch seine Hauptwohnsitzwahl seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in AD begründet habe, diene die gegenständliche Wohnung nicht der ganzjährigen Deckung seines Wohnbedarfs. Die angeführte berufliche Nutzung der Wohnung stelle keinen Befreiungsgrund dar, da mit seiner Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, wie von ihm selbst so angegeben, keine örtliche Bindung an die gegenständliche Wohnung verknüpft sei. Somit sei die Nähe zu einem Arbeitsplatz, welche eine Nächtigung in der Wohnung auf Grund der Entfernung zum Hauptwohnsitz in AD zwingend erfordern würde, nicht gegeben. Daher sei die Wohnung gemäß den Bestimmungen des Ortstaxengesetzes 2012 der Kategorie Ferienwohnung zuzuordnen. Darüber hinaus nutze die Ehefrau des Beschwerdeführers die Wohnung als unmittelbaren Stützpunkt zur Betreuung der Enkelkinder. Die vom Beschwerdeführer angeführten VwGH-Erkenntnisse würden darüber absprechen, dass eine erfolgte polizeiliche Wohnsitzmeldung kein Indiz für einen tatsächlichen Aufenthalt am Wohnsitz sei bzw bei einer fehlenden Wohnsitzmeldung die Person dennoch dort wohnhaft sein könne. Da die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers außer Frage stehen würden die Angaben in Bezug auf Haupt- und Nebenwohnsitz decken sich mit dem Zentralen Melderegister seien die angeführten VwGH-Erkenntnisse im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2003, Zahl 2002/17/0352 und vom 22.3.1999, Zahl 98/17/0192. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 23.10.2017 einen Vorlageantrag und führte aus, dass er auf die Ausführungen in der Beschwerde verweise. Weiters werde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Am 28.5.2018 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierin wurden der abgabenbehördliche Akt sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verlesen und die Parteien gehört. Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender

4 S a c h v e r h a l t als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden: Die gegenständliche Wohnung wurde mit Kaufvertrag vom 2.8.2012 erworben, die Wohnnutzfläche beträgt 54,76 m 2. Der Beschwerdeführer ist zu 66/5222 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ yy, KG AI, AG 12, GSt Nr zz/2, mit welchen Wohnungseigentum an Top 20 (Wohnung F04A samt Abstellraum 21) untrennbar verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse weder haupt- noch nebenwohnsitzlich gemeldet. Weiters ist der Beschwerdeführer gesamt zu 167/15254 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ y, KG AI, AH 1 B, GSt Nr z/6, mit welchen Wohnungseigentum an Top 38 W B 13 (Haus B) plus Kellerabstellraum B 13 (in Verbindung gemäß 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG 2002) untrennbar verbunden ist. Weitere Miteigentümerin der Liegenschaft ist Mag. AJ AA ebenfalls mit 167/15254 Miteigentumsanteilen, mit welchen Wohnungseigentum an Top 38 W B 13 (Haus B) plus Kellerabstellraum B 13 (in Verbindung gemäß 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG 2002) verbunden ist. An dieser Adresse ist der Beschwerdeführer seit 6.4.2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesamt zu 167/15254 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ y, KG AI, AH 1 B, GSt Nr z/6, mit welchen Wohnungseigentum an Top 152 (in Verbindung gemäß 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG 2002) untrennbar verbunden ist. Weitere Miteigentümerin der Liegenschaft ist Mag. AJ AA. In dieser Wohnung ist der Beschwerdeführer weder haupt- noch nebenwohnsitzlich gemeldet. Diese Wohnung wird von der Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie bewohnt. Alle drei Wohnungen befinden sich in der gleichen Wohnungsanlage, haben jedoch unterschiedliche Adressbezeichnungen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind hauptwohnsitzlich seit 28.3.1989 in AC AD, AE 34 A, gemeldet. Weiters ist er seit 17.9.2012 mit Nebenwohnsitz in AC AD, AK 3/3/43, gemeldet. Der Beschwerdeführer ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und für die Gerichtssprengel AD, AM und AN in die Sachverständigenliste eingetragen. Seit 1986 ist er beim Finanzamt AD steuerlich gemeldet und veranlagt. Das Sachverständigenbüro befindet sich in AC AD, AL 15/7/1, und er beschäftigt dort eine Mitarbeiterin. Ca 14-tägig werden dort Erhebungs- bzw Befundgespräche durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als HTL-Professorin in AD berufstätig.

5 Im Erhebungsbogen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass die gegenständliche Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedürfnis diene. Laut weiterer Angabe wird darin auch genächtigt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er beide Wohnungen in Salzburg mit der Absicht angeschafft habe, den Lebensmittelpunkt in Salzburg zu schaffen und er beabsichtige, seinen Hauptwohnsitz voraussichtlich im Jahr 2020 beim Antritt seiner Pension nach Salzburg zu verlegen. Ausschlaggebend dafür war die Lebensplanung der Tochter des Beschwerdeführers. So wird die Wohnung sowohl zu Arbeitszwecken als Büro zur Erstellung von Gutachten als auch als "Stützpunkt", um die fünfköpfige Familie seiner Tochter unterstützen zu können (Kinderbetreuung, Unterstützung im Haushalt), genutzt. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht örtlich an Salzburg gebunden, die "Arbeitswohnung" ermöglicht dem Beschwerdeführer aber seinen familiären Betreuungspflichten nachzukommen. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen sowohl in AD als auch in Salzburg. Da die Familie der Tochter des Beschwerdeführers langfristig Unterstützung braucht, kam es im Jahr 2015 zur Anschaffung der (größeren) Wohnung in der AH 1B B13. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich ab dem Jahr 2012 in der gegenständlichen Wohnung und ab 2015 in der Wohnung AH 1B B13 auf. Der Beschwerdeführer verbringt pro Jahr ca die Hälfte der Zeit in den Wohnungen in Salzburg (in der gegenständlichen Wohnung sowie in der AH 1B B13). Zur B e w e i s w ü r d i g u n g ist auszuführen, dass diese Feststellungen auf Grund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zu treffen waren. Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer in der gegenständlichen Wohnung blieb unbestritten. Die betragsmäßige Höhe der vorgeschriebenen besonderen Ortstaxe, der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe sowie des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds blieb unbestritten. Gegenständlich liegt eine reine Rechtsfrage vor, ob es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 handelt. In r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

6 des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt: 1 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 Gegenstand der Abgabe (1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet mit Ausnahme der Kurbezirke ( 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) eine allgemeine und eine besondere Ortstaxe. (2) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Unterkünften im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten. (3) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Gemeinden bezeichnen, in denen keine allgemeine und besondere Ortstaxe einzuheben ist. Als solche dürfen nur Gemeinden bezeichnet werden, in welchen kein Tourismusverband ( 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 S.TG 2003) besteht und dem Tourismus auf Grund der im Vergleich zur Einwohnerzahl niedrigen Zahl der Fremdennächtigungen nur eine geringe Bedeutung zukommt. 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen; 2. dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird; 3. Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden; 4. dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen ( 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat; 5. dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt. 7 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 Abgabenerklärung, Fälligkeit (1) Die gemäß 6 Abs 1 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und -geber haben bei der Abgabenbehörde ( 8) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden 2. Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden. ( ) 51 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) Die Fondsbeiträge sind zu entrichten: a) von den Beitragspflichtigen gemäß 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000; b) von den Beitragspflichtigen gemäß 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann. c) von den Beitragspflichtigen gemäß 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

7 217 BAO idf BGBl I Nr 40/2017 (Bundesabgabenordnung) (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren ( 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. ( ) 217a BAO idf BGBl I Nr 40/2017 (Bundesabgabenordnung) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: 1. 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, 2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig, 3. abweichend von 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Die besondere Ortstaxe wird gemäß 1 Abs 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 für Ferienwohnungen einschließend dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben. Nach 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 gilt als Ferienwohnung eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden. Mit der Novelle des Ortstaxengesetzes 1992, LGBl Nr 107/2008, wurde der "dauernde Wohnbedarf" neu definiert. Demnach ist eine dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft eine Unterkunft, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird. Bis zu dieser Novelle wurde eine dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung als Wohnung definiert, in der der Hauptwohnsitz nach 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991 oder ein ständiger Wohnsitz begründet ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 85 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) führen dazu wie folgt aus: "Vielfach haben sich nun Eigentümer von Ferienwohnungen dadurch der Abgabenpflicht entzogen, dass sie am Ort ihrer Ferienwohnung den Hauptwohnsitz meldeten. Um Derartiges hinkünftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass die melderechtliche Begründung eines Hauptwohnsitzes nicht automatisch dazu führen soll, dass keine Ferienwohnung vorliegt und somit keine Abgabepflicht besteht. Die bisherigen Kriterien für das Vorliegen einer dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung werden zu diesem Zweck neuund zusammengefasst: Dem dauernden Wohnbedarf dient künftig eine Wohnung nur dann, wenn sie entweder ganzjährig genutzt oder nur periodisch oder unter der Woche unter der Voraussetzung genutzt wird, dass diese Nutzung zur Ausbildung (Schule, Studium, berufliche Fortbildung) oder Berufsausübung an einem fixen Ort im auch örtlichen Zusammenhang steht. Ein solcher örtlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn der Weg zur Ausbildungsstätte oder zum Arbeitsplatz deutlich kürzer ist als vom eigentli-

8 chen Heimatort, insbesondere wenn die Wohnung in der Gemeinde liegt, in der sich auch die Ausbildungsstätte oder der Arbeitsplatz befindet." Im Beschwerdefall ist strittig, ob die gegenständliche Wohnung eine Ferienwohnung im Sinne der zitierten Definition ist oder nicht. Wesentlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch eine Ferienwohnung die gesetzlichen Merkmale einer Unterkunft erfüllt und sohin der betreffende Raum oder die betreffende baulich in sich abgeschlossene Gruppe von Räumlichkeiten zum Wohnen oder Schlafen benützt wird. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof zum bis vor der Novelle des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012, LGBl Nr 106/2012, verwendeten Begriff der "Wohnung", der mit Ausnahme des Begriffes "Ferienwohnungen" durch den im Tourismusbereich geläufigeren Begriff "Unterkunft" ersetzt wurde und dem bisherigen Begriff "Wohnung" entspricht, ausgeführt, dass bereits eine Nächtigung während der Bemessungsperiode bei entsprechender Benützbarkeit und Minimalausstattung der Räumlichkeiten genügt, um von einer Benützung zum Wohnen oder Schlafen und damit von einer "Wohnung" im Sinne des 2 Abs 3 Z 1 Ortstaxengesetz 1992 zu sprechen (vgl VwGH 31.8.2016, 2014/17/0103; 16.11.2004, 2004/17/0065; 28.4.2003, 2002/17/0351). Voraussetzung für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Unterkunft dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte zur Verfügung steht oder gestellt wird. Die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 ist nur beispielhaft (vgl VwGH 31.8.2016, 2014/17/0103; 25.9.2012, 2008/17/0238; 15.12.2003, 2002/17/0352; 28.4.2003, 2002/17/0351). Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist weiters, dass die Unterkunft nicht dem dauernden Wohnbedarf dient also nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehung bildet -, und nicht, ob auch zusätzlich einer der im 3 Z 3 leg cit ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben ist (vgl VwGH 31.8.2016, 2014/17/0103; 15.12.2003, 2002/17/0352). Ein dauernder Wohnbedarf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis vor der Novelle Ortstaxengesetzes 1992, LGBl Nr 107/2008, dann nicht gegeben, wenn der Wohnungseigentümer an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die weitere Wohnung als Nebenwohnsitz verwendet wird. Eine solche Wohnung bildet jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehung einer Person und dient somit nicht dem dauernden Wohnbedarf (vgl VwGH 15.12.2003, 2002/17/0352; 22.3.1999, 98/17/0192). Zusammenfassend liegt eine Ferienwohnung daher dann vor, wenn die zum Wohnen oder Schlafen zumindest minimal ausgestattete und benutzbare Räumlichkeit, ohne einem dauernden Wohnbedarf zu dienen, unabhängig von den demonstrativ aufgezählten Auf-

9 enthaltsgründen zumindest einmal zur Nächtigung während der Bemessungsperiode verwendet wurde. Diese für eine Ferienwohnung erforderlichen Voraussetzungen wie bereits in den Feststellungen ausgeführt treffen für das gegenständliche Objekt zu: Außer Streit stehen im Beschwerdefall die tatsächliche Benützung und ihr Ausmaß von ca 6 Monaten im Jahr. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte in 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 nur beispielhaft ist. Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient und nicht ob auch zusätzlich einer der im 3 Z 3 leg cit ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der beruflichen Nutzung der gegenständlichen Wohnung den dauernden Wohnbedarf deshalb verneint, da die Tätigkeit als Sachverständiger nicht an die gegenständliche Wohnung und somit auch nicht an Salzburg gebunden ist. Diese vom Beschwerdeführer angegebene berufliche Nutzung fällt daher nicht unter die im 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 angeführte Nutzung einer Unterkunft, die auf Grund der Nähe zu einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass die gegenständliche Wohnung seinen Lebensmittelpunkt darstellt, ist festzuhalten, dass es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes beim Tatbestandsmerkmal des dauernden Wohnbedarfs im konkreten Fall auf eine Gesamtbetrachtung der Nutzungsverhältnisse der Wohnungen in AD und Salzburg ankommt. Wenn der Beschwerdeführer die Hälfte des Jahres in AD und die andere Hälfte des Jahres in Salzburg aufhältig ist, hat er dennoch seine überwiegenden beruflichen Beziehungen in AD (Sachverständigenbüro mit Angestellter, Eintragung in die Sachverständigenliste für Ostösterreich, Veranlagung beim Finanzamt AD), sodass der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in AD hier einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Wohnung in AD lediglich die Hälfte des Jahres genutzt wird. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes als gleichwertig beurteilt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht daher davon aus, dass die im Jahr 2012 neu erworbene Wohnung in Salzburg, die als "Arbeitswohnung" und als Stützpunkt zur Betreuung der Familie der Tochter genutzt wird, beim Beschwerdeführer, der noch im Erwerbsleben steht, somit nicht dem dauernden Wohnbedarf dient. Dieser Umstand kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit Hauptwohnsitz in AD gemeldet ist. Gemäß Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei

10 einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Zumal auch die Ehegattin des Beschwerdeführers in AD berufstätig und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach wie vor in AD liegt. Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall zu Recht vom Vorliegen einer Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 ausgehen und die besondere Ortstaxe vorschreiben. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.8.2016, Ro 2014/17/0103, ausgesprochen hat, dass für die Auslegung des Begriffs "Ferienwohnung" die Begriffsbestimmung im Ortstaxengesetz nicht nur in Bezug auf die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe, sondern auch betreffend des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds mangels Definition im Salzburger Tourismusgesetz 2003 heranzuziehen ist. Zum verhängten Säumniszuschlag ist auszuführen, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung gemäß 217 Abs 7 BAO eingebracht hat bzw keine Gründe vorbrachte, die eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzeigen. Ausführungen darüber, ob dem Beschwerdeführer an der Säumnis grobes Verschulden trifft oder nicht, sind daher entbehrlich. Darüber hinaus liegt die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.