Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz

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3 GBl. vom 28. Februar 2000 101 Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz Vom 15. Februar 2000 Auf Grund von 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S.190), angefügt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird verordnet: Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach, 4 Abs. 2, 5, 5b Abs.1, 5e Abs. 2 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweiligen Fassung werden auf das Finanzministerium übertragen. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. stuttgart, den 15. Februar 2000 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Dr. Palmer Dr. Schavan Dr. Goll Dr. Repnik Teufel Dr. Schäuble von Trotha Stratthaus Müller Dr. Mehrländer Fachrichtungen Für die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zur Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung zusammengefasst. Ausbildungsrahmenplan Der in der Anlage beigefügte Ausbildungsrahmenplan legt die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 3 Abs. 2 2 und 3 (Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung) sowie nach 3 Abs. 2 4 (Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten fest, die im dritten Ausbildungsjahr vermittelt werden sollen. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 1999 begründet wurden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Verordnung des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums über die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten (VfaBVO) Vom 23. Dezember 1999 Auf Grund von Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 1980 (GBl. S. 594) in Verbindung mit 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S.1029) wird verordnet: 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 31. März 1981 (GBl. S. 246) außer Kraft. stuttgart, den 23. Dezember 1999 Innenministerium Dr. Schäuble Wirtschaftsministerium Dr. Döring

102 GBl. vom 28. Februar 2000 3 Ausbildungsrahmenplan des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten 1. Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung a) sachliche Gliederung: Anlage (zu ) 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen d) Entscheidungen begründen 3.2 Handeln in Gebieten des beson- a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen deren Verwaltungsrechts, b) Anträge aufnehmen insbesondere Sozial- und Jugendc) Bescheide erlassen hilfe sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen f) Vollstreckungsarten unterscheiden g) Rechtsbehelfe prüfen 3.3 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften d) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben

3 GBl. vom 28. Februar 2000 103 1. Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung b) zeitliche Gliederung: (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 1 5.1 Betriebliche Organisation, II. 2 5.3 Rechnungswesen Lernziele b und e, II. 2 3.3 Kommunalrecht II.1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, II.1.4 Umweltschutz, II.5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten der Berufsbildposition II.3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts zu vermitteln. Im Zusammenhang damit die ist Vermittlung II.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition II 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung II.4 Kommunikation und Kooperation II.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g, II.3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts 1 Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999, BGBl. I S. 1029. 2 oben 1.) a). 2. Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern a) sachliche Gliederung: 4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen d) Entscheidungen begründen e) Widerspruchsbescheide entwerfen 4.2 Selbstverwaltungsrecht a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft b) staatliche Aufsicht über die Kammern c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben 4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- a) bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten verwaltung b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht

104 GBl. vom 28. Februar 2000 3 d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit f) das Sachverständigenwesen g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren k) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten l) Betriebsberatungen ; über Förderprogramme informieren m) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten n) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen o) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichstellung und Rückstellung entwerfen 4.4 Berufsbildungsrecht a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch 2. Fachrichtung Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammern b) zeitliche Gliederung: 1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten der Berufsbildpositionen II. 3 5.1 betriebliche Organisation, II. 4 4.2 Selbstverwaltungsrecht II.1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, II.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten der Berufsbildposition II.4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis o II.1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, II.1.4 Umweltschutz, II.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren 3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3 Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999, BGBl. I S. 1029. 4 oben 2.) a).

3 GBl. vom 28. Februar 2000 105 II.4.4 Berufsbildungsrecht, II.4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e, II.4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung II.4 Kommunikation und Kooperation, II.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren Verordnung des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG über die laufbahnrechtliche Anerkennung von Hochschuldiplomen (EU-EWR Laufbahn- Anerkennungsverordnung EULAnVO) Vom 10. Januar 2000 Auf Grund von 8 a Abs.1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird verordnet: 1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 L 19 S.16), als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die unter den Geltungsbereich der Landeslaufbahnverordnung fällt. 1 Abs. 1 LBG bleibt unberührt. (2) Ausgenommen sind die Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte, der Lehrer an öffentlichen Schulen und der Steuerbeamten. Anerkennungsvoraussetzungen (1) Ein Diplom ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn 1. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, 2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, 3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Heimat- oder Herkunftsstaates berechtigt und 4. dieses Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs.1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist. (2) Erfüllt das Diplom nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 4, ist die Anerkennung 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung ( 8 bis 17 und 21) oder einem Anpassungslehrgang (2), 2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr vom Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (3) abhängig zu machen (Ausgleichsmaßnahmen). Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, soll der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Es kann nur eine Ausgleichsmaßnahme verlangt werden. 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Juristen Ein Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, ist als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg die Eignungsprüfung ( 8 bis 20) abgelegt hat. Abs.1 4 und Abs. 2 sowie 5 und 6 Abs. 2 finden keine Anwendung.