Z u s t ä n d i g k e i t s o r d n u n g d e r G e m e i n d e L i n d l a r v o m 28. März 2007

Ähnliche Dokumente
Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Morsbach

Zuständigkeitsordnung 10.12

ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER GEMEINDE ENGELSKIRCHEN vom

Ordnung über die Entscheidungszuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters der Stadt Straelen 25. Februar 2010 (Zuständigkeitsordnung)

Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Büren

Zuständigkeitsordnung

Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Gemeinde Beelen

Z U S T Ä N D I G K E I T S O R D N U N G der Stadt Delbrück vom

Z u s t ä n d i g k e i t s o r d n u n g. d e r. S t a d t O l s b e r g. v o m

für die Ausschüsse des Rates der Stadt Rahden

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Senden vom (Ziffer III, IV, VI geändert durch Ratsbeschluss vom )

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Reichshof vom

Zuständigkeitsordnung der Stadt Overath vom

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Horstmar vom

Zuständigkeitsordnung der Stadt Winterberg vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Rommerskirchen

Zuständigkeitsordnung. der Stadt Warstein vom

Zuständigkeitsordnung des Rates und der Ausschüsse

Zuständigkeitsordnung 10.3

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Nümbrecht

Zuständigkeitsordnung

Zuständigkeitsordnung für die Stadt Wassenberg gemäß Ratsbeschluss vom 01. Juli 2010

Zuständigkeitsordnung für die Stadt Wassenberg gemäß Ratsbeschluss vom 25. Juni 2014(Fn 1 ) (Fn 2 )

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Büren

E N T W U R F. 1 Eigenbetrieb / Name

Zuständigkeitsordnung. der Gemeinde Schwalmtal vom Grundsätze

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Alfter vom

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Stadt Trebbin (Zuständigkeitsordnung ZO)

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Schwerte vom

Betriebssatzung der Gemeinde Schöppingen für das Abwasserwerk vom 12. Dezember 2006

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom

H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Waldshut

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Wadersloh

Betriebssatzung für die Senioreneinrichtungen der Stadt Delbrück vom , geändert am , und

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

Betriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.

Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg

Zuständigkeitsordnung der Stadt Schmallenberg

Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom in der 1. Änderungsfassung vom

B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter

Betriebssatzung der Gemeinde Issum für den Eigenbetrieb "Wasserwerk der Gemeinde Issum"

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal vom

Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom Präambel. Inhaltsverzeichnis

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

H a u p t s a t z u n g. der Gemeinde Vörstetten. im Landkreis Emmendingen

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Hopsten - Neufassung gemäß Ratsbeschluss vom

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Betriebssatzung für die Stadtwerke Horn-Bad Meinberg vom 13. Dezember 1990

Zuständigkeitsordnung der Stadt Rees. einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am: a) Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplanes

Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ammerland

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Königswinter vom (zuletzt geändert durch Satzung vom )

Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau

Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom

Beschluss über die Bildung von Ausschüssen. in der Stadt Voerde (Niederrhein) und die. (Zuständigkeitsordnung) vom 13.

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

Zuständigkeitsordnung des Rates und der Ausschüsse

L e s e f a s s u n g

Betriebssatzung. 4 Betriebsleitung (1) Zur Betriebsleitung der Gemeindewerke Herscheid wird ein Betriebsleiter bestellt.

Eigenbetriebssatzung Gebäudebetrieb Papenburg vom 01. Oktober 2013

Zuständigkeitsordnung. für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Legden

Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Gemeinde Hille gebildeten Ausschüsse

Lesefassung August Hauptsatzung. der Gemeinde Aebtissinwisch, Kreis Steinburg. einschl. Nachträge 1 bis 3. 1 Wappen, Flagge, Siegel

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal. vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom

BETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDE LINDLAR FÜR DEN EIGENBETRIEB GEMEINDEWASSERWERK LINDLAR VOM W 03. Seite - 1 -

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bergneustadt vom 27. Juni 2006

Inhaltsverzeichnis Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am , Amtsblatt der Stadt Düren 8. Jahrgang

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom

7.4 Seite Betriebssatzung Stadtentwässerung

Hauptsatzung der Gemeinde Altenhof

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide

Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Arnsberg für die Ausschüsse, den Integrationsrat und den Bürgermeister Stand:

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Sundern (Sauerland) für die Ausschüsse und den Bürgermeister vom 17. Juni 2014

Allgemeine Richtlinien

Betriebssatzung der Gemeinde Lotte für den Eigenbetrieb Abwasserbetrieb der Gemeinde Lotte vom

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Gemeinde Kürten vom

1. Änderung vom der o. a. Zuständigkeitsordnung (Inkrafttreten: )

Betriebssatzung des Eigenbetriebes Energie- und Dienstleistungen Buchen (EDB)

Hauptsatzung der Gemeinde Fitzen

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Niederzissen

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

Hauptsatzung der Gemeinde Hütten. Kreis Rendsburg-Eckernförde

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Kevelaer

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Harsewinkel vom

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergneustadt vom

5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom

Hauptsatzung der Gemeinde Kirchardt

Gemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen. Hauptsatzung

Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Stadt Petershagen vom 29. März 1993

Transkript:

Z u s t ä n d i g k e i t s o r d n u n g d e r G e m e i n d e L i n d l a r v o m 28. März 2007 einschl. I. Änderung vom 11.03.2008 ( 3 Abs. 3 Ziffer 3 wird gestrichen, 3 Abs. 4 wird hinzugefügt, 13 Abs. 3 wird gestrichen) einschl. II. Änderung vom 27.10.2009 ( 2 und 8) einschl. III. Änderung vom 02.07.2014 ( 9) einschl. IV. Änderung vom 29.06.2016 ( 7) Präambel Aufgrund des 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NW Seite 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005 sowie der 10 und 16 der Hauptsatzung der Gemeinde Lindlar vom 23. Juni 1998 in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lindlar in seiner Sitzung am 28. März 2007 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: 1 Gemeinderat (1) Der Rat der Gemeinde Lindlar ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Zuständigkeitsordnung oder andere Rechtsvorschriften einem Ausschuss oder dem Bürgermeister zugewiesen sind. (2) Das Recht des Rates, die Entscheidung in einer Angelegenheit an sich zu ziehen, bleibt unberührt. 2 Ausschüsse (1) Der Rat der Gemeinde Lindlar hat folgende Ausschüsse gebildet: - Haupt- und Finanzausschuss - Rechnungsprüfungsausschuss - Bau-, Planungs- und Umweltausschuss - Ausschuss für Sicherheit und Ordnung - Ausschuss für Schule, Sport und Kultur - Sozialausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Integration - Betriebsausschuss Wasser/Abwasser - Vergabeausschuss

2 - Wahlprüfungsausschuss - Wahlausschuss (2) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ergibt sich aus der Gemeindeordnung, den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie den folgenden Bestimmungen. (3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können Ausschüsse ihre Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften auf den Bürgermeister übertragen. (4) Die Ausschüsse entscheiden in den Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches selbständig, soweit es sich weder um Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung noch um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und soweit die zur Durchführung erforderlichen Mittel durch den Haushaltsplan, Wirtschaftsplan oder durch ausdrücklichen Beschluss des Rates oder des Haupt- und Finanzausschusses bereitgestellt sind. (5) Neben den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben nehmen die einzelnen Ausschüsse auch nicht aufgeführte Aufgaben wahr, soweit sie sachlich in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er kann alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung von den Fachausschüssen an sich ziehen. Er bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor. (2) Der Ausschuss berät über 1. Anträge und Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen und nicht einen Eigenbetrieb betreffen, 2. über- und außerplanmäßige Ausgaben entsprechend der Festsetzung in der Haushaltssatzung, 3. Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, 4. die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden und Organisationen, 5. die Übernahme von Bürgschaften. (3) Der Ausschuss entscheidet über 1. die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung, 2. die Benennung von gemeindlichen Einrichtungen, 3. finanzielle Angelegenheiten, die nicht einen Eigenbetrieb betreffen, und zwar bei: a) der Stundung von Geldforderungen, soweit im Einzelfall der Betrag von 25.000,-- oder die Stundungszeit von 5 Jahren überschritten wird, b) der Niederschlagung von Geldforderungen, soweit im Einzelfall der Betrag von 5.000,-- überschritten wird, c) dem Erlass von Geldforderungen, soweit im Einzelfall der Betrag von 2.500,-- überschritten wird,

3 d) die Annahme von Schenkungen, 4. Angelegenheiten des Tourismus, 5. Fragen den gemeindeeigenen Immobilienbesitz betreffend, und zwar über: a) den Ankauf, Tausch und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, soweit sie den Wert von 25.000,-- überschreiten; über andere bedeutende Grundstücksgeschäfte berichtet die Verwaltung im Einzelfall, b) den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen über gemeindeeigene oder fremde Grundstücke und Gebäude, soweit der jährliche Zins 10.000,-- überschreitet oder wenn das Gesamtvolumen über die vertragliche Laufzeit 25.000,-- übersteigt. Bei unbefristeten Miet- oder Pachtverträgen sind zur Berechnung des Gesamtvolumens 48 Monate zugrunde zu legen. (4) Die Zuständigkeitsordnung für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen richtet sich nach 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Lindlar. 4 Rechnungsprüfungsausschuss Der Ausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde nach den Bestimmungen der 59 Abs. 3 und 101 GO NW. 5 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (1) Der Ausschuss berät über 1. die Bauleitplanung nach Baugesetzbuch, 2. Erlass und Änderung von Satzungen nach Baugesetzbuch und nach Bauordnung NRW sowie über alle Sanierungs-, Dorfentwicklungs- und Ortsteilplanungen. 1. die Erteilung einer Einvernehmenserklärung zu einer Ausnahme von einer Veränderungssperre nach 14 Abs. 2 BauGB, 2. die Einleitung von Bauleitplanverfahren, die Abwägung aller privater und öffentlicher Interessen und Belange im Verlauf des Verfahrens, ausgenommen die abschließende Abwägung aller Interessen und Belange vor dem Satzungsbeschluss, 3. die Erteilung des Einvernehmens bei allen mehr als zweigeschossigen Bauvorhaben und anderen Bauvorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, 4. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern, 5. Maßnahmen des Landschafts- und Naturschutzes, der Erhaltung der im Gemeindegebiet vorhandenen Naturschönheiten sowie zur Lärmbekämpfung, 6. Art und Priorität von Straßen(neu)bau- bzw. größeren Instandsetzungsmaßnahmen sowie über deren Abrechnungsfähigkeit nach 127 ff. BauGB oder 8 KAG NRW, 7. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen.

4 6 Ausschuss für Sicherheit und Ordnung (1) Der Ausschuss berät über die Gebührenkalkulation für 1. das Friedhofswesen, 2. die Abfallbeseitigung, 3. das Marktwesen, 4. die Straßenreinigung. 1. Angelegenheiten des Feuerschutzes, 2. Angelegenheiten des Friedhofswesens, 3. Angelegenheiten der Abfallbeseitigung, 4. Angelegenheiten des Marktwesens, 5. Angelegenheiten der Straßenreinigung, 6. Angelegenheiten des Veranstaltungswesens, 7. Straßenverkehrsangelegenheiten (Verkehrsregelung, Verkehrssicherung) 8. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. 7 Ausschuss für Schule, Sport und Kultur (1) Der Ausschuss berät über 1. alle äußeren und inneren Schulangelegenheiten nach gesetzlicher Vorgabe, 2. den Schulentwicklungsplan, 3. den Bedarf und die Errichtung von Neu- und Erweiterungsbauten für gemeindliche Schulen, 4. den Bedarf, die Errichtung, die Erweiterung und die Nutzungsänderung von Sportanlagen, 5. das Vorschlagsrecht gemäß 61 SchulG zur Besetzung von Schulleiterstellen. 1. grundsätzliche Fragen der Schulkinderbeförderung und der Schulwege, 2. die Festlegung der Schulgröße nach 81 SchulG, 3. Maßnahmen zur Förderung des kulturellen Lebens und der Heimatpflege, 4. Angelegenheiten der Gemeindebücherei, 5. die Bildung und Besetzung eines Kulturbeirats, dem die Planung und Durchführung gemeindlicher Kulturveranstaltungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übertragen wird, 6. die Bildung und Besetzung eines Beirates für Partnerschaftsangelegenheiten (Partnerschaftskomitee), dem die Aufrechterhaltung und der Ausbau der Beziehungen zu den Partnerstädten der Gemeinde Lindlar übertragen werden.

5 8 Sozialausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Integration (1) Der Ausschuss berät über 1. die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten und die Gewährung von Zuschüssen an fremde Träger, 2. die Bereitstellung von Jugendfreizeiteinrichtungen, 3. Maßnahmen zur Integration ausländischer Einwohner, 4. den Bedarf und die Errichtung, den Um- oder Ausbau von Kinderspielund Bolzplätzen. 1. das Engagement der Gemeinde im Jugend-, Senioren- und Sozialbereich, 2. Angelegenheiten der Behindertenunterstützung. 9 Betriebsausschuss Wasser/Abwasser (1) Der Ausschuss berät für den Eigenbetrieb Gemeindewerk Wasser und Abwasser Lindlar jeweils über 1. den Wirtschaftsplan, Investitionsplan sowie die Zwischenberichte, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines Gewinnes oder die Deckung eines Verlustes, 3. den Erlass und die Änderung von Satzungen, 4. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und sonstige vom Gemeinderat zu fassende Beschlüsse. (2) Er entscheidet für den Eigenbetrieb jeweils über 1. Art und Priorität der Ausbaumaßnahmen, 2. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, 3. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, 4. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und Mehrausgaben für Investitionen entsprechend der Festsetzung im Wirtschaftsplan, 5. die Stundung von Geldforderungen, soweit im Einzelfall der Betrag von 25.000,-- oder die Stundungszeit von fünf Jahren überschritten wird, 6. die Niederschlagung von Geldforderungen, soweit im Einzelfall der Betrag von 5.000,-- überschritten wird, 7. den Erlass von Geldforderungen, soweit im Einzelfall der Betrag von 2.500,-- überschritten wird.

6 10 Vergabeausschuss Der Ausschuss entscheidet - auch für die Eigenbetriebe Wasser und Abwasser - über 1. die Vergabe von Aufträgen im Vergabe- und Verdingungswesen, soweit die Auftragssumme den Betrag von 50.000,-- übersteigt, 2. die Zustimmung zur Auftragsüberschreitung ab einer Höhe von 10 v. H. des Ausschreibungsergebnisses für Vergaben nach Ziffer 1, 3. den Verzicht auf Einhaltung von Sicherheitsleistungen bei Aufträgen gemäß Ziffer 1 dieser Vorschrift. Über Vergaben von mehr als 40.000,-- ist der Vergabeausschuss in seiner nächsten Sitzung zu informieren. 11 Wahlprüfungsausschuss Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates über etwaige Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl vor. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt durch den neu gewählten Gemeinderat. 12 Wahlausschuss Dem Ausschuss obliegen die ihm nach dem Kommunalwahlgesetz NRW und der Kommunalwahlordnung NRW zugewiesenen Aufgaben, insbesondere 1. die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, 2. die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der eingereichten Wahlvorschläge, 3. die Feststellung des Wahlergebnisses. 13 Zuständigkeit des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von 41 Abs. 3 GO NW. Hierzu gehören solche Angelegenheiten, für die nach dieser Zuständigkeitsordnung sowie nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und anderen Rechtsvorschriften weder die Zuständigkeit des Rates noch eines Ausschusses gegeben ist. Hierüber entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Für die Entscheidung über Auftragsvergaben, Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse sowie den Ankauf, Verkauf und Tausch von Immobilien und den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen ist der Bürgermeister bis zu den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen zuständig.

7 14 Schlussbestimmungen Die Zuständigkeitsordnung tritt mit Wirkung ab dem 1. August 2007 in Kraft und hebt die Zuständigkeitsordnung vom 1. März 2000 auf. Lindlar, den 20. April 2007 Der Bürgermeister