Fahrzeuge in Landund Forstwirtschaft

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Transkript:

kurz und bündig Fahrzeuge in Landund Forstwirtschaft Motorfahrzeuge 2 Verbindungseinrichtungen 4 Führerausweiskategorien 6 Masse und Gewichte 8 Ladungseinrichtungen 10 Anhänger 12 Gewichte, Beleuchtung 14 Kontrollschilder 16

Motorfahrzeuge Fahrzeugart Landwirtschaftliche Fahrzeuge Motorkarren Traktor Traktor Arbeitskarren Geschwindigkeit 30 km/h 40 km/h 30 km/h Kontrollschild Grün Grün Grün Führerausweis (mind.) G G40 G Fahrzeugbreite bis 2.55 m bis 2.55 m bis 2.55 m Zusatzgeräte 3.5 m 3.5 m 3.5 m Doppelräder 3.0 m 3.0 m 3.0 m Fahrzeug Gesamthöhe 4.0 m 4.0 m 4.0 m Fahrzeug Gesamtlänge 12.0 m 12.0 m 12.0 m Überhang vorne ab Mitte Lenkrad 3 m, mit vorübergehend angebrachten erforderlichen Zusatzgeräten 4 m (ab 3 m V-Spiegelpflicht) Abgaswartung 48 Mt. 24 Mt. Sonntags- und Nachtfahrverbot Schwerverkehrsabgabe PSVA Periodische Kontrolle nach Jahren Nein Nein Nein Nein Nein Nein 5 5 5 Besonderes 20 % des Betriebsgewichtes muss auf der Lenkachse lasten 20 % des Betriebsgewichtes muss auf der Lenkachse lasten Darf nur Anhänger mit eigenen Werkzeugen, Ersatzteilen und Betriebsstoffen ziehen

2 3 Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge Gewerbliche Fahrzeuge Traktor mit Breitreifen Arbeitskarren Motorkarren Traktor Traktor Arbeitskarren Arbeitskarren 30 km/h 40 km/h 30 km/h 30 km/h 40 km/h 30 km/h 30 km/h Braun Braun Weiss Weiss Blau Braun G40 G40 F 1 F 1 F 1 F 1 bis 3.0 m bis 3.5 m bis 2.55 m bis 2.55 m bis 2.55 m bis 3.0 m 3.5 m 3.5 m 2.55 m 2.55 m 2.55 m 2.55 m 3.0 m 3.5 m 3.0 m 2 3.0 m 2 2.55 m 2 3.0 m 2 4.0 m 4.0 m 4.0 m 4.0 m 4.0 m 4.0 m 12.0 m 12.0 m 12.0 m 12.0 m 12.0 m 12.0 m 3 m, mit vorübergehend angebrachten erforderlichen Zusatzgeräten 4 m (ab 3 m V-Spiegelpflicht) 3 m (bei landw. Arbeiten mit Zusatzgeräten bis 4 m) (ab 3 m V-Spiegelpflicht) 3.5 m, ab 3 m V-Spiegel Ab 3.5 m ab 3 m V-Spiegel 24 Mt. 48 Mt. 24 Mt. 48 Mt. 48 Mt. Nein Nein Ja 3 Ja 3 Ja 3 Ja 3 Nein Nein Ja Ja Ja Ja 5 5 5 5/3/3/3 5/3/3/3 5/3/3/3 20 % des Betriebsgewichtes muss auf der Lenkachse lasten Darf nur Anhänger mit eigenen Werkzeugen, Ersatzteilen und Betriebsstoffen ziehen Adhäsionsgewicht 25 % des Gesamtzuggewichtes Adhäsionsgewicht 25 % des Gesamtzuggewichtes Darf nur Anhänger mit ei genen Werkzeugen, Ersatzteilen und Betriebsstoffen ziehen Darf nur Anhänger mit ei genen Werkzeugen, Ersatzteilen und Betriebsstoffen ziehen 1 auf landw. Fahrten Kat: G/G40 2 auf landw. Fahrten 3 ausgenommen landw. Fahrten

Verbindungseinrichtungen Verbindung Traktor mit Anhänger oder Arbeitsgerät Sowohl für die Oben- als auch die Untenanhängung gibt es Normen. Um Schäden zu verhüten, sind diese einzuhalten, d. h. es dürfen nur die zusammenpassenden Kupplungseinrichtungen an Anhänger und Traktor kombiniert werden. Zusammen mit den vom Hersteller garantierten Gewichtslimiten besteht dann Gewähr, dass die gelenkige Verbindung Bodenunebenheiten und Kurven schadlos ausgleichen kann. Bolzenkupplung DIN 11028 ISO 6489-2 Nicht selbsttägige Bolzenkupplung ISO 11025 selbsttätige Bolzenkupplung 40 DIN 74051-1 ISO 3584 Form A nicht selbsttätig Form B selbsttätig glatter Bolzen Form C selbsttätig balliger Bolzen 2000 kg max. zulässige Stützlast Zugöse 40 verstärkt DIN 11026 ISO 5692-2 Zugöse 40 für Knickdeichsel DIN 11026 Zugöse 40 DIN 74054-1/2 ISO 5755 selbsttätige Bolzenkupplung 50 DIN 74051-1 ISO 3584 Zugöse 50 DIN 74053-1 ISO 1102 Zughaken (Hitchhaken) ISO 6489-1 Zugzapfen (Piton-Fix) ISO 6489-4 3000 kg Zugöse (Hitchring) ISO 20019 Zugöse (Hitchring) ISO 5692-1 Kupplungskugel 50 DIN 74058 ISO 1103 150 kg Kugelkupplung 50 Kugelkopfkupplung 80 4000 kg Zugschale 80 Zugpendel ISO 6489-3 3000 kg Zugöse (Hitchring) ISO 5692-1 Die zulässigen Stütz- und Anhängelasten werden auch vom Traktorreifen, Reifendruck und von Spurweiten beeinflusst. Die entsprechenden Angaben sind für den jeweiligen Traktor der Betriebsanleitung zu entnehmen und im Fahrzeugausweis eingetragen.

4 5 Obenanhängung Standard und deshalb weit verbreitet ist die Obenanhängung. Die Anhängevorrichtungen dieser Gruppe sind am Traktor starr oder höhenverstellbar montiert und müssen um die Längsachse drehbar sein. Nebst handbetätigten kommen vermehrt halbautomatische Kupplungen zum Einsatz. Man kann zwischen kraftschlüssigem und formschlüssigem Kupplungsprinzip unterscheiden: Kraftschlüssig: Ein Zugmaul mit glattem Bolzen (Ø 32 mm), gekuppelt mit einer DIN-Zugöse (Ø 40 mm), hat in der Bohrung schon ein (notwendiges) Spiel von 8 mm. Formschlüssig: Wird eine Anhängevorrichtung mit konvexem, sog. «balligem» Längsprofil des Bolzen (Ø 38 mm) ausgestattet und dann mit einer DIN-Zugöse (Ø 40 mm) gekuppelt, liegt die Zugöse relativ gleichmässig um den Bolzen an. Der Vorteil der Obenanhängung ist ihre Vielseitigkeit, weil fast alle bestehenden Transport- oder Arbeitsanhänger kuppelbar sind. Nachteilig ist die Vorderachsentlastung bei Zugarbeiten, weil die Lenkfähigkeit des Traktors eingeschränkt ist und sich die Frontballastierung aufdrängt. Die zulässige Stützlast am Zugmaul (Herstellerschild) kann den Einsatz begrenzen. Untenanhängung Gegenüber dem Zugmaul ergeben sich mit der Untenanhängung Vorteile durch höhere Stützlasten und damit eine bessere Traktion des Zugfahrzeuges. Liegt der Kupplungspunkt unterhalb der Hinterachsmitte des Traktors, ergibt sich eine insgesamt bessere Fahrdynamik des Anhängerzuges. Der «Piton-Fix» ist im Wesentlichen eine Platte mit feststehendem Bolzen (Ø 47 mm) am Traktor unterhalb der Zapfwelle. Damit die Zugöse über den Bolzen gehoben werden kann, muss der Anhänger mit einer höhenverstellbaren Stütze versehen sein. Nach dem Ankuppeln wird mittels Querbolzen oder Niederhalter gesichert. Der «Hitch» ist ein beweglicher Haken. Er ist mit dem Hubwerk verbunden und rastet in der obersten Stellung automatisch ein. Damit genügt am Anhänger eine feste Stütze, denn die Zugöse kann «gefangen» werden. Obwohl in den angelsächsischen Ländern weit verbreitet, hat sich der Hitch bei uns nicht durchsetzen können. Piton-Fix und Hitch sind für hohe Stützlasten bis 3 t zulässig. Zudem müssen weder Anhängevorrichtung noch Zugöse in Längsrichtung drehbar sein. Dies setzt aber voraus, dass die Zugöse als «Hitch-Ring» (Ø 50 mm) ausgestaltet ist. Die «Kugelkopfkupplung 80» eliminiert verschiedene Nachteile der bisherigen Systeme, die wegen des mehr oder weniger grossen Spiels zwischen Kupplungsbolzen und Öse auftreten, was sich bei schneller Fahrt logischerweise in unerwünschten Stössen (Impulsen) für den Traktorlenker auswirken kann. Bei der Kugelkopfkupplung nimmt die Kugel am Traktor die Kugelschale am Anhänger mit einer grossen Auflagefläche und sehr geringem Spiel auf. Trotzdem ist Gelenkigkeit in allen Richtungen gewährleistet. Ein merkbares Spiel, das zum Schlagen führen könnte, ist unmöglich. Um die enge Passung über eine lange Zeit zu gewährleisten, muss die Kugelfläche regelmässig geschmiert werden. Das Zugpendel ist für die Traktion von Arbeitsanhängern vorgesehen und für den Transport von Anhängern nicht geeignet. Insbesondere ist die garantierte Stützlast im Allgemeinen sehr gering.

Führerausweiskategorien Kategorie Mindestalter A 20/25 A beschränkt 18 A1 16/18 B 18 BE 18 B1 18 C 18 CE 18 C1 18 C1E 18 D 21 D1 21 DE 21 D1E 21 F 16/18 G 14 G40 14 M 14

6 7 Fahrzeuge 25 Jahre: Direkteinstieg Motorräder mehr als 35 kw Leistung 20 Jahre: besitzt 2 Jahre Kategorie A beschränkt, ohne Verzeigung Motorrad von nicht mehr als 35 kw 16 Jahre: Motorräder bis 50 cm 3 bei Benzin oder bis 4 kw Leistung bei anderen Motoren 18 Jahre: Motorräder bis 125 m 3 oder bis 11 kw Leistung Motorwagen, dreirädrige Motorfahrzeuge mit Gesamtgewicht bis 3500 kg, nicht mehr als acht Sitzplätze + Führer, Anhänger mit Gesamtgewicht max. 750 kg, Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kategorie B und Anhänger, die nicht unter die Kategorie B fallen Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Leergewicht kleiner 550 kg Motorwagen ausgenommen der Kategorie D, zulässiges Gesamtgewicht grösser 3500 kg, Anhänger mit Gesamtgewicht von bis 750 kg Fahrzeugkombinationen Kategorie C und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg Motorwagen, ausgenommen Kat. D mit Gesamtgewicht über 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg Anhänger mit Gesamtgewicht nicht mehr als 750 kg Fahrzeugkombinationen Zugfahrzeug Kat. C1 und Anhänger mehr als 750 kg, Gesamtzugsgewicht max. 12 000 kg, Gesamtgewicht des Anhängers kleiner als Leergewicht Zugfahrzeug Motorwagen zum Personentransport mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; ein Anhänger mit Gesamtgewicht bis 750 kg darf mitgeführt werden Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; ein Anhänger mit Gesamtgewicht bis 750 kg darf mitgeführt werden Kombinationen aus Zugfahrzeug Kat. D und Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtgewicht Fahrzeugkombinationen Zugfahrzeug Kat. D1 und Anhänger mit mehr als 750 kg, Gesamtzugsgewicht max. 12 000 kg, Gesamtgewicht des Anhängers kleiner als Leergewicht Zugfahrzeug 16 Jahre: Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge 18 Jahre: die übrigen Fahrzeuge der Spezialkategorie F Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit 40 km/h sowie landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge Mofas und Elektrofahrräder über 25 km/h

Masse und Gewichte Fahrzeugart Motorfahrzeuge, Anhänger Landwirtschaftlicher Traktor mit Breitreifen oder Doppelrad Gewerblicher Traktor für landwirtschaftliche Fahrten mit Doppelbereifung Traktor mit Anbaugerät (Sämaschine, Mähwerk) Traktor mit 2 Anhängern Landwirtschaftlicher Arbeitskarren (V-max. 30 km/h) Gewerblicher Transportanhänger mit Breitreifen Landwirtschaftlicher Transportanhänger mit Breitreifen Anhänger mit vorübergehend angebrachen Doppelrädern für landw. Fahrten Landwirtschaftlicher Arbeitsanhänger Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge Landwirtschaftliche Erntemaschine mit Breitreifen Landwirtschaftliche Erntemaschine Fahrzeuge mit Gummilaufwerke Einachsiger Anhänger * Zweiachsiger Anhänger * Zweiachsiger Anhänger * Zweiachsiger Anhänger * Zweiachsiger Anhänger * Dreiachsiger Anhänger * Dreiachsiger Anhänger * Dreiachsiger Anhänger * Vierachsiger Anhänger * * ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger

8 9 Technische Daten maximale Länge maximale Breite maximale Höhe 12 m 2.55 m 4 m 12 m 3.00 m 4 m 12 m 3.00 m 4 m 12 m 3.50 m 4 m 18.75 m 2.55 m 4 m 12 m 3.50 m 4 m 12 m 2.55 m 4 m 12 m 3.00 m 4 m 12 m 3.00 m 4 m 12 m 3.50 m 4 m maximale Achslast zulässiges Gesamtgewicht Angetrieben 11.5 t 10 t 2-achsig 3-achsig 4-achsig 5-achsig 18 t 26 t 32 t 40 t Angetrieben 14 t 12 t 8.2 kg/cm 2 Achsabstand maximale Achslast zulässiges Gesamtgewicht 10 t < 1 m 11 t 1 m bis < 1.30 m 16 t 1.30 m bis < 1.80 m 18 t > 1.80 m 20 t < 1.30 m 21 t >1.30 m bis 1.40 m 24 t Achslast plus Stützlast (Stützlast: max. 40 % des Garantiegewichtes des Anhängers, bei landwirtschaftlichem Anhänger max. 4 t ) >1.40 m 27 t 32 t

Ladungssicherung Warum rutscht die Ladung? Wird eine Ladung (Masse) bewegt, so wirken verschiedene Kräfte und Einflüsse auf diese Masse. Die wichtigsten sind: Verkehrszeichen Beim Beschleunigen und Befahren von Steigungen führen die auf die Ladung wirkenden Kräfte dazu, dass diese zum Fahrzeugheck rutscht. Beim Abbremsen bewegt sich die Ladung vorwärts. Je stärker die Verzögerung ist, desto grösser ist die Energie die auf die Ladung wirkt. Bei Unebenheiten der Fahrbahn vibriert das Fahrzeug. Die Ladung schwingt auf und ab; die Reibungskraft setzt aus. Bei einer Änderung der Fahrtrichtung wirkt die Fliehkraft auf die Ladung. Die Kraft treibt die Masse auf die Aussenseite der Kreisbahn. Die Ladungssicherung verhindert ein selbstständiges Verschieben der Ladung bei Bremsmanövern, abrupten Korrekturen der Fahrtrichtung und unebenen Wegstrecken. Insbesondere auch bei einer Kombination dieser Zustände. Ladungssicherung Die Ladung muss gegen Verrutschen, Umstürzen oder Herabfallen gesichert werden. Grundsätzlich unterscheiden die Fachleute zwei Sicherungsmethoden: Die formschlüssige Ladungssicherung nutzt z. B. Ladewände, Rungen, Ösen am Ladegut, Keile oder Paletten als Abstützung. Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung wird das Ladegut mit Zurrgurten oder Ketten niedergezurrt. Zurrgurte und Hilfsmittel Zurrgurte sind vielseitig einsetzbar, praktisch zu handhaben, sicher und in allen Grössen erhältlich. Sie müssen entsprechend etiket-

10 11 tiert sein, damit vor der Verwendung die zulässige Zugkraft überprüft werden kann: Bei der Verwendung von Zurrgurten beachten: nur Gurten mit Herstelleretikette verwenden niemals die zulässige Belastung überschreiten nur von Hand betätigen (keine Verlängerungen einsetzen) Gurtenden mindestens zwei Umdrehungen aufwickeln keine angerissenen und verölten Gurte einsetzen Gurten niemals verknoten oder einklemmen nicht ohne Schutz um scharfe Kanten spannen Ratschen nie über Kanten legen defekte Gurten, Ratschen oder Haken durch den Spezialisten ersetzen lassen Geprüfte und vom Hersteller gekennzeichnete Ketten eignen sich besonders zum Verzurren von Maschinen und Geräten. Es gelten dieselben Regeln wie bei Spanngurten. Seile ohne Etikette dürfen nur für die Sicherung leichter Gegenstände (z. B. Blachen) verwendet werden. Paletten eignen sich hervorragend als Abstützvorrichtung bei formschlüssiger Ladungssicherung. Keile und Kanthölzer können die Ladungssicherung unterstützen. Antirutschmatten erleichtern die Ladungssicherung und eignen sich besonders gut, um den Reibwert zu erhöhen. Netze und Blachen sind hilfreich, um loses Ladegut gegen Herunterfallen zu sichern. Sie sind sorgfältig an Mulde oder Brücke zu befestigen, sodass sie nicht flattern. Die wirksamen Kräfte Die Gewichtskraft G wirkt auf alle Körper in Ruhe. Sie wird auch Schwerkraft genannt und wirkt nach unten. Massgebend ist die Masse (in kg) und die Erdbeschleunigung. Merke: Eine schwere Ladung bedeutet niemals eine bessere Ladungssicherung durch die grosse Gewichtskraft! Die Massenkraft F (1) wirkt auf eine Masse, welche beschleunigt oder abgebremst wird. Hauptsächlich wirkt die Kraft in Fahrtrichtung nach hinten (Beschleunigung) oder nach vorne (Abbremsung). Merke: Bei einer Kollision mit geringer Geschwindigkeit (15 km/h) erreichen Gegenstände auf der Ladebrücke das 8-fache ihres Ladegewichts! Die Fliehkraft Fz (2) tritt beim Befahren von Kurven (Abbiegen, Kreisverkehr) auf. Ihre Grösse wird beeinflusst durch die Masse der Ladung, des Kurvenradius sowie der Geschwindigkeit. Merke: Bei Massenkraft wie auch bei der Fliehkraft bewirkt eine Verdoppelung der Geschwindigkeit eine Vervierfachung der Kraft! Die Reibungskraft Fw (3) bewirkt eine mikroskopische Verzahnung zwischen Ladefläche und Ladung. Beteiligt an der Reibungskraft sind das Gewicht der Ladung sowie der Reibbeiwert von Ladung und Ladebrücke. Glatte, nasse, verölte, schmutzige oder vereiste Ladebrücken sind ungeeignete Auflageflächen. Merke: die Reibungskraft unterstützt die Ladungssicherung, sie ersetzt aber niemals geeignete Zurrmittel! 1 2 3

Anhänger Fahrzeugart Einteilung Gewerbliche Anhänger Anhänger (Zugfahrzeug Motorkarren) Anhänger (Zugfahrzeug- Traktor- Anhänger) Anhänger Geschwindigkeit 30 km/h 30 km/h 40 km/h Kontrollschild Nein Weiss Weiss Fahrzeugausweis Nein Ja Ja Breite 2.55 m 2.55 m 2.55 m Doppelräder, Breitreifen 3 m 1 3 m 1 3 m 1 Ladung Ja, darf den Fahrzeugrand seitlich nicht überragen. Rückstrahler 35 90 cm ab Boden Nach vorne zwei Rückstrahler weiss Hinten am Anhänger zwei eckige rote Rückstrahler wenn Anhänger länger als 5 m, seitlich orange Rückstrahler Markierlichter Heckmarkierung langsamfahrende Fahrzeuge Überhang der Ladung Periodische Kontrolle nach Jahren Anhänger über 2.10 m Breite und 7 m Länge brauchen Markierlichter, welche nach vorne weiss und nach hinten rot strahlen. Die hinteren können die vorderen ersetzen, wenn sie von vorne sichtbar sind. Möglichst weit hinten, mind. 35 cm, max. 150 cm (Ausnahme 210 cm) ab Boden anbringen Ja, Anhänger bis V-max. 45 km/h und breiter 1.3 m Bis 5 m ab Mitte Hinterachse oder dem Drehpunkt Ladung muss gut markiert werden Keine 5/3/3/3 5/3/3/3

12 13 Landwirtschaftliche Anhänger Landwirtschaftliche Ausnahmeanhänger Transportanhänger Transportanhänger Arbeitsanhänger Arbeitsanhänger Arbeitsanhänger Arbeitsanhänger Anhänger mit Breitreifen Anhänger mit Breitreifen 30 km/h 40 km/h 30 km/h 40 km/h 30 km/h 40 km/h 30 km/h 40 km/h Nein Grün Nein Grün Braun Braun Braun Braun Nein Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja 2.55 m 2.55 m 2.55 m 2.55 m 3.5 m 3.5 m 3 m 3 m 3 m 3 m 3 m 3 m Ja, darf den Fahrzeugrand seitlich nicht überragen, ausgenommen Heu-, Strohballen und dergleichen bis max. 2.55 m. Nein, ausgenommen Werkzeuge und Treibstoff für einen Tagesbedarf 35 90 cm ab Boden Nach vorne zwei Rückstrahler weiss Hinten am Anhänger zwei eckige rote Rückstrahler wenn Anhänger länger als 5 m, seitlich orange Rückstrahler Nein, ausgenommen Werkzeuge und Treibstoff für einen Tagesbedarf Ja, darf den Fahrzeugrand seitlich nicht überragen, ausgenommen Heu-, Strohballen und dergleichen bis max. 2.55 m. 35 90 cm ab Boden Nach vorne zwei Rückstrahler weiss Hinten am Anhänger zwei eckige rote Rückstrahler wenn Anhänger länger als 5 m, seitlich orange Rückstrahler Anhänger über 2.10 m Breite und 7 m Länge brauchen Markierlichter, welche nach vorne weiss und nach hinten rot strahlen. Die hinteren können die vorderen ersetzen, wenn sie von vorne sichtbar sind. Möglichst weit hinten, min. 35 cm, max. 150 cm (Ausnahme 210 cm) ab Boden anbringen Ja, Anhänger bis V-max. 45 km/h und breiter 1.3 m Bis 5 m ab Mitte Hinterachse oder dem Drehpunkt Ladung muss gut markiert werden Anhänger über 2.10 m Breite und 7 m Länge brauchen Markierlichter, welche nach vorne weiss und nach hinten rot strahlen. Die hinteren können die vorderen ersetzen, wenn sie von vorne sichtbar sind. Möglichst weit hinten, min. 35 cm, max. 150 cm (Ausnahme 210 cm) ab Boden anbringen Ja, Anhänger bis V-max. 45 km/h und breiter 1.3 m Bis 5 m ab Mitte Hinterachse oder dem Drehpunkt Ladung muss gut markiert werden Keine 5 Keine 5 5 5 5 5 1 nur bei landwirtschaftlichen Fahrten

Gewichte, Beleuchtung Gewichtsangaben Leergewicht Betriebsgewicht Garantiegewicht Nutzlast Stützlast Achslast Anhängelast Adhäsionsgewicht Gewicht auf der Lenkachse Gewicht des unbeladenen, fahrbereiten Fahrzeuges mit min. 90 % Treibstoff im Tank und einem Fahrer mit 75 kg Gewicht des Fahrzeuges mit Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stützlast eines angehängten Anhängers Technisch zulässiges Höchstgewicht, das vom Hersteller zugelassen wird Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht Last, die über die Zugvorrichtung auf die Anhängerkupplung übertragen wird Betriebsgewicht der Anhänger, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt sind Gewicht, das von den Rädern einer Einzelachse oder Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird Gewicht auf der Antriebsachse in Bezug zum Betriebsgewicht Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachse wenigstens 20 % des Betriebsgewichts trägt und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt

14 15 Beleuchtung/Markierung am Traktor Richtungsblinker Beleuchtung Arbeitslicht Bremslicht Fernlicht Rundumleuchte Heckmarkierungstafel Markierungstafeln Markierlichter Richtungsblinker Rückstrahler Schlusslichter Standlichter Abblendlichter sind zwingend erforderlich. Bei Motorfahrzeugen, welche vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen vorne 2 zusätzliche Abblendlichter in einer Höhe bis 3 m angebracht werden, sofern gleichzeitig nur ein Paar leuchtet Darf bei Strassenfahrt nicht verwendet werden. Eine Kontrolllampe muss bei eingeschalteten Lichtern leuchten Bei 30 km/h nicht vorgeschrieben, bei 40 km/h obligatorisch Bei Geschwindigkeiten bis V-max. 45 km/h nicht obligatorisch Nur mit Eintrag im Fahrzeug ausweis für Strassenunterhalt, Winterdienst und mit Zusatzgeräten breiter 3.0 m Nur für Motorkarren mit V-max. 30 km/h (rot/weisse Streifen zeigen gegen Hindernis) Wenn schlecht erkennbare Teile Fahrzeugprofil > 0.15 m überragen Nachts und bei schlechter Witterung, wenn Anbaugeräte oder Doppelräder mehr als 40 cm über die äussere Kante der Schlusslichter hinausragen Ja Ja, 2 Stück oder reflektierende Beläge >100 cm 2 Ja, 2 Stück, max. Höhe 2.30 m Ja, 2 Stück Beleuchtung/Markierung am Anhänger Bremslicht Bei 30 km/h nicht vorgeschrieben, bei 40 km/h obligatorisch Rundumleuchte Nur mit Eintrag im Fahrzeugausweis Heckmarkierungstafel Markierlichter Sichtbar von vorne weiss und hinten rot Markierungstafeln Standlichter Ja, bis V-max. 45 km/h und breiter als 1.3 m Ja, wenn Breite über 2.1 m und Länge über 7 m Die hinteren Markierlichter dürfen von den vorderen ersetzt werden, wenn diese im Rückspiegel erkennbar sind (rot/weisse Streifen zeigen gegen Hindernis) Wenn schlecht erkennbare Teile Fahrzeugprofil > 0.15 m überragen ja Ja, 2 Stück

Kontrollschilder Weisse Kontrollschilder (Motorwagen, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser, Anhänger) Blaue Kontrollschilder (Lastwagen, Stapler, Teleskoplader) Braune Kontrollschilder (Kranwagen, Mähdrescher) Grüne Kontrollschilder (Landwirtschaft) Landwirtschaftbetrieben gleichgestellt sind: Forstwirtschaftliche Betriebe und die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe, Gärtnereien, Imkereien Für Fahrzeuge die zum Sachen- und Personentransport, Ziehen von Anhängern bestimmt sind; Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen etc.) dienen, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt Für Fahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe haben. Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften über Masse und Gewichte, benötigt das Fahrzeug braune Kontrollschilder Für Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart bzw. ihres Verwendungszweckes den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen. Fahrzeuge mit braunen Kontrollschildern sind Ausnahmefahrzeuge und dürfen nur mit schriftlicher Sonderbewilligung verkehren Für Fahrzeuge, die nicht zur Verrichtung von gewerblichen Fahrten verwendet werden. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser oder landw. Anhänger für 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschafts- oder gleichgestellten Betriebes verwendet werden Information: Schweizerischer Verband für Landtechnik CH-5223 Riniken Telefon 056 462 32 00 Fax 056 462 32 01 www.agrartechnik.ch www.fahrkurse.ch 0800 811 911