TI N D / VER TECHNISCHE INFORMATION

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1 TI N D / VER TECHNISCHE INFORMATION ANHÄNGERBELEUCHTUNG UND -KENNZEICHNUNG

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3 Table des matières 1. Einführung Aktuell geltende Anforderungen Fahrzeugeinteilung Anhänger Remorques, dispositions spéciales applicables à certain genres Altes Recht Neues Recht Vorbehalte und Übergangsbestimmungen Verwendung der Fahrzeuge, allgemeine Bestimmungen, Verladen Zusammenfassung Schussfolgerung Anhänge Ladungsvorschriften Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter Zulassung, blaue Kontrollschilder Quellen Persönliche Notizen

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5 1. Einführung Nachdem die Gesetzgebung im Januar 2017 geändert wurde, stellt sich die Frage, ob Anhänger zum Transport von Leitern neben den bereits angebrachten Rückstrahlern zusätzlich mit Lichtern und Richtungsblinkern ausgestattet werden müssen. Im vorliegenden Fall ist dies eine berechtigte Frage, da sich die gesetzlichen Bestimmungen permanent ändern, um mit der Entwicklung und den internationalen Vorgaben Schritt zu halten. Der terminologischen Klarheit halber verwenden wir den Begriff Arbeitsanhänger gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. f VTS 1 ; gemeint sind alle von der Feuerwehr verwendeten Anhänger und Wagen. Es ist wichtig zu klären, welche Anforderungen aktuell gelten und ob Letztere ausschliesslich neue Arbeitsanhänger oder auch bereits im Dienst befindliche Arbeitsanhänger (ggfs. mit Angabe seit wann) betreffen. 2. Aktuell geltende Anforderungen Die wichtigsten Informationen zu den technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge befinden sich in der VTS. Jeder relevante Artikel wird im Folgenden aufgeführt. Mit Blick auf das Hauptthema, die Beleuchtung, werden die alten und die neuen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, was einen besseren Überblick über die Änderungen gibt, die erforderlich sind, um die neuen Anforderungen zu erfüllen Fahrzeugeinteilung Teil 2, Titel 2, Kapitel 4: Motorlose Fahrzeuge Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern 1 «Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. 2 2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:. f. der Feuerwehr und des Zivilschutzes Anhänger Teil 3, Titel 6, Kapitel 6: Beleuchtung Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1 An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein: a. nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1,60 m beträgt, zwei Standlichter; b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler. 3 Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich. 4 Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein ; Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt (AS ). 5

6 5 Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet: a. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3,00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung); und b. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist. Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen: a. zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter; b. ein oder zwei Rückfahrlichter; c. nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter;.. e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;.. h. gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3 Bst. b); i. ein oder zwei Nebelschlusslichter;. l. nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind;. m. Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern;. t. an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln. 2 Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0,15 m und höchstens 0,20 m. 3 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt Remorques, dispositions spéciales applicables à certain genres Teil 3, Titel 6, Kapitel 8, Abschnitt 5, Arbeitsanhänger Altes Recht Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung.. 3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes 6

7 Licht auf der Seite des Verkehrs; werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, so genügt ein rotes Schlusslicht. 4 Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden Neues Recht Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung.. 3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. 3 4 Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden Vorbehalte und Übergangsbestimmungen Teil 4, Kapitel 2, Schlussbestimmungen Art. 222 Übergangsbestimmungen 1 Fahrzeuge können ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage dieser Verordnung typengenehmigt werden. 2 Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind. 3 Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1996 nach bisherigem Recht typengenehmigt werden. Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Absätze Art. 222o Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2016 Es gibt keine Bestimmung betreffend Artikel Verwendung der Fahrzeuge, allgemeine Bestimmungen, Verladen Zur Klärung des Begriffs Ladung mit Blick auf den Feuerwehrdienst wird auf die VRV 4 verwiesen, in der die Anforderungen an die Strassenbenützer festgelegt sind. Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1, Betriebssicherheit Art. 58 Schutzvorkehren (Art. 29 SVG) 1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden. 2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan (AS ). 4 Verkehrsregelnverordnung 7

8 und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist ebenfalls deutlich zu kennzeichnen. Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt VI, Besondere Fälle Art. 77 Arbeitsmotorwagen; Schlittenanhänger; Transportbehälter (art. 57, abs. 1, SVG) 1 Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes. 3. Zusammenfassung Gemäss Art. 22 VTS werden Feuerwehranhänger als Arbeitsanhänger, ohne Unterscheidung der Art ihrer Beladung eingestuft. Ein Wagen zum Transport von tragbaren Leitern wird somit als Arbeitsanhänger angesehen. Gemäss Art. 204 VTS müssen bei Arbeitsanhängern Lichter und Richtungsblinker nicht fest angebracht sein, da die Frage, ob sie erforderlich sind, davon abhängt, wie gross der Anhänger ist, wo er eingesetzt wird, wie die witterungsbedingten Sichtverhältnisse sind bzw. um welche Art Zugmaschine es sich handelt. Gemäss Art. 222o VTS gibt es keine Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016 betreffend Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung. Das bedeutet, dass die dort aufgeführten Anforderungen sowohl für neue als auch für alte Arbeitsanhänger gelten. Gemäss Art. 77 VRV dürfen Fahrzeuge der Feuerwehr zusätzliche Ladung auf Arbeitsmotorwagen transportieren. In diesem Fall werden Leitern als Ladung angesehen. In Abhängigkeit der Leiterlänge müssen die Bestimmungen sowohl in Bezug auf die überhängende Beladung als auch auf die Kennzeichnungspflicht, die sich aus der Art der Beladung ergibt, eingehalten werden. Die für die Beladung geltenden Vorschriften sind im vorliegenden Dokument unter Punkt 6.1 im Anhang aufgeführt. In der VTS werden die Lichtstärke der Lichter, der Richtungsblinker und der Rückstrahler präzisiert. Im vorliegenden Dokument wird diese jedoch nicht behandelt, da dieser Aspekt im Rahmen der vorliegenden Analyse nicht von Belang ist. 4. Schussfolgerung Die Gesetzgebung lässt Kompromisse zu, die zur besseren Verständlichkeit anhand der nachfolgenden Situationsbeschreibungen dargestellt werden. Fazit ist, dass die Ausrüstung mit Lichtern und Richtungsblinkern zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rückstrahlern von der Grösse des Anhängers zum Transport von Leitern abhängt. 8

9 >1.2 m >1.2 m 1. Situation: Durch den Arbeitsanhänger werden die Lichter und Richtungsblinker der Zugmaschine verdeckt. In diesem Fall müssen am Anhänger Lichter und Richtungsblinker fest angebracht sein. 2. Situation: Der Arbeitsanhänger verdeckt nicht die Lichter und Richtungsblinker der Zugmaschine, doch ist er länger als 2,5 m und/oder breiter als 1,2 m. In diesem Fall müssen tagsüber und bei schönem Wetter keine Lichter und Richtungsblinker angebracht sein. >2.5 m 3. Situation: Der Arbeitsanhänger verdeckt nicht die Lichter und Richtungsblinker der Zugmaschine, doch ist er länger als 2,5 m und/oder breiter als 1,2 m. In diesem Fall müssen nachts und/oder bei schlechter Witterung Lichter und Richtungsblinker angebracht sein. >2.5 m 9

10 Max 1.2 m 4. Situation: Der Arbeitsanhänger verdeckt nicht die Lichter und Richtungsblinker der Zugmaschine und ist auch nicht länger als 2,5 m und/oder breiter als 1,2 m. In diesem Fall müssen keine Lichter und Richtungsblinker am Anhänger fest angebracht sein. Max 2.5 m Um keine zu weite Auslegung zuzulassen, wird vorgeschlagen festzulegen, was rechtlich unter nachts bzw. tagsüber und schlechter Witterung zu verstehen ist. Gemäss Artikel 41 Abs. 1 SVG, müssen andere Fahrzeuge, somit auch Arbeitsanhänger wie sie im vorliegenden Dokument definiert sind, nur in bestimmten Fällen beleuchtet sein, nämlich vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert. Wann aber ist der Moment, an dem die Nacht hereinbricht bzw. der Tag beginnt? Hier gilt es, den Begriff Abenddämmerung, also den Moment, an dem die Sonne gerade untergegangen ist, bzw. den Moment, bevor die Sonne aufgeht, zu definieren. Zwischen Abenddämmerung und Morgengrauen ist das Tageslicht soweit vermindert, dass Beleuchtungsmittel eingesetzt werden müssen. Dieser Zeitraum kann dabei durchaus anhand der jahreszeitlich bedingten, im Wetterbericht angegebenen Sonnenuntergangsund -aufgangszeiten festgelegt werden. Auch die Witterungsbedingungen müssen mit Blick auf die Sichtweite präzisiert werden. Damit die Witterung Einfluss auf die Verwendung von Lichtern nimmt, muss die Sicht beträchtlich eingeschränkt sein, beispielsweise durch Nebel, Schneetreiben oder Starkregen bzw. allgemeiner, sobald die Witterungsbedingungen derart sind, dass sie die Sicht beeinträchtigen. Es versteht sich von selbst, dass eine kleine Cumuluswolke, die die Sonne kurzzeitig verdeckt, bei dieser Frage keine Rolle spielt. Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass alle Arbeitsanhänger, die öffentliche Strassen befahren, den VTS-Vorschriften entsprechen müssen. 10

11 5. Anhänge 5.1. Ladungsvorschriften Bei Fahrzeugen und Anhängern, deren Ladung über die Fahrzeuglänge hinausragt, gilt eine maximale hintere überhängende Ladung von 5 m. Letztere wird ab der Mitte der Hinterachse bzw. der Drehachse gemessen. Max. 5 m Ab einer überhängenden Ladung von 1 m muss der überhängende Gegenstand deutlich gekennzeichnet sein. > 1 m 5.2. Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker 5. Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15 betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5 nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5 nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Ziffer 51 Anordnung V (Schéma V) gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel nach den Ziffern 61 und 62. Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein. 11

12 51. Voitures automobiles Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m. Die leuchtende Fläche der mitblinkenden seitlichen Markierlichter muss mindestens je 12,5 cm2 betragen. 55. Anhänger 5.3. Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter 61. Die vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15, bei Nebelschlusslichtern je 5, bei Markierlichtern 5 nach oben und 20 nach unten betragen. Für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5 nach unten, wenn die Anbauhöhe weniger als 0,75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5 nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei seitlichen Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10 betragen. 12

13 62. Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziffer 51 entsprechen. Für vordere und hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80 betragen. Für die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen: 63. Für Stand- und Schlusslichter 64. Für Bremslichter 65. Für das zusätzliche Bremslicht 5.4. Zulassung, blaue Kontrollschilder Arbeitsmotorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Heben und Verschieben von Lasten, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen; siehe Artikel 13 und 22 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) für eine vollständige Liste der ihnen gleichgestellten Fahrzeuge. 13

14 6. Quellen VTS VRV SVG Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge Verkehrsregelnverordnung Strassenverkehrsgesetz 14

15 7. Persönliche Notizen 15

16 Morgenstrasse Gümligen Tel

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