Reform des Bauvertragsrechts. Eberhard Keunecke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Transkript:

Reform des Bauvertragsrechts Eberhard Keunecke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Überblick des geänderten bzw. eingeführten Bereiche - Spezialthema: kaufrechtliche Ausbaukosten (Umsetzung EuGH Rspr.) - Detailänderungen im allg. Werkvertragsrecht - Einführung eines Bauvertrags - Regelungen zum Schutz des Verbrauchers (insb. Verbraucherbauvertrag) - Einführung eines Architektenvertrages als eigenständigen Vertragstyp - Bauträgervertrag Kompetenz durch Spezialisierung 2

Neue Gliederung des BGB Titel 9 BGB Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1: Werkvertrag Kapitel 1 allgemeine Vorschriften Kapitel 2 Bauvertrag Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag Kapitel 4 Unabdingbarkeit Untertitel 2: Architekten- und Ingenieurvertrag Untertitel 3: Bauträgervertrag Untertitel 4 Reisevertragsrecht Kompetenz durch Spezialisierung 3

Recht des Bauvertrags Änderung: Neues Kapitel Bauvertrag, 650a ff. BGB-E Definition: 650a BGB-E (Abs.1 und 2) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon...., Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Bauwerk Rspr. BGH: eine unbewegliche durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (wie zu 634a BGB) Kompetenz durch Spezialisierung 4

Bauvertrag Maßgebliche Regelungen Es gilt Werkvertragsrecht Besonderheiten in 650 a h BGB-E Änderungsanordnungen (Sicherheiten) Zustandsfeststellung (Schlussrechnung) (Schriftform der Kündigung) Kompetenz durch Spezialisierung 5

Anordnungsrecht des Bestellers, 650 b BGB-E Anordnungsrecht des Bestellers 650 b BGB-E Auslöser: Änderungsbegehren des Bestellers (formfrei) Grds: Gesetzl. Regelung ist zunächst gerichtet auf die Einigung zwischen den Parteien Entweder: Änderungen die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind. Folge: Unternehmer muss ein Angebot über Nachtrag erstellen Oder: Änderung des vereinbarten Werkerfolges Folge: Unternehmer muss ein Angebot über Änderung erstellen, wenn ihm dies zumutbar ist. Angebotserstellung entbehrlich, wenn Besteller für die Planung des Bauwerks/ Außenanlage verantw. ist Parteien sollen verhandeln: 30 Tage 650b Abs. 2 BGB Kompetenz durch Spezialisierung 6

Formerfordernis Wenn die Parteien nach 30 Tagen keine Einigung darüber erzielen können, darf gem. 650 b Abs. 2 BGB-E der Besteller eine Anordnung treffen. Rechtsfolge: Unternehmer muss Anordnung nachkommen, (im Falle der Änderung des Werkerfolges (Abs. 1, S.1, Ziff. 1): sofern zumutbar und ggf. Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden). Anordnung bedarf der Textform (Sonst: nichtig ( 125 BGB)) Kompetenz durch Spezialisierung 7

Rechtsfolge der Anordnung aus 650b II BGB-E Rechtsfolge der Anordnung: Vergütungsanpassung, 650c BGB-E Grds.: Tatsächlich erforderlichen Kosten + angemessene Zuschläge für Geschäftskosten, Wagnis + Gewinn Aber (wenn vereinbart und Urkalkulation hinterlegt): Rückgriff für Berechnung auf Urkalkulation mögl.. Vermutung besteht dafür, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung derjenigen für die tatsächlichen erforderlichen Kosten nebst Zuschlägen entspricht. (Wie 2 VOB/B) - (fakt.) Wahlrecht des Unternehmers wie die Höhe der angepassten Vergütung ermittelt wird - Kann aber pro Nachtrag nur einmal einheitlich ausgeübt werden Ausnahme: Änderung für Werkerfolg erforderlich ( 650 b Abs.1.S.1 Zf.2) und Unternehmer ist für Planung verantwortlich: dann keine zusätzliche Vergütung trotz Änderung Kompetenz durch Spezialisierung 8

Rechtsfolge der Anordnung aus 650b II BGB-E Können sich die Parteien nicht einigen: Abschlagszahlungen i.h.v. 80 % des nach 650b Abs. 1 BGB-E abgegebenen Angebots über Mehr- Mindervergütung. Restliche 20 % werden nach Abnahme fällig. Etwaige Überzahlungen sind dann verzinst zurück zu erstatten. Aber: Besteller trägt im Hinblick auf eine etwaige Überzahlung das Insolvenzrisiko des Unternehmers. Kompetenz durch Spezialisierung 9

Einstweilige Verfügungsverfahren Zur beschleunigten Umsetzung 650d BGB-E In Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gem. 650 b oder die Vergütungsnpassung ist nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen Z:B.: - Streit über Zumutbarkeit der Anordnung - Str. ob Änderung des Werkerfolges - Titulierung des 80% Abschlags nach 650 c Abs.3 BGB-E - Einwendungen des AG gegen Abschlagsforderung - Streit über Verpflichtung zur Angebotsabgabe - Frage der Verantwortlichkeit für Planung Zuständig: örtl. Zuständiges LG als Prozessgericht (Baukammer) Kompetenz durch Spezialisierung 10

Verweigerung der Abnahme durch Besteller Zustandsfeststellung Verweigert der Besteller die Abnahme (mit oder ohne Angabe von Mängeln): - Unternehmer kann gem. 650g Abs. I BGB-E Zustandsfeststellung verlangen - Diese beinhaltet zwar keine Mängelbewertung, schützt den Unternehmer aber vor dem Risiko der Verschlechterung bis zur Abnahme. Praxistipp: Bleibt der Besteller einer angemessenen, durch den Unternehmer gestellten Frist zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer eine solche einseitig vornehmen. ( 650g Abs. 2 BGB-E) Also: Zustandsfeststellungen wahrnehmen! Wenn keine Einigung über Zustand : Beweisverfahren Kompetenz durch Spezialisierung 11

Neues Bauvertragsrecht und VOB/B VOB/B sind AGB Recht Im Ganzen vereinbart? Vereinbarkeit mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung? (Änderungsanordnung? Vergütungsregelung? Abschlagsrechnungen? Verbraucherschutz? Abnahme? Kündigung aus wichtigem Grund?...) Kompetenz durch Spezialisierung 12

Recht des Verbraucherbauvertrags

Verbraucherbauvertrag Nicht gleich Bauvertrag mit einem Verbraucher! Nur Vertrag mit einem Verbraucher über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ( 650 i BGB-E) Kompetenz durch Spezialisierung 14

Verbraucherbauvertrag Zahlreiche Schutzvorschriften, wenn Besteller Verbraucher ist: - Unternehmer muss Besteller Baubeschreibung in Textform vorlegen. Diese wird Vertragsbestandteil. ( 650k Abs. 1 BGB- E) Ausn.: Besteller stellt wesentliche Planungsvorgaben - Baubeschreibung muss Mindestinhalt ( 2 Abs. 2, Art. 249 EGBGB) erfüllen. Auslegungsunklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers. - Darüber hinaus: Verbindliche Angaben zur Bauzeit (Fertigstellung oder Dauer) - Obergrenzen für Abschlagsforderungen: 650m BGB-E - Unternehmer muss dem Verbraucher Unterlagen über Errichtung erstellen und übergeben, die für den Nachweis zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten oder für Darlehen benötigt werden. - Verbrauchers hat ein Widerrufsrecht, 650l BGB-E i.v.m Art 249 EGBGB, (14 Tage ab Vertragsschluss) - Diese Vorschriften sind zum Großteil unabdingbar. Kompetenz durch Spezialisierung 15

Architekten- und Ingenieurvertrag

Architekten- und Ingenieurvertrag 650o BGB-E Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieursverträgen (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistung zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Kosten zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. Kompetenz durch Spezialisierung 17

Was wird geschuldet? Geschuldet werden Konkretisierungsleistungen im Hinblick auf Planungs- und Überwachungsziele und deren Erreichung. (Architektenvertrag als Dynamischer Prozess ) i.e. aber m.e.: wenig Veränderung der Rechtslage zum Wesen des Vertrages: weiterhin ist - über Bezugnahme auf 631 Abs. 2 BGB - der Werkerfolg geschuldet Kompetenz durch Spezialisierung 18

Zielfindungsphase Neu eingeführt Zielfindungsphase (s. 650 p Abs. 2 BGB-E) Wesentliche Planungs- und Überwachungsgrundlagen noch nicht vereinbart? lt. Gesetzgeber: bspw. Dachform, Zahl der Geschosse o.ä. Idee: Abmilderung der früher honorarfreien Akquise- Phase Zweifelhaft, ob dies den meisten Architekten Verträgen in der Praxis gerecht wird ( naiver AG ) Zielfindungsphase ist aber nach dem Gesetz bereits Vertrag Unternehmer muss Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorlegen. Kompetenz durch Spezialisierung 19

Sonderkündigungsrecht - Bauherr hat nach Vorlage der ersten Planungsgrundlage + Kostenschätzung ein Sonderkündigungsrecht, 650q BGB-E - (Verbraucher muss bei Vorlage über KündR aufgeklärt werden) - Unternehmer kann nach Erstellung der Planungsgrundlage + Kostenschätzung Zustimmung verlangen. Ergeht diese nicht in einer angemessenen Frist, kann der Unternehmer kündigen. - Folge: nur bis zur Kündigung erbrachte Leistungen werden vergütet Kompetenz durch Spezialisierung 20

Sonderkündigungsrecht Sonderkündigungsrecht dürfte in AGB nicht abdingbar sein (Wesentl. Grundgedanke des Gesetzgebers) Aber: praktische Gestaltungsmöglichkeiten (z.b. Akquisevereinbarung oder eben ausdr. Vereinbarung der Planungs- und Überwachungsziele) Kompetenz durch Spezialisierung 21

Teilabnahmerechte für Architekten und Ingenieure Nach Fertigstellung des Bauwerks + Abnahme der Bauunternehmerleistung: Relevanz nur bei Übernahme weitergehender Verpflichtungen über die Fertigstellungsphase hinaus (insb. Übernahme der LPh 9) Ziel annähernden Gleichlauf der Gewährleistung zwischen den GesSch Architekt und ausführendes Unternehmen zwecks Verbesserung der Rückgriffschance (426 BGB) Deshalb: Recht auf Teilabnahme 650s BGB-E Aber Anwendungsbereich gering (Lph9) und Erfolg zweifelhaft weil Innenausgleich schon nach drei Jahren ab Entstehung verjährt. Kompetenz durch Spezialisierung 22

Nachrangige Haftung von Architekten / Ingenieuren 650 t BGB-E Bisherige Situation Ausgangslage: Architekten, Ingenieure und Unternehmer haften gesamtschuldnerisch für Mängel am Bauwerk. Problem: Nur Architekten und Ingenieure haben Berufshaftpflichtversicherung Folge: Vorranginge Inanspruchnahme durch den Besteller Effekt: Architekten und Ingenieure tragen Insolvenzrisiko des Unternehmers Kompetenz durch Spezialisierung 23

Nachrangige Haftung von Architekten / Ingenieuren 650 t BGB-E Änderung: 650t BGB-E sieht Vorrang der Nacherfüllung des bauausführenden Unternehmers. Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht von Ingenieur / Architekten, solange Unternehmer noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist Einschränkung: Nur bei Mängeln, die aus Überwachungsfehlern herrühren. Bei Planungsmängeln können Ingenieure/Architekten weiterhin vordergründig in Anspruch genommen werden. Kompetenz durch Spezialisierung 24

Bauträgervertrag

Bauträgervertrag 650 t BGB-E Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.(...) Nun kodifiziert: Hinsichtlich Errichtung und Umbau soll Werkrecht gelten. Ansonsten: Nur Regelungen über Anwendbarkeit von Vorschriften aus dem Werk- und Kaufrecht Kompetenz durch Spezialisierung 26

Fazit - Viele Klarstellungen durch den Entwurf - Praxisrelevante Fragen bleiben offen: Mängelansprüche des Bestellers vor der Abnahme? Rechtsfolge der vom Planer unverschuldeten Verzögerungen? Störungen im Architekten- oder Ingenieursvertrag? Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Bauträgerrecht? Prüfungs- und Hinweisobliegenheit des Unternehmers? Kompetenz durch Spezialisierung 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Eberhard Keunecke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Gustav-Heinemann-Ufer 88 50968 Köln + 49 (0)221 / 97 30 02 66 + 49 (0)221 / 97 30 02 22 e.keunecke@lenz-johlen.de www.lenz-johlen.de Kompetenz durch Spezialisierung 28