Satzung des Vereins Was bildet ihr uns ein? e.v.

Ähnliche Dokumente
Förderverein der Kita Leipziger Allerlei e.v. Satzung

Satzung. für den Schulförderverein. Freunde der Zille-Schule" e.v. Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom

Förderverein des SV Raven - Rolfsen e.v. Satzung

FREUNDESKREIS DER KAUFMÄNNISCHEN SCHULE LÖRRACH e.v.

Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen

Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler

Satzung des Fördervereins der Realschule Oberding e.v.

Fördervereins der AWO Kita Hus Sünnschien e.v. Satzung

Arbeitsgemeinschaft Schulbibliotheken Berlin-Brandenburg e.v. (AGSBB e.v.)

Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.

Verein der Freunde und Förderer des Maximilian-Kolbe-Gymnasiums Köln-Porz e.v. SATZUNG. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am

Satzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.

Förderverein der Meusebach-Grundschule e. V. Satzung

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Satzung. Förderverein der Grundschule Kreuzäcker

1 Name und Sitz des Vereins

Förderverein der Erich Kästner Schule Berlin-Dahlem e.v. Satzung

Förderverein der Pusteblume-Grundschule e.v. Satzung

Förderverein der Realschule Trossingen e. V.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Inhaltsverzeichnis

VEREINSSATZUNG. Name und Sitz. 1. Der am gegründete Verein führt folgenden Namen: Letzter Lebenswunsch.

Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung

SATZUNG des Vereins Zweitakt-Freunde Mainz

Satzung. Förderverein Theologisches Studienzentrum Berlin e.v.

Satzung des Fördervereins Kindergarten Wilde Wiese

Volldampf für Kinder e.v. Satzung

Reisen mit Rollstuhl e.v.

Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..

Künstlerkolonie Fichtelgebirge e.v.

Verein der Freunde des Willi-Graf-Gymnasiums e.v.

Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

SATZUNG. Stand November 2017

Förderverein der Robert-Reinick-Grundschule Berlin e.v. Satzung

Satzung Fluchtraum Bremen e.v.

Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert

Förderverein Chormusik für Berlin e.v.

Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Freunde der Linden-Grundschule e.v. Satzung

Vereinssatzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

Förderverein der 144. Grundschule Dresden e.v. Satzung

S a t z u n g. Historischer Verein Schutterwald e. V.

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name

Satzung Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen. Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen

Satzung Deutsche Gesellschaft für autoinflammatorische Erkrankungen e.v.

Förderverein des Hannah-Arendt-Gymnasiums Potsdam e.v. Satzung

Förderverein der Karl-Drais-Schule Heddesheim. Satzung

RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v."

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.

Gymnasium in Herrsching

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung

Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.

Satzung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".

Förderverein der KiTa Friedingen-Hausen e.v. - Satzung - ENTWURF Beschlossen auf der Gründungsversammlung am MM.TT.JJJJ

Satzung für den. Förderverein der Peter-Ustinov-Schule (Berlin) e.v. Satzung. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

SATZUNG. Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr

Förderverein der Musterschule e.v. Satzung

Förderverein des Deutschen Rosariums Dortmund e. V. Satzung. "Förderverein des Deutschen Rosariums Dortmund e.v. "

4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.

S A T Z U N G. Name und Sitz

Förderverein der. e.v. Satzung

Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v.

Förderverein der Georg-August-Zinn-Schule Heringen/Werra e.v. Satzung

Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS. 1 Name und Sitz. 2 Zweck. 3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr.

Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. Satzung

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

FÖRDERVEREIN KINDERSPIELHAUS WORMS-HEPPENHEIM

Satzung des Vereins. Seelenerbe. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern.

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Satzung Verbund Wirtschaft+Familie e.v. 1 Name und Sitz. 2 Geschäftsjahr. 3 Zweck des Vereins

Satzung. des. gemeinnützigen Fördervereins für Bogensport und Freizeit in Südbaden e.v.

Satzung. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Lübecker Boule Club gefasst auf der Gründungsversammlung vom

SATZUNG DES HEIMAT- UND BRAUCHTUMSVEREINS SCHNEIDHAIN IM TAUNUS 2017 e.v. Heimat- und Brauchtumsverein Schneidhain im Taunus 2017

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

AEG aktiv e.v. Satzung Entwurf

Satzung: Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen. Freunde der Residenzstadt Königs Wusterhausen

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung

KG Baulemann anno pief rot-weiß Wipperfürth von 2010 e. V.

Förderverein der Grundschule Bertolt Brecht Schwedt e.v. Satzung

Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.

Satzung des Vereins Förderverein Fachschaft Wirtschaft der FH Münster e.v.

English Speaking Music Ensembles (ESME) Satzung. Musik Gruppen zusammenstellen und weiterführen, um den Mitgliedern die Möglichkeit der

Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Satzung des gemeinnützigen Fördervereins der Bibliothek Witten

Satzung Verein für Studien- und Prüfungsvorbereitungen

Transkript:

Satzung des Vereins Was bildet ihr uns ein? e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Was bildet ihr uns ein?. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v. (3) Der Sitz des Vereins ist Berlin. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung ( 52.2.7 AO) von Bildungsgerechtigkeit sowie der Partizipation junger Menschen an der Gestaltung des Bildungssystems zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Der Verein setzt sich für die Interessen Bildungsbetroffener gegenüber Politik und Gesellschaft ein. (2) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch (a) die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Bildung durch die Durchführung von Bildungsprojekten, wie beispielsweise den "Jungen Bildungskongress", politische Bildungsveranstaltungen mit jungen Menschen, fortlaufende Publikationen im vereinseigenen Blog, (b) die Durchführung von Veranstaltungen zur Partizipation von Bildungsbetroffenen, (c) Kooperation mit sowie Unterstützung von allen Beteiligten am Bildungssystem. Hierzu dienen auch Kooperationen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigen Einrichtungen, (d) die Schaffung einer Plattform zur Vernetzung von allen Beteiligten am Bildungssystem. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung ( 52 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Geschäftsführung verfolgt ausschließlich die Erfüllung der Zwecke gem. 2. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1

4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins bejahen und fördern möchten. (2) Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden. (3) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. (4) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder sowie der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung neuer Mitglieder muss der Vorstand die Mitglieder mit Begründung informieren. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied/Fördermitglied die Satzung des Vereins an. (5) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach 4 Abs. 2. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. (6) Förder- und Ehrenmitglieder können bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandes ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern. (7) Ein Mitglied kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. (8) Die Mitgliedschaft aller Formen endet durch (a) Austritt gemäß 4 (6) oder (7), (b) Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person, (c) Ausschluss, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. 5 Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied und Ehrenmitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder besitzen das Redeund Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. (3) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. 2

6 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des 26BGB aus einem Team von 3 Sprecher_innen, eine_r Kassenwärt_in, eine_r Schriftführer_in. Jede_r von ihnen vertritt den Verein einzeln. Darüber hinaus gehört dem Gesamtvorstand eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Beisitzer_innen an. (2) Die Mitgliederversammlung soll darauf achten, dass die Arbeitsgemeinschaften im Vorstand angemessen repräsentiert sind. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. (4) Der Vorstand unterliegt einer Geschlechterquote von 40%. 7 Arbeitsgemeinschaften (1) Der Verein kann Arbeitsgemeinschaften (AG) gründen. (2) Ziel der AGen ist es, die Ziele des Vereins durch themen- und/oder projektspezifische Arbeit umzusetzen. (3) Die AGen sollen mindestens eine_n Ansprechpartner_in zur Kommunikation mit dem Vorstand benennen. (4) Der Vorstand entscheidet vorbehaltlich vor der Mitgliederversammlung über die Gründung. Über die Auflösung jeder AG entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Die Gründung einer AG kann von jedem Mitglied vor jeder Vorstandssitzung beim Vorstand beantragt werden. 8 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist. (2) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich in Textform (z.b. Mail, Briefpost) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. (4) Versammlungsleiter_in ist ein Mitglied des Sprecher_innenteams oder ein Ehrenmitglied. Ein_e Versammlungsleiter_in kann auch von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Soweit der/die Schriftführer_in nicht anwesend ist, wird auch diese_r von der Mitgliederversammlung bestimmt. (5) Abgestimmt wird in offener Abstimmung, sofern nicht auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt werden soll. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. (8) Ein Mitglied kann von seinem Stimmrecht bei Abwesenheit per Delegation mit Vollmacht Gebrauch machen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens drei andere Mitglieder vertreten. (9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere (a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung, (b) Entlastung des Vorstands, (c) Wahl des Vorstands, (d) Wahl der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer, (e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, (f) Beratung über die geplante Verwendung der Vereinsmittel, (g) Beratung über die weitere inhaltliche Arbeit des Vereins, (h) Entscheidung über gestellte Anträge, (i) Änderung der Satzung, (j) Auflösung des Vereins. (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer_in zu unterschreiben ist. 9 Kassenprüfer_innen (1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer_innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein. (2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. 10 Satzungsänderungen (1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist und den Mitgliedern die Änderungsanträge mit der Einladung zukommen lässt. (2) Satzungsänderungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit. (3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 4

11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung. Berlin, den 05.01.2015 5