Ordnungsbehördliche Verordnung Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin vom 14.12.2004 und 1. Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin vom 17.04.2007 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Grundregeln 1. Abschnitt Straßen 4 Verunreinigungsverbot 5 Schutz öffentlicher Einrichtungen 6 Benutzung von Anlagen 7 Verkehrsbehinderungen und Gefährdungen 8 Straßenschutz bei landwirtschaftlichen Arbeiten 2. Abschnitt Lärmbekämpfung und Reinhaltung 9 Schutz der Ruhe 10 Reinigen von Kraftfahrzeugen 3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen 11 Offenes Feuer im Freien 12 Tiere 13 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen 14 Abfallbehälter/Sperr- und Sammelgut 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 15 Ausnahmen 16 Ordnungswidrigkeiten 17 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den Bereich der Straßen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin. Sie gilt nicht für kommunale Friedhöfe. 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dazu gehören insbesondere Brücken, Dämme, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Seitenstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, Bushaltebuchten, Rad- und Gehwege, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. (2) Öffentliche Anlagen (Anlagen) im Sinne dieser Verordnung sind alle im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung der Gemeinde Kloster Lehnin stehende und der Öffentlichkeit frei zugänglich gemachte Anlagen nebst deren baulichen Anlagen, wie z.b. Parks, Gärten und sonstige Grünanlagen, Waldungen, Gewässer und deren Ufer, Anpflanzungen in Verkehrsräumen,
Kinderspielplätze, Badestellen, Liegewiesen, Freizeitsportanlagen, Brunnen, Springbrunnen, Plätze für Wertstoffbehälter, Gedenkstätten und Denkmäler oder ähnliche Einrichtungen. 3 Allgemeine Grundregeln Die Straßen und Grünanlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrem Widmungszweck entsprechend benutzt werden, dabei hat sich jeder so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden. 1. Abschnitt Straßen 4 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung von Straßen und Anlagen über das von der gewöhnlichen Benutzung verursachte Maß hinaus, z.b. durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegenständen, durch Ablagern von Material, durch das Ausgießen von Flüssigkeiten, durch Bekleben oder Anbringen von Gegenständen, ist untersagt. Hierzu zählt auch das Urinieren von Personen. Unzulässig ist besonders auch das Ausbringen jeglichen Schmutzwassers. (2) Hat jemand eine Straße oder Anlage auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis verunreinigt, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Andernfalls ist die Gemeinde Kloster Lehnin berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 5 Schutz öffentlicher Einrichtungen (1) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es untersagt, a) zu übernachten, b) zu randalieren, c) Einfriedungen zu übersteigen, d) Laternen, Masten, Denkmale und Brunnen oder ähnliches zu erklettern, e) Auf Abgrenzungsmauern, Bänken, Stühlen und Tischen zu liegen, f) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu schädigen und zu zerstören, g) Außerhalb dafür eingerichteter Plätze zu grillen oder offene Feuer zu entfachen h) außerhalb der dafür vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren, zu parken oder Kraftfahrzeuge darauf abzustellen i) andere Personen in der berechtigten Benutzung mehr als den Umständen nach unvermeidbar zu behindern, nicht unerheblich zu beeinträchtigen, oder zu belästigen, z.b. durch Ansammlung mehrerer Personen und / oder Lagern, störenden Alkohol- oder Rauschmittelkonsum, Verrichten der Notdurft, Lärmen oder Betteln, j) das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst Berechtigten durch Farbaufbringung (Graffiti) oder durch Verwendung anderer Substanzen zu verändern oder zu verunstalten, k) Brunnen, Zier- oder Springbrunnen zu betreten, zu verunreinigen oder Hunde darin baden zu lassen. (2) Das Befahren von Kinderspielplätzen mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen mit Ausnahme von Spielfahrzeugen, Kinderwagen und Krankenfahrstühlen ist verboten. Die auf den Kinderspielplätzen aufgestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht ausdrücklich eine andere Altersgrenze festgelegt wurde. Begleitpersonen mit Kleinkindern werden die gemeinsame Nutzung der Geräte mit den Kindern gestattet. Nach Einbruch der Dunkelheit, spätestens nach 22.00
Uhr, ist der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen verboten. Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ist auf Kinderspielplätzen grundsätzlich untersagt. (3) Verkehrszeichen, Straßenschilder, Hausnummern, Feuermelder und sonstige Einrichtungen und Gebäudeteile, die öffentlichen Zwecken dienen, dürfen nicht verdeckt, beklebt, beschrieben, bemalt oder sonst in ihrer Sichtbarkeit oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. (4) Eine Ausnahmegenehmigung zum Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Plätzen kann auf Antrag durch die zuständige Behörde erlassen werden. Der bisherige 6 Abs. 7 entfällt. 6 Benutzung von Anlagen (1) Anlagen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden. Hinweise auf Nutzungsänderungen oder Einschränkungen sind zu beachten. (2) Der Gebrauch von Verkehrsflächen und Anlagen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und somit erlaubnispflichtig. Das trifft insbesondere zu auf das Abstellen von Gegenständen und die Lagerung von Materialien jeder Art. (3) Die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt auf öffentlichen Verkehrsflächen im Verlaufe von Bau- oder Werterhaltungsmaßnahmen darf nur dann erfolgen, wenn - auf dem Baugrundstück Lagerflächen weder vorhanden sind oder auch nicht mit zumutbarem Aufwand freigemacht werden können. - durch die Lagerung keine mit erheblichen Gefährdungen verbundene Verkehrsbehinderung eintritt. (4) Das Befahren von Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie das Parken und Abstellen derselben in Anlagen ist verboten. Wege in Anlagen dürfen mit Kinderwagen, Inlineskatern, Rollern u.ä. Sportgeräten oder Spielfahrzeugen, Krankenfahrstühlen und Fahrrädern befahren werden, wobei Fußgänger hier den Vorrang haben. (5) Es ist nicht gestattet, Gegenstände an Bäumen anzubringen (Zettel, Plakate u.ä.). (6) Die Absätze 2 und 3 sind nur zulässig, wenn die Ordnungsbehörde die entsprechende Genehmigung erteilt hat (Antrag entsprechend 18 Straßengesetz). (7) Auf öffentlichen Plätzen ist es nicht erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Behörde auf Antrag erlassen werden. Sie ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. 7 Verkehrsbehinderungen und Gefährdungen (1) Auf und an Straßen dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen oder andere Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können, nicht niedriger als 2,40 m über den Erdboden angebracht werden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes zu beachten.
(2) Soweit die Brandenburgische Bauordnung nicht Anwendung findet, sind a) Fenster, die zur Straße hin aufgehen, Fensterläden, Klappen usw., wenn ihrer Unterkanten nicht mindestens 2,40 m über dem Erdboden angebracht werden b) die in den Straßen einmündenden Kellerluken ausreichend zu sichern. Sie dürfen nur so lange in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, wie Gegenstände hinein- oder herausgebracht werden. (3) Eiszapfen und Schneeüberhänge an Dachrinnen und sonstigen Gebäudeteilen über den Straßen sind unverzüglich zu entfernen. 8 Straßenschutz bei landwirtschaftlichen Arbeiten (1) Es ist untersagt, - bei der Feldbearbeitung Acker- und Erntegeräte, Gespanne, Traktoren auf Straßen und Wegen zu wenden; - Straßen und Wege zu überackern; - Acker-, Ernte- oder sonstige Geräte aus Schlitten oder Schleifen bzw. Eisenprofilrädern über Straßen und in Anlagen zu befördern - die unbefestigten Seitenstreifen (Bankette) und Entwässerungsanlagen abzupflügen und die Wegeseitengräben zuzupflügen bzw. zu durchfahren. - Verunreinigungen durch landwirtschaftliche Maschinen sind unverzüglich zu beseitigen. (2) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Straßengesetzes Brandenburg bleiben unberührt. 2. Abschnitt Lärmbekämpfung und Reinhaltung 9 Schutz der Ruhe (1) Während der allgemeinen Ruhezeit ist jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stört. Ruhezeiten sind: - an Sonn- und Feiertagen ganztags - von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr an sonstigen Wochentagen (Schutz der Nachtruhe, das LImSchG Landesimmissionsschutzgesetz bleibt dabei unberührt) (2) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 1 auch an Werktagen so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. (3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien: 1. Die Verwendung von Motor betriebenen Handwerksgeräten (z.b. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u.ä. Schleifmaschinen, Pumpen u.a.) Für bestimmte Geräte und Maschinen gilt zusätzlich die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. 2. Motor betriebene Gartengeräte. Für Rasenmäher gilt zusätzlich die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. 3. Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), Diese Arbeiten dürfen im Freien nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 19.00 Uhr durchgeführt werden. Lautsprecher, Tonwiedergabe- und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen bleibt das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) in der jeweils gültigen Fassung, sowie das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 21.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung unberührt. (4) Die Beschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Arbeiten landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, für Arbeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, für die Pflege öffentlicher Anlagen und für Übungen der freiwilligen Feuerwehr. 10 Reinigen von Kraftfahrzeugen (1) Auf Verkehrsflächen, in Anlagen und auf öffentlichen Grundstücken dürfen Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände nicht unter Anwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln gewaschen oder gereinigt werden. (2) Das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels ist auf Grundstücken aller Art nicht gestattet. (3) Ausgenommen von diesem Verbot sind Reinigungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (Reinigung von Scheiben, Scheinwerfern, Blink- und Heckleuchten ohne Waschzusätze). Um die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin vollständig zu sehen, klicken Sie bitte auf "Beitrag ansehen". 3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen 11 Offenes Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern ist nicht erlaubt. (2) Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Behörde auf Antrag erlassen werden. Sie ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. (3) Das Abbrennen von lufttrockenen, naturbelassenen Schutzholz (Äste, Reisig, Scheitholz) ist unter Einhaltung brandschutzrechtlicher Belange (u.a. Waldbrandwarnstufen, Witterungsverhältnisse, Mindestabstände) gestattet, wenn die Größe des Feuerhaufens 1 m Durchmesser, 1 m Höhe nicht übersteigt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es keiner gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde. 12 Tiere (1) Wer auf Straßen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die Tiere die Straße oder Anlage nicht beschädigen oder verunreinigen. Halter von Tieren bzw. Personen, die Tiere mit sich führen, sind verpflichtet, die von ihren Tieren verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen 4 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Halter oder Führer von Tieren haben bei Spaziergängen mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z.b. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der dazu befugten Personen sind die Materialien vorzuzeigen. (3) Das Füttern wild lebender Tiere ist untersagt. (4) Tiere mit Ausnahme von Schutzhunden dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden.
(5) Über die Festlegung des 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und führen von Hunden (Hundehalterverordnung HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458) hinaus besteht im Umkreis von 50 Metern um Krankenhäuser, Kindereinrichtungen, Schulen, sportliche und kulturelle Einrichtungen sowie Kirchen Leinenpflicht. 13 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen (1) Das Ab- und Aufstellen von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten in Anlagen ist verboten. (2) Das Wohnen, sei es auch nur vorübergehend, in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften ist im Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. (3) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient. 14 Abfallbehälter/Sperr- und Sammelgut (1) Im Haushalt anfallender Abfall und Gewerbemüll darf nicht in Abfallbehälter (Papierkörbe etc.) gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. Es ist verboten, Abfälle aus Straßenpapierkörben herauszunehmen und umher zu streuen. (2) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier usw. dürfen nur mit dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. Die ausgewiesenen Einfüllzeiten sind einzuhalten. (3) Abfallbehälter sowie Sammelbehälter zur Rückgewinnung von Rohstoffen dürfen nicht durchsucht werden, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll und sonstiges Sammelgut, soweit diese Gegenstände zum Abholen bereitgestellt werden. Verboten ist auch, Abfälle und Gegenstände für die Rohstoffwiederverwertung auf oder neben dafür bestimmte Behälter zu stellen. (4) Altmaterial, das eingesammelt werden soll, darf am Vorabend des vom Veranlasser festgesetzten Termins ordnungsgemäß bereitgestellt werden. Der Termin ist so festzulegen, dass die Materialien nicht länger als 24 Stunden auf Verkehrsflächen stehen. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 15 Ausnahmen Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Ausnahmen von den Regelungen dieser Verordnung gestattet werden. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeinen Verhaltenspflichten nach 3 verletzt, 2. das Verunreinigungsverbot für Verkehrsflächen und Anlagen nach 4 ignoriert, 3. die Nutzungsbeschränkungen entsprechend 5 missachtet, 4. die Gebote nach 6 missachtet, 5. die Bestimmungen entsprechend 7 nicht befolgt, 6. sich entgegen den Bestimmungen des 8 verhält, 7. die Verpflichtung zum Schutz der Ruhe entsprechend 9 nicht nachkommt, 8. das Verbot der Reinigung von Kfz entsprechend 10 nicht einhält,
9. die Bestimmungen des 11 offenes Feuer missachtet, 10. die Pflichten des Haltens und Mitführens von Tieren entsprechend 12 missachtet, 11. die Bestimmungen des 13 nicht beachtet, 12. das Verbot hinsichtlich der Behandlung von Abfallbehältern, Sperr- und Sammelgut nach 14 nicht beachtet, (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße zwischen 5,00 und 1.000,00 geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind. Durch eine Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden. 17 Inkrafttreten Die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin vom 14.12.2004. Kloster Lehnin, 17.04.2007 gez. Bernd Kreykenbohm Bürgermeister (AD)