Auswahl der Generalanwälte des Gerichtshofes der Europäischen Union Unionsrechtsrahmen und Bestimmungen des deutschen Rechts

Ähnliche Dokumente
Auswahl der Richter des Gerichtshofes der Europäischen Union Unionsrechtsrahmen und Bestimmungen des deutschen Rechts

BESCHLÜSSE. Artikel 1

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Unterabteilung Europa. Fachbereich Europa. Sachstand

Vetorecht der nationalen Parlamente bei Brückenklauseln

Marktzugangsverpflichtungen der EU für Dienstleistungen im Comprehensive Economic and Trade Agreement CETA und im Trade in Services Agreement (TiSA)

Unterabteilung Europa Fachbereich Europa. Sachstand

Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts

Integrierte Stadtentwicklungskonzepte und Wertsteigerung von Grundstücken

Stand der Umsetzung des Fahrplans für eine Aufhebung der Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen- Raum

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie

Französisches Kindergeld für EU-Bürger mit Kindern in anderen EU-Staaten

Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie durch die Europäische Atomgemeinschaft bzw. die Europäische Union

Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18

Unterabteilung Europa Fachbereich Europa. Sachstand

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz)

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit

Zur Frage der Veranschlagung von Mindereinnahmen im Bundeshaushalt

Einschulung, elterliche Sorge und paritätisches Wechselmodell bei getrennt lebenden Eltern

Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Liquefied Petroleum Gas (LPG), sog. Autogas Deutscher Bundestag WD /17 - WD /17

Rechtliche Regelungen der Organisation des Bäcker- und Konditorenhandwerks

Ausarbeitung. Abstimmung im Berufungsausschuss Konsequenzen nationaler Innenrechtsverstöße. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa

Immunitäten, Sonderrechte und Gehälter der Direktoriumsmitglieder und Angestellten der Europäischen Zentralbank

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17

Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU

Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4

Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht

Einzelfrage zur Berechnung von Investitionen des Sektors Staat

Einzelfrage zur Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Fragen zur Münzproduktion Deutscher Bundestag WD /18

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung

Identitätsprüfung bei Fluggästen nach ausländischem Recht

Verbrennung tierischer Nebenprodukte in Deutschland

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum BAföG

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag WD /17

Rechtsstellung und Aufgaben von Gerichtsvollziehern in Deutschland

Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Zulässigkeit von Windkraftanlagen Deutscher Bundestag WD /17

Programm der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten

Privatrechtliche Handlungsfähigkeit von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Rechtsfragen zur Zulassung von Motorrädern Deutscher Bundestag WD /18

Ansprüche aus der Bundeswehr ausscheidender Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auf staatliche Leistungen im Krankheitsfall

Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17

Finanzaufsichtsbehörden und digitale Finanztechnologien

Zur Ableitung einer Pflicht zur Durchführung systematischer Grenzkontrollen aus 18 Asylgesetz

Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zur Luftverkehrsteuer in Deutschland Deutscher Bundestag WD /18

Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei

Fragen zur geplanten Reform der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Bundesfernstraßen

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Binnenschifffahrt Anforderungen an Schiffsführer Deutscher Bundestag WD /18

Minderheitsregierungen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Subventionen für Hagelschutznetze Deutscher Bundestag WD /19

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rangfolge von Insolvenzforderungen Deutscher Bundestag WD /18

Überblick zur europäischen Finanz- und Staatsschuldenkrise

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zum Verkehrsflughafen Berlin-Tegel Deutscher Bundestag WD /17

Kfz-Versicherungsbeiträge für Senioren mit Blick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Genehmigung der vorläufigen Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens CETA

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Gesetzgebungsvorhaben zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken Materialien

Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf private Ahnenforscher

Umfang abgerufener Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) durch einzelne Bundesländer

Freihandelsabkommen und Exportentwicklung Deutschlands

Steuern und Abgaben in Bezug auf Jahrmärkte und Vergnügungsparks

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Markierung von Wanderwegen Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachbarrecht Deutscher Bundestag WD /16

Steuern auf Kaffee und kaffeehaltige Produkte in Deutschland

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zweitwohnungsteuer bei Gartenlauben Deutscher Bundestag WD /18

Regelungen zur steuerlichen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in anderen EU-Mitgliedsstaaten

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einbürgerung von EU-Ausländern Deutscher Bundestag WD /17

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung

Die Fehmarnbeltquerung im Verkehrsplanungsbeschleunigungsgesetz

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Vollzeit-Präsident für die Eurogruppe Vereinbarkeit mit den EU-Verträgen und Wahl aus den Reihen der nationalen Finanzminister der Euro-Staaten

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zentrales Fahrzeugregister Deutscher Bundestag WD /17

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Sachstand. Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben. Wissenschaftliche Dienste

Neuwahlen nach einer gescheiterten Regierungsbildung

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachtarbeitszuschlag Deutscher Bundestag WD /17

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland

Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Goldreserven der Deutschen Bundesbank in den USA

Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Karlsruhe Residenz des Rechts Deutscher Bundestag WD /18

Verfahren der Aufbringung und Verwendung der Eigenmittel der Europäischen Union (EU)

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Transkript:

Auswahl der Generalanwälte des Gerichtshofes der Europäischen Union Unionsrechtsrahmen und Bestimmungen des deutschen Rechts 2018 Deutscher Bundestag

Seite 2 Auswahl der Generalanwälte des Gerichtshofes der Europäischen Union Unionsrechtsrahmen und Bestimmungen des deutschen Rechts Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. November 2018 Fachbereich: PE 6: Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Bestimmungen des EU-Primärrechts 4 3. Zum Verfahren der Auswahl der Generalanwälte in Deutschland 5 4. Die Besoldung der Generalanwälte 5

Seite 4 1. Fragestellung Der Fachbereich ist beauftragt worden, Informationen zum Verfahren für die Auswahl der Generalanwälte des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zusammenzustellen. Hierbei sollen das Auswahlverfahren, die Amtszeit, die Möglichkeit der Wiederernennung und die Besoldung der Generalanwälte betrachtet werden. 2. Bestimmungen des EU-Primärrechts Nach Art. 252 Abs. 1 S. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 1 wird der EuGH von acht Generalanwälten unterstützt. Eine Erhöhung dieser Zahl ist gemäß Art. 252 Abs. 1 S. 2 AEUV durch einstimmigen Beschluss des Rates auf Antrag des EuGH möglich. Mit entsprechendem Beschluss vom 25. Juni 2013 hat der Rat die Zahl der Generalanwälte beim EuGH auf elf erhöht. 2 Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Polen und das Vereinigte Königreich stellen nach politischer Absprache jeweils einen der elf Generalanwälte, während die übrigen Generalanwälte von den anderen Mitgliedstaaten in alphabethischer Reihenfolge vorgeschlagen werden. 3 Die Auswahl der Generalanwälte des EuGH richtet sich im Wesentlichen nach Art. 253 AEUV. Gemäß Art. 253 Abs. 1 Hs. 1 AEUV sind zu Generalanwälten des EuGH Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 S. 1 des Vertrages über die Europäische Union [EUV] 4 ) und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Die Generalanwälte werden nach Art. 253 Abs. 1 Hs. 2 AEUV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 S. 2 EUV), 5 nachdem der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss zur Beurteilung der Bewerber gemäß Art. 255 Abs. 1 AEUV eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Generalanwalts beim EuGH abgegeben hat. Darüber hinaus stellt das 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung), ABl. C 202 vom 26. Oktober 2012, S. 47. 2 Beschluss des Rates (2013/336/EU) v. 25.6.2013, ABl. L 179/92. 3 38. Erklärung zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs v. 7.6.2016, ABl. 2016 C 202/350; 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte v. 24.6.1994, ABl. 1994 C 241/381. 4 Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung), ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 13. 5 Die Ernennung der Generalanwälte im Rat erfolgt durch einen sog. uneigentlichen Ratsbeschluss im Konsens der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, vgl. Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV-AEUV, 5. Auflage, München, 2016, Art. 253 AEUV, Rn. 2; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL, 2018, Art. 253 AEUV, Rn. 8.

Seite 5 Primärrecht keine Anforderungen an die in alleiniger Verantwortung der Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Auswahlverfahren; vielmehr sind die Mitgliedstaaten im Übrigen frei in ihrer Auswahlentscheidung. 6 Die Amtszeit der Generalanwälte beträgt nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 S. 2 EUV und Art. 253 Abs. 1 Hs. 2 AEUV sechs Jahre. Nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 S. 3 EUV und Art. 253 Abs. 4 AEUV ist die Wiederernennung von Generalanwälten zulässig. Nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet gemäß Art. 253 Abs. 2 AEUV alle drei Jahre eine teilweise Neubesetzung statt. 3. Zum Verfahren der Auswahl der Generalanwälte in Deutschland In der rechtswissenschaftlichen Lehre wird das bis auf die o. g. Anforderungen der Gestaltungshoheit der Mitgliedstaaten unterliegende Auswahlverfahren der Generalanwälte überwiegend als intransparent und informell beschrieben; dies gilt auch für das deutsche Auswahlverfahren. 7 Das mit der Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon geänderte Richterwahlgesetz (RiWG) 8 sieht in 1 Abs. 3 RiWG vor, dass die Benennung der von der Bundesregierung zur Ernennung zu Generalanwälten vorzuschlagenden Personen im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss erfolgt. Sowohl die Mitglieder des Richterwahlausschusses als auch der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz haben gemäß 10 Abs. 1 S. 2 RiWG ein Vorschlagsrecht. Nach 12 Abs. 1 RiWG entscheidet der Richterwahlausschuss über die Zustimmung zu einem Personalvorschlag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4. Die Besoldung der Generalanwälte Die Generalanwälte haben soweit sie nach dem 4. März 2016 ernannt oder wiederernannt wurden, gemäß Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/300 9 vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum Ende des Monats, in welchem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein 6 Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Auflage, München, 2014, 2, Rn. 39. 7 Vgl. Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV-AEUV, 5. Auflage, München, 2016, Art. 253 AEUV, Rn. 1; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL, 2018, Art. 253 AEUV, Rn. 13; Huber, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage, München, 2018, Art. 253 AEUV, Rn. 2. 8 Richterwahlgesetz, zul. geä. durch Art. 133 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). 9 Verordnung (EU) Nr. 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU, ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1.

Seite 6 Grundgehalt in Höhe von 112,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsstufe 16, dritte Dienstaltersstufe. Gemäß Art. 66 Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) 10 beträgt dieses 19.881,81 Euro. Ein Anspruch auf Familienzulagen kann sich gemäß Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 2016/300 aus sinngemäßer Anwendung des Art. 67 Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) sowie der Art. 1, 2 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung ergeben. Die Generalanwälte erhalten ferner nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 2016/300 eine Residenzzulage in Höhe von 15 Prozent ihres Grundgehalts. Des Weiteren erhalten sie nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/300 monatlich noch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 607,71 Euro. Zusätzlich dazu erhält der Erste Generalanwalt monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 810,74 Euro. Die Verordnung (EU) Nr. 2016/300 ersetzt die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EU- RATOM 11 (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 3 Verordnung (EU) Nr. 2016/300). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) Nr. 2016/300 gilt diese Verordnung aus dem Jahr 1967 aber noch für diejenigen Generalanwälte (und anderen Personen), deren Amtszeit zum 4.3.2016 noch lief, und solche, deren Amtszeit vor dem 4.3.2016 abgelaufen ist. Aus den Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3 Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM ergeben sich für diese Personen unter denselben Voraussetzungen die gleichen Ansprüche auf Grundgehalt, Familienzulagen, Residenzzulage, Aufwands- und Dienstaufwandsentschädigung in gleicher Höhe. 10 Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, konsolidierte Fassung. 11 Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1, letzte konsolidierte Fassung von 2012.