Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

Ähnliche Dokumente
[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen

Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

D. Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus

in Ausführung von 78 der Kantonsverfassung 2, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses

Bundesgesetz über die Steuervorlage 17

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

631.1 Steuergesetz (StG)

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992

Vernehmlassungsvorlage Steuergesetz 1 (Umsetzung Steuervorlage 17; Variante Steuersatzsenkung)

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.

Zürcherischer Juristenverein: Die Unternehmenssteuerreform II und ihre Umsetzung

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

4. Abschnitt Bewegliches Vermögen Grundsatz 1bis

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

1 Allgemeine Bestimmungen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Vorlage an den Kantonsrat Steuergesetz 1 (Umsetzung des BG über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28. September 2018, STAF)

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 77a sinngemäss anwendbar.

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

5495 b Steuergesetz (StG)

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Steuergesetz (Änderung vom ; Unternehmenssteuerreform III) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom, beschliesst:

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung)

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

Steuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfallund die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz)

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Steuergesetz Änderung vom. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1, beschliesst:

Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG)

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Umsetzung Steuervorlage 17)

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

IV. Berechnungstabelle zu 57 des Steuergesetzes

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Das Gesetz vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri 1 wird wie folgt geändert:

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

D. Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus

Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuervorlage 17 (SV17)

Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Unternehmenssteuerreform

Verordnung zu Änderungen im Bereich der Verrechnungsteuer, der Stempelabgaben und der pauschalen Steueranrechnung

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1468)

1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

zur Änderung verschiedener steuerrechtlicher Gesetzesbestimmungen

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom

Aufgaben. A Beteiligungsverkäufe B Zeitliche Bemessung C Verdecktes Eigenkapital D Steuerrückstellung 28 14

Grossratsbeschluss. Datum GR-Sitzung: 21. November 2018 Geschäftsnummer: 2018.POM.368

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1

Tarif für die Einkommenssteuer 2015

Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Merkblatt Gewinnsteuer

Bundesgesetz über die Steuervorlage 17. Titel: Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung s Steuervorlage 17 (SV17) (STAF)

Rechtswissenschaftliches Institut Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions

Transkript:

Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66. Steuergesetz vom 2.05.2000 (StG) (Stand 0.0.208) wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 3 (geändert) 3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: Aufzählung unverändert. Art. 20 Abs. 4 (neu) 4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert. Art. 2b (neu) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder der Personenunternehmung waren. Art. 24 Abs. (geändert), Abs. a (neu) Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere c (geändert) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) ) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 2 Abs. und bis VStG); a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Art. 28 Abs. Steuerbar sind auch 2 g (geändert) Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen. ) SR 642.2

3 Art. 33 Abs. (geändert) Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) 2), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. Art. 42 Abs. 3 (aufgehoben) 3 Aufgehoben. Art. 44 Abs. Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen c Aufgehoben. Art. 74 Abs. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über b (geändert) Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs. Bst. g), Art. 9 Abs. (geändert) Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. Art. 95 Abs. Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt a c (geändert),55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns, mindestens jedoch auf 0'000 Franken, (geändert) 3,4 Prozent auf dem übrigen Reingewinn. 2) SR 220

Art. 67 Abs. 3 (geändert) 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f OR. Art. 7 Abs. 2 (geändert) 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen a b (neu) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder (neu) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. Art. 74 Abs. (geändert) Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen. Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt auf internationale Vereinbarungen erhalten hat. Art. 240c Abs. Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person e g h (geändert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt, (geändert) in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen, (neu) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat. Titel nach Art. T6- (neu) T7 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28.03.208 Art. T7- (neu) Artikel 95 Artikel 95 gilt im Steuerjahr 209 in der folgenden Fassung: 4

5 «¹ Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt a,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns, mindestens jedoch auf 0'000 Franken, b 3, Prozent auf den weiteren 50'000 Franken, c 4,0 Prozent auf dem übrigen Reingewinn. ² Restbeträge unter 00 Franken werden nicht berücksichtigt.» II. Keine Änderung anderer Erlasse. III. Keine Aufhebungen. IV. Diese Änderung tritt am. Januar 209 in Kraft. Bern, 28. März 208 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees

6 Fakultatives Gesetzesreferendum Gegen dieses Gesetz, welches am 28. März 208 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz Buchstabe a der Kantonsverfassung). Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 33 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 202 über die politischen Rechte). Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 0 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 23 32 des Gesetzes vom 5. Juni 202 über die politischen Rechte massgebend. Beginn der Referendumsfrist: 8. April 208 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert): 8. Juli 208 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 7. August 208 Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.