Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

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Transkript:

Sachverständigenwesen Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen 1. Rechtliche Grundlagen Die Industrie- und Handelskammer ist gemäß 36 GewO und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die IHK nimmt damit als Bestellungskörperschaft hoheitliche Aufgaben wahr. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK geregelt. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen ist rechtlich betrachtet die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage des Sachverständigen einen höheren Wert verleiht. Sie ist aber keine Zulassung zu einem (speziellen) Beruf. Sie ist auch nicht zwingende Voraussetzung für eine freie beziehungsweise private Tätigkeit als selbst ernannte(r) Sachverständige(r), die jederzeit möglich ist. Die unbefugte Verwendung der Bezeichnung öffentlich bestellter (und vereidigter) Sachverständiger ist in 132 a Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) als Titelmissbrauch unter Strafe gestellt. 2. Bestellungszweck Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Auftraggebern - insbesondere Gerichten für die Anfertigung von Gerichtsgutachten, aber auch Behörden, Wirtschaft und der Allgemeinheit - solche Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren besondere fachliche Qualifikation und persönliche Integrität überprüft wurden und deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Der Auftraggeber soll darauf vertrauen können, dass diese Sachverständigen auf ihrem Bestellungsgebiet besondere Sachkunde, das heißt überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen aufweisen und zudem persönlich geeignet, das heißt zuverlässig und glaubwürdig sind und Gewähr dafür bieten, ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. 3. Bestellungsvoraussetzungen Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung angestrebt wird, bestellungsfähig ist, d. h. ein genereller, abstrakter Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht. Nicht relevant ist ein konkreter Bestellungsbedarf oder eine nur unbedeutende oder gelegentliche Nachfrage nach Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet. die Hauptniederlassung als Sachverständige(r) oder, falls eine solche nicht besteht, der Hauptwohnsitz im Bezirk der IHK liegt. keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen (siehe dazu Punkt 6). er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt.

2 er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt. überdurchschnittliche Fachkenntnisse, berufspraktische Erfahrungen und die Fähigkeit, qualifizierte Gutachten korrekt zu erstatten, nachgewiesen werden (siehe dazu Punkt 5). die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte(r) Sachverständige(r) erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind. die Antragstellerin/der Antragsteller die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen bietet (siehe dazu Punkt 6). 4. Bestellungsvoraussetzungen für Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen Dem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann nur entsprochen werden, wenn zusätzlich zu den unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen das Anstellungsverhältnis den Erfordernissen aus Punkt 3 nicht entgegensteht und die Antragstellerin/der Antragsteller die Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann. die Ausübung der Sachverständigentätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und die Sachverständigenleistungen selbst erstellt werden. eine Freistellung des Dienstherrn im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist. 5. Besondere Sachkunde Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch die Bewerberin/den Bewerber nachzuweisen. Es sind überdurchschnittliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten und langjährige berufspraktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Allein der Nachweis, dass der Beruf bisher ordnungsgemäß ausgeübt wurde, ist noch nicht ausreichend. Vielmehr kommt es darauf an, dass die fachliche Qualifikation deutlich über das hinausgeht, was von durchschnittlich qualifizierten Fachkolleginnen/-kollegen erwartet werden kann. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt (abrufbar auf der Internet-Seite des Instituts für Sachverständigenwesen IfS unter www.ifsforum.de). Zur besonderen Sachkunde gehört u. a. die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass es sowohl für Fachkolleginnen/-kollegen nachprüfbar als auch für den fachlichen Laien (z. B. Richter) wenigstens nachvollziehbar ist und auf seine Plausibilität überprüft werden kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, z. B. für die Tätigkeit als Gerichtsgutachter die Kenntnisse über den Ablauf gerichtlicher Verfahren und über die Stellung und Aufgaben des Sachverständigen, z. B. als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO).

3 6. Persönliche Eignung Die Bewerberin/der Bewerber ist persönlich geeignet, wenn sie/er aufgrund der persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit unabhängig, objektiv und unparteiisch auszuüben und diese Anforderungen unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch glaubwürdig erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeglicher Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass die/der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen der Bewerberin/ des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei ihrer/seiner Berufsausübung. Ebenfalls erfordert die persönliche Eignung, dass die Sachverständige/der Sachverständige in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das bedeutet insbesondere, dass sie/er keine eidesstattliche Versicherung nach 807 ZPO abgegeben haben darf, sie/er nicht im Schuldnerverzeichnis nach 915 ZPO eingetragen sein darf oder nicht über das Vermögen der Sachverständigen/des Sachverständigen oder einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter sie/er ist, ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige (siehe auch Bestellungszweck Punkt 2) Vorrang vor den privaten Interessen der Bewerber haben. 7. Das Bestellungsverfahren Das Verfahren zur öffentlichen Bestellung wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet, für das die Antragstellerin/der Antragsteller vereidigt werden will, genau zu bezeichnen und ggf. abzugrenzen (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter www.svv.ihk.de). Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern. Wenn der Antrag vollständig eingereicht wurde, werden die Unterlagen überprüft und der bei der IHK gebildete Sachverständigenausschuss nimmt zum Antrag Stellung und überprüft insbesondere auch die persönliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde wird in den meisten Fällen ein so genanntes Fachgremium eingeschaltet, das mit unabhängigen Fachleuten des entsprechenden Fachgebietes besetzt ist. Dieses Fachgremium erhält die von der Bewerberin/dem Bewerber vorgelegten Gutachten zur Überprüfung und prüft dann mittels eines Fachgespräches die Bewerberin/den Bewerber, ggf. nach zuvor anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen, auf die nötige Qualifikation hin. Soweit die Überprüfung der besonderen Sachkunde vor dem Fachgremium nicht erfolgreich war, befindet die IHK darüber, ob eine Wiederholung möglich ist. Im Rahmen des Nachweises der besonderen Qualifikation werden neben den schriftlichen Arbeitsproben weitere Unterlagen berücksichtigt, wie beispielsweise Veröffentlichungen, Aufsätze, Lehrveranstaltungen, Referenzen etc. Eine Antragsrücknahme ist jederzeit, in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

4 Wenn alle Voraussetzungen zur Bestellung nachgewiesen sind und die ggf. notwendige Prüfung vor dem Fachgremium bestanden ist, erfolgt eine Mitteilung an den Präsidenten der IHK, der dann die Vereidigung vornimmt. 8. Antragsunterlagen Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, hat die IHK aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Personalbogen entwickelt, der auszufüllen ist und dem unter anderem folgende Unterlagen beizufügen sind: Lebenslauf, insbesondere Ausbildungsgang und beruflicher Werdegang und aktuelles Passfoto Abschriften bzw. Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen ca. 5 selbstständig erstattete Gutachten (gerichtliche und private) auf dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter sind als 2 Jahre und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw. Referenzliste von ca. 10 Persönlichkeiten mit vollständiger Postanschrift, bei denen die IHK Referenzen einholen kann Liste der in den letzten 5 Jahren besuchten Fortbildungsveranstaltungen, ggf. auch Nachweise über Lehrtätigkeiten Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Sachverständigentätigkeit, wenn der Antragsteller in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. 9. Rechtsfolgen der öffentlichen Bestellung Gutachtenerstattung von jetzt an als von der IHK öffentlich bestellte(r) Sachverständige(r) Wirkungskreis: Gesamtes Bundesgebiet, keine Beschränkung auf den Bezirk der bestellenden IHK Bevorzugte Heranziehung durch die Gerichte in Zivil- und Strafverfahren Strafgesetzlicher Schutz der Bezeichnung Öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) Durch die Bestellung unterliegt die/der Sachverständige einer mit Strafe ( 203 Abs. 2 StGB) bewehrten Schweigepflicht Pflichten nach Sachverständigenordnung der IHK (SVO) in der jeweils gültigen Fassung. Dazu gehören u. a.: die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung die Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung die Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung die Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerledigung die Schweigepflicht die Pflicht zur Erstattung von Gutachten die Fortbildungspflicht 10. Befristung Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über

5 die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. 11. Beschränkungen/Auflagen Die Bestellung zum Sachverständigen kann inhaltlich beschränkt werden, so dass der Sachverständige bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben oder in bestimmten Regionen oder für bestimmte Auftraggeber nicht tätig werden darf, weil sonst Objektivität und Glaubwürdigkeit nicht gewährleistet wären. Ebenso kann die öffentliche Bestellung jederzeit mit Auflagen verbunden werden, deren Nichtbefolgen zu einem Widerruf der Bestellung führen kann. 12. Dauer des Bestellungsverfahrens Durchschnittlich vergehen vom Antrag bis zur Vereidigung zum öffentlich bestellten Sachverständigen ca. 12 bis 18 Monate. Zwar bemüht sich die IHK um zeitnahe Bearbeitung und möglichst weitgehende zeitliche Straffung der organisatorischen Abläufe. Auf die Arbeitsweise und/oder Terminierung der verschiedenen externen und internen Stellen bzw. Gremien, die eingeschaltet werden müssen, kann jedoch häufig nicht direkt Einfluss genommen werden. 13. Kosten des Bestellungsverfahrens Nach der Gebührenordnung der IHK beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Erstbestellung als Sachverständige(r) 1080,00 als Versteigerer(in) 1080,00 als Messer(in), Zähler(in), Wäger(in), Probenehmer(in), Eichaufnehmer(in) und sonstige Handelshilfspersonen 517,00 Erweiterung auf zusätzliche Sachgebiete halbe Gebühr auf Wiederbestellung/Verlängerung viertel Gebühr bei Tätigwerden eines Fachgremiums die entsprechenden Auslagen in Höhe von ca. 500,00 2.300,00 14. Auskunft Dieses Merkblatt als Service Ihrer IHK soll nur erste Hinweise geben und kann nicht Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Daher raten wir Ihnen, bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständige(r) stellen, sich in jedem Fall mit uns in Verbindung zu setzen. Wenn dieses Merkblatt auch mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, so kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Stand: August 2017