Baugespann. Sicherheit bei der Montage und Demontage in Bahnnähe

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Transkript:

Baugespann Sicherheit bei der Montage und Demontage in Bahnnähe 8. Dezember 2017

Inhaltsverzeichnis 1 Gemeinsam für mehr Sicherheit... 3 1.1 Gefahren im Bahnverkehr... 3 1.2 Grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen... 3 1.3 Sicherheitsauflagen der Schweizerischen Südostbahn AG... 3 2 Meldepflicht... 3 2.1 IST-Zustand... 3 2.2 Meldepflicht an die SOB... 4 2.3 Vorgehen: Meldung an die SOB vor der Erstellung des Baugespanns... 4 2.4 Prozess: Baubewilligungsverfahren (Vorprüfung, Publikation und Aussteckung)... 4 2.5 SOB-Kontakt... 5 Schweizerische Südostbahn AG Seite 2 von 5

1 Gemeinsam für mehr Sicherheit 1.1 Gefahren im Bahnverkehr Jeder Unfall ist einer zu viel. Allein im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe sind es gemäss SUVA über 50 000 im Jahr. Die Komponente «Bauen in Bahnnähe» erhöht den Gefahrenbereich erheblich und wird als zusätzliche Gefahr oft unterschätzt. Im Vergleich zum Strassenverkehr hat ein Auto die Möglichkeit, auszuweichen ein Zug nicht. Zudem hat dieser einen wesentlich längeren Bremsweg. Hinzu kommen die 15 000 Volt der Fahrleitung: Unfälle unter Einschluss der Fahrleitung enden leider meistens tödlich. 1.2 Grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen Bei der Montage bzw. Demontage von Baugespannen gilt es, den örtlichen Gefahrenbereich genau zu analysieren. Dabei sind sämtliche möglichen Gefahren zu ermitteln. 1.3 Sicherheitsauflagen der Schweizerischen Südostbahn AG Gemäss Art. 18m des Eisenbahngesetzes (EBG) bedürfen Bauten und Anlagen Dritter, welche Bahngrundstücke beanspruchen oder an solche angrenzen, sowie die Betriebssicherheit beeinträchtigt könnten, der Zustimmung der betroffenen Bahnunternehmung. Es handelt sich somit um eine eisenbahnrechtliche Spezialbewilligung, ohne die das Bauvorhaben nicht realisiert werden darf. 2 Meldepflicht 2.1 IST-Zustand Das Baugespann wird üblicherweise meist vor der Publikation im Amtsblatt (gemäss EBG Art. 18m) bzw. vor dem Zusenden der Bauanzeige an die SOB zwecks Stellungnahme errichtet. Folglich ist es unmöglich, dem Unternehmen Auflagen zur Bahnsicherheit seitens SOB bezüglich der Montage des Baugespanns aufzuerlegen. Schweizerische Südostbahn AG Seite 3 von 5

2.2 Meldepflicht an die SOB Um die Bahnsicherheit jederzeit gemäss EBG Art. 18m zu gewährleisten, ist die SOB zwingend vor der Montage des Baugespanns zu informieren. Anschliessend hat das Unternehmen die notwendigen SOB- Sicherheitsauflagen umzusetzen. Wichtig: Ein Baugespann in Bahnnähe darf nicht ohne Bewilligung der SOB aufgestellt werden. Das Baugespann ist ein Bestandteil des Bauprojektes und fällt ebenfalls unter Art. 18m des EBG. 2.3 Vorgehen: Meldung an die SOB vor der Erstellung des Baugespanns Die zuständige bewilligungspflichtige Behörde (Kanton, Gemeinde usw.) informiert die jeweilige Bauherrschaft bei Kenntnisnahme von einer Baueingabe in Bahnnähe über die Meldepflicht bei der SOB bezüglich Bahnsicherheit. Dies geschieht noch vor der Erstellung des Baugespanns. Mögliche Sicherheitsauflagen: Ein SOB-Sicherheitswärter begleitet die Baugespann-Arbeiten in Bahnnähe, um die Bahnsicherheit sicherzustellen. Die SOB klärt ab, ob man die Metallvisiere erden muss. Die SOB klärt ab, ob die Visiere eventuell das Lichtraumprofil verletzen. Die SOB klärt ab, ob der gewünschte Erstellungstermin möglich ist bzw. sich mit eigenen SOB- Projekten überkreuzt. 2.4 Prozess: Baubewilligungsverfahren (Vorprüfung, Publikation und Aussteckung) Das Baubewilligungsverfahren ist in der Regel unterteilt in ein Anzeigeverfahren und ein ordentliches Verfahren. Schweizerische Südostbahn AG Seite 4 von 5

Bauvorhaben im Anzeigeverfahren sind in der Regel weder auszustecken noch zu publizieren. Ordentliches Verfahren: Vorprüfung Eingehende Gesuche sind von der örtlichen Baubehörde und den kantonalen Fachstellen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Allfällige Ergänzungen der Unterlagen sind innerhalb einer vorgegebenen Zeit (gemäss Weisung der jeweiligen Baubehörde) beim Gesuchsteller nachzufordern. Information an die SOB Die SOB ist von der jeweils örtlichen Baubehörde bzw. den kantonalen Fachstellen nach abgeschlossener und bestandener Vorprüfung (Baugesuch) über die baldig zu erwartende Aussteckung (Baugespann) vorzeitig zu informieren. Die Bauvisiere dürfen ohne Einwilligung der SOB nicht aufgestellt werden. Es besteht sonst eine Gefährdung der Bahnsicherheit. Publikation und Aussteckung Das Bauvorhaben ist nach erfolgter Freigabe der SOB durch die Bauherrschaft auszustecken. Die Gemeinde publiziert das Bauvorhaben im Amtsblatt und legt dieses während einer festgelegten Zeit (gemäss Weisung der jeweiligen Baubehörde) öffentlich auf. SOB-Stellungnahme zum Baugesuch Gemäss EBG Art. 18m ist der SOB das Baugesuch zur Stellungnahme zuzustellen. Es handelt sich somit um eine eisenbahnrechtliche Spezialbewilligung, ohne die das Bauvorhaben nicht realisiert werden darf. Die SOB-Stellungnahme ist zudem ein zwingender Bestandteil der Baubewilligung. Mindestens 5 Wochen vor Baubeginn muss die Bauherrschaft mit der SOB einen Termin für die Baubesprechung vor Ort vereinbaren. 2.5 SOB-Kontakt Die SOB können Sie im Zusammenhang mit der Montage bzw. Demontage eines Baugespanns wie folgt kontaktieren: Schweizerische Südostbahn AG Andreas Thoma Fachverantwortlicher Bauten Stationsstrasse 52 8833 Samstagern Direkt: +41 58 580 72 53 andreas.thoma@sob.ch Für mehr Sicherheit und weniger Unfälle braucht es den Einsatz und die Zusammenarbeit aller Beteiligten. (SUVA) Schweizerische Südostbahn AG Seite 5 von 5