Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

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***I ENTWURF EINES BERICHTS

Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 COM(2018) 532 final 2018/0282 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft DE DE

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags BEGRÜNDUNG Ein reibungslos funktionierendes Verkehrssystem zwischen der Union und ihren Nachbarländern ist von wesentlicher Bedeutung für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen aller Bürgerinnen und Bürger. Die Zusammenarbeit mit den Ländern des westlichen Balkans im Verkehrsbereich vollzog sich bislang auf der Ebene der Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa (SEETO) und auf der Grundlage einer Absichtserklärung vom 11. Juni 2004, die von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien sowie der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Das Hauptziel der Absichtserklärung war die Ausdehnung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und der damit zusammenhängenden Maßnahmen auf die südosteuropäischen Länder. Da die Absichtserklärung jedoch an ihre Grenzen stieß, wurde im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission im Jahr 2008 ein umfassenderes Konzept für die Zusammenarbeit, das auch andere verkehrspolitische Maßnahmen und verkehrsbezogene Bereiche umfasst, vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Lichte der positiven Erfahrungen mit der Durchführung des Vertrags über die Energiegemeinschaft vor, diesem Beispiel für die Zwecke des Verkehrssektors zu folgen und ein Abkommen auszuhandeln, mit dem gewährleistet wird, dass die von den Partnern des westlichen Balkans angewandten Rechtsvorschriften, Normen und technischen Spezifikationen mit denen der Union vereinbar gemacht werden. Der Rat ermächtigte die Kommission am 12. Juni 2008 und am 9. Oktober 2009, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo 1, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien über einen Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft ( VGV ) aufzunehmen. Die Beratungen auf fachlicher Ebene wurden im Juli 2010 erfolgreich abgeschlossen. Da jedoch über die angemessene Bezeichnung einer Vertragspartei keine Einigung erzielt werden konnte, standen die Verhandlungen zum Abschluss des VGV für fast drei Jahre still. Die Gespräche wurden 2013 fortgesetzt, und eine Einigung über die endgültige Fassung des VGV wurde im Jahr 2016 erzielt. Der VGV wurde am 12. Juli und am 9. Oktober 2017 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates 2, durch den seine Unterzeichnung und vorläufige Anwendung genehmigt wurde, unterzeichnet. Alle südosteuropäischen Parteien, mit Ausnahme des Kosovos haben den VGV bereits ratifiziert. In der Zwischenzeit wird der VGV gemäß Artikel 41 Absatz 3 des VGV zwischen den Vertragsparteien vorläufig angewandt. 1 2 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1). DE 1 DE

Allgemeiner Kontext Die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in den Ländern des westlichen Balkans ist ein entscheidender Faktor für politische Stabilität, Sicherheit, wirtschaftlichen Wohlstand und soziale Entwicklung in der Region. In diesem Zusammenhang wird sich der VGV positiv auf das Rahmenwerk für den Beitritt der Länder des westlichen Balkans auswirken, da die Anpassung ihrer nationalen Rechtsvorschriften an das Unionsrecht im Verkehrssektor und anderen damit verbundenen Bereichen beschleunigt wird. Der VGV wird auch ein wichtiges Instrument für die Förderung des Reformprozesses im Zusammenhang mit der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans sowie für den Aufbau des auf den westlichen Balkan ausgedehnten TEN-V sein. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der VGV steht vollständig mit bestehenden Verkehrsvorschriften im Einklang und wird an die Stelle des bestehenden Kooperationsrahmens, der seit 2004 existierenden Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa (SEETO), treten. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der VGV steht vollständig mit den im Rahmen der Zusammenarbeit mit den südosteuropäischen Partnern bzw. den im Rahmen des Erweiterungsprozesses festgelegten Strategien und Zielen im Einklang. Der VGV wird eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser Strategien spielen, indem er den Ländern des westlichen Balkans eine weitere Annäherung an das Unionsrecht im Verkehrssektor ermöglicht. Zudem befindet sich der VGV voll und ganz im Einklang mit den einschlägigen verkehrsbezogenen Politikbereichen wie der Umwelt- oder Sozialpolitik. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bilden Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7. Nach Artikel 91 AEUV werden Maßnahmen in Bezug auf den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Nach Artikel 100 Absatz 2 werden geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt ebenfalls gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Artikel 218 AEUV enthält Verfahrensvorschriften für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern oder internationalen Organisationen. Insbesondere Absatz 6 sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission als Verhandlungsführerin einen Beschluss erlässt, mit dem der Abschluss einer Übereinkunft im Namen der Europäischen Union genehmigt wird. DE 2 DE

Wahl des Instruments Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV, der vorsieht, dass der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss internationaler Übereinkünfte erlässt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Im Einklang mit dem VGV deckt der Unionsbeitrag zu den Haushaltsmitteln der Verkehrsgemeinschaft lediglich die Betriebsausgaben, die für das Funktionieren ihrer Organe erforderlich sind. Die Finanzierung erfolgt aus den Mitteln der folgenden Haushaltslinie: IPA 2017/039-402.20/MC/Verkehrsgemeinschaft. DE 3 DE

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES 2018/0282 (NLE) über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Union den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft ) zwischen der Europäischen Union und Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Kosovo Montenegro und Serbien ausgehandelt. (2) Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft wurde am 12. Juli und am 9. Oktober 2017 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates 4 unterzeichnet. (3) Die Verkehrsgemeinschaft fördert die Entwicklung des Verkehrs zwischen der Union und den südosteuropäischen Parteien auf der Grundlage der Bestimmungen des Unionsrechts. (4) Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Namen der Europäischen Union gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft Änderungen in den Listen der Rechtsvorschriften der Union in Anhang I zu genehmigen. (5) Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft sollte im Namen der Union genehmigt werden HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft wird im Namen der Union genehmigt. 3 4 ABl.... Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 287 vom 27.10.2017, S. 1). DE 4 DE

2. Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die ermächtigt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 41 Absatz 1 des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch den Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft Ausdruck zu verleihen. Artikel 2 Der von der Union zu vertretende Standpunkt in Bezug auf Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft, die lediglich die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang I des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft betreffen, wird vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen von der Kommission festgelegt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [ ] Im Namen des Rates Der Präsident DE 5 DE