Grundzüge zum "Wirtschaftliche Eigentümer Register"

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Transkript:

BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE 113 Grundzüge zum "Wirtschaftliche Eigentümer Register" Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG, BGBl I Nr 136/2017, WTBG 2017, BGBl I Nr 137/2017, Peschetz/Peschetz in SWK 19/2017, S 862 ff; weitere wertvolle Informationen und Links finden sich derzeit unter www.bmf.gv.at Finanzmarkt Register der wirtschaftlichen Eigentümer 1. Allgemeines Art 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 "4. Geldwäsche-RL" 1) verpflichten die Mitgliedstaaten zur Führung eines Registers betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen und anderen Rechtsträgern, nach den von der Richtlinie vorgegebenen Parametern. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG", BGBl I Nr 136/2017. Überdies enthält das WiEReG Anpassungen von anderen Gesetzen, die aufgrund der Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind. Dies sind insbesondere: - WTBG 2017: Erweiterung der Berufsberechtigungen, damit Berufsangehörige entsprechende Meldungen für Klienten an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vornehmen können. 2) - Neue Definition des wirtschaftlichen Eigentümers im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz. - FinStrG: Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden auch für WiEReG-Pflichtverletzungen. Das WiEReG soll durch Offenlegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zur Geldwäscheprävention beitragen. Das Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend Anwendungsbereich und Definition des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt am 15.1.2018; die übrigen Bestimmungen traten am Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft. Übergangsvorschriften in 18 WiEReG sehen jedoch vor, dass die zu erstattenden Meldungen (siehe nachfolgend Punkt 4.) erstmalig bis zum 1.6.2018 zu erfolgen haben und dass die Möglichkeiten zur Einsicht erst ab 2.5.2018 bereitzustellen sind. 2. Wer führt das Register? Registerbehörde ist gem 14 Abs 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen; die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH sind gesetzliche Dienstleisterinnen des BMF. 3. Einsicht in das Register Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (USP). Die Applikation wirtschaftliche Eigentümerregister wird für alle zur Einsicht Berechtigten weitestgehend automatisch freigeschaltet werden wird. Die "Einsicht" wird ausschließlich in der Form gewährt, dass amtssignierte Auszüge angefordert werden können, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: Der einfache Auszug und der erweiterte Auszug. 1) 2) Eine 5. Geldwäscherichtlinie EU ist bereits in Vorbereitung. Diese sieht weitere Verschärfungen vor, insbesondere eine Erweiterung des Umfanges der Angaben im Register wirtschaftlicher Eigentümer, des Zuganges zu diesen Angaben, des Kreises der Verpflichteten etc. Inkrafttreten und Umsetzung bleiben abzuwarten. 2 Abs 3 Z 4 WTBG 2017: "Die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten."

114 BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE Die Besonderheit des erweiterten Auszugs liegt darin, dass dieser eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisch errechneten Daten des Unternehmensregisters enthält. Ein Muster eines erweiterten Auszuges, entnommen der Homepage des BMF, folgt als Anhang zu diesem Beitrag. Beispiele des BMF für die grafische Darstellung der wirtschaftlichen Eigentümer können mit diesem QR-Code aufgerufen werden. Eine generelle öffentliche Einsicht in das Register ist zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht vorgesehen! Zur Einsicht berechtigt sind neben verschiedenen Behörden nur die in 9 Abs 1 WiEReG taxativ genannten 15 "Verpflichteten", zu denen neben Kreditinstituten auch Steuerberater und weitere Freiberufler gehören. Andere Personen und Organisationen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bei der Registerbehörde die Einsicht beantragen. Achtung: Bei Abfragen über den Firmen-Compass werden bereits derzeit Informationen betreffend "wirtschaftliche Eigentümer" bereitgestellt. Dabei handelt es sich um einen kostenfreien Testbetrieb des Verlages, der mit dem WiEReG nichts zu tun hat. Die bereitgestellten Informationen umfassen ausschließlich wirtschaftliche Eigentümer, die aufgrund des direkten oder indirekten Haltens von Anteilen aus dem Firmenbuch feststellbar sind. Ausländische natürliche Personen werden dem tagesaktuellen Stand des österreichischen Firmenbuches entnommen. 4. Wer bzw was in das Wirtschaftliche Eigentümer Register einzutragen ist Die "Basisdaten" erhält die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisch und auf elektronischem Weg von den Behörden, die für die Führung diverser Register insbesondere Firmenbuch und Vereinsregister zuständig sind, 7 WiEReG. Betreffend Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern sind Hauptadressaten des WiEReG die in 1 genannten "Rechtsträger"; diese haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der Kreis der Rechtsträger ist weit gefasst und beinhaltet jedenfalls alle Arten von rechtsfähigen Personengesellschaften und die verschiedensten Arten juristischer Personen. Die Rechtsträger haben gem 5 WiEReG umfangreiche Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer via USP an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde zu melden. Frist: Die erstmalige Meldung hat bis zum 1.6.2018 zu erfolgen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, diesbezügliche Dokumente und Informationen aufzubewahren, müssen zumindest einmal jährlich prüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und machen sich bei Verletzungen ihrer Meldeverpflichtungen strafbar; Fahrlässigkeit bis 100.000,-, Vorsatz bis 200.000,-. Auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, ihren Rechtsträgern alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wirtschaftlicher Eigentümer isd WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Direkte wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, die eine Beteiligung von mehr als 25 % halten. Hingegen versteht man unter indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, Personen, die mittelbar an der Gesellschaft qualifiziert beteiligt sind, nämlich - indem sie Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben, der zu mehr als 25 % an der gegenständlichen Gesellschaft beteiligt ist ODER - indem sie Kontrolle über mehrere Rechtsträger ausüben, die insgesamt zu mehr als 25 % beteiligt sind.

BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE 115 Kann ein wirtschaftlicher Eigentümer nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ermittelt werden, gelten jene Personen als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören. Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen gem 6 WiEReG insbesondere für - Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, - Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 % halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 %, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. 5. Was Steuerberater (und andere "Verpflichtete") izm Klienten tun dürfen bzw müssen Dürfen: Zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sind nur die Rechtsträger selbst, dh die Gesellschaften verpflichtet. Es ist jedoch zu erwarten, dass Berater von ihren Klienten um Unterstützung bei den zu erstattenden Meldungen ersuchen werden, insbesondere in komplexeren Fällen. Allenfalls sind Auftrags-/Vollmachtsvereinbarungen an die gem 2 Abs 3 Z 4 WTBG 2017 erweiterten Berufsberechtigungen anzupassen. Für Zwecke dieser Hilfestellung bzw der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer dürfen Steuerberater Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen sie nur Einsicht nehmen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Identitätsprüfung (siehe unten), jedenfalls nicht generell und nicht außerhalb der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. Sie haben außerdem sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Stellt ein Steuerberater fest, dass für einen Klienten ein anderer wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist, als er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die Eintragung unrichtig oder unvollständig ist, dann kann er im elektronischen Weg über das USP melden, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte (Setzung eines Vermerkes). Dies gilt nicht, wenn eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten ist. Müssen: 90 ff WTBG 2017 verpflichten Berufsangehörige grundsätzlich vor Beginn einer Geschäftsbeziehung zu einer umfangreichen Identitätsprüfung des Auftraggebers, wozu insbesondere auch die Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gehört. Bei bestehenden Auftraggebern ist diese Überprüfung je nach Risiko zu geeigneter Zeit zu wiederholen. Ein Hilfsmittel dazu ist jedenfalls die Vornahme einer Registerabfrage via USP. Der Auszug aus dem Register alleine ist jedoch nicht ausreichend zur Prüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer. Der Berufsangehörige darf sich nicht auf die Angaben im Auszug verlassen, sondern hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zusätzliche Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung zu setzen. Der Registerauszug ist vorrangig dahingehend zu prüfen, ob er vollständig ist; das ist dann der Fall, wenn die errechneten und die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer übereinstimmen und kein Vermerk vorliegt, dass Zweifel daran bestehen.

116 BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE Außerdem hat der Berufsberechtigte Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen. Kann der Berufsberechtigte seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers etc nicht nachkommen, muss er in Erwägung ziehen, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten. 6. Zusammenfassung Klienten informieren: Das WiEReG wendet sich in erster Linie an Rechtsträger ("Gesellschaften"). Berufsangehörige sollten ihre Klienten daher unbedingt rechtzeitig über deren neue Verpflichtungen betreffend die Meldung wirtschaftlicher Eigentümer bis 1.6.2018 informieren und allenfalls ihre Unterstützung dabei anbieten. Auftrag/Vollmacht: Der guten Ordnung halber sollten Auftragsschreiben und Vollmachten entsprechend angepasst werden. Prüfpflichten des WT: Wirtschaftstreuhänder selbst sind angehalten vor Beginn einer Geschäftsbeziehung zu einem Klienten im Rahmen der Identitätsprüfung des Auftraggebers auch eine Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen, unter anderem durch eine Abfrage via USP beim neugeschaffenen "Wirtschaftliche Eigentümer Register". Diese soll ab 2.5.2018 möglich sein. Bei bestehenden Auftraggebern ist diese Überprüfung je nach Risiko "zu geeigneter Zeit" dh in gewissen Zeitabständen zu wiederholen. Vorrangig ist ein Registerauszug dahingehend zu prüfen, ob er vollständig ist; das ist dann der Fall, wenn die errechneten und die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer übereinstimmen und kein Vermerk vorliegt, dass Zweifel daran bestehen.

BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE 117 Muster eines erweiterten Auszuges aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer Quelle:BMF ---------------------------------------------------------------------- Stichtag: 20.01.2019 Erweiterter Auszug mit aktuellen Daten DVR:0000043 ---------------------------------------------------------------------- Vermerk: kein Eintrag Vollständiger erweiterter Auszug: ja Datum der letzten Meldung: 01.01.2019 Befreiung gemäß 6 WiEReG: nein UNTERNEHMENSNAME: Kunde GmbH ZUSTELLADRESSE: Amselweg 25, Haus 3, 1010 Wien BESTANDSZEITRAUM: von 29.04.2010 FIRMENBUCHNUMMER: 12091d ÖNACE: C13.20-0 Weberei Eintragungsstelle: Firmenbuch Letzte Eintragung: 29.04.2014 --- GEMELDET: WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER ----------------------------- Direkte wirtschaftliche Eigentümer A Max Mustermann, Art und Umfang: Eigentum (70% Beteiligung an Kunde GmbH) Indirekte wirtschaftliche Eigentümer D Susanne Musterfrau, Art und Umfang: Eigentum (10% Beteiligung an Finanzierungs GmbH, 100% Beteiligung an Beteiligungs GmbH) Oberste Rechtsträger: B Finanzierungs GmbH C Beteiligungs GmbH Quelle: Die Daten wurden gemäß 5 WiEReG gemeldet.... Es werden alle gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer und obersten Rechtsträger gekennzeichnet, die mit den Eintragungen im Unternehmensregister übereinstimmen. Dies bezieht sich auf die Übereinstimmung der natürlichen und juristischen Personen. Die Angabe der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Eigentums wird nicht abgeglichen. --- ERRECHNET: WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER ---------------------------- Direkte wirtschaftliche Eigentümer A Max Mustermann, Art und Umfang: Eigentum (70% Beteiligung an Kunde GmbH) Indirekte wirtschaftliche Eigentümer D Susanne Musterfrau, Art und Umfang: Eigentum (10% Beteiligung an Finanzierungs GmbH, 100% Beteiligung an Beteiligungs GmbH) Oberste Rechtsträger: B Finanzierungs GmbH C Beteiligungs GmbH Quelle: BMF Quelle: Firmenbuch

118 BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE --- DARSTELLUNG DER RELEVANTEN BETEILIGUNGSSTRUKTUR ------------------ Kunde GmbH +- A Max Mustermann (70%) +- B Finanzierungs GmbH (30%) +- C Beteiligungs GmbH (45%) +- D Susanne Musterfrau (100%) +- D Susanne Musterfrau (10%) +- E Muster GmbH (45%) Die Beteiligungsstruktur wurde automatisationsunterstützt gemäß 7 Abs. 5 WiEReG errechnet. --- VERTRETUNGSBEFUGTE PERSONEN (KUNDE GMBH) ------------------------- A Max Mustermann, geb. 03.03.1960 vertritt seit 15.05.2012 selbständig F Markus Mustermeier, geb. 10.01.1975 vertritt seit 1.1.2011 selbständig Quelle: Unternehmensregister --- PERSONEN --------------------------------------------------------- A Max Mustermann, geb. 03.03.1960 in Graz, Staatsbürgerschaft: Österreich Nebenstraße 12/1 1010 Wien B Finanzierungs GmbH ZUSTELLADRESSE: Amselweg 25, Haus 3, 1010 Wien BESTANDSZEITRAUM: von 12.03.2013 FIRMENBUCHNUMMER: 129871y ÖNACE: K66.19-0 Sonstige mit den Finanzdienstleistungen verb. Tätigkeiten C Beteiligungs GmbH ZUSTELLADRESSE: Neuweg 25/3, 1100 Wien BESTANDSZEITRAUM: von 12.01.2009 FIRMENBUCHNUMMER: 429013z ÖNACE: K 64.20-0 Beteiligungsgesellschaften D Susanne Musterfrau, geb. 20.03.1981 in Wels, Staatsbürgerschaft: Gemeindestraße 9/12 1110 Wien Erläuterung: Beteiligung B > 25 % und zusätzlich übt Susanne M. Kontrolle über die Finanzierungs GmbH aus, da sie daran insgesamt und durchgerechnet mit 45 % + 10 % = 55 % beteiligt ist. Österreich E Muster GmbH ZUSTELLADRESSE: Hauptweg 12, Haus 1a, 1010 Wien BESTANDSZEITRAUM: von 10.01.2010 FIRMENBUCHNUMMER: 928200a ÖNACE: K 64.20-0 Beteiligungsgesellschaften F Markus Mustermeier, geb. 10.01.1975 in Wien, Staatsbürgerschaft: Österreich Hauptstraße 12/9b 1020 Wien Quelle: BMF