BMF, Registerbehörde. Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG

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1 BMF, Registerbehörde Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG Wien: 1. Februar 2018

2 Inhaltsverzeichnis llgemeines Direkte wirtschaftliche Eigentümer 3-4 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer 5-9 Oberste Rechtsträger Subsidiäre Meldungen Meldebefreiungen 16 Fallbeispiele Offene Gesellschaft - OG Kommanditgesellschaft - KG ktiengesellschaft - G Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine Europäische Gesellschaft - SE 48 Privatstiftungen Treuhandschaften 56-65

3 Direkte wirtschaftliche Eigentümer Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümer unterscheidet zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern. In den folgenden Folien wird die Definition anhand des 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) erklärt. 2 Z 1 lit. a sublit. aa WiEReG: Person 3 Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. 20 % 10 % 70 % Person 3 (Eigentum) - 70 %* Die Person 3 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der, da die Person 3 mit mehr als 25 % an der beteiligt ist. Die Personen 1 und 2 sind keine wirtschaftlichen Eigentümer, da diese mit weniger als 25 % an der beteiligt sind. * rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses wird in der Präsentation so angegeben, wie es auch in den Meldeformularen ausgewählt werden kann. 3

4 Direkte wirtschaftliche Eigentümer Im Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft sind bei einer OG die Beteiligungsverhältnisse nicht im Firmenbuch eingetragen. Die Beteiligungsverhältnisse sind daher durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag zu ermitteln. (Eigentum) - 30 % (Eigentum) - 70 % 30 % 70 % us dem Gesellschaftsvertrag ist ersichtlich, dass einen Kapitalanteil von 30 % und einen Kapitalanteil von 70 % hält. Beide Personen sind daher direkte wirtschaftliche Eigentümer der OG. OG 2 Z 1 lit. a sublit. aa WiEReG: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. 4

5 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Variante 1 Bei dem indirekten wirtschaftlichen Eigentum wird zwischen zwei Varianten unterschieden. 70 % b der 2. Ebene ist Kontrolle erforderlich B 30 % Bei der Variante 1 hält ein Rechtsträger ( B) eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der meldepflichtigen Gesellschaft ( ) und eine natürliche Person () übt direkt Kontrolle auf diesen Rechtsträger aus. Kontrolle liegt unter anderem bei einer Beteiligung von mehr als 50 % vor. (Eigentum) - 70 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30 % Oberster Rechtsträger: B () 1. Ebene: > 25 % erforderlich 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. 5

6 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Variante 2 B 16 % C 5 % D 5 % ist indirekt an der beteiligt. hält diese nteile aber nicht direkt, sondern über die B, C und D. ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der, da sie mehrere Rechtsträger direkt kontrolliert, die in Summe mehr als 25 % der nteile der halten. Zusammengerechnet ergeben die nteile von B, C und D einen nteil von 26 % an. (Eigentum) - 74 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26 % Oberster Rechtsträger: B (), C () und D () 74 % 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. 6

7 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Kontrollbegriff b der 2. Beteiligungsebene ist Kontrolle für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigentums erforderlich. Der Begriff der Kontrolle wird in 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG definiert und liegt in folgenden Fällen vor: ktienanteil von 50 % zuzüglich einer ktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 %, direkt oder indirekt gehalten, vor Vorliegen der Kriterien gemäß 244 bs. 2 UGB usübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger, z.b. die Funktion eines Begünstigten bei einer Privatstiftung Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. Zu beachten ist, dass sich die verschiedenen Varianten nicht gegenseitig ausschließen und auch mehrere Fälle gleichzeitig verwirklicht sein können. 7

8 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Kontrollbegriff (Eigentum) - 70 % 33 % Person 3 33 % Person 4 33 % Um zu prüfen, ob die, 3 oder 4 indirekte wirtschaftliche Eigentümer der sind, ist zunächst einmal zu prüfen, ob auf der ersten Ebene (Gesellschafter der ) eine Beteiligung von mehr als 25 % vorliegt. Da die B mit 30 % an der beteiligt ist, ist diese Voraussetzung gegeben. 70 % B 30 % Nun ist zu prüfen, ob die B von einer oder mehreren natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert wird., 3 und 4 sind mit jeweils 33 % an der B beteiligt und üben daher keine Kontrolle auf die B aus, da eine Kontrolle erst bei einem nteil von mehr als 50 % gegeben ist. ndere Kontrolltabestände sind im Beispiel nicht erfüllt (siehe unten). 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Kontrolle liegt bei einem ktienanteil von 50 vh zuzüglich einer ktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vh, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß 244 bs. 2 UGB oder bei usübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. 8

9 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Kontrollbegriff D 30 % C B 70 % Person 3 b der 2. Ebene ist Kontrolle erforderlich ist kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da auf der 2. Ebene keine Kontrolle vorliegt (Beteiligung < 50%). Person 3 ist hingegen indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da die Kontrollkette ab der 2. Ebene vorliegt und jeweils eine Beteiligung von mehr als 50 % gegeben ist. (Eigentum) - 70 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30 % Oberster Rechtsträger: C () Ganz grundsätzlich gilt, dass Zwischenebenen nicht zu melden sind. 70 % 30 % 1. Ebene: > 25 % erforderlich OG 9

10 Oberste Rechtsträger Oberster Rechtsträger der OG ist die, da diese von direkt kontrolliert wird. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: () OG Definition des obersten Rechtsträgers gemäß 2 Z 1 lit. a WiEReG: Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt ktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 10

11 Oberste Rechtsträger B Oberster Rechtsträger der OG ist die B, da diese von direkt kontrolliert wird. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B () Die ist kein oberster Rechtsträger und ist auch nicht zu melden. Ganz grundsätzlich gilt, dass Zwischenebenen nicht zu melden sind. OG Definition des obersten Rechtsträgers gemäß 2 Z 1 lit. a WiEReG: Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt ktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 11

12 Oberste Rechtsträger 30 % B 25 % Oberste Rechtsträger der OG sind die und die B: Die B ist oberster Rechtsträger, weil sie von direkt kontrolliert wird. Die ist oberster Rechtsträger, weil die eine Beteiligung an der hält, die erforderlich ist um das wirtschaftliche Eigentum der zu begründen. ist mangels usübung von Kontrolle auf die kein wirtschaftlicher Eigentümer. 45 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberste Rechtsträger: (30 %) und B () Definition des obersten Rechtsträgers gemäß 2 Z 1 lit. a WiEReG: OG Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt ktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 12

13 Oberste Rechtsträger Oberster Rechtsträger der ist die Stiftung, da deren wirtschaftliche Eigentümer aufgrund ihrer Funktionen Kontrolle auf die Stiftung ausüben und die Stiftung mit mehr als 25 % an der beteiligt ist. Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter (Eigentum) - 40 % 40 % Stiftung 60 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Stifter (Kontrolle - Stifter)* Stiftungsvorstand (Kontrolle - Mitglied des Stiftungsvorstandes)* Begünstigter (Kontrolle - Begünstigter)* Oberster Rechtsträger: Stiftung (Kontrolle) 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Kontrolle liegt bei einem ktienanteil von 50 vh zuzüglich einer ktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vh, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß 244 bs. 2 UGB oder bei usübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. * Wenn die Stiftung selbst im Register eingetragen ist, dann ist nur die Stiftung als oberster Rechtsträger zu melden. 13

14 Subsidiäre Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern In 2 bs. 1 lit. b WiEReG wird die subsidiären Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern geregelt. Bei einer subsidiären Meldung werden die ngehörigen der oberste Führungsebene des meldenden Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer in das Register eingetragen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: Eine subsidiäre Meldung ist für Rechtsträger vorgesehen, bei denen es keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gibt, etwa weil der Rechtsträger eigentümerlos ist (zb. ein Verein) oder aber die Beteiligungs- oder Kontrollgrenzen nicht erreicht werden. Beispielsweise, weil kein direkter Eigentümer mehr als 25 % der nteile hält. Wenn keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nach usschöpfung aller Mittel und ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente ermittelt werden können. Genauere Informationen dazu werden in dem Erlass des BMF enthalten sein. Jedenfalls hat der zu meldende Rechtsträger zu dokumentieren, dass die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers ernsthaft und mit allen, dem Rechtsträger zur Verfügung stehenden Mitteln, versucht wurde. Eine subsidiäre Meldung ohne Vorliegen der Voraussetzungen stellt eine Pflichtverletzung gemäß 15 WiEReG dar. 14

15 Subsidiäre Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. C 30 % 20 % Streubesitz G 70 % B 80 % ist kein wirtschaftlicher Eigentümer der, da sie keine Beteiligung von mehr als 25 % hält. B hält 80 % an der. Die Ermittlung eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ist weiter zu führen. C ist mit weniger als 50 % an B beteiligt und befindet sich im Eigentum der. Da keine Kontrolle der C im Hinblick auf die B vorliegt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer. G ist mit mehr als 50 % an B beteiligt und ist somit für die Ermittlung der indirekten wirtschaftlichen Eigentümer relevant. Es stellt sich jedoch heraus, dass keine natürliche Person mehr als 50 % der ktien an G hält. Somit übt keine natürliche Person Kontrolle auf die G aus. Die hat somit weder direkte noch indirekte wirtschaftliche Eigentümer und meldet subsidiär ihre eigene oberste Führungsebene, in diesem Fall die Geschäftsführer. Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Geschäftsführer B (ngehöriger der Führungsebene) Geschäftsführung 15

16 Meldebefreiungen Welche Befreiungen von der Meldepflicht gibt es? Eine Befreiung von der Meldepflicht wurde zwecks Verringerung der Verwaltungslasten für die Rechtsträger dann vorgesehen, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie z.b. dem Firmenbuch übernommen werden können. 6 WiEReG regelt die Meldebefreiungen im Detail. Ob grundsätzlich eine Meldebefreiung besteht, wird in den jeweiligen Beispielen angegeben. Im Meldeformular ist auf der Formularseite Rechtsträger ein Punkt zur Befreiung von der Meldepflicht angeführt. Liegt eine Meldebefreiung vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und angegeben. Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen die Meldebefreiung wegfallen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle ausübt. In solchen Fällen ist die bgabe einer Meldung verpflichtend. 16

17 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 1 Die Gesellschafter der OG sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind (Eigentum) - 33 % (Eigentum) - 33 % Person 3 (Eigentum) - 33 % Person 3 Durch die automatische Übertragung in das Register werden alle tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und die OG muss keine Meldung abgeben. 33 % 33 % 33 % OG 17

18 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 2 Die Gesellschafter der OG sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind 25 % Person 3 25 % (ngehöriger der Führungsebene) (ngehöriger der Führungsebene) Person 3 (ngehöriger der Führungsebene) Person 4 (ngehöriger der Führungsebene) 25 % Person 4 25 % Da mehr als 3 Personen Gesellschafter der OG sind, wird vermutet, dass keiner der Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25% hält. Es werden daher alle persönlich haftenden Gesellschafter als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Sofern keine andere Person Kontrolle auf die OG ausübt, besteht keine Meldeverpflichtung. OG 18

19 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 3 ist wirtschaftlicher Eigentümer der OG. und 3 verfügen nicht über ausreichend nteile an der OG und sind daher keine wirtschaftlichen Eigentümer. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Durch die automatische Übertragung werden allerdings die Personen 1 bis 3 als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen, da bei Personengesellschaften keine Kapitalanteile im Firmenbuch eingetragen werden. 80 % 10 % Person 3 10 % Die OG muss aber keine Meldung abgeben, da ihr wirtschaftlicher Eigentümer, die, im Register eingetragen ist. Dass die Personen 2 und 3 keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, verpflichtet aber nicht zur bgabe einer Meldung. Die OG darf aber eine Meldung abgeben und nur als wirtschaftlichen Eigentümer melden: OG (Eigentum) - 80 % 19

20 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 4 Ein in das Firmenbuch eingetragener Gesellschafter ist ein reiner rbeitsgesellschafter. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Da der rbeitsgesellschafter über keinen ausreichenden nteil an der OG verfügt, ist dieser kein wirtschaftlicher Eigentümer der OG. 50 % 50 % rbeitsgesellschafter 0 % Durch die automatische Übertragung in das Register werden alle persönlich haftenden Gesellschafter übernommen, dh. auch der reine rbeitsgesellschafter. Die OG darf aber eine Meldung abgeben und nur und 2 als wirtschaftliche Eigentümer melden: (Eigentum) - 50 % (Eigentum) - 50 % OG 20

21 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 5 Die Gesellschafter der OG sind natürliche und juristische Personen. Person 3 Person 4 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist 30 % 70 % (Eigentum) - 30% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 60 % Oberster Rechtsträger: (70 %) 30 % 10 % 60 % Person 3 ist kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da die Person 3 keine Kontrolle auf die ausübt. OG 21

22 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 6 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Person 3 (Eigentum) - 30 % 25 % 75 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) 60 % Oberster Rechtsträger: (75 %) ist kein wirtschaftlicher Eigentümer der OG, da sie keine Kontrolle auf die ausübt und auch direkt keine Beteiligung von mehr als 25 % hält. 30 % 10% 60 % OG 22

23 Offene Gesellschaft - OG Beispiel 7 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Person 3 (Eigentum ) - 30 % 30 % 75 % 20 % 25 % 20 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) 40 % Oberster Rechtsträger: (75 %) Die für notwendigen 25 % an der OG werden in Kombination mit dem direkten nteil und dem indirekt über die gehaltenen nteil hergestellt. Hierfür ist es erforderlich, dass die Kontrolle auf die ausüben kann. Dies ist gegeben, da die mit 75% an der beteiligt ist. OG 23

24 Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 1 Person 3 ist Kommanditist der KG. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und 2 wurden als persönlich haftende Gesellschafter automatisch übernommen, da keine Kapitalanteile im Firmenbuch eingetragen sind. 10 % 10 % Person 3 80 % Die Befreiung von der Meldepflicht fällt aber weg, da anzunehmen ist, dass die Person 3 (Kommanditist) aufgrund des Kapitalanteils von mehr als 50% Kontrolle auf die KG ausüben kann. Person 3 (Eigentum) - 80 % KG 24

25 Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 2 Person 3-96 sind Kommanditisten der KG. Keine Person übt Kontrolle auf die KG aus. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Da kein Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25 % hält, ist subsidiär die oberste Führungsebene der KG als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen. 1 % 5 % Person % ufgrund der hohen nzahl der Gesellschafter wird bei der automatischen Datenübernahme vermutet, dass die Gesellschafter einen Kapitalanteil von nicht mehr als 25 % haben. Die Personen 1 und 2 werden daher als oberste Führungsebene in das Register übernommen. (ngehöriger der Führungsebene) (ngehöriger der Führungsebene) KG Eine Meldung ist nicht erforderlich, da im vorliegenden Beispiel keine Person Kontrolle auf die KG ausübt. 25

26 Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 3 Es handelt sich um eine und Co KG. ist der Komplementär. Person 3 Person 4 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist 25 % 75 % (Eigentum) - 30 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 60 % Oberster Rechtsträger: (75 %) 30 % 10 % 60 % KG 26

27 Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 4 Geschäftsführer Verein Es handelt sich um eine und Co KG. ist der Komplementär und befindet sich im Eigentum eines Vereins. Der Verein wird von niemanden kontrolliert, weswegen die Mitglieder des Vorstandes des Vereins als wirtschaftliche Eigentümer des Vereins im Register eingetragen sind. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist 20 % 20 % 60 % KG Die Personen 1 und 2 sind Kommanditisten und nicht vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch die. Da keine wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund der Beteiligungsverhältnisse festgestellt werden können, hat die KG eine subsidiäre Meldung abzugeben und meldet die Geschäftsführer der Komplementär als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer. Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) 27

28 Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 5 Obmann und Obmann Stellvertreter Es handelt sich um eine Gemeinde-KG. Der Verein ist Komplementär, die Gemeinde ist Kommanditist. Es sind in den Vereinsstatuten und/oder im Gesellschaftsvertrag weitreichende Kontroll- und Zustimmungsrechte der Gemeinde vorgesehen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist Gemeinde Kontrolle Verein Es liegt eine Kontrolle des Vereins durch die Gemeinde vor. Die Gemeinde selbst, als öffentlich rechtliche Körperschaft wird allerdings von niemandem kontrolliert. Die für die Gemeinde handelnden Organe (Bspw. der Bürgermeister) sind Organwalter der Gemeinde und üben keine Kontrolle auf die Gemeinde aus. KG Da keine wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund der Beteiligungsverhältnisse bzw. der Kontrolle festgestellt werden können, hat die KG eine subsidiäre Meldung abzugeben und meldet die Geschäftsführer des Vereins als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer, da diese die KG nach außen vertreten. Obmann (ngehöriger der Führungsebene) Obmann Stellvertreter (ngehöriger der Führungsebene) Kein wirtschaftlicher Eigentümer ist in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde. 28

29 ktiengesellschaft - G Beispiel 1 Person 3 Person 4 Die ktionäre der G sind natürliche und juristische Personen. Für ktiengesellschaften kommen grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Gesellschaften zur nwendung. Eine Meldebefreiung besteht für ktiengesellschaften allerdings nicht. 25 % 75 % Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung 26 % 5 % 69 % (Eigentum) - 26 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 69 % Oberster Rechtsträger: (75 %) G 29

30 ktiengesellschaft - G Beispiel 2 hält 60 % der Stimmrechte und 40 % der ktien, hält 60 % der ktien und 40% der Stimmrechte. In solchen Fällen ist jeweils der höhere Wert zu melden: Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung (Stimmrechte) - 60 % (Eigentum) - 60 % 40 % 60 % 60 % 40 % Die nteile des wirtschaftlichen Interesses ergeben zusammenaddiert mehr als. Dies ist aber unproblematisch, da einmal Eigentum und einmal Stimmrechte gemeldet werden. G 30

31 ktiengesellschaft - G Beispiel 3 G befindet sich zu 74 % im Streubesitz, der dadurch gekennzeichnet ist, dass keine natürliche oder juristische Person einen nteil von mehr als 25 % direkt oder indirekt hält. 25 % 75 % Da die ktien von mehr als 25 % hält und die von der kontrolliert wird, ist die indirekter wirtschaftlicher Eigentümer. Streubesitz 74 % 26 % Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26 % Oberster Rechtsträger: (75 %) G 31

32 ktiengesellschaft - G Beispiel 4 G befindet sich zu 90 % im Streubesitz, keine natürliche Person hält direkt oder indirekt einen ktienanteil von über 25 %. Die G hat daher eine subsidiäre Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers abzugeben und den Vorstand als oberste Führungsebene zu melden: Vorstand Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung Vorstand (ngehöriger der Führungsebene) G 5 % 5 % Streubesitz 90 % 32

33 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 1 Die wirtschaftlichen Eigentümer der sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind (Eigentum) - 33 % (Eigentum) - 33 % Person 3 (Eigentum) - 33 % 33 % 33 % Person 3 33 % Durch die automatische Übertragung in das Register werden alle tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer übernommen. Die müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf die ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. 33

34 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 2 Die wirtschaftlichen Eigentümer der sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind Durch die automatische Übernahme aus dem Firmenbuch in das Register werden alle wirtschaftlichen Eigentümer (Person 1) übernommen. Die muss keine Meldung abgeben, weil keine andere Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der ausübt. Person 3 (Eigentum) - 80 % 80 % 10 % 10 % 34

35 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 3 Bei der hält keine natürliche Person direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25 %. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind Geschäftsführer Nachdem kein Gesellschafter mit mehr als 25 % an der beteiligt ist, werden bei der automatischen Übernahme in das Register die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer übernommen: Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Die müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf die ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. 10 % 20 % Person % 35

36 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 4 Wirtschaftliche Eigentümer der sind natürliche und eine juristische Personen. Person 3 Person 4 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. 25 % 75 % (Eigentum) - 26 % OG Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 69 % Oberster Rechtsträger: OG (75 %) 26 % 5 % 69 % 36

37 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 5 Wirtschaftliche Eigentümer der sind natürliche und juristische Personen. 25 % 50 % C B 25 % 50 % 50 % Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 75 % Oberster Rechtsträger: B (50 %) und C () übt Kontrolle auf die B aus, da sie sowohl direkt als auch indirekt beteiligt ist. 37

38 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 6 Bund, Land oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts Die Holding () befindet sich im 100% Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise eines Bundeslandes. Für die Holding und die, B und C gilt folgendes: Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Holding B C Für die Holding und die 100% Töchter ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar. Es hat daher eine subsidiäre Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß 2 Z 1 lit. b WiEReG für die Holding und ihre 100% Töchter zu erfolgen. Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer sind die ngehörigen der jeweiligen obersten Führungsebene: Die Holding meldet ihre Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer Die 100% Töchter, bis C melden ihre jeweiligen Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer 38

39 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 7 Bund, Land oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts Die Holding () befindet sich im 100% Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise eines Bundeslandes. Für die Holding und die, B und C gilt folgendes: Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Holding B 74 % C 26 % Für die Holding und die 100% Töchter ( und B) ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar. Es hat daher eine subsidiäre Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß 2 Z 1 lit. b WiEReG für die Holding und ihre 100% Töchter zu erfolgen. Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer sind die ngehörigen der jeweiligen obersten Führungsebene: Die Holding meldet ihre Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer Die 100% Töchter, und B melden ihre jeweiligen Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer Für die C kann ein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden. Die hat folgende Meldung abzugeben: (Eigentum) - 26 % 39

40 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 8 Wirtschaftliche Eigentümer der sind die natürliche und ein Verein. Vereinsvorstand Verein 27 % 73 % Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Gesellschafter ist (Eigentum) - 27 % Der Vorstand des Vereines ist bloß subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer des Vereins und ist daher kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der. Der Verein als oberster Rechtsträger ist nicht zu melden, da durch diesen kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer entsteht. 40

41 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 9 übt Kontrolle auf den Vorstand des Verein aus. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Gesellschafter ist Vereinsvorstand (Eigentum) - 27 % Kontrolle Verein 27 % 73 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle) Oberster Rechtsträger: Verein (Kontrolle) übt Kontrolle auf den Verein aus. Der Verein ist oberster Rechtsträger, da dieser mit 73 % Kontrolle auf die ausübt. ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der. 41

42 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 10 Streubesitz G 20 % 80 % Wirtschaftliche Eigentümer der sind die natürliche und die juristische Person G. Die G befindet sich zu im Streubesitz der dadurch gekennzeichnet ist, dass keine natürliche oder juristische Person einen nteil von mehr als 50 % direkt oder indirekt hält. Nachdem die also keinen wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln kann, hat sie daher eine subsidiäre Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers abzugeben und den Vorstand als oberste Führungsebene zu melden: Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Die Geschäftsführung der ist bloß subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. Die G als oberster Rechtsträger ist nicht zu melden, da durch diese kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer entsteht. 42

43 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel % Streubesitz 20 % Rechtliche Eigentümer der sind die natürliche Person 1 und die juristische Person G. Die G befindet sich zu 20 % im Streubesitz und zu 80 % im Eigentum von. Da die G Geschäftsanteile an der von mehr als 25 % hält und die G von der mit mehr als 50 % kontrolliert wird, ist die indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der. G 20 % 80 % Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle) - Oberster Rechtsträger: G (80 %) 43

44 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Beispiel 1 Kein Mitglied der Genossenschaft hält einen Geschäftsanteil von mehr als 25 %. Meldebefreiung gemäß 6: ja Die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter, werden als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen [Vorstand (Mitglied der Führungsebene)] Geschäftsleiter (Mitglied der Führungsebene) Wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vh hält oder eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ausübt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß 5 bs. 1 vorzunehmen. Genossenschaft 44

45 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Beispiel 2 hält einen Geschäftsanteil von mehr als 25 %. Keine weiteren Mitglieder halten mehr als 25 % an der Genossenschaft. Meldebefreiung gemäß 6: ja Die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter, werden als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen. 30 % % Da ein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vh hält, fällt die Meldebefreiung weg. Die Genossenschaft muss eine Meldung abgeben und die als wirtschaftlichen Eigentümer melden. Die Mitglieder der Vorstands und die Geschäftsleiter sind keine wirtschaftlichen Eigentümer. (Eigentum) - 30 % Genossenschaft 45

46 Versicherungsvereine Beispiel 1 Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Versicherungsvereins aus. Meldebefreiung gemäß 6: ja ufgrund der Meldebefreiung werden die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Vorstand Versicherungsverein Mitglieder des Vorstands (Mitglied der Führungsebene) Der Versicherungsverein müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf ihn ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. Mitglieder Mitglieder Mitglieder 46

47 Kleine Versicherungsvereine Beispiel 1 Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Versicherungsvereins aus. Meldebefreiung gemäß 6: ja Vorstand Kleiner Versicherungsverein ufgrund der Meldebefreiung werden die im Ergänzungsregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Die Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene werden von der ufsichtsbehörde (FM) aktuell gehalten. Mitglieder des Vorstands (Mitglied der Führungsebene) Der Versicherungsverein müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf ihn ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. Mitglieder Mitglieder Mitglieder 47

48 Europäische Gesellschaft - SE Beispiel 1 Bei der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer einer Europäischen Gesellschaft besteht im Grunde kein wesentlicher Unterschied zu einer ktiengesellschaft. Person 3 25 % Person 4 75 % Meldebefreiung gemäß 6: nein, da für SE keine Befreiung vorgesehen ist. (Eigentum) - 26% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 69 % Oberster Rechtsträger: (75 %) 26 % 5 % 69 % SE 48

49 Privatstiftungen Beispiel 1 Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Funktionsträger der Stiftung aus. Gemäß 2 Z 3 lit. a WiEReG sind bei Privatstiftungen die genannten Personen aufgrund ihrer Funktion als wirtschaftliche Eigentümer zu melden: Stifter (Stifter) Stiftungsvorstand (Mitglied des Stiftungsvorstandes) Begünstigter (Begünstigter) Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Stiftung 49

50 Privatstiftungen Beispiel 2 Stiftung ist eine Privatstiftung mit Sitz im Inland. Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. Da es sich bei der Stiftung um eine inländische Privatstiftung handelt, muss die keine indirekten wirtschaftlichen Eigentümer melden, die sich aus dem obersten Rechtsträger Stiftung ergeben. Stiftung Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Stifter (Kontrolle - Stifter)* Stiftungsvorstand (Kontrolle - Mitglied des Stiftungsvorstandes)* Begünstigter (Kontrolle - Begünstigter)* Oberster Rechtsträger: Stiftung * Keine Eingabe im Meldeformular vorgesehen. Es ist nur die Stiftung als oberster Rechtsträger einzugeben. Bei einer Erstellung eines uszuges der werden diese automatisationsunterstützt aus den Meldedaten der Stiftung übernommen. 50

51 Privatstiftungen Beispiel 3 Stiftung mit Sitz im Inland ist ein Gesellschafter der OG. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter (Eigentum) - 30% (Eigentum) - 30% 30 % 30 % 60 % OG Stiftung Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: - * Oberster Rechtsträger jeweils: Stiftung (Kontrolle) Die Stiftung ist selbst ein meldepflichtiger Rechtsträger und meldet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register. Die OG muss die aus dem obersten Rechtsträger Stiftung resultierenden indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nicht melden, da diese bereits von der Stiftung an das Register gemeldet werden. Bei einer Erstellung eines uszuges der OG werden diese automatisationsunterstützt aus den Meldedaten der Stiftung übernommen. * Keine Meldung der indirekten wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich. 51

52 Privatstiftungen Beispiel 4 Stiftung B ist eine Stiftung oder ein Trust mit Sitz im usland. Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Da sich der Sitz der Stiftung B nicht im Inland befindet, sind die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer mit ihrem obersten Rechtsträger Stiftung B zu melden. Stiftung B Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Stifter (Kontrolle - Stifter) Stiftungsvorstand (Kontrolle - Mitglied des Stiftungsvorstandes) Begünstigter (Kontrolle - Begünstigter) Oberster Rechtsträger: Stiftung B (Kontrolle) 52

53 Privatstiftungen Beispiel 5 Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Funktionsträger der Stiftung aus. Die Stiftung hält die Beteiligung nicht direkt, sondern indirekt über die B. Bei der Stiftung handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz im usland. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist 40 % 60 % Stiftung B (Eigentum) - 40 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Stifter (Kontrolle - Stifter) Stiftungsvorstand (Kontrolle - Mitglied des Stiftungsvorstandes) Begünstigter (Kontrolle - Begünstigter) Oberster Rechtsträger: Stiftung (Kontrolle) Variante: Wenn die Stiftung ihren Sitz im Inland hätte, dann müsste nur der indirekte wirtschaftliche Eigentümer und die Stiftung als oberster Rechtsträger gemeldet werden. 53

54 Privatstiftungen Beispiel 6 30 % 70 % ls Begünstigter der Stiftung (Privatstiftung) wurde eine juristische Person, die eingesetzt. Die hat zwei Gesellschafter die und die. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da für Privatstiftungen keine Meldebefreiung vorgesehen ist. Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Da wirtschaftliche Eigentümer nur natürliche Personen sein können, ist eine Meldung der als Begünstigte nicht vorgesehen. Es ist daher zu prüfen, ob eine Person gemäß 2 Z 3 lit. a sublit dd) WiEReG die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert. Da eine Kontrolle definitionsgemäß durch die Begünstigtenstellung an sich begründet wird, ist zu prüfen, ob die ihrerseits wieder der Kontrolle einer anderen Person unterliegt. Da die Kontrolle auf die ausübt, ist sie wirtschaftlicher Eigentümer der Stiftung gemäß 2 Z 3 lit. a sublit dd) WiEReG. übt keine Kontrolle aus und ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer. Stiftung Stifter (Stifter) Stiftungsvorstand (Mitglied des Stiftungsvorstandes) (usübung von Kontrolle auf andere Weise) 54

55 Privatstiftungen Beispiel 7 ls Begünstigter der Stiftung (Privatstiftung) wurde ein Verein eingesetzt. Der Verein selbst hat als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer den Vereinsvorstand im Register eingetragen. Vereinsvorstand Meldebefreiung gemäß 6: nein, da für Privatstiftungen keine Meldebefreiung vorgesehen ist. Stifter Stiftungsvorstand Verein Begünstigter Da kein wirtschaftlicher Eigentümer des Vereins vorhanden ist, der Kontrolle auf den Verein ausübt und auch keine anderen Begünstigten bestehen, ist niemand als Begünstigter an das Register zu melden. Die Stiftung hat die folgende Meldung abzugeben: Stifter (Stifter) Stiftungsvorstand (Mitglied des Stiftungsvorstandes) Stiftung 55

56 Treuhandschaften Beispiel 1 Kontrolle und 2 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Die hält die Gesellschaftsanteile an der treuhändig für den Treugeber. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Der Treugeber übt aufgrund des Treuhandschaftsvertrags Kontrolle in Bezug auf die vom Treuhänder gehaltenen nteile (das Treugut) aus. Da der Treugeber Kontrolle in Bezug auf mehr als 50 % der Geschäftsanteile ausübt, ist davon auszugehen, dass der Treugeber Kontrolle auf die ausübt. Die Meldebefreiung fällt daher weg und die muss eine Meldung abgeben: (Eigentum) - Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treuhänder) (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Der Treuhänder bleibt aufgrund seines zivilrechtlichen Eigentums wirtschaftlicher Eigentümer. 56

57 Treuhandschaften Beispiel 2 und 3 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Person 3 Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind (Eigentum) - 80 % Vorliegen Treuhandschaft: nein 80 % 20 % Kontrolle Das Treuhandverhältnis zwischen Person 3 und ist nicht relevant, da kein wirtschaftlicher Eigentümer der ist. Das Treugut kann daher kein wirtschaftliches Eigentum an den Treugeber vermitteln. us diesem Grund kann auch Person 3 durch die treuhändig gehaltenen nteile kein wirtschaftlicher Eigentümer von sein. 57

58 Treuhandschaften Beispiel 3 Person 3 und 3 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist B 70 % 30 % Kontrolle (Eigentum) - 70 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30 % Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treuhänder) Oberster Rechtsträger: B () Person 3 (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Oberster Rechtsträger: B (Kontrolle) Durch den Treuhandschaftsvertrag übt die Person 3 Kontrolle auf die Geschäftsanteile der B aus. 58

59 Treuhandschaften Beispiel 4 70 % Person 3 B 70 % 30 % 30 % Kontrolle Person 4 Person 3 und 4 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist (Eigentum) - 70 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Oberster Rechtsträger: B (70 %) Die Person 3 ist kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da diese weniger als 50 % der nteile an der B hält. Durch den Treuhandschaftsvertrag übt die Person 4 Kontrolle auf die Geschäftsanteile der B aus, die allerdings weniger als 50 % der nteile der B sind. Die Person 4 ist daher ebenso kein wirtschaftlicher Eigentümer der. 59

60 Treuhandschaften Beispiel 5 und 3 haben einen Treuhandschaftsvertrag mit der (Treuhänder) abgeschlossen. Die hält für die einen nteil von 10 % und für die Person 3 einen nteil von 30 %. Person 3 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person an der beteiligt ist. B 20 % 40 % Kontrolle Person 4 40 % Sowohl als auch Person 3 üben Kontrolle auf die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile aus. Der nteil von 10 % ist für ein wirtschaftliches Eigentum der nicht ausreichend. Die ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer. Die Person 3 ist hingegen wirtschaftlicher Eigentümer, da für die Person 3 vom Treuhänder ein nteil von mehr als 25 % treuhändig gehalten wird. (Eigentum) - 40 % Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treuhänder) Person 3 (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Person 4 (Eigentum) - 40 % Vorliegen Treuhandschaft: nein 60

61 Treuhandschaften Beispiel 6 und 2 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person an der beteiligt ist. Da keine Meldebefreiung vorliegt, ist der Treugeber zu melden, da für diesen ein Geschäftsanteil von mehr als 25% treuhändig gehalten wird: B 20 % 40 % Kontrolle Person 3 40 % (Eigentum) - 40 % Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treuhänder) (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Person 3 (Eigentum) - 40 % Vorliegen Treuhandschaft: nein 61

62 Treuhandschaften Beispiel 7 Person 3 und 3 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist B 70 % 30 % Kontrolle (Eigentum) - 70 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30 % Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treuhänder) Oberster Rechtsträger: B () Person 3 (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Oberster Rechtsträger: B (Kontrolle) Durch den Treuhandschaftsvertrag übt die Person 3 Kontrolle auf die Geschäftsanteile der B aus. 62

63 Treuhandschaften Beispiel 8 Person 3 B 70 % 30 % Kontrolle und die B haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist (Eigentum) - 70 % Vorliegen Treuhandschaft: nein (Kontrolle) - 30 % Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) 30 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Oberster Rechtsträger: B () Bei der Meldung an das Register wird nur ein Treugeber, aber kein Treuhänder gemeldet. Da die B die Geschäftsanteile der für die treuhändig hält, ist die direkter wirtschaftlicher Eigentümer. 63

64 Treuhandschaften Beispiel 9 Person 3 C und die C haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist B Kontrolle (Eigentum) - 70 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle) - 30 % Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Oberster Rechtsträger: B () 70 % 30 % Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30 % Vorliegen Treuhandschaft: nein Oberster Rechtsträger: C () Bei der Meldung an das Register wird nur ein Treugeber, aber kein Treuhänder gemeldet. Da die C die Geschäftsanteile der B für die treuhändig hält, ist die indirekter wirtschaftlicher Eigentümer. 64

65 Treuhandschaften Beispiel 10 Person 3 Kontrolle hat mit einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. ist allerdings wiederum als Treuhänder für die Person 3 tätig. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Da ein Treuhandschaftsvertrag als eine der Möglichkeiten Kontrolle auszuüben definiert ist, wird auch bei mehreren Treuhandschaftsverträgen in der Kette die Kontrolle des letzten Treugebers hergestellt. Es liegt daher eine indirekte Kontrolle des Treugebers Person 3 in Bezug auf die von der treuhändig gehaltenen nteile vor. Die Befreiung von der Meldepflicht fällt aber weg und es ist folgende Meldung abzugeben: (Eigentum) - Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treuhänder) (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Person 3 (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: ja (Treugeber) Wenn eine Person (Bsp. ) die Rolle des Treuhänders und des Treugebers hat, dann ist diese als Treugeber zu melden. 65

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