Dezember Das WiEReG und die neue GewO: Geldwäscheprävention
|
|
- Felix Breiner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dezember 2017 Das WiEReG und die neue GewO: Geldwäscheprävention
2 1. Das WiEReG Slide 2
3 1.1 WiEReG Key Facts Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Key Facts zum WiEReG Umsetzung der EU Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einrichtung eines Registers über wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts Das Bundesministerium für Finanzen führt das Register als zuständige Registerbehörde Rechtsträger sind verpflichtet Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer (elektronisch über das Unternehmensserviceportal - USP) zu melden und diese regelmäßig zu aktualisieren Ziele im Überblick: Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch zentrales Register Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer Gewährleistung der Angemessenheit und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten Slide 3
4 1.2 WiEReG Zeitplan Inkrafttreten überwiegend mit 15. Jänner 2018 Am 15. September 2017 im Bundesgesetzblatt verlautbart 15. Jänner 2018: Gesetz tritt vollinhaltlich in Kraft 2. Mai 2018: Einsicht in das Register erstmals möglich 1. Juni 2018: Erstmalige Meldung der Daten durch Rechtsträger hat bis dahin zu erfolgen! Jänner Februar März April Mai Juni 2018 Achtung: Die erweiterte Definition des wirtschaftlichen Eigentümers ist bereits am Tag nach Kundmachung in Kraft getreten Slide 4
5 1.3 Betroffene Rechtsträger Rechtsträger mit Sitz im Inland gem. 1 Abs 2 WiEReG 1. Offene Gesellschaften; 2. Kommanditgesellschaften; 3. Aktiengesellschaften; 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 7. Kleine Versicherungsvereine; 8. Sparkassen; 9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; 10. Europäische Gesellschaften (SE); 11. Europäische Genossenschaften (SCE); 12. Privatstiftungen gemäß 1 PSG; 13. Sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß 2 Z 13 FBG vorgesehen ist; 14. Vereine gemäß 1 VerG; 15. Stiftungen und Fonds gemäß 1 BStFG 2015; 16. Aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist; 17. Trusts gemäß Abs. 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere d dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat; 18. Trustähnliche Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden (Wohnsitz des Trustees oder des Treuhänders im Inland). Slide 5
6 1.4 Kernkomponenten und Anforderungen an betroffene Rechtsträger WiEReG Erstmalige Feststellung und Meldung Erkennen von Änderungen / tourliche Überprüfung Übermittlung Änderungsmeldungen Dokumentation & Archivierung Slide 6
7 2. Der wirtschaftliche Eigentümer Slide 7
8 2.1 Der wirtschaftliche Eigentümer - Definition Gesellschaften (1/3) Der wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften gem. 2 Z 1 WiEReG Natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer wird begründet durch: einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung > 25%, ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft oder das Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Kontrolle über einen Rechtsträger ist gegeben: bei Vorliegen der Kriterien gem. 244 Abs 2 UGB bei einem Aktienanteil von 50 % zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50% (direkt oder indirekt) bei Möglichkeit einen beherrschenden Einfluss faktisch auszuüben Slide 8
9 2.1 Der wirtschaftliche Eigentümer - Definition Gesellschaften (2/3) Der wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften gem. 2 Z 1 WiEReG Unterscheidung zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern. Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Aktienanteil von 25% zzgl. einer Aktie oder direkte Beteiligung an einer Gesellschaft (> 25%) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: (1) wenn ein anderer Rechtsträger einen Aktienanteil von 25% zzgl. einer Aktie oder eine Beteiligung von > 25% an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt. (2) wenn mehrere, durch die gleiche natürliche Person (-en) direkt oder indirekt kontrollierte Rechtsträger, insgesamt einen Aktienanteil von 25% zzgl. einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft halten. Slide 9
10 2.1 Der wirtschaftliche Eigentümer - Definition Gesellschaften (3/3) Der wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften gem. 2 Z 1 WiEReG Subsidiäres Abstellen auf die natürlichen Personen der obersten Führungsebene. Oberste Führungsebene: bei GmbH die Geschäftsführer, bei AG die Mitglieder des Vorstandes, bei Vereinen die organschaftlichen Vertreter des Vereins, nicht aber: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geldwäschebeauftragte. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: Bei inländischen offenen Gesellschaften (OG) und inländischen Kommanditgesellschaften (KG) mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern: o o wenn keiner der Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25% hält, alle Geschäftsführer einer OG bzw. alle Komplementäre einer KG; ist einer der Gesellschafter eine juristische Person, so gelten die allgemeinen Regeln zur Ermittlung der Kapitalanteile bzw. der Kontrollrechte. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: die Mitglieder des Vorstandes. Bei eigentümerlosen Gesellschaften: die natürlichen Personen der obersten Führungsebene. Slide 10
11 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Die folgenden grafischen Darstellungen des wirtschatlichen Eigentümers folgen dem WiEReG und geben die BMF Beispiele wider. Quelle: BMF-Website ( Slide 11
12 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (1/6) Quelle: Kunde GmbH D + A Person 1 (70%) Person 2 100% C Person 3 + B GmbH A (30%) + C GmbH B (45%) 10% A B GmbH 45% B A GmbH 100% 45% C GmbH E + D Person 2 (100%) Person 1 30% + D Person 2 (10%) 70% Kunde GmbH + E GmbH C (45%) Slide 12
13 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (2/6) Quelle: Kunde GmbH + A Person 1 (70%) + B GmbH A (30%) GmbH C Person 3 Person 2 A 10% 100% 45% B B A GmbH 100% 45% Person 4 GmbH Person 1 70% 30% Kunde GmbH Slide 13
14 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (3/6) Quelle: Kunde GmbH C + A GmbH A (20%) + B Person 1 (51%) + C Person 2 (49%) + C GmbH B (10%) + B Person 1 (51%) + C Person 2 (49%) D 24% Person 3 49% A Person 2 A GmbH 20% 51% B Person 1 10% 49% 51% B GmbH C + C Person 2 (24%) 46% Kunde GmbH + D Person 3 (46%) Slide 14
15 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (4/6) Quelle: KG Kunde + A Kompl. GmbH A + + B GmbH B (100%) C Person 3 (100%) Kom. 2 C B Person 3 B GmbH A Kompl. A GmbH 100% 100% Kom. 1 Kunde KG Slide 15
16 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (5/6) Quelle: Kunde GmbH + A Person 2 (40%) C Person 1 10 Gesellsch. + B GmbH A (30%) 100% B je 1o% D A + C Person 1 (100%) A GmbH B GmbH Person 2 + D GmbH B (30%) + E Gesellsch. 1 (10%) 30% 30% 40% Kunde GmbH + N Gesellsch. 10 (10%) Slide 16
17 2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (6/6) Quelle: + Kunde GmbH A Person 3 (40%) + B GmbH A (30%) + + C Privatstiftung (100%) D Stifter G GmbH B (30%) + + E Begünstigter F Vorstand H Person 1 (20%) I Person 2 (20%) J OG (60%) D E F Stifter C Begünstig ter PS 100% Vorstand Person 1 B A GmbH 30% H 20% 20% B GmbH 30% Ges. 1 Ges. 2 Ges. 3 I Person 2 G Kunde GmbH OG Person 3 40% 6o% A J Slide 17
18 2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Einfacher Auszug (1/2) Quelle: Slide 18
19 2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Einfacher Auszug (2/2) Quelle: Slide 19
20 2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Vollständiger erweiterter Auszug (1/3) Quelle: Slide 20
21 2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Erweiterter Auszug (2/3) Quelle: Slide 21
22 2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Erweiterter Auszug (3/3) Quelle: Slide 22
23 2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Auszug mit einem Vermerk Quelle: Mit einem Vermerk durch den Verpflichteten Slide 23
24 3. Meldung, Einsicht, Sorgfaltspflichten Slide 24
25 Meldeumfang Meldung der Daten durch den Rechtsträger oder berufsmäßige Parteienvertreter an Statistik Austria 3.1 Meldung an das Register Umfang der Meldung gem. 5 WiEReG Direkter WiEig Vor- und Zuname Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises, bei Wohnsitz im Ausland Geburtsdatum und Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnsitz Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Beteiligungshöhe, Stimmrechte, Form der Kontrolle über den Rechtsträger, Angehörigkeit zur Führungsebene, ausübende Funktion, Informationen wie das wirtschaftliche Eigentum sonst hergestellt wird) Gegebenenfalls Hinweis auf Ableben des WiEig, (Name + Hinweis auf das Ableben) Indirekter WiEig Gleiche Informationen wie beim direkten wirtschaftlichen Eigentümer; zusätzlich Stammzahl des obersten Rechtsträgers bzw. bei ausländischen Rechtsträgern, Namen, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und dem Stammregister entsprechende Identifikatoren Höhe der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger Keine Meldung der indirekten WiEig wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gem 2 Z 2 und 3 WiEReG begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. Die Meldung erfolgt über das Unternehmensserviceportal Erstmalige Meldungen bis zum 1. Juni 2018 Änderungsmeldungen innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis Slide 25
26 3.2 Einsicht in das Register Übersicht Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal: Suchoptionen: Konkrete Bezeichnung des Rechtsträgers/der natürlichen Person. Bei einer namentlichen Suche nach einer konkreten natürlichen Person ist eine Eingabe von zusätzlichen Identifikatoren erforderlich. Zur Einsicht berechtigt sind : Verpflichtete gemäß 9 WiEReG (bspw. Finanz- und Kreditinstitute, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, etc.) Natürliche Personen oder Organisation bei berechtigtem Interesse (Antrag gem. 10). Behörden gemäß 12 WiEReG. Auszug aus dem Register: Einsicht durch amtssignierte Auszüge: Einfacher Auszug gemäß 9 Abs 4 WiEReG Erweiterter Auszug gemäß 9 Abs 5 WiEReG Erweiterter Auszug enthält eine Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters Slide 26
27 3.3 Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflichten gem. 6 gilt als Finanzvergehen; zusätzlich werden Geldstrafen verhängt: Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht bis zu EUR Bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht bis zu EUR Bei vorsätzlich unbefugter Einsicht in das Register bis zu EUR Bei Weitergabe der Datensätze mit Auskunftssperre an Dritte bis zu EUR Bei nicht vollständiger oder unterlassener Meldung Zwangsstrafen gem. 111 BAO bis zu EUR Slide 27
28 4. WiEReG und Geldwäscheprävention Slide 28
29 4.1 Rechtsgrundlagen WiEReG und Geldwäschebestimmungen Gesetzesbestimmung Kurzbeschreibung WiEReG 6 Abs. 1 FM-GwG Feststellung der Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 6 Abs. 2 FM-GwG Überprüfung der Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 365q Abs. 1 GewO Identitätsfeststellung des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 9 Abs. 4 ivm 11 Abs. 1 WiEReG: Der Einfache Auszug kann zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers dienen. 9 Abs. 5 ivm 11 Abs. 2 WiEReG: Der Erweiterte Auszug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Überprüfung ersetzen 9 Abs. 4 ivm 11 Abs. 1 WiEReG: Der Einfache Auszug kann zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers dienen. 365q Abs. 2 GewO Überprüfung der Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 9 Abs. 5 ivm 11 Abs. 2 WiEReG: Der Erweiterte Auszug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Überprüfung ersetzen Slide 29
30 4.2 Feststellung und Überprüfung Ab Mai/Juni 2018 Know Your Customer Know Your Customer s Customer Know the Source of the Money Risikobasierter Ansatz WiE Regi ster Kundenidentifikation Wirtschaftlicher Eigentümer Art der Geschäftsbeziehung Treuhandverhältnisse Verstehen der Transaktionen Monitoring Slide 30
31 5. Gewerbeordnung Geldwäscheprävention Slide 31
32 Überblick der wesentlichsten Änderungen Wesentliche Änderungen durch die Geldwäsche-Novelle 2017 zur GewO: Niedrigere Bargeldgrenze beim Handel: Verpflichtung der Handelsgewerbetreibenden nunmehr bei Transaktionen ab EUR in bar (vorher EUR ). Betonung des risikobasierten Ansatzes: insbesondere verpflichtende Erstellung einer Risikobewertung. Verfahrensbezogene Änderungen: Erstellung von Verfahren zum Schutz der Mitarbeiter / meldenden Personen; Verpflichtung einer unabhängigen Prüfung, die die Geldwäschepräventionsverfahren testet. Ausdehnung des PEP Begriffs. Empfindliche Strafverschärfungen. Slide 32
33 Anwendungsbereich der 365m ff GewO (1/2) Die Geldwäschebestimmungen der GewO gelten für: Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens EUR in bar tätigen oder entgegennehmen. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter. Versicherungsvermittler im Sinne des 137a Abs 1 GewO, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden (ausgenommen Versicherungsagenten unter gewissen Voraussetzungen). Slide 33
34 Anwendungsbereich der 365m ff GewO (2/2) Die Geldwäschebestimmungen der GewO gelten für: Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bei folgenden Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften: o o o o o Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Gesellschafterfunktion einer Personengesellschaft oder vergleichbarer Funktionen bei anderen juristischen Personen oder Bestellung einer anderen Person für diese; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft; Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft; oder Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person (mit Ausnahme von auf einem geregelten Markt notierten Gesellschaften). Sonstige Gewerbetreibende bei der Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft (insbesondere Büroserviceunternehmen) Slide 34
35 Statistiken - Zahl potentiell und tatsächlicher betroffener gewerblicher Unternehmen* Einschätzung tatsächlich betroffener Unternehmen (insg. ca ) Zahl potentiell betroffener Unternehmen (insg. ca ) Händler Unternehmensberater Versicherungsvermittler Immobilienmakler *Vorblatt / WFA, RV GP Slide 35
36 Compliance Management Systeme (CMS) Elemente eines Compliance Management Systems Unternehmensleitung Risikoanalyse Commitment Kommunikation Organisation Dokumentation Slide 36
37 CMS Risikofaktoren ( 365n1 GewO) Kunden Geographische Gebiete Länder Transaktionen Risikobewertung Produkte Technologien Dienstleistungen Vertriebskanäle Slide 37
38 CMS Beispiel Risikomodell auf Kundenebene AML Kundenklassifikation Einfache / Komplexe Struktur Geplante Produkte Tatsächliche Produkte Neue Produkte Kunden- Risiko Produkt- Risiko Länder- Risiko Transaktions- Risiko Staatsbürgerschaft Registrierungsland Adressland Mehrere Jurisdiktionen Geplante Transaktion Ferngeschäft* Bedeutung Transaktionshöhe Slide 38
39 CMS Beispiel Risikomodell auf Kundenebene AML Kundenklassifikation Einfache / Komplexe Struktur Kunden-Risiko Produkt-Risiko Geplante Produkte Tatsächliche Produkte Neue Produkte erhöhende Risikofaktoren (+1) senkende Risikofaktoren (-1) KR Staatsbürgerschaft Registrierungsland Adressland Mehrere Jurisdiktionen Länder- Risiko Transaktions- Risiko Geplante Transaktion Ferngeschäft Bedeutung Transaktionshöhe Neues Produkt Komplexe Eigentümerstruktur Länderübergreifend Langjähriger Kunde PR TR Summe: Mittleres Risiko LR Slide 39
40 6. Verdachtsmeldung Slide 40
41 6.1 Verdachtsmeldungen (1/4) Geldwäscherei im Allgemeinen Einschleusen von illegalen (also aus Straftaten stammenden) Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf; Verschleierung der Herkunft. Drei Phasen: Placement: Platzierung in einer Bank (zb Einzahlung auf Konto) Layering: Verschleierungshandlungen (zb verdeckte Treuhandschaft, Verwendung gefälschter Identitätsdaten, Smurfing, Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck, ) Integration: Abschluss von legalen Geschäften mit dem gewaschenen Geld (zb Immobilienerwerb) Slide 41
42 6.1 Verdachtsmeldungen (2/4) Ohne Vortat keine Geldwäsche! 165 StGB: Geldwäscherei 1. Verbergen oder verschleiern der Herkunft von Vermögen aus einer Vortat; 2. wissentliches Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten oder Übertragen von Vermögenswerten einer Vortat eines anderen. Vortat: jede mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung und bestimmte Vergehen (insbesondere 223, 229 (Urkundenfälschung), 289 (Falsche Beweisaussage vor Verwaltungsbehörde), 293, 295 (Beweismittelfälschung) StGB) 278d StGB: Terrorismusfinanzierung Bereitstellen oder Sammeln von Vermögensgegenständen mit dem Vorsatz, dass sie für bestimmte terroristische Akte verwendet werden Maßgeblich ist die Vortat: Mittelherkunft muss hinterfragt werden! Slide 42
43 6.2 Verdachtsmeldungen (3/4) Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle Bei Kenntnis, Verdacht, oder berechtigter Grund zu Annahme Transaktion ist aus geldwäschevortattauglichem Vermögensbestand. Vermögensbestände rühren von solchen Taten. Transaktion steht im Zusammenhang mit Krimineller Organisation; Terroristischer Vereinigung/Straftat; Terrorfinanzierung. Nichtoffenlegung von Treuhandbeziehungen. Slide 43
44 6.3 Verdachtsmeldungen (4/4) Meldung 365t GewO Ja Anweisungen durch Geldwäschemeldestelle Geldwäschemeldestelle informiert Kunden 365u GewO Verdacht/ Kenntnis Durchführung der Transaktion aufschiebbar? Nein Kunde oder Dritte sind nicht zu informieren! 365w GewO Meldung nach Durchführung 365u GewO Slide 44
45 7. Unsere Services Slide 45
46 7.1 To-Dos 5 Schulungen Workshops 1 Meldung WiEReG Anpassung von Kundenverträgen To-Dos Etablierung Governance Systeme 2 4 Risikobewertung 3 Slide 46
47 7.2 Unsere Services To-Dos 1 Meldung WiEReG Übermittlung von Erst- und Änderungsmeldung Erstanalyse der Beteiligungsstruktur und Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer Unterstützung bei der tourlichen Überprüfung der Struktur Slide 47
48 7.2 Unsere Services Risikobewertung Integrierung der neuen WiEReG- Meldepflichten und AML / KYC Pflichten in bestehende Governance Systeme To-Dos Etablierung Governance Systeme 2 Synchronisierung von Steuer-/ Datenschutz-/AML-Governance Systemen Outsourcing von Geldwäscheprüfungen Ausgewählte PWC Referenz: laufend 2017 Erstellung / Anpassung interner Grundsätze, Checklisten, Vorgaben für Befüllung von CMS Masken AML-Checks für eine österreichische Abbaugesellschaft Reporting an die österreichische Finanzmarktaufsicht Stichproben / verpflichtende unabhängige Prüfung ( 365n1 Abs. 4 Nr. 2 GewO) Slide 48
49 7.2 Unsere Services Schulungen Workshops To-Dos Erstellung einer Standard Risikobewertung Analyse einer bestehenden Risikobewertung Risikobewertung 3 Slide 49
50 7.2 Unsere Services Schulungen Workshops Durchsicht und Anpassung von Kundenannahmeverträgen 4 Anpassung von Kundenverträgen To-Dos Erstellung von Checklisten und Fragebögen zur Erfassung der Kundendaten Slide 50
51 7.2 Unsere Services 5 Schulungen Workshops Risikobewertung Schulungen der Geschäftsführer und Mitarbeiter Workshops zu WiEReG/KYC/AML relevanten Themen bei Änderungen To-Dos Slide 51
52 Ihre Kontakte bei Tax und Legal Rechtsanwaltskanzlei Tel: Mobile: thomas.strobach@pwc.com Tel: Mobile: lukas.roeper@pwc.com Mag. Thomas Strobach Partner, Tax & Legal Services Financial Services Dr. Lukas Röper, LL.M. Partner, Rechtsanwalt Financial Services Legal Tel: Mobile: irene.eckart@pwc.com Tel: Mobile: benjamin.fassl@pwc.com Mag. Irene Eckart, B.A. Senior Manager, Rechtsanwältin Financial Services Legal Benjamin Fassl, MA Senior Consultant, Tax & Legal Services Financial Services Bitte beachten Sie, dass diese Präsentation einen Überblick über die aus österreichischer steuerlicher Sicht zu beachtenden Punkte gewährt bzw. grundlegende Informationen bietet und eine steuerliche Beratung im Einzelnen nicht ersetzen kann All rights reserved. In this document, refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity. Slide 52
Das Wirtschaftliche Eigentümer Gesetz (WiEReG) 24. Jänner 2018
Mag. Alexander Peschetz Das Wirtschaftliche Eigentümer Gesetz (WiEReG) 24. Jänner 2018 Datum/Ort: 1. Kurzüberblick WiEReG Was bezweckt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)? Umsetzung
MehrWiEReG = Wirtschaftliche-Eigentu mer- Registrierungs-Gesetz
1 April 2018 Klienten-Info Molzbichler & Partner WiEReG = Wirtschaftliche-Eigentu mer- Registrierungs-Gesetz FRIST: 1.6.2018 Inhalt 1. Auszug aus unserer Klienteninfo 1/2018:... 1 2. Auszüge aus dem Register...
MehrDAS WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER REGISTERGESETZ (WiEReG)
DAS WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER REGISTERGESETZ (WiEReG) 10. April 2018 RA DDR. ALEXANDER HASCH, UNIV.-LEKTOR, UB, CBSC RA MAG. JOHANNES WOLFGRUBER, MBA RAA MAG. FELIX HASCH INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung
MehrWirtschaftliches Eigentümer Register
Wirtschaftliches Eigentümer Register Graz, am 9. April 2018 Die vorliegende Unterlage stellt die aktuelle Rechtslage zum WiEReG bloß schematisch und überblicksartig dar und erhebt keinen Anspruch, sämtliche
MehrÜberblick über das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Überblick über das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Mit dem am 15.01.2018 in Kraft getretenen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) werden in Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie
MehrNeue Meldepflichten für Stiftungen
Newsletter Privatstiftungen Issue 2 2018 Neue Meldepflichten für Stiftungen In Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat der österreichische Gesetzgeber mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz
MehrWichtige Klienteninformation betreffend das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2017 (WiEReG 2017) Meldefrist: 1. Juni 2018
PRUCHER + PRUCHER Wirtschaftstreuhand KG Steuerberater Mag. Gerald Prucher Neufeldweg 136 8041 Graz Wichtige Klienteninformation betreffend das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2017 (WiEReG 2017)
MehrPECUNIA NEWS Steuerrecht und Wirtschaft. Ein neues Register zur Meldung der wirtschaftliche Eigentümer von inländischen Gesellschaften (WiEReG)
Umfassende, professionelle Beratung Steuerplanung Steueroptimierung Umstrukturierungen Transaktionen Jahresabschuss Steuererklärungen Buchhaltung Personalverrechnung Controlling Wirtschaftsberatung P Ihr
MehrVerwendung der Auszüge aus dem WiEReG im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Verwendung der Auszüge aus dem WiEReG im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Mag. Christa Drobesch Finanzmarktaufsicht, Abt. Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
MehrWIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER REGISTERGE-
WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER REGISTERGE- SETZ (WiEReG) Datum: 08.02.2018 Autorin: Dr. Silvia Meingast Mit der Einführung eines Registers für wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern
MehrBMF, Registerbehörde. Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG
BMF, Registerbehörde Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG Wien: 1. Februar 2018 Inhaltsverzeichnis llgemeines Direkte wirtschaftliche Eigentümer 3-4 Indirekte wirtschaftliche
MehrWirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern Meldung bis an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
50 WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER Wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern Meldung bis 1.6.2018 an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG, WTBG 2017,
MehrWer sind keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig?
Wirtschaftliche Eigentümer Einleitung: Verpflichtende Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften bis 1.6.2018 Stichwörter: Eigentümer, WiEReG, Meldepflicht, Steuerberater, Offenlegung
MehrZur Kontoeröffnung für juristische Personen werden folgende Unterlagen benötigt:
A. Eröffnung von Konten für juristische Personen Zur Kontoeröffnung für juristische Personen werden folgende Unterlagen benötigt: (d) (e) gültiger amtlicher Lichtbildausweis (zugelassen sind: Pass, Führerschein,
MehrWiEReG: jetzt wird s ernst!
WiEReG: jetzt wird s ernst! Frühstück mit Mehrwert am 12. April 2018 Mag. Werner Leiter Senior Partner Mag. Richard Prendinger Manager Private Wealth Inhalt 1. Übersicht 2. Wer ist der wirtschaftliche
MehrGeldwäschebekämpfung in der GewO. az. Prof. Dr. Severin Glaser
Geldwäschebekämpfung in der GewO az. Prof. Dr. Severin Glaser Programm Überblick zur Geldwäschebekämpfung Überblick über jüngste Entwicklungen im Geldwäschebereich Ausgewählte Neuerungen für Gewerbetreibende
MehrDie neuen Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner Vorsitzender der RSS
Die neuen Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner Vorsitzender der RSS 1 Rechtsquellen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) 4. Geldwäsche-Richtlinie
MehrWirtschaftliche Eigentümer Register-Gesetz
Steuern, Rechnungswesen, Personalverrechnung, Unternehmensführung Wirtschaftliche Eigentümer Register-Gesetz Ein praktischer Überblick für Geschäftsführer, Vorstände, Verantwortliche, was hinsichtlich
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Fassung vom 26.07.2018 Langtitel Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften,
MehrBMF, Registerbehörde. Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG
BMF, Registerbehörde Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG Wien: 30. pril 2018 Inhaltsverzeichnis llgemeines Direkte wirtschaftliche Eigentümer 3-7 Indirekte wirtschaftliche
MehrDer nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime.
Das Transparenzregister kommt September 2017 Transparenzregister was ist das? Mit der aktuellen Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) am 26.06.2017 wurde ein völlig neuartiges Register geschaffen, das
Mehr"KENNEN SIE IHREN KUNDEN?"
"KENNEN SIE IHREN KUNDEN?" Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 15. September 2017 Teil I
1 von 21 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 15. September 2017 Teil I 136. Bundesgesetz: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes,
MehrDas Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG)
Mag. Alexander Peschetz Das Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) Zukünftige Auswirkungen auf die Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern 8. Juni 2017 1. Abschnitt Rechtliche
MehrArtikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
1 von 21 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche
MehrBMF, Registerbehörde. Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG
BMF, Registerbehörde Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG Wien: 23. Juli 2018 Inhaltsverzeichnis llgemeines Direkte wirtschaftliche Eigentümer 4-8 Indirekte wirtschaftliche
MehrDas neue Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche was Sie wissen müssen. Informationsveranstaltung am der IHK Oberfranken Bayreuth
Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche was Sie wissen müssen Informationsveranstaltung am 07.06.2018 der IHK Oberfranken Bayreuth Inhaltsverzeichnis 1. Grundlegende Informationen 2. Pflichten nach
MehrErhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung)
Erhebungsbogen zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person/Personengesellschaft - A. Identifizierung 1. Vertragspartner
MehrCommon Reporting Standard (CRS) Globaler OECD-Standard zum automatischen Austausch von Steuerinformationen
www.pwc.at Common Reporting Standard (CRS) Globaler OECD-Standard zum automatischen Austausch von Steuerinformationen Ziele und Inhalte der Präsentation Slide 2 CRS Meldepflichten folgen dem Prinzip FATCA
MehrWurde bereits früher identifiziert und die dabei erhobenen Daten wurden aufgezeichnet, 11 Abs. 3 GwG Neufeststellung, 11 Abs.
Erhebungsbogen 1 zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person / Personengesellschaft A. Identifizierung 1. Vertragspartner,
MehrSeilerstätte Wien. +43 (1)
Seilerstätte 24 1010 Wien +43 (1) 997 1025 office@svlaw.at Wesentliche technische Aspekte Wesentliche privatrechtliche Aspekte Einordnung von Coin & Token KYC/AML-Verpflichtungen EU und AT Technische Grundlagen
MehrInformationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG)
Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG) Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur
MehrGrundzüge zum "Wirtschaftliche Eigentümer Register"
BERUFSRECHT, DATENSCHUTZ, GELDWÄSCHE 113 Grundzüge zum "Wirtschaftliche Eigentümer Register" Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG, BGBl I Nr 136/2017, WTBG 2017, BGBl I Nr 137/2017, Peschetz/Peschetz
MehrWiEReG Compliance-Package
WiEReG Compliance-Package Anwendungsbeispiele und Vorschau auf die neuen Funktionalitäten des WiEReG Management Systems Wien, 12. April 2019 Ausgangslage Dokumente zur Eigentums-und Kontrollstruktur müssen
MehrVersicherungsrecht Rsp 2016
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS DEZEMBER 2017 12 www.ecolex.at 1129 1232 Rsp-Nr 462 503 Versicherungsrecht Rsp 2016 Lebensversicherung: Frühstorno Haftpflichtversicherung: Schwarze Ehre und Rabiatperle
MehrAbwehr von Geldwäsche. Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung
Abwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung Was ist Geldwäsche? Geldwäsche ist das Einschleusen von Werten, die aus bestimmten Vortaten stammen, in den legalen Finanz- u. Wirtschaftskreislauf
MehrWie man Wirtschaftskriminalität im Keim erstickt Wirksame Geldwäscheprävention. Nikolaus Sieveking 30. Januar 2014
Wie man Wirtschaftskriminalität im Keim erstickt Wirksame Geldwäscheprävention Nikolaus Sieveking 30. Januar 2014 Infineon auf einen Blick Das Unternehmen Infineon adressiert mit seinen Halbleiter- und
MehrIdentifizierung juristischer Personen/ Personengesellschaften nach dem geldwäschegesetz (GWG)
Identifizierung juristischer Personen/ Personengesellschaften nach dem geldwäschegesetz (GWG) Stand Januar 2019 zum Antrag vom oder Versicherungsschein-Nr. für (Produktname) Nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
MehrEinführung des Transparenzregisters zum
Mandanten-Info Transparenzregister Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 Wer ist betroffen? Was ist zu tun? Mandanten-Info Das neue Transparenzregister Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Wer ist
MehrIMMODAY Geldwäsche Wichtige Pflichten für Immobilienmakler
IMMODAY 2018 16.05.2018 Geldwäsche Wichtige Pflichten für Immobilienmakler Vortragender: RA Dr. Georg Bruckmüller Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH Rechtsanwalt Mag. Dr. Georg Bruckmüller Rechtsanwalt seit
MehrGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung Trojer Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung MMag. Stefan Trojer 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrMerkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister
Merkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni
Mehr1. Anwendungsbereich Allgemeines
BMF - III/6 (III/6) 26. April 2018 BMF-460000/0007-III/6/2018 An BMF-AV Nr. 60/2018 Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
MehrMeldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz
DStV-Forum 11/2017 TB-Nr.: 096/17 Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europäischer
MehrDas neue Transparenzregister
Stand: 14. November 2017 Das neue Transparenzregister Inhaltsverzeichnis 1. Was ist das neue Transparenzregister? 2 2. Wer ist meldepflichtig? 2 3. Wann greift eine Ausnahme von der Meldepflicht? 2 4.
MehrAbwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung. Seite 1 von 36
Abwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung Was ist Geldwäsche? Geldwäsche ist das Einschleusen von Werten, die aus bestimmten Vortaten stammen, in den legalen Finanz- u. Wirtschaftskreislauf
MehrEinführung des Transparenzregisters
Mandanten-Info Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 Telefon 02 11 93 88 99 90 kanzlei@geisler-stb.de www.geisler-stb.de 2 1 Einleitung 2 Wer ist vom neuen Transparenzregister betroffen? 2.1
MehrSchweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC
Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Eröffnung GwG-Dossier / Kunden- / Anlegerprofil Investmentgesellschaft A Andere Finanzintermediäre (Vermögensverwalter,
MehrIst Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie?
Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie? 7. Stuttgarter Sicherheitskongress Mittwoch, 8. Juli 2015 Jürgen Rapp M.A. und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Regierungspräsidium Karlsruhe
MehrAuskunft gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) Formular für juristische Personen (Rechtsträger)
Auskunft gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) Formular für juristische Personen (Rechtsträger) Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und das Wirtschaftliche
MehrVerhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gelten mit Änderungen seit 2003 für Handelsgewerbetreibende
MehrDas neue Transparenzregister
Das neue Transparenzregister Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4.
MehrGeldwäscheprävention Das müssen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler beachten!
Geldwäscheprävention Das müssen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler beachten! Hinweis: Nach dem Geldwäschegesetz gibt es eine Vielzahl von Verpflichteten. In diesem Merkblatt werden jedoch ausschließlich
MehrNutzungsbedingungen. für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. BMF /0005-III/6/2019 vom 30. April 2019
Nutzungsbedingungen für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer BMF-460100/0005-III/6/2019 vom 30. April 2019 Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in geschlechtsspezifischer Form
MehrDas neue Transparenzregister
Das neue Transparenzregister Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Im Zuge dieser Neufassung wurde das Transparenzregister eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
MehrAuf Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind, finden die Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen,
Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Bundessteuerberaterkammer nach 9 Abs. 4 GwG (Veröffentlicht in DStR 2009, S. 393 f.) Die Bundessteuerberaterkammer trifft aufgrund der
MehrGeldwäscheprävention im Nichtfinanzbereich. Informationsveranstaltung am der IHK Aschaffenburg
Geldwäscheprävention im Nichtfinanzbereich Informationsveranstaltung am 27.07.2016 der IHK Aschaffenburg 1. Grundlegende Informationen 2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) 2.1 Kundenbezogene Pflichten
MehrDas (neue) elektronische Transparenzregister
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R83 Stand: August 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Das (neue) elektronische Transparenzregister
MehrNatürliche Person weiter unter 1)
Bitte zurücksenden an: - Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung des Vertragspartners Firmierung/Name Rechtsform & Registernummer
MehrGeldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden
Geldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden Geldwäsche betrifft auch einige Handwerksbetriebe, da sie mit Gütern handeln. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz
MehrCustomer Due Diligence nach dem GwG 2017 (Gesetz zur Umsetzung 4. EU-Geldwäscherichtlinie) Unklarheiten und Diskussionspunkte
Hot Customer Due Diligence nach dem GwG 2017 (Gesetz zur Umsetzung 4. EU-Geldwäscherichtlinie) Unklarheiten und Diskussionspunkte Folkert Hahn, LL.M. / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Deputy Group
MehrGeldwäsche-Compliance und Transparenzregister
Geldwäsche-Compliance und Transparenzregister Erfahrungsaustausch in der Praxis 3. November 2017 in Nürnberg Dr. Tobias Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.rudolph-recht.de
MehrDas neue elektronische Transparenzregister
Das neue elektronische Transparenzregister Mit dem Ziel die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist am 26. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849)
MehrMerkblatt zum Kundenfragebogen
Merkblatt zum Kundenfragebogen Das Ziel unseres Kundenfragebogens ist es, die uns nach dem Geldwäschegesetz (GWG) auferlegten Pflichten zu erfüllen und die erforderlichen Angaben zur Identität unseres
MehrWhitepaper 2017 COMPLIANCE TRANSPARENZREGISTER
Whitepaper 2017 COMPLIANCE TRANSPARENZREGISTER ALLGEMEINES Die Veröffentlichung der Panama Papers im April 2016 regte die politische Landschaft in Deutschland zum Nachdenken an. Undurchsichtige Firmenkonstrukte,
MehrNeue Herausforderungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche. az. Prof. Dr. Severin Glaser Wirtschaftsuniversität Wien
Neue Herausforderungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche az. Prof. Dr. Severin Glaser Wirtschaftsuniversität Wien Programm Übersicht internationaler Rahmen Übersicht 4. Geldwäsche-RL Wichtigste Änderungen
MehrInformationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich
Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Die neuen Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
MehrWiEReG Das unterschätzte Gesetz
WiEReG Das unterschätzte Gesetz Praktische Umsetzung und damit einhergehende Stolpersteine bis dato Änderungen der Gesetzeslage ab Oktober sowie Zukunft der EU-Geldwäscherichtlinie Printausgabe der Tiroler
MehrGeldwäscheprävention: Eintragung ins. Transparenzregister. Das elektronische. Transparenzregister
Geldwäscheprävention: Eintragung ins Transparenzregister Das elektronische Transparenzregister Seite 2 von 6 MERKBLATT Geldwäscheprävention: Eintragung ins Transparenzregister Das elektronische Transparenzregister
MehrGeldwäscheprävention bei kleinen und mittleren Unternehmen
VERLAG des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Merkblatt 8 1 2017 Geldwäscheprävention bei kleinen und mittleren Unternehmen ( Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Pflichten für alle Unternehmen 3.
MehrZusammenfassung und Analyse zu aktuellen Geldwäschebestimmungen
Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister
MehrVertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis:
Bitte zurücksenden an: Auskunft nach 11 Absatz 6 GwG 1 für natürliche Personen I. Identifizierung der Kaufvertragspartei Vertragspartner ist Verkäufer Käufer Name, Vorname des Vertragspartners Geburtsdatum
MehrUpdate Geldwäschegesetz. Das neue Risikomanagement für den Makler
Das neue Risikomanagement für den Makler Das neue Risikomanagement für den Makler Agenda GwG (alt) neu (Übersicht der wichtigsten Paragraphen) Das neue Risikomanagement Risikoanalyse Firma und Kunde Interne
MehrMeldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?! Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen 1
MehrInformationsblatt für Güterhändler zum Geldwäschegesetz (GwG)
Informationsblatt für Güterhändler zum Geldwäschegesetz (GwG) Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit
MehrSteuerwissenschaften und Praxis Linz* Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus EU in Österreich 29. November 2006
Steuerwissenschaften und Praxis Linz* Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus EU in Österreich *connectedthinking PwC Agenda Ort der Dienstleistung Übergang der Steuerschuld Ort Der Dienstleistung
MehrBegutachtungsentwurf
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2017-388072/6-Gra www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 20. Dezember 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend
MehrBranchentreff IVD West. Geldwäschegesetz GwG Risikomanagement für den Makler Neue Fortbildungsverpflichtung für Makler und Verwalter
Branchentreff IVD West Geldwäschegesetz GwG Risikomanagement für den Makler Neue Fortbildungsverpflichtung für Makler und Verwalter Rudolf Koch - IVD Wettbewerbshotline Essen, 28.05.2018 Geldwäschegesetz
MehrNeues Geldwäschegesetz: Welche Pflichten muss ich erfüllen?
Neues Geldwäschegesetz: Welche Pflichten muss ich erfüllen? Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Kassel 9. November 2017 Verpflichtete (Aufsicht RP Kassel) Bestimmte Finanzunternehmen Versicherungsvermittler
MehrMeldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
STADT BRAUNSCHWEIG Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?! Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen 1 Gemeinsames
MehrDas Geldwäschegesetz (GwG)
IHK Leipzig, LVZ und IVD Mitte-Ost Das Geldwäschegesetz (GwG) und Immobilienmakler Rudolf Koch Vizepräsident IVD Leipzig 17.04.2013 Agenda Immobilien und Geldwäsche Was will das GwG Pflichten nach dem
MehrGWG 2017 NEUE REGULATORISCHE VORGABEN FÜR DAS ONLINE-GLÜCKSSPIEL
GWG 2017 NEUE REGULATORISCHE VORGABEN FÜR DAS ONLINE-GLÜCKSSPIEL Christoph Engelmann, DLA Piper UK LLP 22. März 2018 www.dlapiper.com 22. März 2018 0 Agenda 1 Überblick 2 2 Anwendungsbereich 4 3 Grundsätzliche
MehrGeldwäscheprävention Mitwirkungspflichen für Unternehmern
Geldwäscheprävention Mitwirkungspflichen für Unternehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-2 65 33 Ziel und Definition Das Gesetz über das Aufspüren von
MehrI. Identifizierung Kaufvertragspartei und der für sie auftretenden Person
Bitte zurücksenden an: Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung Kaufvertragspartei und der für sie auftretenden Person Vertragspartei
MehrDefiniert wird der wirtschaftlich Berechtigte in 1 Abs. 6 GwG wie folgt:
Definition Ziel des Gesetzgebers ist es, die natürliche(n) Person(en) zu identifizieren, die letztlich Eigentümer von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten ist/sind, bzw. wer über eine juristische Person
MehrDas (neue) elektronische Transparenzregister
Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.)
MehrDer persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Institut für Bankrecht, 10. März 2008 Mag. Sigrid Burkowski Raiffeisenlandesbank OÖ www.rlbooe.at 1 Die Zielsetzungen durch MiFID/WAG 2007 Seite
MehrTransparenzregister. (am neu in Kraft getreten)
Transparenzregister (am 26.06.2017 neu in Kraft getreten) 1. Wer ist betroffen? Die neuen Transparenzpflichten treffen alle in Deutschland ansässige Vereinigungen im Sinne des 20 Abs. 1 S. 1 GwG, das sind:
MehrDas elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen
Das elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen Am 26. Juni 2017 ist das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, das auf der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie beruht.
MehrMeldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz Einleitende Hinweise Am 26. Juni 2017 trat das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Mehr