Geldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden

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1 Geldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden Geldwäsche betrifft auch einige Handwerksbetriebe, da sie mit Gütern handeln. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindert werden, dass illegal erwirtschaftetes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird. Außerdem soll verhindert werden, dass Unternehmen zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Auch Handwerksbetriebe sind grundsätzlich verpflichtet, durch sorgfältiges Handeln präventiv dagegen zu wirken. Die Verpflichtung betrifft nicht nur Banken und Unternehmen des Finanzsektors. 1. Wer ist verpflichtet? Eine abschließende Aufzählung finden Sie in 2 Abs. 1 GwG. Für das Handwerk bedeutend ist die Nr. 16 ( Güterhändler ). Nach der Definition des Gesetzes ist ein Güterhändler jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Betroffen sind also Unternehmen in jeder Rechtsform (Einzelunternehmen, juristische Personen wie z. B. GmbH und Personengesellschaften wie z. B. GdbR). 2. Welche Verpflichtung trifft mich? 2.1. Als Güterhändler sind Sie verpflichtet, ein Risikomanagement zur Verhinderung der Geldwäsche vorzuweisen. Ausnahme: Sie nehmen keine Bargeldtransaktionen über vor. Sie sollen Ihr Unternehmen sensibilisieren und absichern. Dazu ist erforderlich, dass Sie ein internes Sicherungssystem errichten und Ihre Mitarbeiter unterrichten und schulen. Wie errichten Sie ein Sicherungssystem? Dazu müssen Sie zuerst eine Risikoanalyse anhand Ihrer Geschäftsvorfälle (z. B. Kundenstruktur, Vertriebsstruktur) vornehmen. Für die Einschätzung der Risikofaktoren geben die Anlagen 1 und 2 zum GwG Hilfe. Die Risikoanalyse haben Sie zu dokumentieren und auch regelmäßig zu aktualisieren. Sie können die zuständigen Aufsichtsbehörden bei Präventionsmaßnahmen befragen. Für Unternehmen aus Niederbayern ist dies die Regierung für Niederbayern, bei Unternehmen aus der Oberpfalz ist es die Regierung von Mittelfranken. Die Regierung von Mittelfranken hat einige Hilfsmittel auf ihrer Website. koanalyse.pdf Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz; Rechtsberatung 1

2 Indikatoren für die Risikobeurteilung hat die Regierung von Mittelfranken beispielhaft aufgelistet: beurteilung_gwg.pdf Aus der Risikoanalyse heraus haben Sie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z. B. Handlungsanweisungen an Mitarbeiter bei Barzahlungen) Brauche ich einen Geldwäschebeauftragten? Für Güterhändler besteht in Bayern nur die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Anordnung der Aufsichtsbehörden. 7 regelt hierzu, dass die Anordnung zu treffen sei, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Zu den hochwertigen Gütern gehören insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge. Seitens der Aufsichtsbehörden kann eine sogenannte Allgemeinverfügung für bestimmte Güterhändler getroffen werden. In Bayern besteht noch keine Allgemeinverfügung für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Was muss ich im Vertragsgespräch mit dem Kunden beachten? Als Güterhändler treffen Sie Sorgfaltspflichten in Bezug auf Ihre Kunden. Es handelt sich um vier grundsätzlich zu erfüllende Pflichten: Identifizierung des Vertragspartners Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, wenn sich der Zweck nicht bereits aus der Art des Vertrags ergibt. Beim Verkauf von Waren dürfte der Zweck klar sein und dieser Punkt keine Rolle spielen. Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (also für jemand anderen) handelt und dessen Identifizierung kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, wenn die Geschäftsbeziehung eine längere Zeit andauert Die Pflicht, diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen, ist an folgende Ereignisse geknüpft: die Begründung einer Geschäftsbeziehung die Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von (gilt für Güterhändler) oder mehr Hierbei ist die Bezahlung mit elektronischem Geld (Geldkarten und Netzgeld) dem Bargeld gleichgestellt, nicht aber die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte. Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz; Rechtsberatung 2

3 Achtung: Dies gilt auch, wenn kleinere, in Zusammenhang stehende Beträge zusammen den Wert von erreichen. das Bestehen von Verdachtsmomenten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Identitätsdaten des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten 2.4. Wie identifizieren Sie Ihren Vertragspartner? Identifizierung natürlicher Personen Die Identifizierung selbst umfasst das Feststellen folgender Daten: Namen aufgrund eines gültigen Personalausweises Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift Art des Ausweises (Personalausweis, Reisepass etc.) Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat und Ausweisnummer Die Angaben zur Identität müssen Sie bei natürlichen Personen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Gleichen Sie ab, ob die auftretende Person mit dem Lichtbild des Ausweises identisch ist. Sie haben die Verpflichtung, eine Kopie des (Personal-)Ausweises zu erstellen, die auch als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben dient. Dokumentieren Sie auch, dass der Vertragspartner auf eigene Rechnung (also nicht für eine dritte Person) handelt. Achtung: Sollte der Vertragspartner als Vertreter für jemand anderen handeln, müssen Sie auch den dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten identifizieren. Damit sollen sogenannte Strohmanngeschäfte verhindert werden Identifizierung juristischer Personen Sie müssen folgende Daten aufzeichnen: Name oder die Bezeichnung Rechtsform Registernummer (soweit vorhanden) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und soweit ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter selbst eine juristische Person ist (z.b. GmbH & Co. KG), deren Firma, Name oder Bezeichnung, die Rechtsform, die Registernummer und die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung. Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz; Rechtsberatung 3

4 Achtung: Sollte der Vertragspartner als Vertreter für jemand anderen handeln, müssen Sie auch den dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten identifizieren. Damit sollen sogenannte Strohmanngeschäfte verhindert werden. Bei juristischen Personen und Gesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigter jede Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder die 25 % oder mehr des Vermögens kontrolliert. Obwohl es in der Praxis sicherlich nicht einfach ist, müssen Sie bei juristischen Personen immer die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse ermitteln. Dies können Sie entweder durch Einsichtnahme in den Handelsregisterauszug und durch die Befragung der auftretenden Personen erfahren oder ggf. durch eine Datenbankabfrage klären. Achtung: Ein wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein. Eine GmbH kann deshalb nie als wirtschaftlich Berechtigter aufgezeichnet werden (z.b. bei GmbH & Co KG). Dies können höchstens die Hauptgesellschafter der GmbH sein Was gilt bei sogenannten PEP? Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass entweder Ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine sogenannte Politisch Exponierte Person (= PEP) ist, also ein wichtiges öffentliches Amt in einem ausländischen Staat ausübt, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten. Beispielsweise gelten als PEP Staats- und Regierungschefs, aber auch leitende Gremienmitglieder staatlicher Unternehmen oder hochrangige Offiziere von Streitkräften. Sie finden eine Aufzählung in 1 Abs. 12 GwG. Achtung: Auch für Familienangehörige oder bekanntermaßen nahestehende Personen der PEP gelten verstärkte Sorgfaltspflichten. 3. Wie erfolgt die Dokumentation und wie lange? Dokumentieren Sie die Identifizierung und bewahren Sie die Unterlagen sorgfältig auf. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt ab Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Geschäftsbeziehung (bei längerer Dauer) endet oder in dem die Angaben festgestellt wurden. 4. Wie muss ich bei Verdachtsfällen agieren? Wenn Sie Verdachtsmomente für Geldwäsche oder Zweifel an den Angaben zur Identität Ihres Vertragspartners haben, melden Sie diesen Verdacht an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Köln. Hierzu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Kontaktdaten: Telefon: 0351/ Telefax: 0221/ info.fiu@zoll.de Website: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz; Rechtsberatung 4

5 Die Verdachtsmeldung an die FIU hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Informationen zum Verfahren bei den Verdachtsmeldungen finden Sie direkt auf der Website. 5. Welche Folgen haben Verstöße gegen die oben genannten Pflichten? Bei Verstößen können durch die Aufsichtsbehörden Bußgelder bis verhängt werden. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, ist ein Bußgeld bis zu 1 Million oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich. Ansprechpartner bei Fragen sind: Frau Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) Tel.: Herr Markus Scholler (Niederbayern) Tel.: Weitere Informationen zur Geldwäsche und deren Präventionsmaßnahmen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr: p Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz; Rechtsberatung 5

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