AM 59/2017. Amtliche Mitteilungen 59/2017

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Transkript:

AM 59/2017 Amtliche Mitteilungen 59/2017 Wahlordnung für die Engere Fakultät der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln (WMed) vom 11. Mai 2017

IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ 50923 KÖLN Erscheinungsdatum: 23. MAI 2017 Öffentlich ausgelegt: 12. MAI 2017 BIS 3. JUNI 2017

Wahlordnung für die Engere Fakultät der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln (WMed) Aufgrund 26 Absatz 3 Satz 2, 31 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (DRModG NRW) vom 14.06.2016 (GV.NRW. S. 310) sowie 1 Absatz. 2 Wahlordnung zu den Gremien und Organen Senat, Gleichstellungskommission, Stelle zur Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte und Engere Fakultäten der Universität zu Köln (WGO) vom 01.10.2015 (Amtliche Mitteilungen 120/2015) hat die Medizinische Fakultät der Universität zu Köln die folgende Wahlordnung erlassen: 1 Geltungsbereich Diese Wahlordnung gilt für die Wahl zur Engeren Fakultät der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln. Die jeweils geltende Fassung der Wahlordnung zu den Gremien und Organen der Universität zu Köln (WGO) findet ergänzend Anwendung. 2 Zusammensetzung der Engeren Fakultät (1) Die Engere Fakultät besteht aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Davon wählen jeweils aus ihrer Mitte 1. die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer neun Mitglieder, 2. die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwei Mitglieder, 3. die Gruppe der Studierenden drei Mitglieder. (2) Für jedes Mitglied werden eine erste und eine zweite Stellvertreterin oder ein erster und zweiter Stellvertreter gewählt. (3) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die Wahlen zur Engeren Fakultät soll auf die geschlechterparitätische Repräsentanz geachtet werden. Ausnahmegründe eines Abweichens von dieser Vorgabe sind aktenkundig zu machen. Sind Wahllisten nicht paritätisch besetzt, obwohl keine eine Abweichung rechtfertigende Ausnahme vorliegt, wird die Liste zurückgewiesen. 3 Wahlorgan Wahlorgan ist der Wahlvorstand der Fakultät. Im Wahlvorstand muss jede Gruppe mindestens durch einen, höchstens durch vier ihrer Angehörigen vertreten sein. Der Wahlvorstand muss geschlechterparitätisch besetzt werden. (1) Bei der Wahl zur Engeren Fakultät bilden 4 Wahlkreise und Wahlsystem 1

1. die Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer die fünf Wahlkreise - Vorklinische Medizin, - Operative Medizin, - Konservative Medizin, - Klinisch-theoretische Medizin und Zentrale Einrichtungen und - Zahnmedizin. 2. Die Gruppen der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden bilden jeweils einen Wahlkreis. In Zweifelsfragen der Zuordnung zu den Wahlkreisen entscheidet das Dekanat. (2) Die Mandate für die Wahlkreise verteilen sich wie folgt: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer: Vorklinische Medizin Operative Medizin Konservative Medizin Klinisch-theoretische Medizin und Zentrale Einrichtungen Zahnmedizin Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Studierende 1 Mandat 3 Mandate (3) Die Wahl in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt als Persönlichkeitswahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie in ihrem oder seinem Wahlkreis Mandate zu besetzen sind. Stimmenhäufung ist nicht gestattet. Entsprechend der Anzahl der erreichten Stimmen wird eine Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt. Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorstand durch Los. Die bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Anzahl der erreichten Stimmen. (4) Für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt zusätzlich, dass mindestens drei Frauen als Mandatsträgerinnen oder Stellvertreterinnen Sitze erhalten müssen. Hiervon muss eine Frau als Mandatsträgerin, eine weitere Frau als deren 1. Stellvertretung oder Mandatsträgerin und eine dritte Frau als 1. oder 2. Stellvertretung einer Frau gewählt werden. Diese Mindestsitze werden in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen mit Frauen besetzt. (5) In der Gruppe der Studierenden erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl als Listenwahl. Einerlisten sind unzulässig. Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen, die sie oder er für Kandidatinnen oder einen Kandidaten der Wahllisten abgibt. Die Sitze in der Engeren Fakultät werden auf die Wahllisten im Verhältnis der für die in den Listen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten insgesamt abgegebenen Stimmen im d Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Wahllisten entfallenden Mandate werden den in den Wahllisten aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern oder wenn auf mehrere Bewerberinnen oder Bewerber keine Stimme entfällt, entscheidet die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Wahllisten entscheidet der Wahlvorstand durch Los, welcher Liste das Mandat zuzuteilen ist. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nur eine Liste zugelassen wird. 2

(6) Den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern werden aus ihren jeweiligen Listen eine erste und zweite Stellvertreterin oder ein erster und zweiter Stellvertreter persönlich zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach der Reihenfolge der jeweils erreichten Anzahl an Stimmen. Bei Stimmengleichheit oder wenn auf eine Bewerberin oder einen Bewerber keine Stimme entfällt, entscheidet die Reihenfolge der Liste. 5 Ersatzmitglieder, Stellvertretung (1) Für ausscheidende Mitglieder rücken Ersatzmitglieder nach. Es rückt das Mitglied desselben Wahlkreises nach, das bei der letzten durchgeführten Wahl die nächsthohe Anzahl der erreichten Stimmen bzw. den nächsten Platz nach dem Gewählten auf der Liste innehatte. Die Stellvertretung wird neu zugeordnet. Bleibt danach ein Sitz frei, soll unverzüglich eine Nachwahl stattfinden. (2) Die Mitgliedschaft in der Engeren Fakultät erlischt vorzeitig durch - Ausscheiden aus dem Hauptamt, - Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund, - Wechsel der Gruppenzugehörigkeit. (3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Engeren Fakultät nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter dessen Rechte wahr. 6 Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge für die Engere Fakultät sollen dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Mandate je Wahlkreis zu vergeben sind. (2) Jede und jeder Wahlberechtigte kann sich selbst oder andere Wahlberechtigte ihrer oder seiner Mitgliedergruppe zur Wahl vorschlagen, sofern wenigstens 2% der Wahlberechtigten, mindestens 2 Wahlberechtigte einer Gruppe im jeweiligen Wahlkreis diesen Vorschlag unterstützen. (3) Mit einem Wahlvorschlag ist der Wahlkreis sowie eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Fehlt diese Benennung, so gilt der Name der ersten in der Liste aufgeführten Kandidatin bzw. des ersten in der Liste aufgeführten Kandidaten als Vertrauensperson, die zweite oder der zweite als ihre oder seine Stellvertreterin oder als ihr oder sein Stellvertreter. Für alle Kandidatinnen und Kandidaten sind der Vor- und Familienname, die Einrichtung, die Dienstanschrift, bei Studierenden die Postanschrift und die Matrikelnummer, mit Telefonnummer und Emailadresse anzugeben. (4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf nicht in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. 7 Auszählung der Stimmen Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Sie beginnt spätestens an dem auf den letzten Wahltag folgenden Werktag. Sie erfolgt grundsätzlich getrennt nach Wahlkreisen durch den Wahlvorstand der Medizinischen Fakultät. Bei der Auszählung der Stimmen sind für jede Mitgliedergruppe folgende Zahlen zu ermitteln und in eine Niederschrift aufzunehmen: 3

- Die in jedem Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, - die auf alle Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags (Liste) entfallenen gültigen Stimmen, - für jeden Wahlvorschlag getrennt die auf die Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, - die insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, - die Wahlbeteiligung in den Wahlkreisen, - die in jedem Wahlkreis und insgesamt abgegebenen Enthaltungen. Die Niederschrift der Wahlergebnisse, die Vermerke über die Stimmabgabe, die Stimmzettel und Wahlumschläge, die Wählerverzeichnisse sowie alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Niederschriften vom Wahlvorstand der Medizinischen Fakultät dem Wahlausschuss der Universität zu Köln zu übergeben. 8 Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung des Wahlvorstands eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund vorliegt. Für die Rechtzeitigkeit ist der Poststempel maßgebend. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung vorliegt, entscheidet der Wahlvorstand. Wird der Ablehnung aus wichtigem Grund nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der gewählten Person das Dekanat. (2) Das Nähere, insbesondere die Art und den Inhalt der Bekanntmachung, bestimmt der Wahlausschuss. (3) Innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl beim Wahlvorstand schriftlich angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist jede und jeder Wahlberechtigte. Näheres regelt die Wahlordnung zu den Gremien und Organen der Universität zu Köln (WGO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 9 Übertragung von Aufgaben des Wahlvorstandes Finden die Wahlen in der Gruppe der Studierenden zum Senat, zur Gleichstellungskommission, zur Stelle zur Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte und zur Engeren Fakultät zeitgleich mit den Wahlen zum Studierendenparlament statt, so überträgt die Fakultät die Aufgaben ihres Fakultätswahlvorstandes hinsichtlich dieser Wahlen auf den Wahlausschuss der Universität. 10 Zusammentritt der Engeren Fakultät Die amtierende Dekanin oder der amtierende Dekan beruft die Engere Fakultät zur konstituierenden Sitzung ein. Sie bzw. er eröffnet die Sitzung der neu gewählten Engeren Fakultät. Ist eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan zu wählen, wird sie oder er unter Vorsitz des ältesten der Engeren Fakultät angehörenden Mitglieds der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt. Der Vorsitz kann nicht von einer Kandidatin oder einem Kandidaten für das Amt der Dekanin / des Dekans übernommen werden. 4

11 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 15. Juli 2008, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen 45/2008 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom 05.10.2016 Köln, den 11.05.2017 Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Th. Krieg Dekan der Medizinischen Fakultät 5