Bau- und Zonenordnung

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Transkript:

Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Bau- und Zonenordnung Teilrevision Synoptische Darstellung 8. Februar 0 (Entwurf)

INHALT. Zonenplan und Ergänzungspläne. Bauzonen. Besondere Institute 8 Ergänzende Bauvorschriften 9 Schlussbestimmungen Linke Spalte () Bau- und Zonenordnung vom. April und. Juni 00, in Kraft seit 8. und. November 00 Rechte Spalte (Beantragte Fassung) Beantrage Änderungen sind rot dargestellt. Mit Änderungen vom: 9. November 00, in Kraft seit 0. April 0 (ARE / 60 / 0) 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

. ZONENPLAN UND ERGÄNZUNGSPLÄNE. ZONENPLAN UND ERGÄNZUNGSPLÄNE Art. : Zonen Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen - inkl. zugehörige Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung - eingeteilt: Art. : Zonen Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen - inkl. zugehörige Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung - eingeteilt: Zone ES Kernzone A KA III Kernzone B KB III Wohnzone. W. II Wohnzone.7 W.7 II Wohnzone.7* «Eich» W.7* II Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung WG.7 III Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung* «Eich» WG.7* III Wohnzone. W. II Wohnzone. mit Gewerbeerleichterung WG. III Zentrumszone Z III Industriezone I. III Industriezone* «Gossau Süd» I.* III Zone für öffentliche Bauten OE II / III Erholungszone für Familiengärten E III für Sportanlagen E III für Pferdesportanlagen E III für Pferdezucht und Ausbildungsbetrieb E III Freihaltezone F Reservezone R Zone ES Kernzone A KA III Kernzone B KB III Wohnzone. W. II Wohnzone.7 W.7 II Wohnzone.7* «Eich» W.7* II Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung WG.7 III Wohnzone.7 mit Gewerbeerleichterung* «Eich» WG.7* III Wohnzone. W. II Wohnzone. mit Gewerbeerleichterung WG. III Zentrumszone Z III Industriezone I. III Industriezone* «Gossau Süd» I.* III Zone für öffentliche Bauten OE II / III Erholungszone für Familiengärten E III für Sport- Freizeitanlagen E III für Pferdesportanlagen E III für Pferdehaltungs-, Pferdezucht und Ausbildungsbetrieb E III Freihaltezone F Reservezone R Art. : Massgebende Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen (z.b. Lärmempfindlichkeitsstufen, Gestaltungsplanperimeter) ist der Zonenplan im Massstab : '000 massgebend (Grundlage kant. Übersichtsplan). Nach Vorliegen des Zonenplanes nach den Bestimmungen der amtlichen Vermessung (AV 9) sind der digitalisierte Zonenplan und die im Datensatz der amtlichen Vermessung (AV) erfassten Grenzen massgebend. Art. : Massgebende Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen (z.b. Lärmempfindlichkeitsstufen, Gestaltungsplanperimeter) ist der Zonenplan im Massstab : '000 und der entsprechende Datensatz der amtlichen Vermessung massgebend (Grundlage kant. Übersichtsplan). Nach Vorliegen des Zonenplanes nach den Bestimmungen der amtlichen Vermessung (AV 9) sind der digitalisierte Zonenplan und die im Datensatz der amtlichen Vermessung (AV) erfassten Grenzen massgebend. Für die Wald- und Gewässerabstandslinien und für den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne. Sie gehen dem Zonenplan vor. Für die Wald- und Gewässerabstandslinien und für den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne. Sie gehen dem Zonenplan vor. Der rechtsverbindliche Zonenplan, die Ergänzungspläne und der Plan mit den Gebieten mit reduzierter Parkplatzzahl liegen im Bauamt auf. Die mit der Bau- und Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht massstäblich und deshalb nicht rechtsverbindlich. Der rechtsverbindliche Zonenplan, und die Ergänzungspläne und der Plan mit den Gebieten mit reduzierter Parkplatzzahl liegen im Bauamt auf. Die mit der Bau- und Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht massstäblich und deshalb nicht rechtsverbindlich. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

. BAUZONEN. BAUZONEN. Kernzonen. Kernzonen Art. : Umbauten oder Ersatzbauten, Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut bzw. ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch Nutzungsänderungen oder Hygienegründe bedingt sind und wenn sie keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken. Abweichungen aus Gründen des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit können angeordnet werden. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Art. : Umbauten oder Ersatzbauten, Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut bzw. ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch Nutzungsänderungen oder Hygienegründe bedingt sind und wenn sie keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken. Abweichungen aus Gründen des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit können angeordnet werden. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. Art. : Grundmasse für Neubauten Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Art. : Grundmasse für Neubauten Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: KA KB Baumassenziffer max. -.0 m / m Vollgeschosse max. Dachgeschosse max. Gesamtlänge für nichtlandw. Gebäude max. 0.0 m 0.0 m Gebäudebreite max..0 m.0 m Firsthöhe max. 6.0 m 6.0 m Grenzabstand min..0 m.0 m KA KB Baumassenziffer max. -.0 m / m Anrechenbare Vollgeschosse max. Anrechenbare Dachgeschosse max. Anrechenbares Untergeschoss max. Gesamtlänge für nichtlandwirtschaftliche Gebäude max. 0.0 m 0.0 m 0.0 m Gebäudebreite max..0 m.0 m Firsthöhe max. 6.0 m 6.0 m Grenzabstand min..0 m.0 m Fehlen Verkehrsbaulinien gemäss 6 PBG, so ist das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Bei Verzicht auf anrechenbare und nicht anrechenbare Dachgeschosse darf bei einer ortsbaulich und gestalterisch guten Lösung ein drittes Vollgeschoss erstellt werden. Die maximal zulässige Gebäudebreite darf in der Kernzone A erhöht werden, wenn dadurch insgesamt keine grössere massgebende Gesamtnutzfläche GNF in Voll- und Dachgeschossen entsteht. Art. : Gebäudeabstand Die kantonalen Abstandsverschärfungen für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Art. : Gebäudeabstand Die kantonalen Abstandsverschärfungen für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Art. 6: Dachgestaltung Als Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten gut einordnen. Art. 6: Dachgestaltung Als Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten gut einordnen. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

Die Belichtung hat primär über die Giebelfassade zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und bis zu / der Fassadenlänge gestattet. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Die Belichtung hat primär über die Giebelfassade zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und bis zu / der Fassadenlänge gestattet. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Einzelne, in der Dachfläche liegende, bis zu 0. m grosse Fenster (Belichtungsfläche) sind zulässig. Einzelne, in der Dachfläche liegende, bis zu 0. m grosse Fenster (Belichtungsfläche) sind zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Art. 7: Gestaltung der Bauten und der Umgebung Bauten sind bezüglich Grösse, Gestaltung, Gliederung der Fassade, sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie im Rahmen ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreichen. Art. 7: Gestaltung der Bauten und der Umgebung Bauten sind bezüglich Grösse, Gestaltung, Gliederung der Fassade, sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie im Rahmen ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreichen. Diese Anforderungen gelten auch für die Gestaltung der Umgebung als solche. Die Umgebung ist soweit möglich zu erhalten bzw. ortsüblich zu gestalten. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Umgebung ist soweit möglich zu erhalten bzw. ortsüblich zu gestalten. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Baubehörde kann eine Ortsbildkommission für die architektonische und gestalterische Beratung beiziehen. Dieser Fachausschuss, unter Leitung des Hochbauvorstehers, setzt sich aus drei Fachpersonen zusammen und ist der Hochbaukommission unterstellt. Die Baubehörde kann eine die Ortsbildkommission für die architektonische und gestalterische Beratung Beurteilung beiziehen. Dieser Fachausschuss, unter Leitung des Ressortvorsteher Hochbau und Planung Hochbauvorstehers, setzt sich aus drei Fachpersonen zusammen und ist dem Bauausschuss der Hochbaukommission unterstellt. Art.8: Reklamen Reklamen, welche durch ihre Gestaltung, Farbe oder Grösse das Strassen-, Ortsoder Landschaftsbild beeinträchtigen oder mit ihrem Standort in keinem örtlichen Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig. Art.8: Reklamen Reklamen, welche durch ihre Gestaltung, Farbe oder Grösse das Strassen-, Ortsoder Landschaftsbild beeinträchtigen oder mit ihrem Standort in keinem örtlichen Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden temporäre Anlagen. Ausnahmen bilden temporäre Anlagen. Art. 9: Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gemäss Art. oder eines Neubaus gemäss Art. gesichert ist. Ein Ersatz- oder ein Neubau kann vorgeschrieben werden. Art. 9: Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden, und Gebäudeteilen und Anlagen sowie von Elementen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gemäss Art. oder eines Neubaus gemäss Art. gesichert ist. Ein Ersatz- oder ein Neubau kann vorgeschrieben werden. Abbrüche dürfen erst nach Erteilung der Baufreigabe erfolgen.. Wohnzonen. Wohnzonen Art. 0: Grundmasse W. W.7 / WG.7 W. / WG. Baumassenziffer max.. m / m.7 m / m. m / m Gesamtlänge max..0 m.0 m 0.0 m Gebäudehöhe max..8 m 8. m. m Firsthöhe max.. m 7.0 m 7.0 m Kleiner Grundabstand mind. 6.0 m.0 m 6.0 m Grosser Grundabstand mind..0 m 0.0 m.0 m Art. 0: Grundmasse W. W.7 / WG.7 W. / WG. Baumassenziffer max.. m / m.7 m / m. m / m Gesamtlänge max..0 m.0 m 0.0 m Gebäudehöhe max..8 m 8. m. m Firsthöhe max.. m 7.0 m 7.0 m Kleiner Grundabstand mind. 6.0 m.0 m 6.0 m Grosser Grundabstand mind..0 m 0.0 m.0 m 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

6 In den im Zonenplan mit W.7* und WG.7* bezeichneten Bereichen Eich gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. In den im Zonenplan mit W.7* und WG.7* bezeichneten Bereichen Eich gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. Art. : Terrassenhäuser Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen und den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung zulässig. Art. : Terrassenhäuser Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen und den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung zulässig. Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Es gelten die Anforderungen gemäss 7 PBG. Es gelten die Anforderungen gemäss 7 PBG. Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe um höchstens.0 m überschreiten. Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe um höchstens.0 m überschreiten. Die bergseitige Gebäudehöhe beträgt in der Zone W. maximal.8 m, in den Zonen W.7, WG.7, W. und WG. maximal. m. Die bergseitige Gebäudehöhe beträgt in der Zone W. maximal.8 m, in den Zonen W.7, WG.7, W. und WG. maximal. m. Art. : Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG.7 und WG. erhöht sich die Baumassenziffer um den Anteil der gewerblichen Nutzung, maximal jedoch um /. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig Art. : Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG.7 und WG. erhöht sich die Baumassenziffer um den Anteil der gewerblichen Nutzung, maximal jedoch um /. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig Art: : Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Art: : Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.. Zentrumszone. Zentrumszone Art. : Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Art. : Gegenüber angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der jeweiligen Zone einzuhalten. Es gilt die Gestaltungsplanpflicht. Es gelten die kantonalrechtlichen MindestvVorschriften. Gegenüber angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der jeweiligen Zone einzuhalten. Fehlen Verkehrsbaulinien gemäss 6 PBG, so ist das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Es gilt die Gestaltungsplanpflicht.. Industriezone. Industriezone Art. : Grundmasse Baumassenziffer max.. m /m Gebäudehöhe max..0 m* Gesamthöhe bis First max. 8.0 m* Grenzabstand innerhalb Industriezone min.. m Art. : Grundmasse Baumassenziffer max.. m /m Gebäudehöhe max..0 m* Gesamthöhe bis First max. 8.0 m* Grenzabstand innerhalb Industriezone min.. m Hinweis: Die Abgrenzung des Gestaltungsplanpflichtgebiets ist im Zonenplanentwurf eingetragen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Art. a Abs. geregelt. Hinweis: Das Gestaltungsplanpflichtgebiet ist sowohl im Zonenplanentwurf eingetragen als auch in Art. a Abs. vermerkt. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

7 Grenzabstand gegenüber Grundstücken in anderen Zonen min. / der Gebäudehöhe Grenzabstand gegenüber Grundstücken in anderen Zonen min. / der Gebäudehöhe * In den im Zonenplan mit I.* bezeichneten Bereich Gossau Süd beträgt die Gebäudehöhe max..0 m, die Gesamthöhe bis First max..0 m. * In den im Zonenplan mit I.* bezeichneten Bereich Gossau Süd beträgt die Gebäudehöhe max..0 m, die Gesamthöhe bis First max..0 m. Art. 6: Grenzabstand Der Grenzabstand für Gebäudeteile mit Büros und betriebsbedingten Wohnungen beträgt: Art. 6: Grenzabstand Der Grenzabstand für Gebäudeteile mit Büros und betriebsbedingten Wohnungen beträgt: Büro/Wohnung im. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. und. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. Vollgeschoss 7. m 6.0 m. m Büro/Wohnung im. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. und. Vollgeschoss Büro/Wohnung nur im. Vollgeschoss 7. m 6.0 m. m Die Bautiefe ist nicht beschränkt. Die Bautiefe ist nicht beschränkt. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet in Gossau Süd gelten folgende Abstände zur Leerütistrasse: In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet in Gossau Süd gelten folgende Abstände zur Leerütistrasse: Lärmempfindliche Betriebsräume: 0.0 m bei paralleler Anordnung zur Strasse Lärmempfindliche Betriebsräume: 0.0 m bei paralleler Anordnung zur Strasse Wohnen:.0 m bei paralleler Anordnung, 7.0 m bei senkrechter Anordnung zur Strasse; eine Unterschreitung ist zulässig bei Anordnung im Attikageschoss mit Sichtschutz Wohnen:.0 m bei paralleler Anordnung, 7.0 m bei senkrechter Anordnung zur Strasse; eine Unterschreitung ist zulässig bei Anordnung im Attikageschoss mit Sichtschutz Art. 7: In der Industriezone sind mässig störende Betriebe und Anlagen, provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebsangestellte Personen sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Art. 7: In der Industriezone sind mässig störende Betriebe und Anlagen, provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebsangestellte Personen sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für Güter des täglichen Bedarfs ist die Verkaufsfläche auf maximal 00 m beschränkt. In der Industriezone in Gossau Süd sind Verkaufsflächen mit Gütern für den täglichen Bedarf, Grossläden ab '000 m und publikumsintensive Einrichtungen generell ausgeschlossen. In der Industriezone mit erweiterten Bestimmungen in Gossau Süd I.* sind Verkaufsflächen mit Gütern für den täglichen Bedarf, Grossläden ab '000 m und publikumsintensive Einrichtungen generell ausgeschlossen.. Zone für öffentliche Bauten. Zone für öffentliche Bauten Art. 8: Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Art. 8: Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der angrenzenden Zone einzuhalten. Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der angrenzenden Zone einzuhalten..6 Erholungszone.6 Erholungszone Art. 9: Die Erholungszone E ist für Familiengärten vorgesehen. Bauten und Anlagen sind soweit zulässig als sie der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Nutzung der Familiengärten dienen. Es gelten die Bauvorschriften der Teilbauordnung für Kat. Nr. in Gossau vom. April 977 (RRB 70). Art. 9: Die Erholungszone E ist für Familiengärten vorgesehen. Bauten und Anlagen sind soweit zulässig als sie der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Nutzung der Familiengärten dienen. Es gelten die Bauvorschriften der Teilbauordnung für Kat. Nr. in Gossau vom. April 977 (RRB 70). Die Erholungszone E dient offenen Sportanlagen. Die bestehenden Bauten und Anlagen (Schützenhaus, Tennisclub) dürfen erweitert werden. Die Erholungszone E dient offenen Sport- und Freizeitanlagen. Die bestehenden Bauten und Anlagen (Schützenhaus, Tennisclub, Freizeitanlagen Moos) dürfen ersetzt 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

8 oder erweitert werden. In der Erholungszone E sind Pferdesportanlagen zulässig. Die Bauten und Anlagen haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen. Sie dürfen eine Baumasse von insgesamt 00 m nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. Die Erholungszone dient der Pferdehaltung, Pferdezucht und der Ausbildung. Es gelten die Vorschriften des privaten Gestaltungsplanes Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb Jungholz Die Erholungszone E dient Sportanlagen. Für zonenzweckgebundene Bauten und Anlagen beträgt die maximale oberirdische Baumasse 7'000 m bei einer maximalen Gebäudehöhe von m. Der Grenzabstand beträgt.0 m. Ab einer oberirdischen Baumasse von '000 m gilt eine Gestaltungsplanpflicht. In der Erholungszone E sind Pferdesportanlagen zulässig. Die Bauten und Anlagen haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen. Sie dürfen eine Baumasse von insgesamt 00 m nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. Die Erholungszone E dient der Pferdehaltung, Pferdezucht und der Ausbildung. Es gelten die Vorschriften des privaten Gestaltungsplanes Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb Jungholz Die Erholungszone E dient Sportanlagen. Für zonenzweckgebundene Bauten und Anlagen beträgt die maximale oberirdische Baumasse 7'000 m bei einer maximalen Gebäudehöhe von m. Der Grenzabstand beträgt.0 m. Ab einer oberirdischen Baumasse von '000 m gilt eine Gestaltungsplanpflicht.. BESONDERE INSTITUTE. BESONDERE INSTITUTE. Arealüberbauungen. Arealüberbauungen Art. 0: Zulässigkeit Arealüberbauungen sind in den folgenden Zonen zulässig: W.7, WG.7, W., WG. und Z. Art. 0: Zulässigkeit Arealüberbauungen sind in den folgenden Zonen zulässig: W.7, WG.7, W., WG. und Z. Art. : Arealfläche Die Mindestarealfläche beträgt für die Zonen W.7 und WG.7 '000 m, für die Zonen Art. : W., WG. und Z 6'000 m Arealfläche Die Mindestarealfläche beträgt für die Zonen W.7 und WG.7 '000 m, für die Zonen W., WG. und Z 6'000 m Art. : Die zonengemässe Baumassenziffer erhöht sich um /0. Art. : Die nach Zonenordnung zulässige Gesamtlänge kann überschritten werden. Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudehöhe kann in der Zentrumszone überschritten werden. Die zonengemässe Baumassenziffer erhöht sich um 0.7 m /m /0. Die nach Zonenordnung zulässige Gesamtlänge kann überschritten werden. Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudehöhe erhöht sich um. m kann in der Zentrumszone überschritten werden., die anrechenbare Geschosszahl erhöht sich um Vollgeschoss, der kleine Grundabstand erhöht sich um.0 m. Art. a: Gestaltungsplanpflicht. Gestaltungsplanpflicht In den dem im Zonenplan mit W.7* und WG.7* bezeichneten Bereichen Gebiet Eich gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt.0 m. In der Zentrumszone gilt die Gestaltungsplanpflicht. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Unterhofen gilt die Gestaltungsplanpflicht. Es soll eine gestalterisch hochwertige Wohnüberbauung mit anschliessendem Erholungsgebiet vorgesehen werden, welche sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügt und einen Siedlungsrand bildet. Hinweis zur Erhöhung der Baumassenziffer: Diese Erhöhung könnte auf den Ortsteil Gossau Dorf (Variante ) oder auf im Zonenplan bezeichnete Gebiete beschränkt werden (Variante ). Hinweis: Der neue Art a Abs. erlaubt im Zonenplan die Streichung der zwei Legendenpunkte zu den erweiterte Bestimmungen Eich : W.7* und WG.7* 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

9. Aussichtsschutz. Aussichtsschutz Art. : Aussichtsschutz In den in den Aussichtsschutzplänen bezeichneten Sektoren dürfen nur einzelne Bäume und Sträucher, jedoch keine Gebäude die angegebene Höhe überschreiten. Kleine, technisch bedingte Aufbauten sind zulässig. Art. : Aussichtsschutz In den in den Aussichtsschutzplänen bezeichneten Sektoren dürfen nur einzelne Bäume und Sträucher, jedoch keine Gebäude die angegebene Höhe überschreiten. Kleine, technisch bedingte Aufbauten sind zulässig. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN Art. a: Gesamtnutzfläche GNF Die Gesamtnutzflächen GNF errechnen sich nach PBG zuzüglich die entsprechend genutzten Flächen in den Dach- und Untergeschossen. Art. : Geschosszahlen In den Wohnzonen, Zentrumszonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten ist die Geschosszahl frei. Art. : Geschosszahlen In den Wohnzonen, Zentrumszonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten ist die Geschosszahl frei. Art. : Abgrabungen und Aufschüttungen Untergeordnete Abgrabungen sind zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen. Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. Art. : Abgrabungen und Aufschüttungen Untergeordnete Abgrabungen sind zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen. Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe ab gestaltetem Terrain einzuhalten, bei Aufschüttungen ab gewachsenem Terrain. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe ab gestaltetem Terrain einzuhalten, bei Aufschüttungen ab gewachsenem Terrain. Für Geländeänderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) gelten die Anforderungen gemäss 8 Abs. PBG. Für Geländeänderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) gelten die Anforderungen gemäss 8 Abs. PBG. Art. 6: Grosser und kleiner Grundabstand Der grosse Grundabstand gilt für die am stärksten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt die Hochbaukommission die massgebende Gebäudeseite. Ist diese Seite gegen eine Strasse gerichtet, so ist lediglich die Baulinie zu beachten bzw. der Strassenabstand einzuhalten. Art. 6: Grosser und kleiner Grundabstand Der grosse Grundabstand darf auf einer frei gewählten Gebäudeseite angeordnet werden gilt für die am stärksten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt die Hochbaukommission die massgebende Gebäudeseite. Ist diese Seite gegen eine Strasse gerichtet, so ist lediglich die Baulinie zu beachten bzw. der Strassenabstand einzuhalten. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten. Art. 7: Mehrlängenzuschlag in Wohnzonen Misst in den Wohnzonen die Gebäudebreite mehr als.0 m, bzw. die Gesamtlänge mehr als.0 m, so sind die betreffenden Grundabstände - ausgenommen gegen eine Strasse - um je / der Mehrlänge, jedoch nicht um mehr als.0 m zu vergrössern. Art. 7: [aufgehoben] Mehrlängenzuschlag in Wohnzonen Misst in den Wohnzonen die Gebäudebreite mehr als.0 m, bzw. die Gesamtlänge mehr als.0 m, so sind die betreffenden Grundabstände - ausgenommen gegen eine Strasse - um je / der Mehrlänge, jedoch nicht um mehr als.0 m zu vergrössern. Art. 8: Herabsetzung des Grundabstandes Der Grundabstand darf bei einer Reduktion der Gebäudehöhe von jeweils.0 m um. m bis auf. m herabgesetzt werden. Art. 8: Herabsetzung des Grundabstandes Der Grundabstand darf bei einer Reduktion der Gebäudehöhe von jeweils.0 m um. m bis auf. m herabgesetzt werden. Art. 9: Sonnenenergieanlagen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind ohne Einfluss auf die Abstands- und Gebäudehöhenvorschriften zulässig. Sie haben sich gut einzuordnen. Art. 9: Sonnenenergieanlagen, Energievorgaben Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind ohne Einfluss auf die Abstands- und Gebäudehöhenvorschriften zulässig. Sie haben sich gut einzuordnen. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

0 In gestaltungsplanpflichtigen Gebieten sowie bei Arealüberbauungen gelten erhöhte Anforderungen an die Energielösung. Bei Ersatz- und Neubauten in diesen Gebieten darf der Wärmebedarf 90% der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht überschreiten. Art. 0: Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0. m /m, mindestens jedoch eine Baumasse von 80 m. Art. 0: Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0. m /m, mindestens jedoch eine Baumasse von 80 m. Sie müssen allseitig nur die kantonalrechtlichen Mindestabstände einhalten. Sie müssen allseitig nur die kantonalrechtlichen Mindestabstände einhalten. Die zusätzliche Baumasse kann in den Zonen W.7 / WG.7, W. / WG. und KB auch Hauptgebäuden zugeschlagen werden. Dabei ist nachzuweisen, dass das zusätzliche Volumen weder für Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, noch als Einstellräume gemäss 9 der besonderen Bauverordnung I verwendet wird. Die zusätzliche Baumasse kann in den Zonen W.7 / WG.7, W. / WG. und KB auch Hauptgebäuden zugeschlagen werden. Dabei ist nachzuweisen, dass das zusätzliche Volumen weder für Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, noch als Einstellräume gemäss 9 der besonderen Bauverordnung I verwendet wird. Art. : Geschlossene Überbauung Bei gleichzeitiger Erstellung einer Gebäudegruppe oder Anbau an ein bestehendes Gebäude ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gesamtlänge gestattet. Art. : Geschlossene Überbauung Bei gleichzeitiger Erstellung einer Gebäudegruppe oder Anbau an ein bestehendes Gebäude ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gesamtlänge gestattet. Art. : Autoabstellplätze Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich: Art. : Autoabstellplätze Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich: Nutzungsart Wohnungen und Einfamilienhäuser für Bewohner oder für Besucher und Kunden Arbeitsplätze (A). PP pro Wohnung PP pro Wohnungen, min. PP pro Gebäude Läden PP pro 00 m PP pro 0 m Restaurants PP pro 0 Sitzplätze PP pro Sitzplätze Dienstleistungsbetriebe, PP pro 80 m, PP pro 00 m (Büros, Ateliers, Praxen) min. 0. PP pro A Gewerbebetriebe min. 0. PP pro A - Nutzungsart Wohnungen und Einfamilienhäuser für Bewohner oder für Besucher und Kunden Arbeitsplätze (A). PP pro Wohnung PP pro Wohnungen, min. PP pro Gebäude Läden PP pro 00 m GNF PP pro 0 m GNF Restaurants PP pro 0 Sitzplätze PP pro Sitzplätze Dienstleistungsbetriebe, PP pro 80 m GNF, PP pro 00 m GNF (Büros, Ateliers, Praxen) min. 0. PP pro Arbeitsplatz Gewerbebetriebe min. 0. PP pro Arbeitsplatz - Für die Berechnung nach Flächen oder Einheiten ist die höhere resultierende Zahl von Autoabstellplätzen massgebend. Bruchteile sind aufzurunden. Massgebend für die Berechnung nach Flächen ist die anrechenbare Gesamtnutzfläche pro Gebäude bzw. pro Überbauung. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen. Bei allen anderen Nutzungsarten und bei besonderen örtlichen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend. Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche dienen müssen. 6 Im Umkreis von 00 m um die intensiv bedienten Bushaltestellen, (Güteklasse C gemäss kantonaler Wegleitung) reduziert sich die Mindestzahl der erforderlichen Abstellplätze - ausgenommen für Wohnnutzungen - um /. Der Gemeinderat erlässt einen auf dem Bauamt aufliegenden Plan, der die betroffenen Parzellen bezeichnet. Für die Berechnung nach Flächen oder Einheiten ist die höhere resultierende Zahl von Autoabstellplätzen massgebend. Bruchteile sind aufzurunden. Massgebend für die Berechnung nach Flächen ist die anrechenbare massgebliche Gesamtnutzfläche (GNF) pro Gebäude bzw. pro Überbauung. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen. Bei allen anderen Nutzungsarten und bei besonderen örtlichen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend. Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche dienen müssen. 6 Im Bereich Umkreis von 00 m um die intensiv bedienten Bushaltestellen, (ÖV- Güteklasse B C gemäss kantonaler Wegleitung) reduziert sich die Mindestzahl der erforderlichen Abstellplätze - ausgenommen für Wohnnutzungen - um /. Der Gemeinderat erlässt einen auf dem Bauamt aufliegenden Plan, der die betroffenen Parzellen bezeichnet. Massgebend für das Kriterium der intensiv bedienten Bushaltestellen ist die jeweils 79_0A_00_BZO-Synopt.docx

publizierte kantonale ÖV-Güteklasse B. 7 Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Fahrräder (VP) erforderlich: 7 Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Fahrräder (VP) erforderlich: Nutzungsart Wohnen Läden - Lebensmittel - Nicht-Lebensmittel Restaurants, Cafés für Bewohner oder Arbeitsplätze (A) VP pro Wohnung VP/ 600 m VP/ 0 m VP/ 600 m VP/ 600 m für Besucher und Kunden VP/ Sitzplätze Dienstleistungen, Büros, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie VP/ 600 m VP/ 000 m gewerbliche und industrielle Fabrikation VP/ 00 m Nutzungsart Wohnen Läden - Lebensmittel - Nicht-Lebensmittel Restaurants, Cafés für Bewohner oder Arbeitsplätze (A) VP pro Wohnung VP/ 600 m GNF VP/ 600 m GNF für Besucher und Kunden VP/ 0 m GNF VP/ 600 m GNF VP/ Sitzplätze Dienstleistungen, Büros, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie VP/ 600 m GNF VP/ 000 m GNF gewerbliche und industrielle Fabrikation VP/ 00 m GNF 8 Fahrradabstellplätze sollen in der Regel ebenerdig angeordnet (keine Treppen) und überdeckt sein. 8 Fahrradabstellplätze sollen in der Regel ebenerdig angeordnet (keine Treppen) und überdeckt sein. Art. : Begrünung, Spiel- und Ruheflächen Flachdächer sind in allen Zonen zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen und in der Kernzone B mindestens /, in den Zonen WG mindestens / der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen. Art. : Begrünung, Spiel- und Ruheflächen Flachdächer sind in allen Zonen zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen und in der Kernzone B mindestens /, in den Zonen WG mindestens / der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen. Für Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnungen sind in den Wohnzonen 0% der massgeblichen Grundfläche als Spiel- und Ruhefläche zu gestalten. Für Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnungen sind in den Wohnzonen 0% der massgeblichen Grundfläche als Spiel- und Ruhefläche zu gestalten. SCHLUSSBESTIMMUNGEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. : Inkraftsetzung Diese Bauordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: Art. : Inkraftsetzung Diese Bauordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.* Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: Bau- und Zonenordnung und der Zonenplan vom. / 9. Juni 998 Bau- und Zonenordnung und der Zonenplan vom. / 9. Juni 998 * Fassungen gemäss Beschlüssen der Gemeindeversammlungen vom. April 00,. April 00,. Juni 006 und 9. November 00. 79_0A_00_BZO-Synopt.docx