Rahmengeschäftsordnung für die Fachkollegien (RahmenGO) 1

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Transkript:

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 1 von 7 Rahmengeschäftsordnung für die Fachkollegien (RahmenGO) 1 1 In der ab 17.3.2016 geltenden Fassung (Beschluss des Senates der DFG vom 17.3.2016)

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 2 von 7 Diese Rahmengeschäftsordnung bietet den Fachkollegien den Rahmen dafür, sich eine für ihre Arbeit jeweils angemessene Geschäftsordnung zu geben, die vom Senat zu genehmigen ist ( 11 Nr. 3 der DFG-Satzung). Diese Genehmigung des Senates gilt als erteilt, sofern die Geschäftsordnung und die ggf. dazugehörigen Arbeitsgrundsätze eines Fachkollegiums den Regelungen dieser RahmenGO entsprechen. Bei Abweichungen von dieser RahmenGO und in Zweifelsfällen ist die betroffene Geschäftsordnung eines Fachkollegiums dem Senat zur Genehmigung vorzulegen. 1 Aufgaben a) Die Fachkollegien sind gemäß 11 Nr. 1 der Satzung der DFG immer verantwortlich für die wissenschaftliche Bewertung aller Anträge auf finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben auf ihrem jeweiligen Gebiet, soweit es sich nicht um Bagatellen im Sinne von 12 Nr. 2 der Satzung handelt. Dabei kontrollieren sie auch die Wahrung einheitlicher Maßstäbe bei der Begutachtung. b) Zu Fragen der Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Förderprogramme der DFG wird ihr Rat gehört. 2 Mandat, Arbeitsweise a) Die Amtszeit des Fachkollegiums beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und dauert bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Fachkollegiums, das seine Aufgaben übernimmt. b) Das Fachkollegium nimmt seine Aufgaben in einer Kombination aus Sitzungen und schriftlichem Verfahren auch durch einzelne seiner Mitglieder wahr. Zu Sitzungen lädt die Geschäftsstelle nach Absprache mit dem Sprecher oder der Sprecherin ein und schlägt eine Tagesordnung vor. Der Sprecher, die Sprecherin oder ein anderes Mitglied führt den Vorsitz. c) Mehrere Fachkollegien können gemeinsam als Fachforen tagen. Umgekehrt können Fachkollegien festlegen, sich für Sitzungen regelmäßig in Sektionen aufzuteilen. d) Zu Sitzungen können Sachverständige eingeladen werden, die nicht Mitglieder des Fachkollegiums sind. Sie nehmen lediglich an einzelnen Sitzungen beratend und ohne Stimmrecht teil.

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 3 von 7 e) Beschlüsse werden möglichst einvernehmlich gefasst. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Sprecher oder Sprecherin und deren Stellvertretung Das Fachkollegium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin sowie mindestens eine Person als Stellvertretung. 4 Begutachtungs- und Bewertungsverfahren a) Zu unterscheiden sind das schriftliche Begutachtungsverfahren durch externe Gutachtende mit anschließender Bewertung durch Fachkollegien (Nr. 5), die vergleichende Begutachtung und Bewertung von Einzelanträgen durch Begutachtungsgruppen (Nr. 6), die vergleichende Begutachtung und Bewertung von Anträgen in den koordinierten Förderverfahren durch Begutachtungsgruppen (Nr. 7). b) Einzelanträge von Mitgliedern des Fachkollegiums werden in der Regel im schriftlichen Verfahren begutachtet. 5 Schriftliches Begutachtungsverfahren und anschließende Bewertung a) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag unter formalen Aspekten und berät Antragstellende ggf. bei der Ergänzung der Antragsunterlagen. b) Die Geschäftsstelle benennt Gutachter oder Gutachterinnen unter Berücksichtigung folgender Aspekte: fachliche Eignung, Ausschluss von Befangenheit, Arbeitsbelastung. Sie versendet den Antrag an die mit der Begutachtung beauftragten Personen. c) Die Mitglieder der Fachkollegien haben die Möglichkeit, sich im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs jederzeit vertraulich bei der Geschäftsstelle darüber zu informieren, welche Anträge von der Geschäftsstelle bearbeitet werden und an wen sie zur Begutachtung versandt wurden. d) Die Gutachter oder Gutachterinnen erstellen Voten, in denen sie ihren Entscheidungsvorschlag im Hinblick auf Art und (ggf.) Umfang der Förderung begründen.

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 4 von 7 e) Auf der Grundlage dieser Voten entwirft die Geschäftsstelle einen Entscheidungsvorschlag. f) Die Geschäftsstelle sendet den gesamten Vorgang (Antragsunterlagen, Korrespondenz, eingegangene Voten von Gutachtern oder Gutachterinnen, Entscheidungsvorschlag) an das bzw. gegebenenfalls die zuständigen Mitglieder des Fachkollegiums oder verschiedener Fachkollegien. Die Mitglieder der Fachkollegien bewerten den gesamten Vorgang schriftlich durch einzelne Mitglieder des Fachkollegiums oder mündlich gemeinsam in Sitzungen. Sie prüfen dabei folgende Aspekte: Eigene fachliche Zuständigkeit/Beteiligung weiterer gewählter Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler aus Fachkollegien, Angemessene Auswahl der Gutachter und Gutachterinnen durch die Geschäftsstelle/Ausschluss von Befangenheiten, Qualität des Antrags und der eingeholten Gutachten, Priorität der Förderungswürdigkeit sowie Angemessenheit des Entscheidungsvorschlags der Geschäftsstelle. g) Das Mitglied des Fachkollegiums macht ggf. mit anderen Mitgliedern den Entscheidungsvorschlag zur Vorlage an das zuständige Entscheidungsgremium. Bei schriftlicher Bewertung durch das Fachkollegium ist das Votum eines Mitglieds des Fachkollegiums ausreichend. Die übrigen Mitglieder des Fachkollegiums werden grundsätzlich vor Entscheidung über die Anträge beteiligt. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich eine solche Möglichkeit aus einem Grundsatzbeschluss des Hauptausschusses herleiten lässt. 6 Vergleichende Begutachtung und Bewertung von Einzelanträgen durch Begutachtungsgruppen a) Außerhalb von koordinierten Förderverfahren nach Nr. 7 RahmenGO sollen Einzelanträge nur ausnahmsweise durch Begutachtungsgruppen begutachtet und bewertet werden. Grundsätzlich sollen vom Fachkollegium wissenschaftlich zu bewertende Einzelanträge auf Förderung von Forschungsvorhaben durch das Fachkollegium nach Nr. 5 RahmenGO behandelt werden. b) Die Geschäftsstelle bereitet die Antragsunterlagen auf und stimmt mit mindestens einem Mitglied eines Fachkollegiums die Zusammensetzung der Begutachtungsgruppe ab. c) Neben dem Schritt der Begutachtung kann die Begutachtungsgruppe nur dann auch die erforderliche Bewertung vornehmen, wenn mindestens ein Mitglied des einschlägigen

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 5 von 7 Fachkollegiums mitwirkt. Das Mitglied des Fachkollegiums trägt dann dafür Sorge, dass in allen Förderverfahren gleiche wissenschaftliche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Nehmen nur Gutachtende an der Sitzung teil, bedarf es einer anschließenden Bewertung durch das Fachkollegium. Nehmen nur Fachkollegien-Mitglieder an der Sitzung teil, muss vorher eine Begutachtung durch externe Gutachtende durchgeführt worden sein. d) Zur Vorbereitung der Sitzung der Begutachtungsgruppe können vorab zusätzlich Gutachten eingeholt werden. e) Die Begutachtungsgruppe macht Vorschläge zur Entscheidung. Diese werden von der Geschäftsstelle einschließlich ihrer Begründungen protokolliert und nach Genehmigung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende dem zuständigen Entscheidungsgremium vorgelegt. 7 Vergleichende Begutachtung und Bewertung von Anträgen in den koordinierten Förderverfahren durch Begutachtungsgruppen a) Nr. 6 b) - d) gelten entsprechend. b) Die Begutachtungsgruppe macht Vorschläge zur Entscheidung. Diese werden von der Geschäftsstelle einschließlich ihrer Begründung protokolliert. c) Bei Anträgen auf Einrichtung bzw. Weiterförderung eines Sonderforschungsbereiches, eines Forschungszentrums, eines Exzellenzclusters, eines Graduiertenkollegs sowie einer Graduiertenschule wird das Protokoll von allen bei der Sitzung anwesenden Berichterstattern oder Berichterstatterinnen mitgezeichnet. d) Anschließend leitet die Geschäftsstelle die Entscheidungsvorschläge dem zuständigen Entscheidungsgremium zu. 8 Zusammenarbeit mit anderen Gremien Fachkollegien können im Rahmen ihrer Aufgaben festlegen, wie sie zu deren Wahrnehmung mit anderen Gremien zusammenwirken wollen. 9 Vertraulichkeit Alle Anträge an die DFG, der dazu geführte Schriftwechsel, die Gutachten und die Identität der Gutachter und Gutachterinnen, sowie die beteiligten Mitglieder der Fachkollegien sind vertraulich.

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 6 von 7 Sie dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Die Aufgaben des Mitglieds eines Fachkollegiums dürfen daher nur von diesem persönlich wahrgenommen und nicht an Dritte delegiert werden. Der wissenschaftliche Inhalt des Antrags, insbesondere unveröffentlichte Daten und Theorien dürfen auf keinen Fall für eigene oder fremde wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Ein Vertrauensbruch stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis dar. 10 Befangenheit Der sorgfältige Umgang mit befangenheitsbegründenden Umständen dient dem Ruf der Mitglieder der Fachkollegien als faire und unvoreingenommene Expertinnen und Experten. Schon der Anschein der Befangenheit muss vermieden werden. Die Mitglieder der Fachkollegien verpflichten sich, die jeweils gültigen Befangenheitsregeln der DFG einzuhalten. Diese können auf der Homepage der DFG in der jeweils aktuellen Fassung der Hinweise zu Fragen der Befangenheit (DFG-Vordruck 10.201) eingesehen werden. www.dfg.de/formulare/10_201 11 Pflicht zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Die Mitglieder der Fachkollegien verpflichten sich, auch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Fachkollegien die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese Regeln können auf der Homepage der DFG eingesehen werden. www.dfg.de/gwp 12 Vielfalt und Chancengleichheit im Förderhandeln a) Wissenschaftsfremde Kriterien wie beispielsweise absolutes Lebensalter, Geschlecht, ethnische Herkunft, sexuelle Identität, Erkrankung oder Behinderung dürfen bei wissenschaftlichen Bewertungen niemals zum Nachteil von Antragstellenden verwendet werden. Enthält ein dem Fachkollegium oder einer Begutachtungsgruppe vorgelegtes Gutachten die Erwähnung solcher unzulässiger Kriterien kann die wissenschaftliche Bewertung dennoch auf das Gutachten gestützt werden, wenn dieses in seinen wissenschaftlichen Aussagen verwertbar bleibt. Das Fachkollegium oder die Begutachtungsgruppe verwenden solche unzulässigen Kriterien aber niemals zum Nachteil Antragstellender bei ihrer eigenen wissenschaftlichen Bewertung eines Förderantrags.

DFG-Vordruck 70.02-03/16 Seite 7 von 7 b) Unvermeidbare Verzögerungen im wissenschaftlichen Werdegang antragstellender Personen, beispielsweise wegen Kinderbetreuung, chronischer Erkrankung oder Behinderung, werden angemessen zu deren Gunsten berücksichtigt. c) Hält das Fachkollegium oder die Begutachtungsgruppe ein Gutachten, in dem wissenschaftsfremde Kriterien zum Nachteil Antragstellender auftauchen, aus diesen Gründen auch in seinen wissenschaftlichen Aussagen für unverwertbar, so stellt es dies ausdrücklich fest. In solchen Fällen sind die Regeln der DFG zum Anschein der Befangenheit von Gutachtenden entsprechend anzuwenden.