S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Stadt Bad Wurzach als untere Baurechtsbehörde

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Transkript:

Stadt Bad Wurzach Landkreis Ravensburg S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Stadt Bad Wurzach als untere Baurechtsbehörde Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Die Stadt Bad Wurzach als untere Baurechtsbehörde erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. 2 Gebührenfreiheit (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. (2) Soweit die Stadt Bad Wurzach Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend. (3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt Bad Wurzach ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

Seite 2 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt Bad Wurzach gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5,-- bis 10.000,- - zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 153,-- erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 102,--.

Seite 3 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Bad Wurzach kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt Bad Wurzach erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

Seite 4 8 Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt gemäß 4 Abs. 3 GemO am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit treten alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt Bad Wurzach, den 16.05.2011 Bürkle (Bürgermeister) ( DS )

Seite 5 Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Stadt Bad Wurzach als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverzeichnis) Geb.-Verz. Nr. Bezeichnung Gebührenverzeichnis Gebührenfaktoren 1. Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird gemäß 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Stadt Bad Wurzach als untere Baurechtsbehörde 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 153,00, erhoben. 2. Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Stadt Bad Wurzach als untere Baurechtsbehörde (1/10 bis ½ der Gebühr, mindestens 102,00 ) erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht beendet war. 3. Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für öffentliche Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 bis 10.000,00 erhoben werden. 4. Berechnung der Gebühren a) Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr besonders zu erheben. 5. Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ( 7 Abs. 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG) 6. Kenntnisgabeverfahren ( 51 LBO) 6.1 Eingangsbestätigung im Kenntnisgabeverfahren nach 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO 6.2 Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach 59 Abs. 4 LBO b) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981, in der jeweils neuesten Fassung) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf volle 1.000 aufzurunden. Zu den Baukosten gehört auch die auf diese entfallende Umsatzsteuer. 100,00 bis 1.000,00 400,00 38,00 bis 306,00

Seite 6 6.3 Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des 38,00 bis 306,00 Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach 59 Abs. 4 LBO 7. Baugenehmigung ( 58 LBO) und Zustimmung ( 70 LBO) 7.1 Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ( 49 Abs. 1 LBO) 7.2 Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren 7.3 wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können und bei Werbeanlagen 7.4 Erteilung einer Zustimmung nach 70 Abs. 1 LBO 8. Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren 8.1 Auslagenersatz für die Einholung von Stellungnahmen im Rahmen von baurechtlichen Verfahren 8.2 Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von baurechtlichen oder sonstigen Verfahren 9. Teilbaugenehmigung ( 61 LBO) von Anlagen und Einrichtungen ( 49 Abs. 1 LBO) wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 10. Erteilung eines Bauvorbescheids ( 57 LBO) 10.1 wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden 6 vom Tausend der Baukosten, mindestens 285,00 5 vom Tausend der Baukosten, mindestens 285,00 141,00 bis 1000,00 4 vom Tausend der Baukosten, mindestens 100,00. 10,00 bis 2.000,00 je Stellungnahme 20,00 bis 1.000,00 1 vom Tausend der Teilbaukosten, mindestens 100,00 100,00 bis 700,00 1,5 vom Tausend der Baukosten, mindestens 100,00 10.2 in den übrigen Fällen 100,00 bis 700,00 11. Angrenzerbenachrichtigung 11.1 Angrenzerbenachrichtigung bei Verfahren mit gesetzlich vorgeschriebener Zustellung 10,00, für die zweite und jede weitere Anhörung jeweils 7,00 zusätzlich 11.2 Angrenzerbenachrichtigung in sonstigen Verfahren 12. Bearbeitung durch eine Ortsverwaltung im Rahmen von bauaufsichtlichen Verfahren (ausgenommen Kenntnisgabeverfahren) 13. Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden nach Nummern 8., 10. und 11. 5,00, für die zweite und jede weitere Anhörung jeweils 2,00 zusätzlich 17,00 ¼ der Gebühr nach Nummern 8., 10. und 11., mindestens 50,00, höchstens 500,00 14. Bearbeitung von Baulasterklärungen ( 71 LBO) je Erklärung oder Löschung 100,00 bis 250,00 15. Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans 15.1 je Befreiung 100,00 bis 3.000,00 15.2 je Ausnahme oder Abweichung 100,00 bis 500,00 16. Zurückweisung von Nachbareinwendungen im Rahmen von baurechtlichen Verfahren 100,00 bis 500,00 17. Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts 18. Bauüberwachung, Bauabnahmen und sonstige Baukontrollen 18.1 Für die Bauüberwachung ( 66 LBO) und bis zu zwei Abnahmen ( 67 LBO) 100,00 bis 500,00 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 100,00 18.2 Für jede weitere Abnahme ( 67 LBO) 100,00 bis 250,00 18.3 Für jede Wiederholung eines erfolglos 100,00 bis 250,00 verlaufenen Abnahmetermins.

Seite 7 18.4 Für jede sonstige erforderliche Baukontrolle oder -überwachung 19. Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten ( 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO) 20. Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall ( 20 Abs. 2 LBO) 100,00 bis 250,00 100,00 bis 250,00 20.1 Erteilung eines Zustimmungsbescheids 100,00 bis 1.250,00 21. Brandverhütungsschau 21.1 Brandverhütungsschau nach Zeitaufwand 21.2 Nachschau nach Zeitaufwand 21.3 Anmerkung zu Nummer 22.1 und 22.2: Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz (derzeit 61,00 ) bekannt. 22. Naturschutz 22.1 Umfasst eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zugleich eine naturschutzrechtliche Entscheidung, so sind zusätzlich die hier vorgesehenen Gebühren zu erheben. 22.2 Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft zusätzlich bis zu ½ der Gebühr für die mit Ausgleichsanordnungen zugrunde liegende Entscheidung nach anderen Vorschriften, mindestens 50,00 22.3 Zulassung von Werbeanlagen 22.3.1 Widerrufliche Zulassung von Werbeanlagen nach 51,00 je angefangene Stunde 25 Abs. 2 NatSchG 23. Ordnungswidrigkeiten Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, erhoben. 24. Wasserrecht 24.1 Wasserrechtliche Erlaubnis 102,00 bis 1.000,00 24.2 Entscheidungen über Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen 51,00 je angefangene Stunde 24.3 Sonstige wasserrechtliche öffentliche Leistungen 51,00 je angefangene Stunde 25. Denkmalschutz 25.1 Erteilung einer Bescheinigung nach 7 i, 10 f, 10 g, 11 b Einkommensteuergesetz zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie zur Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen; bei bescheinigten Aufwendungen bis 2.500,00 25,00

Seite 8 bis 25.000,00 50,00 bis 50.000,00 75,00 bis 250.000,00 200,00 bis 500.000,00 300,00 je weitere 500.000,00 250,00 25.2 Denkmalschutzrechtliche Anordnung 102,00 bis 765,00 26. Fotokopien aus Bauakten und Bebauungsplänen DIN A 4 je Seite 1,00, DIN A 3 je Seite 1,50