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1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. Dezember 2014 Teil II 361. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2015 NLV 2015 361. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2015 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2015 NLV 2015) Auf Grund des 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel 1. Im Jahr 2015 dürfen höchstens 5 423 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß 13 Abs. 2 NAG erteilt werden. Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer 2. (1) Im Jahr 2015 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, eingeräumt werden darf ( 13 Abs. 4 Z 1 NAG). (2) Im Jahr 2015 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß 24 FPG eingeräumt werden darf ( 13 Abs. 4 Z 2 NAG). Quotenpflichtige Aufenthaltstitel 3. (1) Im Jahr 2015 dürfen im Burgenland höchstens 79 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 3. 9 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels a) 3 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte zur Ausübung einer unselbständigen

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Dezember 2014 - Nr. 361 2 von 4 (2) Im Jahr 2015 dürfen in Kärnten höchstens 196 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 140 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die (3) Im Jahr 2015 dürfen in Niederösterreich höchstens 351 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 4. 10 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (4) Im Jahr 2015 dürfen in Oberösterreich höchstens 707 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 3. 17 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels a) 7 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte zur Ausübung einer unselbständigen b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ( 49 c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 49 Abs. 1 NAG); 4. 40 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (5) Im Jahr 2015 dürfen in Salzburg höchstens 386 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden,

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Dezember 2014 - Nr. 361 3 von 4 1. 320 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 3. 16 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels a) 10 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte zur Ausübung einer unselbständigen 4. 20 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (6) Im Jahr 2015 dürfen in der Steiermark höchstens 562 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 3. 12 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels a) 4 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte zur Ausübung einer unselbständigen b) 4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ( 49 c) 4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 49 Abs. 1 NAG); 4. 30 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (7) Im Jahr 2015 dürfen in Tirol höchstens 366 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 4. 20 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (8) Im Jahr 2015 dürfen in Vorarlberg höchstens 196 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden,

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Dezember 2014 - Nr. 361 4 von 4 1. 160 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die (9) Im Jahr 2015 dürfen in Wien höchstens 2 580 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, 1. 2 400 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der 2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die 3. 40 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels a) 20 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte zur Ausübung einer unselbständigen b) 15 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ( 49 c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 49 Abs. 1 NAG); 4. 60 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung In-Kraft-Treten 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Faymann Mitterlehner Hundstorfer Heinisch-Hosek Kurz Karmasin Schelling Oberhauser Mikl-Leitner Brandstetter Ostermayer Klug Stöger