Gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel

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Transkript:

Gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen Arzneimittel in der frühen Nutzenbewertung Tipps für die Verordnungspraxis Seit 2011 erfolgt für neu auf den Markt kommende Arzneimittel die frühe Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das Ergebnis der Nutzenbewertung ist für die Frage der Wirtschaftlichkeit einer Verordnung des Arzneimittels von hoher Relevanz. Auch wenn die im Anschluss an die Nutzenbewertung vereinbarten Erstattungsbeträge im Hinblick auf die Kosten für die Gesetzliche Krankenversicherung als angemessen gelten, ist allein mit der Vereinbarung eines Erstattungsbetrages keine Auswahlentscheidung für das Arzneimittel verbunden. Dieser Aspekt ist in der niedersächsischen Arzneimittelvereinbarung für 2015 berücksichtigt worden, um eine wirtschaftliche Verordnungsweise sicherzustellen: Arzneimittel, die die frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben und bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss einen festgestellt hat, sollten nur in den Anwendungsgebieten mit verordnet werden. Zur Veranschaulichung der Abläufe der Nutzenbewertung und der entsprechenden Regelung in der Arzneimittelvereinbarung haben wir in der folgenden Übersicht die einzelnen Phasen der Nutzenbewertung dargestellt und entsprechende Empfehlungen für die Praxis daraus abgeleitet. Ablauf der frühen Nutzenbewertung Phase 1 Markteinführung des Arzneimittels durch den pharm. Unternehmer (pu) (Einreichung eines Dossiers an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)) Phase 2 (3 Monate) Frühe Nutzenbewertung i.d.r. durch das IQWIG (Prüfung auf ggü. einer zweckmäßigen Vergleichstherapie) Phase 3 (3 Monate) Beschluss des G-BA zur frühen Nutzenbewertung (Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA und der KBV) in Subgruppen Arzneimittel ohne Phase 4 ( Monate) Preisverhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und dem pharm. Unternehmer Erstattungsbetrag Festbetrag 1

Tipps für die Verordnungspraxis (unter Berücksichtigung der Arzneimittelvereinbarung 2015 in Nds.) Phase 1: Markteinführung des Arzneimittels Das Arzneimittel ist zugelassen und kann im Rahmen der Indikation auch verordnet werden. Zu beachten sind dennoch folgende Punkte, die eine zurückhaltende Verordnung nahe legen: 1. Langjährige, breite Anwendungsbeobachtungen, durch die ggf. noch nicht bekannte Nebenwirkungen oder Interaktionen aufgedeckt werden könnten, existieren noch nicht. 2. Der Preis ist ausschließlich vom pharmazeutischen Unternehmer bestimmt. 3. Der G-BA hat noch keinen Beschluss über einen etwaigen des Arzneimittels ggü. der zweckmäßigen Vergleichstherapie getroffen. Phase 2: Frühe Nutzenbewertung - in der Regel durch das IQWIG Der Beschluss des IQWIG ist als Zwischenergebnis zu werten und kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Verordnung allenfalls als Orientierung dienen. Die in Phase 1 genannten Gründe gelten auch hier. Eine Verordnung sollte dementsprechend zurückhaltend erfolgen. Phase 3: Beschluss des G-BA zur frühen Nutzenbewertung : Zu diesem Zeitpunkt gilt (noch) der vom Hersteller festgelegte Preis, von daher sollte nach wie vor zurückhaltend verordnet werden. Gibt es für das Arzneimittel im konkreten Behandlungsfall keine zweckmäßige Therapiealternative, gilt eine Verordnung i.d.r. als wirtschaftlich. in Subgruppen: Zu diesem Zeitpunkt gilt (noch) der vom Hersteller festgelegte Preis, von daher sollte nach wie vor zurückhaltend verordnet werden. Gibt es für das Arzneimittel im konkreten Behandlungsfall keine zweckmäßige Therapiealternative gilt eine Verordnung in den Subgruppen mit i.d.r. als wirtschaftlich. Verordnungen in Subgruppen ohne könnten als unwirtschaftlich gelten und von den Krankenkassen regressiert werden. Arzneimittel ohne : Sofern der Preis dieser Arzneimittel die Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie übersteigt, kann die Verordnung als unwirtschaftlich gelten und regressiert werden. Sie sollte nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Möglichkeit der Marktrücknahme eines Arzneimittels aufgrund eines schlechten Ergebnisses der frühen Nutzenbewertung durch den Hersteller sollte bedacht werden. Auch bedeutet eine negative Bewertung nicht zwangsläufig, dass im Rahmen der Prüfung kein belegt werden konnte. Möglich ist auch, dass dem G- BA die vom Hersteller eingereichten Unterlagen nicht für eine Bewertung ausgereicht haben. Phase 4: Erstattungsbetrag in Preisverhandlungen ist festgesetzt Verordnungen in den Subgruppen mit gelten als wirtschaftlich. Verordnungen in den Subgruppen ohne können als unwirtschaftlich angesehen und regressiert werden, sofern der Preis die Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie übersteigt. Grundsätzlich ist aber auch in diesem Fall eine Verschreibung möglich, da das Arzneimittel zugelassen ist. Setzt der Arzt ein nutzenbewertetes Arzneimittel in einer Subgruppe ohne ein, so muss er sich vergewissern, dass es sich unter den zur Auswahl stehenden gleichwertigen um die wirtschaftlichste Therapieoption handelt. Das Ausmaß des s eines Arzneimittels soll dessen Erstattungspreis bestimmen. Ein bestehender kann vom G-BA als erheblich, beträchtlich, gering oder nicht quantifizierbar eingestuft werden. Kann einem Arzneimittel kein zuerkannt werden, gibt es zwei 2

Möglichkeiten: Falls eine entsprechende Festbetragsgruppe existiert, wird das Arzneimittel hier eingeordnet. Ansonsten wird ein Erstattungsbetrag ausgehandelt, der sich an den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie orientiert. Aktuelle Informationen bezüglich der frühen Nutzenbewertung eines Arzneimittels finden Sie auf der Website der KBV 1 oder des G-BA 2. Hinweise zum Erstattungsbetrag sind außerdem auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes 3 hinterlegt. Beispiel neue Antidiabetika Die Bedeutung der frühen Nutzenbewertung kann am Beispiel der neuen Antidiabetika verdeutlicht werden. In der nachstehenden Tabelle sind die Ergebnisse der Nutzenbewertung für verschiedene Wirkstoffe aufbereitet. Wie zu erkennen, konnte nur in wenigen Fällen ein gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, i.d.r. Metformin und/oder Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid), festgestellt werden. Falls eine Basistherapie (Ernährungsumstellung, Bewegung, Raucher- Entwöhnung etc.) in der Therapie von Diabetikern nicht ausreicht, sollte Metformin folglich als Mittel der ersten Wahl eingesetzt werden. Dies stimmt auch mit den Empfehlungen der Nationalen VersorgungsLeitlinie Therapie des Typ-2-Diabetes 4 überein. Neue Antidiabetika sollten gemäß ihrer Indikation und ihres s nur dann angewendet werden, wenn eine Therapie mit dem erprobten Behandlungsstandard Metformin bzw. Sulfonylharnstoffen nicht möglich ist. 1 http://www.kbv.de/html/fruehe-nutzenbewertung.php 2 https://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ 3 https://www.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/arzneimittel/rabatt_verhandlungen_nach_amnog/erstattungsbetragsverhandlungen_n ach 130b_sgb_v/erstattungsbetragsverhandlungen_nach_130b_sgb_v_vl.jsp 4 Nationale VersorgungsLeitlinie Therapie des Typ-2-Diabetes Kurzfassung, 1. Auflage. Version 4. 2013, verfügbar über http://www.awmf.org/leitlinien/ 3

Übersicht über Beschlüsse des G-BA zur frühen Nutzenbewertung von neuen Antidiabetika (Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die Angabe der Anwendungsgebiete verzichtet und Therapieformen, wenn möglich, zusammengefasst. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.kbv.de oder www.gba.de) Wirkstoff Therapieform Beschluss der Nutzenbewertung (G-BA) Metformin Glibenclamid Glimepirid i.d.r. zweckmäßige Vergleichstherapie (Bestandsmarkt frühe Nutzenbewertung wurde nicht durchlaufen) Jahrestherapiekosten in Euro 5 29,48 103,42 (1-3 g/d) 13,32 79,94 (1,75-10,5 mg/d) 30,2 130,55 (1- mg/d) Albiglutid (Eperzan ) Zweifachkombination mit Metformin Hinweis auf einen geringen 128,10 (30-50 mg/woche) Canagliflozin (Invokana ) Canagliflozin + Metformin (Vokanamed) Dapagliflozin (Forxiga ) 7 402,54 (10 mg/d) Dapagliflozin + Metformin (Xigduo ) 7 435,3 Dulaglutid (Trulicity ) Empagliflozin (Jardiance ) Kombination mit Insulin, mit oder ohne oralem Antidiabetikum Sonstige Therapieform Kombination mit Metformin bei Patienten ohne manifeste kardiovaskuläre Erkrankung Für begrenzte Patientenpopulation 9 1244,39 (1,5 mg/woche) 8 Anhaltspunkt für einen beträchtlichen 58,93 (10-25 mg/d) 5 Kosten (Stand 15.02.2018) des preisgünstigsten generischen Präparats oder des Originals nach Abzug der Rabatte nach 130 und 130a SGB V Opt-out bzw. vom deutschen Markt zurückgezogen 7 Neubewertung Ende Juni 2018 erwartet 8 Jahrestherapiekosten bei 0,75mg/Woche: 1324,5 9 https://www.g-ba.de/downloads/39-21-294/201-09-01_am-rl-xii_empagliflozin_d-214_banz.pdf Stand: 02/2018 Preisstand: 15.02.2018

Empagliflozin + Metformin (Synjardy ) Insulin degludec (Tresiba ) Insulin degludec + Liraglutid (Xultophy ) außer Vertrieb Linagliptin (Trajenta ) Lixisenatid (Lyxumia ) Saxagliptin (Onglyza ) 400,23 Saxagliptin + Metformin (Komboglyze ) 400,23 Sitagliptin (Januvia, Xelevia ) Sitagliptin + Metformin (Janumet, Velmetia ) Monotherapie Kombination mit Metformin Kombination (mit Metformin) Vildagliptin (Galvus, Jalra, Xiliarx ) Vildagliptin + Metformin (Eucreas, Icandra, Zomarist ) 505,00 472,4 Stand: 02/2018 Preisstand: 15.02.2018