Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) Der Markt Murnau a.staffelsee erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 769, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30) folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung (1) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die vom Markt Murnau a. Staffelsee angelegten und unterhaltenen öffentlichen Grünflächen und Bestandteile derselben (z.b. Park- und Anlagenflächen, Spielplätze, Sportflächen, Liegewiesen, sonstige Erholungs- und Freizeitflächen sowie sonstige Bestandteile wie z.b. Spiel- und Sportgeräte, Einrichtungen zu Erholung, Skulpturen). Sie sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Murnau a. Staffelsee zur allgemeinen, unentgeltlichen Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung. Der Satzung unterliegt auch das Wegenetz in diesen Bereichen. (2) Keine Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind: 1. die vom Markt Murnau a. Staffelsee unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Sicherheitsstreifen, Hecken und ähnliche Anlagen, die als Bestandteile der öffentlichen Straßen gelten, 2. die Grünflächen im Bereich der Schulen, Kindergärten, Friedhöfe und Sportanlagen, 3. Flächen im Bereich von Grünanlagen, die der Markt Murnau a.staffelsee unter Ausschluss der Zweckbestimmung in Abs. 1 privatrechtlicher Regelung unterstellt. 2 Verhalten in den Grünanlagen (1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. (3) In den Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt: 1. das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art, Wohnwagen und Anhänger sowie das Radfahren und das Reiten. Ausgenommen hiervon sind Anlagenwege und Anlagenflächen, welche für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind; 2. das Betreten von Zieranlagen und Biotopen; das Beseitigen, Zerstören oder Bemalen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen; 3. das Besteigen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Bestandteilen; 4. das Befestigen von Slacklines an Bäumen, Bauwerken, Schildern oder sonstigen Gegenständen; 5. die Beschädigung von Grünanlagen und ihrer Bestandteile einschließlich ihrer Einrichtungen sowie die Verunreinigung durch Seite 1 von 6

Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch Hundekot; 6. das Entfernen von Pflanzen und Pflanzenteilen, das Abmähen oder Abweiden; 7. die Errichtung von offenen Feuer-,bzw. Grillstellen, ausgenommen auf dafür ausgewiesenen Grillplätzen; 8. der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann; 9. das Betreiben von Tonabspielgeräten mit Lautsprechern; soweit andere gestört werden; 10. das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in Grünanlagen; 11. Hunde auf Spielplätzen nicht anzuleinen (Anleinpflicht); 12. die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können; 13. der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, die Aufnahme von Bestellungen; 14. Veranstaltungen von Vergnügungen und Versammlungen, soweit der Markt Murnau a. Staffelsee keine Genehmigung hierzu erteilt hat; 15. das Ausbringen von Futter und Lebensmitteln - insbesondere für Wasservögel; 17. das Betteln in jeglicher Form. (4) Für die Freibadegelände Murnauer Bucht, Froschhauser See (Gemarkung Murnau) und Riegsee (Gemarkung Murnau) gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Personen die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden und Betrunkene haben keinen Zutritt; 2. Personen mit offenen Wunden dürfen nicht baden und sich im Badegelände nur mit einem entsprechenden Verband aufhalten; 3. Das Mitführen oder das Freilaufenlassen von Hunden ist nicht gestattet ebenso das Hundeschwimmen; 4. das Nacktbaden ist nicht gestattet. 3 Ausnahmebewilligung (1) Auf Antrag kann in Einzelfällen eine Befreiung von einzelnen Verboten des 2 Abs. 2 erteilt werden, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen und eine Gefährdung des Zwecks der Grünanlagen und/oder schädliche Auswirkungen auf die Grünanlagen ausgeschlossen sind. Die Ausnahmebewilligung kann für bestimmte Zeit erteilt und wiederholt verlängert werden. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Seite 2 von 6

(2) Bei der Erteilung oder Verlängerung der Ausnahme sind in den Fällen des 2 Abs. 3 Nr. 14 neben den Auswirkungen auf den Zweck der Grünanlage die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller sowie die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Ausnahmebewilligung kann jederzeit widerruflich erteilt werden. Sie kann von Bedingungen, insbesondere der Leistung von Sicherheiten, abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Grünanlagen oder ihres Zwecks erforderlich ist. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können Auflagen auch nachträglich ausgesprochen werden. (4) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung für die Fälle des 2 Abs. 3 Nr. 10 und Nr. 13 ist verpflichtet, Einrichtungen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. (5) Die Ausnahmebewilligung kann widerrufen werden, 1. wenn der Inhaber eine strafbare Handlung begangen oder in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen eine Bestimmung dieser Satzung verstoßen hat; 2. in den Fällen des 3 Abs. 3 Nr. 14 auch, wenn der Inhaber seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist; 3. wenn der Inhaber einer Nebenbestimmung nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig erfordert. (6) Die Ausnahmebewilligung auf Zeit kann ferner vorzeitig widerrufen werden, wenn eine Rechtsform oder ein unabweisbares öffentliches Interesse den Widerruf erfordert. (7) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung hat bei Widerruf oder Zurücknahme der Ausnahmebewilligung keinen Ersatzanspruch gegen den Markt Murnau a. Staffelsee. Das Gleiche gilt, wenn die Ausnahmebewilligung aus einem anderen Grund erlischt. (8) Die Ausnahmebewilligung ist stets mitzuführen und den vom Markt Murnau a. Staffelsee beauftragten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. 4 Gebühren Für die besondere Benutzung der Grünanlagen, die einer Ausnahme nach Seite 3 von 6

3 bedarf, erhebt der Markt Murnau a. Staffelsee Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund (Sondernutzungssatzung). 5 Benutzung (1) Für die Benutzung von Grünanlagen und Bestandteilen können Benutzungsregelungen aufgestellt werden. Darin können insbesondere festgelegt werden: 1. eine zeitliche Beschränkung der Benutzung, 2. die Beschränkung der Benutzungsberechtigung für Spielplätze auf Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen. (2) Die Grünanlagen, oder einzelne Bestandteile derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Benutzungsformen gesperrt werden. In diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Benutzungssperre untersagt. (3) Grünflächen, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, sind für die Benutzung gesperrt. 6 Benutzung auf eigene Gefahr Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Markt Murnau a. Staffelsee haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Grünanlagen ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich der Markt Murnau a. Staffelsee zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Markt Murnau a. Staffelsee nicht für Schäden, die durch Dritte zugefügt werden. Die Amtshaftung bleibt unberührt. 7 Beseitigungspflicht Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Anlagenbereich einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot. 8 Anordnung für den Einzelfall Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grünanlagen können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. 9 Platzverweise und Grünanlagenverbot (1) Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung 1. einer bestimmten dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, 2. im Grünanlagenbereich eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht, oder in die Grünanlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, Seite 4 von 6

3. gegen die guten Sitten verstößt kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen aus den Grünanlagen verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Grünanlage für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden (Grünanlagenverbot). (2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Grünanlage verwiesen wurde, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten. 10 Einschränkungen in den Wintermonaten In den Wintermonaten geschieht die Benutzung von Verkehrsflächen in den Grünanlagen auf eigene Gefahr, soweit diese nicht geräumt und gestreut sind. 11 Zuwiderhandlungen (1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße bis zu 2.500 belegt werden, wer vorsätzlich 1. gegen die in 2 aufgeführten Verhaltensregeln verstößt; 2. als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die mit der Ausnahme verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt ( 3 Abs. 3), Einrichtungen nicht vorschriftsmäßig erstellt oder unterhält ( 3 Abs. 4), die Ausnahmebewilligung nicht mitführt oder nicht vorzeigt ( 3 Abs. 8); 3. einer nach 5 getroffenen Benutzungsregelung zuwiderhandelt; 4. der Beseitigungspflicht nach 7 nicht nachkommt; 5. einer nach 8 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet; 6. einen nach 9 ausgesprochenen Platzverweis oder Grünanlagenverbot zuwiderhandelt. (2) Soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Satzung auch gegen andere Bestimmungen verstößt, die dafür eine Strafe oder Geldbuße vorsehen, finden diese Bestimmungen Anwendung. Die Regelungen dieser Satzung über die Nebenfolgen von Zuwiderhandlungen bleiben unberührt. 12 Ersatzvornahme Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich oder der Pflichtige nicht erreichbar ist. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seite 5 von 6

Markt Murnau a. Staffelsee Murnau, den 17.07.2017 Rolf Beuting Erster Bürgermeister Seite 6 von 6